4/8 Sozialversicherung PVG 2022 70 Invalidenversicherung. Invalidisierender Gesundheits- schaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit infol- ge Intelligenzminderung. –Differenzen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Auswirkungen von Intelligenzminderungen ge- mäss der Einteilung nach den Intelligenzquotientswer- ten der ICD-10 auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Anerkennung eines (potenziell invalidisierenden) Krankheitswertes (E.3.5.1, 3.5.2). –Die Intelligenzquotientsbereiche zur Annahme einer (krankheitswertigen) Intelligenzminderung der ICD-10 dienen – gemäss deren klinisch-diagnostischen Leitli- nien – nur als Anhaltspunkte und sind nicht rigide an- zuwenden; vielmehr bedarf es einer umfassenden, auch die Klinik und das Anpassungsverhalten beinhaltenden Beurteilung der Intelligenz (E.3.5.3, 3.6). Assicurazione per l’invalidità. Danno invalidante alla salu- te con effetti sulla capacità lavorativa in seguito a deficit d’intelligenza. –Differenze nella giurisprudenza del Tribunale federale riguardo gli effetti dei deficit d’intelligenza – ai sensi della classificazione secondo i valori del quoziente d’in- telligenza della ICD 10 – sulla capacità lavorativa risp. sul riconoscimento di un valore di malattia (potenzialmente invalidante) (consid. 3.5.1, 3.5.2). –Gli intervalli del quoziente di intelligenza per l’assunzio- ne di un deficit di intelligenza (patologico) della ICD-10 servono, secondo le loro linee guida clinico-diagnosti- che, solo come punti di riferimento e non sono da ap- plicare in maniera rigida; piuttosto è necessaria una va- lutazione complessiva dell’intelligenza, comprendente anche la parte clinica e il comportamento adattativo (consid. 3.5.3., 3.6). Erwägungen: 3.3. Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 einen Rentenan- spruch namentlich mit der Begründung, gestützt auf die medizini- schen Abklärungen liege kein invalidisierender Gesundheitsscha- den mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Es bestehe einzig eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit 8

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 71 im Sinne einer Lernbehinderung, welche keine Erkrankung gemäss ICD-10, sondern eine normalpsychisch tiefe intellektuelle Bega- bung darstelle (siehe IV-act. 125). Dabei stützte sich die Beschwer- degegnerin neben den RAD-Beurteilungen vom 13. Dezember 2021 und 28. März 2022 (siehe IV-act. 126 S. 15 ff.) auf das interdisziplinä- re MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 (siehe IV-act. 110) ab. 3.4. In Letzterem wurde – wie der Beschwerdeführer zu- treffend vorbringt – eine qualitative Einschränkung seiner Arbeits- fähigkeit aus neuropsychologischer Sicht festgehalten und ein spezifisches Anforderungsprofil definiert (siehe IV-act. 110 S. 7 f.). Soweit er jedoch die verminderte Leistungsfähigkeit mit der im MEDAS-Gutachten festgehaltenen neuropsychologischen Stö- rung des verbalen Gedächtnisses begründet, ist dies insoweit zu relativieren, als die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im neu- ropsychologischen Teilgutachten genauso wie in der Konsensbe- urteilung (ausschliesslich) mit der unterdurchschnittlichen intellek- tuellen Leistungsfähigkeit begründet wird (siehe IV-act. 110 S. 6, 8 und 71 f.). Für die unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfä- higkeit wird im MEDAS-Gutachten der Begriff der Lernbehinderung verwendet, da es für die unterdurchschnittliche Intelligenz keine ei- gene ICD-10-Kodierung gebe und sich dieser Begriff etabliert habe (siehe IV-act. 110 S. 5). Dieser sei im Sinne eines überdauernden und umfänglichen Schulleistungsversagens zu verstehen, das in der Regel mit einer Beeinträchtigung der Intelligenz einhergehe, die jedoch nicht das Ausmass einer geistigen Behinderung (Intelli- genzminderung) aufweise (siehe IV-act. 110 S. 69). Insofern besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zusätzlich zur unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit eine Lernbehinderung; vielmehr geht Letztere in Ersterer auf. Konkret führte der neuropsychologische MEDAS-Experte lic. phil. K. , Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP sowie zertifizierter neu- ropsychologischer Gutachter SIM, zur Arbeitsfähigkeit aus, auf- grund der objektivierbaren unterdurchschnittlichen Intelligenz im Sinne einer Lernbehinderung sowie aufgrund der Tatsachen, dass der Versicherte über keine abgeschlossene Berufsausbildung ver- füge und über einen Schulabschluss vorwiegend auf dem Niveau einer Kleinklasse vorweisen könne, werde aus neuropsychologi- scher Sicht eine Tätigkeit im ersten Berufsmarkt als unwahrschein- lich eingeschätzt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Vorgeschichte keine Möglichkeit, auf bestehendem Wissen und Erfahrungen aufzubauen, und das neue Lernen falle ihm aufgrund der Lernbehinderung äussert schwer. In der zuletzt ausgeübten

