9/16 Verfahren PVG 2023 1 Verfahren9 Procedura Procedura 16Zirkularbeschluss des Gemeindevorstandes als Baubehörde. Erfordernis eines generell-abstrakten Rechtssatzes im kommunalen Recht. Rekapitulation der Voraussetzungen für die Annahme der Nichtigkeit eines Entscheides und des Verfassungsgrundsatzes des Legalitätsprinzips (E.2.3.1 f.). Organisationsautonomie der Gemeinden und Vorgaben des kantonalen Rechts; Organisationsstruktur und -regelungen der Gemeinde im vorliegenden Fall (E.2.3.3). Insbesondere die anwendbaren Normen des kommunalen Rechts gehen im Regelfall von einer physischen Präsenz bzw. Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung der Behördenmitglieder aus; für den (elektronischen) Zirkularbeschluss des Gemeindevorstandes als Baubehörde fehlte es somit an dem dafür erforderlichen normstufengerechten und hinreichend konkreten generell-abstrakten Rechtssatz; offengelassen, auf welcher Normstufe des kommunalen Rechts dies zu regeln wäre; vorliegend ist keine Heilung möglich und somit der angefochtene Entscheid, aber ohne Feststellung der Nichtigkeit, aufzuheben (E.2.3.4 und 2.3.6 f.). Delibera circolare del municipio in qualità di autorità edilizia. Requisito di una norma giuridica generale-astratta nel diritto comunale. Ricapitolazione dei requisiti per l'assunzione della nullità di una decisione e del principio costituzionale di legalità (consid. 2.3.1 seg.). Autonomia organizzativa dei comuni e requisiti del diritto cantonale; Struttura e regolamenti organizzativi del comune nel caso in questione (consid. 2.3.3). In particolare le disposizioni applicabili del diritto comunale presuppongono generalmente la presenza fisica o l'adozione di una delibera in una riunione dei membri dell'autorità; per la delibera circolare (elettronica) del municipio come autorità edilizia mancava quindi una necessaria norma giuridica generale-astratta del livello normativo appropriato e sufficientemente concreta; si è lasciata aperta la questione a quale livello del diritto comunale ciò debba essere regolamentato; nel caso in esame, non è possibile alcuna sanazione e la decisione impugnata deve quindi essere annullata, ma senza dichiarazione di nullità (consid. 2.3.4 e 2.3.6 seg.).
9/16 Verfahren PVG 2023 2 Aus den Erwägungen: 2.3.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen (Entscheide) aus Gründen der Rechtssicherheit somit grundsätzlich anfechtbar, nicht aber nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und jenem an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 362 E.1.4.3, 139 II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1, 136 II 489 E.3.3, 133 II 366 E.3.2, 132 II 21 E.3.1, 129 I 361 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_656/2022 vom 24. März 2023 E.2.1 ff., 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E.5.2 und 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.6.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1096 und 1098). 2.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 KV ist die Grundlage und Schranke von staatlichem Handeln das Recht. Damit ist insbesondere das Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip als (verwaltungsrechtlicher) Verfassungsgrundsatz angesprochen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei insbesondere der Gesetzesvorbehalt – also, dass grundsätzlich jede staatliche Handlung auf einer generell-abstrakten Norm bzw. einem Rechtssatz beruhen muss – von Bedeutung. Neben dem Erfordernis des Rechtssatzes können sich rechtsprechungsgemäss auch noch Anforderungen an eine genügende Normdichte (Bestimmtheitsgebot) und an eine hinreichende Normstufe bzw. – abhängig von ihrer Wichtigkeit – Vorgaben zur Entstehung oder dem Erlass der fraglichen Norm ergeben (vgl. zum Ganzen etwa BGE 142 II 182 E.2.2.1 m.H.a. 140 I 381 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E.5.2 m.H.a. BGE 134 I 125 E.3.2 und 130 I 1 E.3.1; SCHINDLER, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/ Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Genf 2023, Art. 5 Rz. 18 ff.; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 386 ff.; EPINEY, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 5 Rz. 32 ff.; RATHGEB, in: Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 5 Rz. 3 ff.).
