PVG 6/16 1 Submission Submissiun Appalti 16Einhaltung der GAV-Bestimmungen. Lohnbuchkontrolle. Es besteht keine Pflicht resp. Berechtigung der Vergabebehörde oder des Verwaltungsgerichts, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen (E.4.4). Das Verwaltungsgericht hat eine summarische Prüfung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen vorzunehmen; dabei ist auf substantiierte Unterlagen der Parteien oder Urteile der Paritätischen Landeskommission der Schweizerischen Elektrobranche (PLK) resp. Zivilgerichte betreffend Lohnbuchkontrolle abzustellen (E.4.4). Osservanza delle disposizioni del CCL. Controllo dei libri paga. Non sussiste alcun obbligo né diritto da parte dell'autorità committente o del Tribunale amministrativo di eseguire controlli dei libri di paga presso gli offerenti (consid. 4.4). Il Tribunale amministrativo effettua un esame sommario dell'osservanza delle disposizioni del CCL, facendo, a tal fine, riferimento alle prove circostanziate dalle parti o a sentenze della Commissione Paritetica Nazionale per il ramo svizzero elettrico (CPN) risp. dei tribunali civili relative al controllo dei libri paga (consid. 4.4). Aus dem Sachverhalt: 1.Die B._____ AG schrieb am 22. April 2020 die Vergabe von Elektro- anlagen für die Garage und die Aufstockung des Alters- und Pflegeheims B._____ in E._____ im offenen Verfahren nach GATT/WTO im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform simap.ch aus. Mit Vergabeentscheid vom 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG den Auftrag der ARGE C._____ AG/D._____ AG. [...]. 2.Dagegen erhob die zweitplatzierte A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 20 75). [...]. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Angebot der ARGE C._____ AG/D._____ AG unvollständig sei, nicht den Anforderungen der Ausschreibung entspreche und die Selbstdeklaration zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sowie Arbeitsbedingungen nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt worden sei. Zudem sei die Zuschlagserteilung rechtswidrig erfolgt. [...].
PVG 6/16 2 12.Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde vom 13. Juli 2020 ab. 13.Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 auf (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs) und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). [...]. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 11 lit. e IVöB vor, weshalb die Angelegenheit aufgrund formeller Mängel an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Dazu hielt es fest, das Verwaltungsgericht habe zu prüfen, ob die Beschwerde- gegnerin – gemeint ist die Zuschlagsempfängerin – die massgeblichen Bestimmungen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eingehalten habe oder allenfalls die Rechtswidrigkeit des Zuschlags festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_159/2021 vom 11. Mai 2022 E.3.5). Aus den Erwägungen: 4.4.Weder die Vergabebehörde noch das Verwaltungsgericht sind dazu verpflichtet oder gar berechtigt, bei Anbietern Lohnbuchkontrollen durchzuführen. Vielmehr obliegt eine solche Überprüfung der zuständigen PLK resp. der zuständigen Rechtsmittelinstanz. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdeführerin (vgl. Vernehmlassung an das Bundesgericht vom 30. August 2021, Rz. 31 ff.). Denn dem Verwaltungsgericht fehlt es für die Durchführung einer Lohnbuchkontrolle an den dafür erforderlichen fachlichen als auch zeitlichen Ressourcen. Realitätsfremd wäre eine eingehende Überprüfung jedes Anbieters auf die Einhaltung der GAV-Bestimmungen im Rahmen des Submissionsverfahrens aufgrund des Umfanges und der inhärenten Komplexität, sind Submissionsbeschwerden doch von vornherein beförderlich zu behandeln. Deshalb hat das Verwaltungsgericht vielmehr auf substantiierte Unterlagen der Parteien oder Urteile der PLK resp. der Zivilgerichte betreffend Lohnbuchkontrollen abzustellen. Liegen solche Urteile nicht vor, obliegt es dem Verwaltungsgericht, von den Parteien eingebrachte Beweisunterlagen, die allfällige Verfehlungen substantiiert darlegen, summarisch zu prüfen, wobei es die Stellungnahmen der Parteien dazu einholt. Unbestimmte Anzeigen und vage Verdächtigungen gereichen für eine solche summarische Prüfung nicht. U 22 45Urteil vom 26. März 2024
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