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 72 Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einem Recycling-Hof im geschützten Rahmen könne der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht zu 100 % anwesend sein. Seine Selbsteinschätzung einer Ar- beitsfähigkeit von 50 bis 70 % begründe sich vorwiegend mit zu- sätzlichen Betreuungsaufgaben. Die unterdurchschnittliche Intelli- genz im Sinne einer Lernbehinderung bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit der Geburt. Der frühe Alkoholkonsum mit 14 Jahren und der Heroinkonsum beginnend mit 17 Jahren hätten die kognitive Entwicklung möglicherweise zusätzlich gehemmt. Eine Berufsausbildung sei in der Folge nicht möglich gewesen. Die einzige Anstellung im ersten Berufsmarkt als Allrounder in einer Skihütte habe einer Hilfsarbeit entsprochen und sei wegen Leis- tungsschwäche im Kognitiven sowie aufgrund der Suchterkran- kung gekündigt worden (siehe IV-act. 110 S. 71 f.). Gestützt auf diese Ausführungen definierte lic. phil. K. ein Anforderungs- profil, das der Lernbehinderung Rechnung tragen müsse (siehe IV- act. 110 S. 71 f.). Als angepasste Tätigkeit wies er eine solche aus, die nur sehr wenig intellektuelle Ressourcen abverlangen würde, sehr strukturiert und überschaubar sei, keine Eigenverantwortung beinhalte und für die für Rückfragen sowie für die notwendige Si- cherheit ein wohlwollendes und überschaubares Team vorhanden sei. Daraus folgerte der neuropsychologische Experte, dass eine angepasste Tätigkeit eher einer Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt entspreche (siehe IV-act. 110 S. 72). Eine 100%ige, auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungs- geeigneten Tätigkeit lässt sich demnach entgegen der in der Du- plik von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung daraus so nicht ableiten. Da neben der neuropsychologischen Störung im MEDAS-Gutachten vom 8. November 2021 weder aus inter- nistischer noch aus psychiatrischer Sicht eine weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden konnte (siehe IV-act. 110 S. 6, 26, 49 und 55 ff., wobei auf S. 5 der Konsensbeurteilung fälschlicherweise ausgeführt wird, dass ne- ben den neuropsychologischen Ergebnissen eine [andere] psy- chiatrische Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe), liegt der Fokus der nachfolgenden Prüfung auf der gutachterlich festge- haltenen unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung. 3.5.1.Intelligenzminderungen werden nach dem Klassifi- kationssystem ICD-10 in leichte (Intelligenzquotient [IQ] 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt (ICD-10 F70 bis F73; vgl. Urteile

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 73 des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3, 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat bei einem IQ von 70 und mehr einen invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden mehrfach verneint (siehe Urteile des Bun- desgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.5.4, 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3 und 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E.3.5.2). Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.3.3 m.H.a. 9C_754/2008 vom 15. Mai 2009 E.3.2). Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern ist immer der Gesamtheit der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (siehe Ur- teile des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.5.1 und 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E.5.2 mit Hinweisen). 