9/16 Verfahren PVG 2023 3 2.3.3. Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KV ist die Autonomie der Gemeinde ebenfalls im Rahmen des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Dabei kann sich diese Autonomie sowohl auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen, als auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonaler oder eidgenössischer Vorschriften eröffnen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (siehe zum Ganzen BGE 147 I 433 E.4.1, 147 I 136 E.2.1 und 146 I 83 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_323/2022 vom 9. Mai 2023 E.7.3, 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022 E.2.1, 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.2, 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E.3.1, 1C_289/2019, 1C_293/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.1; FETZ, Bündner Gemeinderecht, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 8 und 25 ff.; TOLLER, in: Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur/Glarus/Zürich 2006, Art. 65 Rz. 1 ff.). Gemäss Art. 65 Abs. 2 KV sind die Gemeinden insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltungen einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen und regeln gemäss Art. 3 Abs. 1 GG ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbständig, wobei ihnen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt. In diesem Rahmen steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und Verwaltung zu (Art. 3 Abs. 2 GG; FETZ, a.a.O., S. 27 ff.; TOLLER, in: Bänziger/Mengiardi/Toller & Partner [Hrsg.], a.a.O., Art. 65 Rz. 9 ff.). Gemäss Art. 5 GG regeln die Gemeinden die Grundzüge ihrer Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeverfassung (Abs. 1); wichtige Bestimmungen werden in der Form eines Gesetzes erlassen, weniger wichtige in der Form einer Verordnung (Abs. 2; vgl. auch Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 27. Juni 2017 zur Totalrevision des Gemeindegesetzes [nachfolgend Botschaft Rev. GG], Heft Nr. 3/2017-2018, S. 222 f.). Die Erlasse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben (Abs. 3 und 4). Zudem steht den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu (Art. 9 Abs. 1 GG). Diese umfasst neben der Kompetenz der Gemeinde zur Bestimmung der (kommunalen) Organe und deren Befugnisse grundsätzlich auch die Befugnis, die Abläufe und das Verfahren innerhalb der jeweiligen Organe und deren Zusammenwirken untereinander aufgrund der kommunalen Verhältnissen und Bedürfnissen auszugestalten (Botschaft Rev. GG, S. 224). Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde, wobei er ihre Tätigkeiten zu planen und
9/16 Verfahren PVG 2023 4 koordinieren hat sowie die Gemeindeverwaltung führt und beaufsichtigt (Art. 35 GG). Nach Art. 37 Abs. 2 GG kann der Gemeindevorstand Verordnungen erlassen (FETZ, a.a.O., S. 29 ff., 74 und 77 ff.; Botschaft Rev. GG, S. 241). Bei kleineren Entscheidungsgremien, wie namentlich dem Gemeindevorstand, statuieren Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 GG für die Mitglieder von Gemeindebehörden eine Teilnahmepflicht an Sitzungen sowie eine Stimmpflicht bei Abstimmungen und Wahlen (Botschaft Rev. GG, S. 237). Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. c GdeV vom 27. September 2020 ist der Gemeindevorstand Organ der Gemeinde. Er ist in Nachachtung von Art. 35 Abs. 1 GG Verwaltungs- und Polizeibehörde und konstituiert sich selbst (Art. 38 GdeV; vgl. auch Art. 42 GdeV). Weiter vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht (Art. 45 Abs. 1 GdeV). In der Gemeinde B._____ amtet der Gemeindevorstand als kommunale Baubehörde und ist in diesem Rahmen zuständig für Verfügungen und Entscheide im Bereich des Bau- und Planungsrechts bzw. für den Vollzug der bau- und planungsrechtlichen Gesetzgebung (Art. 85 Abs. 2 KRG, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 1 BG). Der Gemeindevorstand wird durch den Gemeindepräsidenten oder gegebenenfalls durch dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern (Art. 39 Abs. 1 GdeV). Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind (Art. 40 GdeV, vgl. hingegen noch Art. 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand, die Geschäftsleitung, die Schulleitung und Kommissionen der Gemeinde B._____ vom 12. September 2016 [GeschO]). Für Entscheide gilt das relative Mehr der anwesenden Mitglieder und jedes Mitglieds ist – vorbehältlich der Bestimmungen über den Ausstand – zur Stimmabgabe verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 und 3 GdeV). Gemäss der (publizierten) GeschO trifft sich der Gemeindevorstand, so oft es die Geschäfte erfordern in der Regel am Montagabend. Die Terminplanung erfolgt am Jahresende für das Folgejahr und es ist ein Protokoll zu führen (Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 GeschO, vgl. auch Art. 11 f. GG). Über genaue Ausführungen zum Sitzungsablauf entscheidet der Gemeindevorstand (Art. 5 Abs. 3 GeschO). 2.3.4. Angesichts der Darstellung der Rechtslage auf kantonaler und kommunaler Stufe in der vorstehenden Erwägung 2.3.3 ist festzustellen, dass es an einer expliziten (rechtssatzmässigen) gesetzlichen Grundlage für einen (auf elektronischem Weg gefassten) Zirkularbeschluss des Gemeindevorstands in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mangelt. Zudem gehen die vorstehenden genannten Normen des kantonalen und kommunalen Rechts angesichts deren Formulierungen von der Prämisse aus, dass im Regelfall die Beschlussfassung an Sitzungen mit physischer Anwesenheit der Gemeindebehördenmitglieder getroffen werden. Für BAUMANN gehört die Beschlussfassung anlässlich einer Sitzung (Versammlungssystem) unter dem Ausschluss der Stimmabgabe auf den
9/16 Verfahren PVG 2023 5 Korrespondenzweg sogar zu den Garantien eines Kollegialsystems, auch wenn er darauf hinweist, dass solche Entscheidungen in einem schriftlichen Zirkularverfahren für Routinegeschäfte und solcher von geringer Bedeutung vorkämen (BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 206). Vorliegend ist fraglich, ob dieser Einschätzung von BAUMANN zur propagierten Unzulässigkeit von Zirkularentscheiden in dieser Absolutheit auch für den Kanton Graubünden und auch bei Vorliegen einer normstufengerechten und hinreichend konkreten Rechtsgrundlage gefolgt werden kann. Immerhin ist aber dazu anzumerken, dass beispielsweise die Regelung von Zirkularbeschlüssen in kommunalen Rechtssätzen kein Novum im Kanton Graubünden darstellen würde. So sehen – namentlich für dringliche Geschäfte – etwa die Gemeinde Arosa (Art. 10 der Geschäftsordnung für den Gemeindevorstand der Gemeinde Arosa vom 10. April 2013), die Gemeinde Ilanz/Glion (Art. 16 des Organisationsgesetzes der Gemeinde Ilanz/Glion vom 19. Februar 2014), die Gemeinde St. Moritz (Art. 44 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde St. Moritz vom 29. November 2020 [deklaratorisch genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GG am 19. Januar 2021; Prot. Nr. 54/2021] und Art. 9 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Moritz vom 5. September 2022) und die Gemeinde Falera (Art. 9 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Falera [deklaratorisch genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 80 Abs. 1 GG am 16. Mai 2023; Prot. Nr. 401/2023]) ein (elektronisches) Zirkulationsverfahren in einem generell-abstrakten Rechtssatz auf unterschiedlicher Normstufe vor. Auch wenn die Beschwerdegegnerin sich gemäss der vorstehenden Erwägung 2.3.3 nicht nur bei der Rechtsetzung, sondern auch bei der Anwendung von kommunalem und teilweise auch übergeordnetem Recht auf die Gemeindeautonomie berufen kann und im Zusammenhang mit der Rechtsbindung der Verwaltung auch die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen bzw. die Ermessensausübung bei offen formulierten Normen eine Rolle spielen kann (siehe dazu TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 581 ff.), ist angesichts der vorstehend dargelegten kommunalen und kantonalen Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin kein derartiger kommunaler Beurteilungsspielraum zu erblicken, der namentlich auch im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des behördlichen Handelns einen Verzicht auf das Erfordernis einer rechtssatzmässigen Regelung eines Zirkularverfahrens rechtfertigen würde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach das politische Milizsystem ohne Zirkularbeschlüsse gefährdet wäre oder dass es sich bei den Gemeinderatsmitgliedern um menschlich gestandene selbstbewusste Persönlichkeiten mit ausserordentlicher Debattierstärke gegenüber dem Wahlvolk handle und diese in der Lage gewesen seien, gegen einen Zirkularbeschluss zu opponieren und eine Sitzung zur Willensbildung und Beschlussfassung zu verlangen
9/16 Verfahren PVG 2023 6 – was auch sicherlich zutreffen mag –, vermögen vorliegend den Verzicht auf das sich namentlich aus dem Gesetzmässigkeitsprinzip ergebende Erfordernis eines Rechtssatzes für eine derartige Variante der Beschlussfassung des Gemeindevorstands nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil B 2013/250 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2014 E.3.1 in fine; vgl. auch die bis am 31. Dezember 2022 geltende Rechtslage betreffend Generalversammlungen der Aktionäre: BGE 149 III 1 E.3.1 m.H.a. BGE 128 III 142 E.3b). Dies zumal eine verfassungskonforme und mit dem übergeordneten Recht übereinstimmende generell-abstrakte kommunale Regelung eines Zirkularverfahrens in einem normstufengerechten und hinreichend detaillierten Rechtssatz – jedenfalls für gewisse Konstellationen – nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Ebenso wenig vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin zu überzeugen, dass sie die GeschO jederzeit in eigener Kompetenz um die Möglichkeit zur Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand im Zirkulationsverfahren ergänzen könnte. Vorliegend ist unbestritten, dass am 24./25. August 2022 und somit im Zeitpunkt der im Zirkularverfahren ergangenen Meinungskundgabe der Gemeindevorstandsmitglieder keine generelle-abstrakte Regelung dazu bestand, dass abweichend von den von ihrem Wortlaut her klar von einer Beschlussfassung mit physischer Präsenz bzw. im Rahmen einer Sitzung ausgehenden kommunalen Bestimmungen über das Verfahren auf Erlass eines Entscheids ein (auf elektronischen Wege gefassten) Zirkularbeschluss aufgrund eines mit den massgeblichen Unterlagen vom Kanzlisten versandten schriftlichen Antrages ebenfalls zulässig machen würde. Dabei gilt als allgemeiner intertemporalrechtlicher Grundsatz für das Prozessrecht, dass neue Bestimmungen unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 144 II 273 E.2.2.4, 136 II 187 E.3 und 131 V 341 E.3.3). Die blosse Möglichkeit des Gemeindevorstands, die GeschO anzupassen, käme im Ergebnis einer positiven Vorwirkung der beabsichtigten neuen – aus der Sicht der Beschwerdeführerin sie belastenden – generell-abstrakten Regelung gleich, welche das geltende Recht aber so nicht vorsieht und an sich als nicht unproblematisch erachtet wird (vgl. BGE 136 I 65 E.4.3.1, 125 II 278 E.3c, 125 I 182 E.2b/cc, 119 Ia 254 E.3b und 100 Ia 147 E.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_383/2011 vom 20. Januar 2012 E.1.1; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 563 ff., insb. 568). 2.3.6. Eine ausnahmsweise Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids kann indes nicht festgestellt werden. Denn sämtliche (im Amt stehenden) Mitglieder des Gemeindevorstands verfügten ausweislich der Akten über die nötigen Entscheidgrundlagen und sahen sich augenscheinlich in der Lage eine Entscheidung zu fällen. Dies belegen ihre schriftlich per E-Mail abgegebenen Antworten (Akten der
