BGE 145 I 121, BGE 134 I 49, BGE 134 I 56, 8C_107/2011, 9C_301/2008
4/9 Sozialversicherung PVG 2022 78 Arbeitslosenversicherung. Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung. Unzumutbarkeit einer Arbeit. Glaubens- und Gewissensfreiheit. –Unzumutbarkeit einer Arbeit aufgrund von persönlichen Verhältnissen; unter den Begriff der persönlichen Verhält- nisse fallen unter anderem konfessionelle Einschränkun- gen; will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht annehmen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (E.3.3.1). –Religionsfreiheit; Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpre- tieren oder auf ihre theologische Richtigkeit hin zu über- prüfen (E.3.3.2). –Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann (E.3.3.3). –Die Arbeit in einem Fleischverarbeitungs- bzw. Fleisch- handelsbetrieb wäre für die Beschwerdeführerin, die Buddhistin ist, aus religiösen Gründen stossend; die vor- zunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Be- schwerdeführerin aus (E.3.3.4, 3.3.5). –Zusammenfassung; die Beschwerdeführerin war aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit als Reini- gungsangestellte in einem Fleischverarbeitungs- bzw. Fleischhandelsbetrieb, die (sowohl aus gesundheitlichen als auch) aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der Annahmepflicht ausgenommen; die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist zu Unrecht erfolgt (E.4). Assicurazione contro la disoccupazione. Sospensione del diritto all‘indennità. Occupazione non adeguata. Libertà di credo e di coscienza. –Occupazione non adeguata a causa di circostanze per- sonali; il concetto di circostanze personali include, tra l’altro, le limitazioni di carattere religioso; se l’assicurato non vuole accettare un‘occupazione invocando la libertà di credo e di coscienza, è necessario effettuare una pon- derazione degli interessi (consid. 3.3.1). –Libertà religiosa; occorre riserbo quando si tratta di valu- tare o interpretare un credo o di verificarne la correttez- za teologica (consid. 3.3.2). 9
4/9 Sozialversicherung PVG 2022 79 –Giurisprudenza del Tribunale federale riguardo alla que- stione se un‘occupazione possa essere non ragionevol- mente esigibile per motivi religiosi (consid. 3.3.3). –Per la ricorrente buddista sarebbe urtante, per motivi religiosi, lavorare in un’azienda di trasformazione e com- mercio della carne; la ponderazione degli interessi da effettuare risulta a favore della ricorrente (consid. 3.3.4, 3.3.5) –Sintesi; la ricorrente era esonerata dall’obbligo di accet- tazione a causa dell’occupazione offertale quale addetta alle pulizie in un’azienda di trasformazione e commercio della carne, non considerata adeguata (sia per motivi di salute che) per motivi confessionali risp. religiosi; il di- ritto all’indennità è stato indebitamente sospeso (con- sid. 4). Erwägungen: 3.3.1.Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG kann eine Arbeit auch aufgrund von persönlichen Verhältnissen unzumutbar sein. Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geographische Mobilität), konfessionelle Einschrän- kungen usw. (AVIG-Praxis ALE Rz. B288). Will die versicherte Person eine Arbeit unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfrei- heit nach Art. 15 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht anneh- men, ist das öffentliche Interesse an der Erfüllung der allgemeinen Schadensminderungspflicht gegen das Interesse der versicherten Person, ihren Glaubensvorstellungen nachzuleben, abzuwägen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVGE] C 145/94 vom 27. September 1996 E.3a [veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276], C 274/04 vom 29. März 2005 E.2.4 [veröffentlicht in: ARV 2006 S. 155]; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 E.3.1). 