3.5.2.Die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis erweist sich als uneinheitlich. So hielt das Bundesgericht in dem vom Be- schwerdeführer in der Replik referenzierten Urteil 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 dafür, dass es bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität nicht nur auf den Intel- ligenzquotienten ankommt; vielmehr ist die Gesamtheit der ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen massgebend. Es stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, inwiefern sich der Intelligenzmangel mit allenfalls weiteren gesundheitsbedingten Einbussen konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt (vgl. E.4.2.3). Das Bundesgericht erwog sodann, dass die dortige Beschwerdeführerin mit einem IQ im Wertebereich von 77-78 Punkten trotz Sonderschulmassnahmen und psychomotorischer Therapie während der obligatorischen Schulzeit, eines abgebro- chenen Brückenangebots und beruflicher Massnahmen nie in der Lage gewesen sei, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und eine Ausbildung zu absolvieren. Sie sei seit jeher mit Beeinträchtigun- gen konfrontiert gewesen und habe selbst mit professioneller Un- terstützung keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erwerben und eine längerdauernde Anstellung finden und halten können. Aufgrund der medizinischen Aktenlage mit entgegengesetzten Einschätzungen des Leistungsvermögens hat das Bundesgericht letztlich mangels schlüssiger und abschliessender Beurteilbarkeit

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 74 der Frage der Frühinvalidität und damit auch des Rentenanspruchs die Angelegenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E.4.3). In einem weiteren Urteil bejahte das Bundes- gericht gestützt auf eine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung das Vorliegen einer Frühinvalidität bei einem (Ge- samt-)Intelligenzquotienten von 73 Punkten (siehe Urteil des Bun- desgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E.5). Mit anderen Worten lag für das Bundesgericht aufgrund der konkreten Gege- benheiten des Falls trotz der tiefen, aber noch im Normalbereich liegenden Intelligenz eine Invalidität vor, bedarf es doch für die Annahme einer Frühinvalidität gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung; siehe auch Art. 25 Abs. 6 IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung), dass die versicherte Person invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (siehe Urteil des Bundes- gerichts 8C_291/2019 vom 12. September 2019 E.5.1). Aus dieser Rechtsprechung schloss das Bundesgericht schliesslich im Urteil 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, dass auch bei knapp im (unters- ten) Normalbereich liegender Intelligenz eine Invalidität nicht aus- nahmslos ausgeschlossen ist, wobei es in den bisherigen Fällen um Frühinvalidität ging und sich die eingeschränkte Arbeitsfähig- keit bereits beim Eintritt ins Erwerbsleben manifestiert hatte (vgl. E.3.5.3). Demgegenüber schützte das Bundesgericht in einem nur gerade fünf Monate später ergangenen Urteil den vorinstanzlichen Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die angesichts ei- nes IQ von 75 attestierte teilweise Arbeitsunfähigkeit invalidenver- sicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei, und verneinte das Vorliegen einer Frühinvalidität mangels invalidisierendem Leiden (siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2020 vom 24. Juni 2020 E.7). Auch in zwei jüngeren Entscheiden befand das Bundesgericht, die Intelligenzminderung bei einem IQ-Wert von 74 Punkten sei nicht so ausgeprägt, dass sie als krankheitswertig und damit als in- validenversicherungsrechtlich relevant gelten würde (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E.5.4 und 9C_5/2021 vom 6. Mai 2021 E.4.3). In diesen neueren Urteilen er- wähnte das Bundesgericht indes die Rechtsprechung, wonach die Annahme einer Invalidität bei einer tiefnormalen Intelligenz nicht ausgeschlossen ist, insbesondere im Rahmen der Frühinvalidität, nicht. Vielmehr wandte es den bei einem IQ von 70 zu verortenden Grenzwert starr bzw. ausnahmslos an und verneinte bei einer da-

