3/4 Sozialversicherung PVG 2023 1 Sozialversicherung3 Assicuranza sociala Assistenza pubblica 4Arbeitslosenversicherung. Arbeitsmarktliche Massnahmen. Ausbildungszuschüsse. Voraussetzungen.  Begriff der arbeitsmarktlichen Indikatoren (E.3.4.1).  Prüfung der subjektiven Indikatoren (E.3.4.2-3.5.3).  Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (E.3.5.4).  Nachteile im Bewerbungsprozess sind vorliegend zu bejahen; das Vorliegen genügender Stellen resp. reeller Beschäftigungsmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung ist ebenfalls zu bejahen (E.3.6)  Sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen sind vorliegend erfüllt (E.4). Assicurazione contro la disoccupazione. Misure per il mercato del lavoro. Assegni di formazione. Prerequisiti.  Concetto di indicatori del mercato del lavoro (consid. 3.4.1).  Esame degli indicatori soggettivi (consid. 3.4.2-3.5.3).  Esame dei requisiti di fatto (consid. 3.5.4).  Nel caso in questione, si devono affermare gli svantaggi nel processo di candidatura e l'esistenza di un numero sufficiente di posti di lavoro o di reali opportunità di impiego dopo il completamento della formazione (consid. 3.6).  Nel caso in questione, sono soddisfatti tutti i requisiti per il pagamento degli assegni di formazione (consid. 4). Aus den Erwägungen: 3.4.Weiter müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 66a AVIG erfüllt sein, wobei auch die arbeitsmarktlichen Indikatoren zu prüfen sind. 3.4.1. Mit den arbeitsmarktlichen Indikatoren soll geprüft werden, ob die versicherte Person aufgrund des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar ist, da Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur zu gewähren sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (vgl. LEU, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Diss., Zürich 2005, S. 34). Weiter soll verhindert werden, dass Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Die arbeitsmarktliche Indikation setzt sich aus einer objektiven und subjektiven Komponente zusammen. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf

3/4 Sozialversicherung PVG 2023 2 des Arbeitsmarkts nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E.4.1, 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2). 3.4.2. Die subjektiven Indikatoren werden in Art. 66a AVIG bereits durch den Gesetzgeber festgelegt. Demnach kann die Versicherung Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (Abs. 1 lit. b); und über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (Abs. 1 lit. c). Der Bundesrat sah das Fehlen einer beruflichen Ausbildung als Hauptrisikofaktor für Eintreten und lange Dauer der Arbeitslosigkeit. Versicherte, die die Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 AVIG erfüllen, sind somit grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt erschwert vermittelbar (vgl. Art. 59 Abs. 2 AVIG), da sie im Wettbewerb um eine Stelle aufgrund der fehlenden Ausbildung benachteiligt sind (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 1 AVIG). Das Gleiche gilt für Personen, die in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 AVIG). Eine weitere Prüfung der subjektiven Indikatoren ist somit hinfällig, falls die Person 30 Jahre alt ist und eines der Kriterien gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG erfüllt. Es kann somit lediglich der objektive Indikator geprüft werden, damit die Arbeitslosenversicherung nicht für Ausbildungen einsteht, für die es danach auf dem Arbeitsmarkt nur eine geringe Nachfrage gibt, wodurch die Vermittelbarkeit nicht verbessert wird. Somit ist zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt nach Abschluss der Massnahme bereit ist, den Versicherten aufzunehmen (vgl. LEU, a.a.O., S. 37). Ausbildungszuschüsse sollen versicherten Personen, die mindestens 30 Jahre alt sind, das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung ihrer schon erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts ermöglichen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F1). Ausschlaggebend ist einzig das Interesse der versicherten Person, eine Berufslehre zu absolvieren, deren Abschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F2). 3.5.1. Die Beschwerdeführerin ist mindestens 30 Jahre alt und erfüllt somit die Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 1 lit. b AVIG. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Bürofachdiplom VSH, ausgestellt durch die ibW Höhere Fachschule Südostschweiz im Juli 2015, und zwei Diplome als Kosmetikerin/Medizinische Kosmetikerin, ausgestellt durch das kosmetische und medizinische Ausbildungszentrum Luzern/Horw im Dezember 2021 resp. Januar 2022. Dabei handelt es sich nicht um eidgenössische oder gleichwertige kantonale Zeugnisse, die eine abgeschlossene Berufsausbildung bescheinigen. Der Verband