9/16 Verfahren PVG 2023 7 Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 5). Eine freie Meinungsbildung der nicht physisch an einer Sitzung vor Ort anwesenden Behördenmitglieder war somit auch unter diesen Umständen auch ohne mündliche Debatte grundsätzlich möglich. Gemäss den Akten gab es keine Rückfragen und der Entscheid erfolgte schliesslich einstimmig. Somit ist die Verletzung der formellen Vorschriften über das Zustandekommen eines Entscheids nicht als derart krass einzustufen, wie etwa eine (offensichtliche) funktionale oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde oder der Umstand, dass sich eine betroffene Person nicht am Verfahren beteiligen konnte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_656/2022 vom 24. März 2023 E.2.1.1, 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E.5.2 und 1C_497/2020 vom 27. Juni 2022 E.6.4.1). Aufgrund des Umstandes, dass die Nichtigkeit eines Entscheids nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. dazu bereits die vorstehende Erwägung 2.3.1), kann insofern nicht von einem derart krassen Verfahrensfehler mit automatischer Nichtigkeitsfolge ausgegangen werden (vgl. hingegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallens vom 23. April 2004, in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2004 Nr. 2, wo in einem Verfahren zur Entbindung einer Arztperson vom Berufsgeheimnis – nebst der Entscheidfällung in einem gesetzlich nicht vorgesehenen Zirkularverfahren – die betroffene Patientin unter anderem nicht vorgängig angehört, die personelle Besetzung der Behörde nicht offengelegt und der Entscheid der Patientin nicht eröffnet worden ist). Dies umso mehr, als dass das vorliegende interne Vorgehen der Gemeinde auch nur deshalb durch Dritte ersichtlich gewesen ist, weil sie das so in der hier angefochtenen Verfügung durch die Formulierung "hat der Gemeindevorstand als Baubehörde anlässlich seiner Sitzung (Zirkular) [...]" explizit deklariert hat. 2.3.7. Der ins Recht gelegte E-Mail-Verkehr (Bg-act. 4 und 5) vermag zwar zu belegen, dass ein einstimmiger Entscheid über die Unterstellung des Baugesuchs 2022-015.000 bzw. der Parzelle 1296 unter die Planungszone gefasst worden ist. Sodann wurde der Entscheid gemäss Auszug Nr. 13/22 aus dem Sitzungsprotokoll vom 12. September 2022 noch vom Gemeindevorstand akzeptiert und protokolliert (Bg-act. 3). Diese Vorgehensweise findet aber wie vorstehend dargelegt keine Grundlage in den generell-abstrakten Vorschriften über die Beschlussfassung des Gemeindevorstands. Formelle Mängel bzw. Verfahrensfehler beim Zustandekommen eines Entscheids, wie namentlich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und soweit keine Heilung in Frage kommt, können ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst bzw. deren materiellen Begründetheit zur Aufhebung eines angefochtenen Entscheids führen (vgl. BGE 147 III 586 E.5.2.1, 144 I 11 E.5.3, 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4, 137 I 195 E.2.2, 2.3.2 f. und 2.6 sowie 132 V 387 E.5.1; PVG 2011 Nr. 31 E.2a; TSCHANNEN/MÜLLER/KERn, a.a.O., Rz. 801 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174). Angesichts der vorliegenden Umstände
9/16 Verfahren PVG 2023 8 sowie der Rügen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich nicht, die auf einen Zeitpunkt nach dem Versand des angefochtenen Entscheids datierende Protokollierung gemäss Sitzungsprotokoll vom 12. September 2022 (Bg- act. 3) als eine Art von Heilung der nicht rechtssatzmässigen vorgesehenen Beschlussfassung am 24./25. August 2022 zu betrachten. Dies analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der formelle Fehler der nicht korrekten Zusammensetzung einer Behörde keiner Heilung zugänglich ist (vgl. BGE 142 I 172 E.3.2 in fine und BGE 127 I 128 E.4d). Folglich ist der angefochtene Entscheid infolge Verstosses gegen die geltenden generell-abstrakten (kommunalen) Vorschriften über das Zustandekommen eines Entscheids des Gemeindevorstands antragsgemäss aufzuheben. R 22 70Urteil vom 23. Mai 2023