9/19 Verfahren PVG 2023 1 Verfahren9 Procedura Procedura 19Schiedsklausel in einer individuellen Leistungsvereinbarung betreffend Gesundheitswesen. Streitgegenstand (E.3.1). Auffassung der Beschwerdegegnerin (E.3.2). Die Zulässigkeit eines Schiedsgerichts für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten beurteilt sich nach dem einschlägigen Verfahrensrecht (E.3.3). Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur (E.3.4). Aus dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht ist zu schliessen, dass die Parteien nicht mittels Schiedsabrede von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweichen können; vorliegend ist die fragliche Schiedsklausel in absoluter Weise formuliert, womit sie das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht ausschliesst und damit dessen gesetzlich geregelter Zuständigkeit widerspricht; die streitgegenständliche Schiedsklausel erweist sich daher als rechtsunwirksam und ist für nichtig zu erklären (E.3.5). Clausola arbitrale in un accordo di prestazioni individuale relativo al settore sanitario. Oggetto della controversia (consid. 3.1). Parere della convenuta (consid. 3.2). L'ammissibilità di un tribunale arbitrale per le controversie di diritto amministrativo è determinata dalla legge procedurale pertinente (consid. 3.3). Le norme sulla giurisdizione nel diritto processuale pubblico sono di natura imperativa (consid. 3.4). Dal pertinente diritto processuale cantonale si deve dedurre che le parti non possono derogare alle norme di legge in materia di giurisdizione mediante una convenzione arbitrale; nel caso di specie, la clausola arbitrale in questione è formulata in termini assoluti, escludendo così l'azione dinanzi al Tribunale amministrativo e contraddicendo così la sua competenza prevista per legge; la clausola arbitrale in questione si rivela pertanto giuridicamente invalida e deve essere dichiarata nulla (consid. 3.5).
9/19 Verfahren PVG 2023 2 Aus den Erwägungen: 3.1.Die Parteien sind sich weiter uneinig, ob die Streitigkeit überhaupt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt oder aber gemäss Ziffer 11 der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 durch ein Schiedsgericht zu beurteilen ist. 3.2.Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass es allein Sache des Schiedsgerichts sei, über die Berechtigung zur Kündigung zu befinden. Denn Ansprüche, welche im öffentlichen Recht begründet seien, könnten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden, wenn sie – wie hier – der freien Disposition der Parteien offen stünden (vgl. Vernehmlassung vom 25. Oktober 2023, S. 3). Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht als staatliches Gericht über die Gültigkeit und Tragweite einer Schiedsabrede zu befinden hat, jedenfalls wenn es – wie im vorliegenden Fall – zuerst angerufen wird und eine Schieds-einrede erhoben wurde (vgl. BGE 121 III 38 E.2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E.2). 3.3.Auch wenn vertraglich vereinbarten Schiedsgerichten in der Verwaltungsrechtspflege mit einer gewissen Skepsis begegnet wird, sind sie nicht von vornherein ausgeschlossen. Lehre und Rechtsprechung lassen sie namentlich soweit zu, als die Parteien frei über den Streitgegenstand verfügen können oder vertragliche Ansprüche zur Diskussion stehen (vgl. PVG 1982 Nr. 4 E.1; MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Habil. Zürich 2005, S. 579 f.; DAUM, a.a.O., Art. 3 Rz. 11; DERS./BIERI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 7 Rz. 32; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. August 2012, BVR 2012 567 E.3.2). Da das Schiedsgericht an die Stelle der nach der Rechtsordnung grundsätzlich zuständigen staatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde tritt, beurteilt sich dessen Zulässigkeit für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nach dem einschlägigen Verfahrensrecht. Verbietet dieses eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, ist die Schiedsgerichtsbarkeit deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. VOGEL, Das öffentlich-rechtliche Schiedsgericht, in: ZBl 111/2010, S. 674; MÄCHLER, a.a.O., S. 581). 3.4.Mit ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin somit, dass es bei der vorliegenden Zuständigkeitsfrage nicht um die freie Disposition über ein Kündigungsrecht geht, sondern darum, ob das einschlägige Verfahrensrecht Raum für eine Schiedsgerichtsbarkeit lässt, welche anstelle des staatlichen Rechtsschutzes tritt. Dass Schiedsklauseln in ähnlichen Leistungsvereinbarungen durchaus üblich und
9/19 Verfahren PVG 2023 3 praktikabel sein sollen, vermag daran nichts zu ändern. Im Allgemeinen ist dabei zu beachten, dass die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht zwingender Natur ist (vgl. BGE 133 II 181 E.5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E.2.1). Es ist daher nicht Sache des angerufenen Verwaltungsgerichts, von der geltenden gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege vorzusehen. 3.5.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 VRG bestimmt das Gesetz die Zuständigkeit der Behörden; abweichende Abmachungen der Parteien sind nichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Klageverfahren. Aus dem einschlägigen Verfahrensrecht ist demnach zu schliessen, dass die Parteien nicht mittels Schiedsabrede von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweichen können. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VRG lässt solche Schiedsabreden grundsätzlich nicht zu. Insofern ist der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 vertretenen Auffassung beizupflichten, dass eine Schiedsgerichtsvereinbarung in einer Leistungs-vereinbarung nicht die Anrufung der ordentlichen, staatlichen Behörde ausschliessen darf (vgl. dortige S. 3 f.). Die Schiedsklausel gemäss Ziffer 11 der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 würde demnach nur dann Bestand haben, wenn sie nach ihrem Wortlaut nicht von der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung derogierte, ein allfälliger Schiedsspruch somit unter Vorbehalt eines späteren Klageverfahrens vor Verwaltungsgericht stünde, sofern das Schiedserkenntnis von einer der beiden Parteien nicht akzeptiert würde. Vorliegend ist die Schiedsklausel in Ziffer 11 der Leistungsvereinbarung jedoch in absoluter Weise formuliert: Danach werden alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ausschliesslich durch ein dreigliedriges Schiedsgericht mit Sitz in B._____ entschieden (vgl. Satz 1; Hervorhebung durch das Gericht). Demnach schliesst sie das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht aus und widerspricht damit dessen gesetzlich geregelter Zuständigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b VRG für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen. Die Schiedsklausel gemäss Ziffer 11 der individuellen Leistungsvereinbarung vom 28. August/1. Oktober 2015 erweist sich daher als rechtsunwirksam und ist für nichtig zu erklären. U 23 70Urteil vom 19. Dezember 2023