3.3.2.Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ge- hört zur Religionsfreiheit die Freiheit des Einzelnen, sein Verhal- ten grundsätzlich nach den Lehren des Glaubens auszurichten und den Glaubensüberzeugungen gemäss zu handeln (BGE 134 I 49 E.2.3, 119 Ia 178 E.4c, 119 IV 260 E.b/aa). Deshalb seien auch Lebensweisen wie z.B. Kleidung, Bauwerke und Nahrungsmittel, soweit diese unmittelbarer Ausdruck der religiösen Überzeugung sind, geschützt (BGE 134 I 56 E.4.3; 119 Ia 178 E.4c je m.w.H; Kie- ner/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Zürich/Bern 2018, § 29
4/9 Sozialversicherung PVG 2022 80 Rz. 46; cavelti/Kley, in: ehrenzeller/Schindler/SchWeizer/vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfas- sung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 15 Rz. 10 f.). Das Gericht hat sich notwendigerweise auseinanderzusetzen, ob sich die infra- ge stehende Verhaltensweise auf den Glauben zurückführen lässt, hingegen ist grosse Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, eine Glaubenshaltung zu bewerten oder zu interpretieren oder gar auf ihre theologische Richtigkeit hin zu überprüfen. So ist es bei- spielsweise nicht massgebend, ob ein bestimmtes Gebot von allen, von der Mehrheit oder allenfalls lediglich von einer Minderheit der Angehörigen einer Religion befolgt wird, vielmehr ist die Bedeu- tung des Gebotes bzw. einer religiösen Norm für die betroffene Person relevant (vgl. BGE 145 I 121 E.4, 135 I 79 E.4.4, 134 I 56 E.4.3, 119 Ia 178 E.4.d). 3.3.3.Das Bundesgericht hat sich mehrmals mit der Fra- ge, ob eine Stelle aus religiösen Gründen unzumutbar sein kann, auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_301/2008 vom 2. Juli 2008 E.4.3; Kupfer bucher, in: Stauffer/cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2019, S. 124): Im EVGE C 366/96 vom 2. Juni 1997 (ver- öffentlicht in: ARV 1998 Nr. 47 S. 276) erkannte das Gericht, die ar- beitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, zur Schadensminderung eine vom Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Arbeit anzunehmen, müsse hinter die Religionsfreiheit zurücktreten, weil die Versicher- te bei dieser Arbeit aus Sicherheitsgründen kein Kopftuch tragen dürfe und ihr bei der zugewiesenen Arbeit keine andere Wahl blei- be, als entweder einem staatlichen oder einem religiösen Gebot zuwiderzuhandeln, sodass sich für sie ein erheblicher Gewissens- konflikt ergäbe. Dabei war auch massgebend, dass die Versicher- te eine Vielzahl anderer Arbeiten hätte ausführen können, ohne in die erwähnte Konfliktsituation zu geraten. Analog wurde entschie- den im EVGE C 145/94 vom 27. September 1996 (veröffentlicht in: SVR 1997 ALV Nr. 90 S. 276) im Falle einer Brahmanin, der eine Arbeit zugewiesen worden war, bei der sie in für sie religiös ver- botenen Kontakt mit Fleisch oder Fisch gekommen wäre. Anders wurde im Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2011 vom 25. März 2011 entschieden: Hier wollte die Versicherte ohne Kopftuch arbei- ten, wenn sie 100 % arbeiten hätte können, mit Kopftuch, wenn die Stelle nur zu 90 % angeboten worden wäre, womit die ange- rufene Glaubens- und Gewissensfreiheit und letztlich die religiöse Motivation unmissverständlich als monetär verhandelbar erklärt worden sei. Dies lässt das persönliche Bedürfnis, ein Kopftuch zu
