3/3 Sozialversicherung PVG 2023 1 Sozialversicherung3 Assicuranza sociala Assistenza pubblica 3Arbeitslosenversicherung. Kurzarbeit. Klumpenrisiko. Schadenminderungspflicht. Der Einwand, wonach der Markt des öffentlichen Schienenverkehrs aufgrund der Anzahl möglicher Auftraggeber per se in einem gewissen Masse eingeschränkt sei, ist unbehelflich; mit dem Entscheid, in einer Branche mit nur wenigen Auftraggebern tätig zu sein, werden betreffend Arbeitsausfälle bewusste Risiken in Kauf genommen, deren Verwirklichung nicht zulasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann; der Grossteil des Umsatzes, mithin 70 %, wird vorliegend mit neun von zehn Auftraggebern erzielt; von einem Klumpenrisiko kann damit nicht die Rede sein; auch liegt betreffend Unterlassung konkreter Vorkehrungen zur Verhinderung drohender Auftrags- bzw. Beschäftigungseinbrüche keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (E.5.5). Assicurazione contro la disoccupazione. Lavoro a tempo ridotto. Rischio di concentrazione. Obbligo di ridurre i danni. L'obiezione che il mercato del trasporto pubblico su rotaia sia in una certa misura di per sé limitato a causa del numero di possibili committenti non è utile; con la decisione di operare in un settore con pochi clienti, si accettano dei rischi consapevoli di perdita di lavoro, la cui realizzazione non può avvenire a spese dell'assicurazione contro la disoccupazione; nel caso di specie, la maggior parte del fatturato, vale a dire il 70 %, viene realizzato con nove clienti su dieci; non si può quindi parlare di rischio di concentrazione; non vi è inoltre alcuna violazione dell'obbligo di ridurre i danni per quanto riguarda la mancata adozione di precauzioni concrete per prevenire un imminente calo degli ordini o dell'occupazione (consid. 5.5). Aus den Erwägungen: 5.5.Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den nach den getätigten Abklärungen neu zu fällenden Entscheid sei an dieser Stelle noch auf die vom Beschwerdegegner vorgebrachten Argumente des Klumpenrisikos sowie der Schadenminderungspflicht einzugehen. Arbeitsausfälle aufgrund von Auftragsflauten eines Hauptkunden sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhaltet, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. dazu etwa Urteile
3/3 Sozialversicherung PVG 2023 2 des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E.4.4 und 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E.2.3, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, der Markt des öffentlichen Schienenverkehrs sei aufgrund der Anzahl möglicher Auftraggeber per se in einem gewissen Masse eingeschränkt, ist dieser Einwand unbehelflich. Mit dem Entscheid, in einer Branche tätig zu sein, welche nur wenige Auftraggeber umfasst, werden hinsichtlich der Arbeitsausfälle bewusst Risiken in Kauf genommen, deren Verwirklichung nicht zulasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E.4.2). Gemäss den – seitens des Beschwerdegegners unbestritten gebliebenen – Ausführungen der Beschwerdeführerin beträgt das Auftragsvolumen bei der C._____ 30 %, bei der D._____ AG 20 %, bei der E._____ und den F._____ je 10 % und bei sechs weiteren Auftraggebern je 5 % (vgl. Beschwerde S. 6). Damit ist die C._____ zwar die Hauptkundin, allerdings wird der Grossteil des Umsatzes, mithin 70 %, mit anderen neun Auftraggebern erzielt. Vom einem Klumpenrisiko kann damit nicht die Rede sein. Daran ändert auch der vom Beschwerdegegner zitierte Bundesgerichtsentscheid 8C_279/2007 vom 20. April 2007 (recte: 17. Januar 2008) nichts, da der in diesem Entscheid behandelte Fall anders gelagert ist. So machte der Hauptkunde in jenem Fall 40 % des Umsatzes aus und kündigte dieser die Geschäftsbeziehung. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sich ein Arbeitgeber auf einen einzigen Gross- oder Hauptauftraggeber konzentriert, für sich alleine nicht genügen, um bei einem Auftragseinbruch den Anspruch mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu verneinen. Vielmehr müsste es zusätzlich an der glaubhaften Darlegung durch den Betrieb fehlen, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können (vgl. AVIG-Praxis KAE [Kurzarbeitsentschädigung] Rz. D5). Auch soweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und habe konkrete Vorkehrungen, um die drohende Auftrags- bzw. Beschäftigungseinbrüche so gut wie möglich zu verhindern, unterlassen (Stellungnahme Ziff. 4), kann dieser Auffassung nicht beigepflichtet werden. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung kann nur verneint werden, wenn hinreichend konkrete Gründe dafür sprechen, dass der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen wäre und die geeigneten Massnahmen genannt werden können, welche der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (AVIG-Praxis KAE Rz. C4). Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Erschliessung weiterer Absatzmärkte hin. Dies genügt nicht, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit an den gemäss Handelsregistereintrag umschriebenen Zweck der Gesellschaft gebunden ist.
3/3 Sozialversicherung PVG 2023 3 S 22 65Urteil vom 21. Februar 2023