3/4 Sozialversicherung PVG 2023 3 Schweizerischer Handelsschulen schreibt dazu, dass das Bürofachdiplom VSH zusammen mit der Eignungsabklärung als Orientierungshilfe nach dem ersten Ausbildungsjahr zum Abschluss des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Kauffrau/Kaufmann gilt (vgl. Verband Schweizerischer Handelsschulen, Bürofachdiplom VSH, Handelsdiplom VSH, Reglement, 2.7., S. 10; vgl. auch Verordnung des eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF] über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschule [MiVO-HF; SR 412.101.61]). Auch die Ausbildung als (medizinische) Kosmetikerin kann nicht als berufliche Ausbildung i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG gesehen werden. Somit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über eine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung. Die Prüfung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c Halbsatz 2 ("oder hat in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden") erübrigt sich somit. 3.5.3. Auch ihre Neigung und Fähigkeit sowie das Interesse der Beschwerdeführerin an der Absolvierung der Berufslehre, deren Abschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem gleichwertigen kantonalen Zeugnis bescheinigt wird (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F2 ff.), ist mit den Schnuppertagen beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), dem Kursbesuch "Pflegehelfer/-in SRK" und letztlich dem Lehrvertrag mit der C._____ erfüllt. Weiter soll sie von diversen Ansprechpersonen aus dem Bereichen RAV, Berufsbildung, Medizinalwesen ermuntert worden sein, diese Ausbildung zu machen, was unwidersprochen blieb. 3.5.4. Weiter sind die sachlichen Voraussetzungen nach Art. 66a Abs. 4 AVIG erfüllt. Zwischen der C._____ und der Beschwerdeführerin liegt ein rechtsgenüglicher Lehrvertrag vor. Das Ausbildungskonzept wird durch eine bundesrechtliche Verordnung geregelt (vgl. Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI] über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit / Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ] [SR 412.101.220.96]). Der Abschluss sieht ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) gemäss Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung vor. 3.6.Ausschlaggebend für die entscheidwesentliche Frage der arbeitsmarktlichen Indikation ist, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen der Versicherten grundsätzlich Stellen bereithält und ob sie aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2). Was die objektive Komponente der Arbeitsmarktsituation anbelangt, hat die Beschwerdeführerin ohne Berufsabschluss allein mit den erlangten Diplomen (VSH-Bürofachdiplom mit Deutsch-

3/4 Sozialversicherung PVG 2023 4 Note 3.7) sowie ihrer Arbeitserfahrung auf dem Arbeitsmarkt nachvollziehbarerweise Nachteile im Bewerbungsprozess, sei es im Verkauf wie auch im kaufmännischen Bereich, wie ihre im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten erfolglosen Stellenbemühungen zeigen. Eine Stellenzuweisung seitens der Arbeitslosenbehörde hat nach Aktenlage nicht stattgefunden, weder für den Verkauf noch im kaufmännischen Bereich noch anderweitig. Demgegenüber ist es notorisch und weisen aktuelle Statistiken aus, dass für Pflege- und Betreuungspersonal auf Sekundarstufe II (EFZ) ausgehend vom Jahr 2019 bis in das Jahr 2029 7'900 zusätzliche Personen bzw. bis in das Jahr 2035 15'100 zusätzliche Personen benötigt werden (vgl. MERÇAY/GRÜNIG/DOLDER, Gesundheitspersonal in der Schweiz - Nationaler Versorgungsbericht 2021 des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums [Obsan]; Bestand, Bedarf, Angebot, Massnahmen zur Personalsicherung [Obsan Bericht 03/2021], Neuchâtel 2021, Kapitel T 4.2, S. 43; https://www.obsan.admin.ch/sites/default/files/2021- 10/Obsan_03_2021_BERICHT_0.pdf, besucht am 2. Mai 2023). Dies zeigt eine enorme Nachfrage im Bereich des Pflege- und Betreuungspersonals, in welchem die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolviert. Es ist somit davon auszugehen, dass der Arbeitsmarkt genügend Stellen resp. reelle Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin nach Abschluss dieser Ausbildung bereithält (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. F18). Die Beschwerdeführerin lebt seit vielen Jahren in der Schweiz und ist Mutter eines minderjährigen Sohnes. Sie ist hier verwurzelt und es ist somit einleuchtend, dass sie mit der aufgenommenen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ anstrebt, ihr berufliches und wirtschaftliches Fortkommen nachhaltig abzusichern. Die arbeitsmarktlichen Massnahmen in der Form von Ausbildungszuschüssen sind in casu das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels - Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit bzw. Realisierung reeller Berufschancen im hiesigen Arbeitsmarkt - und zwischen Ziel und Mittel herrscht ein vernünftiges Verhältnis (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 280/02 vom 18. November 2003 E.2.2). 4.Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszuschüssen zu bejahen sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausbildungszuschüsse ab 1. August 2022 betreffend ihr Lehrverhältnis zur Fachfrau Gesundheit EFZ mit der C._____ hat. S 22 74Urteil vom 2. Mai 2023

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31.12.2023
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25.03.2026