4/9 Sozialversicherung PVG 2022 81 tragen, hinter das öffentliche Interesse an der Verhinderung oder Beendigung der Arbeitslosigkeit treten, womit die Versicherte die angebotene Arbeitsstelle hätte annehmen müssen. Gemäss EVGE C 274/04 vom 29. März 2005 (veröffentlicht in ARV 2006 S. 155) ist die Zuweisung einer Arbeit in einem Hotel mit einer gewissen re- ligiösen Prägung einem Atheisten zumutbar; das allgemein gehal- tene Interesse, während der Arbeit nicht mit von ihm abgelehnten Glaubensansichten konfrontiert zu werden, sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit weniger stark zu gewichten als das mit der Scha- densminderungspflicht korrelierende öffentliche Interesse an der Durchführung einer amtlich zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme (vgl. dazu Nichtzulassungsentscheid Nr. 32166/05 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] G. gegen Schweiz vom 20. September 2007). 3.3.4.In casu macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter Berufung auf ihre Glaubens- und Gewissensfrei- heit gehindert war, die zugewiesene Arbeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist Buddhistin und lebte mehrere Jahre in einem buddhistischen Zentrum in H. , besuchte wiederholt aus spirituellen Gründen Indien und Nepal und verbrachte auch mehrere Monate in einem buddhistischen Kloster in Indien. Dass sie unbestrittenermassen seit dem Jahr 2010 Buddhistin und im gemeinnützigen Verein F. sehr aktiv ist, wird in den Akten (Bf-act 6, 7 und 8) belegt. Mit dem Schreiben vom 10. Januar 2022 (Bf-act. 8) wird vom Verein F. bestätigt, dass das Töten von Tieren und deren Verzehr als negative Tat gilt. Da bei der Prüfung von Glaubensgrundsätzen grosse Zurückhaltung geboten ist und allgemein bekannt ist, dass die Tötung von Tieren nicht mit den Grundsätzen des Buddhismus in Einklang gebracht werden kann, ist naheliegend, dass die Arbeit in einem Schlachtbetrieb für die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen stossend wäre (vgl. https://www.planet-wissen.de/kultur/religion/buddhismus/ker- naussagen-des-buddhismus-100.html; besucht am 16. August 2022; wonach «in der Regel die Zuflucht [zu Buddha] mit einer Ver- pflichtung auf die sogenannten fünf Silas verknüpft ist. Sie lauten:
4/9 Sozialversicherung PVG 2022 82 3.3.5.Das Kerngeschäft der C. AG ist die Bearbeitung von Fleisch. Gemäss Homepage (Homepage der C. AG; be- sucht am 16. August 2022) ist die Unternehmung im Bereich der Zerlegung und Zuschnitt von Frischfleisch sowie im Handel von Importfleisch in der Schweiz tätig. Selbst wenn nach der Stellenbe- schreibung die Beschwerdeführerin nicht direkt mit Fleisch gearbei- tet hätte, wäre ein Kontakt bzw. die Sichtbarkeit der Geschäftstätig- keit unvermeidbar gewesen, beispielsweise bei der vorgesehenen Tätigkeit der Raumpflege und der Pflege der Arbeitskleidung (wa- schen, bügeln, flicken; siehe Bg-act. 5). Dies hätte in nachvollziehba- rer Weise gegen ihre religiöse Überzeugung verstossen, was in der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse der Beschwer- deführerin, ihre religiösen Grundsätze zu leben, und dem öffent- lichen Interesse der Befolgung der Schadensminderungspflicht in diesem Einzelfall zugunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Der Beschwerdeführerin können andere Arbeitsmöglichkeiten angebo- ten werden, die nicht mit der Arbeit in einem Fleischverarbeitungs- betrieb verbunden sind, so dass die Schadensminderungspflicht auf andere Weise und nicht im Konflikt mit ihren Glaubenssätzen erfüllt werden kann. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin aufgrund der Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit bei der C. AG, die sowohl aus gesundheitlichen als auch aus konfessionellen bzw. religiösen Gründen gegeben ist, von der An- nahmepflicht ausgenommen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist mithin zu Unrecht er- folgt. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid als unrichtig, was zur Gutheissung der dagegen er- hobenen Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2021 und zur Feststellung des Anspruchs der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die 37 Ein- stelltage führt. S 21 112Urteil vom 16. August 2022