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 75 rüber liegenden Intelligenz einen invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Gesundheitsschaden, mit der Folge, dass es da- mit die medizinisch-theoretisch attestierte Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit ausser Acht liess, ohne sich – trotz mitunter geltend gemachter Frühinvalidität – mit den vorgenannten, gegenteiligen Urteilen auseinander zu setzen und aufzuzeigen, inwiefern diese keine Gültigkeit mehr beanspruchen sollen. 3.5.3.Soweit die neuere Rechtsprechung ihre Begründung im Umstand haben sollte, dass eine Intelligenz im unteren Norm- bereich mangels hinreichend starker Ausprägung keine (einwand- freie) Diagnosestellung erlaubt und somit keinem medizinischen Substrat zugeführt werden kann, das funktionelle Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu zeitigen vermag, so ist zu berücksich- tigen, dass die Grenzziehung bei einem Gesamt-IQ-Wert von 70 Punkten auf dem Klassifikationssystem nach ICD-10 beruht. Danach wird erst bei einem IQ von unter 70 von einer Intelligenzminderung gesprochen (ICD-10: F7x.x), wobei leicht intelligenzgeminderte Per- sonen (IQ-Bereich von 50 bis 69) meist eine volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung und in praktischen sowie häuslichen Tä- tigkeiten – wenn auch mit einem langsameren Entwicklungstempo – erreichen. Auch ist die Mehrzahl der in den oberen Bereichen der leichten Intelligenzminderung Eingestuften für eine Arbeit anlern- bar, die eher praktische als schulische Fähigkeiten, einschliesslich ungelernter oder angelernter Handarbeit, verlangt (vgl. Dilling/ MoMbour/SchMiDt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 310). Allerdings weisen die diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 selbst aus, dass die angegebenen IQ-Werte nur als Richtlinien und – im Hinblick auf die Problematik der transkul- turellen Vergleichbarkeit – nicht zu starr angewendet werden sol- len. Auch stellten die definierten Kategorien – namentlich leichte, mittelgradige, schwere und schwerste Intelligenzminderung – eine willkürliche Einteilung eines komplexen Kontinuums dar und könn- ten nicht mit absoluter Genauigkeit voneinander abgegrenzt wer- den. Die Einschätzung der Intelligenz sollte auf allen verfügbaren Informationen beruhen, wozu der klinische Eindruck, das Anpas- sungsverhalten und die psychometrische Leistungsfähigkeit ge- hörten (vgl. Dilling/MoMbour/SchMiDt [Hrsg.], a.a.O., S. 309). Daraus ist somit zu schliessen, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien zur ICD-10 die zur Annahme einer Intelligenzminderung angeführten IQ-Bereiche nur als Anhaltspunkte dienen und nicht rigide angewendet werden sollen. Vielmehr bedarf es einer um-

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 76 fassenden, auch die Klinik und das Anpassungsverhalten beinhal- tenden Beurteilung der Intelligenz. Bezeichnenderweise stellt denn auch ein IQ-Wert zwischen 50 und 69 nach der ICD-10-Klassifika- tion lediglich einen Hinweis auf eine leichte Intelligenzminderung dar. Im Übrigen sieht auch die neue ICD-11-Klassifikation vor, dass «the diagnosis of Disorders of Intellectual Development should not be made solely based on IQ scores but must also include a com- prehensive evaluation of adaptive behaviour» (vgl. https://icd.who. int/browse11/l-m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fenti- ty%2f605267007, zuletzt besucht am: 12. Juli 2022). Zudem trägt das Äquivalent der Intelligenzminderung gemäss ICD-10 im eben- falls anerkannten Klassifikationssystem DSM-5 die Bezeichnung «Intellektuelle Beeinträchtigung (Intellektuelle Entwicklungsstö- rung)». Sie erfasst eine Störung, die während der frühen Entwick- lungsphase beginnt und die sowohl intellektuelle als auch adaptive Funktionsdefizite in konzeptuellen, sozialen und alltagspraktischen Bereichen umfasst. Die Hauptmerkmale der Intellektuellen Beein- trächtigung stellen eine deutlich unterdurchschnittliche allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit und Einschränkungen der alltägli- chen Anpassungsfähigkeit im Alters-, Geschlechts- und soziokul- turellen Vergleich zu Gleichaltrigen dar. Zudem muss der Beginn in der Entwicklungsphase liegen. Die Diagnose basiert auf einer klinischen Beurteilung und einer standardisierten Testung der in- tellektuellen und adaptiven Funktionen. Die IQ-Testwerte bilden dabei annäherungsweise die kognitiven Fähigkeiten ab, können aber nur unzureichend das Schlussfolgern in tatsächlichen Alltags- situationen und die Bewältigung praktischer Aufgaben wiederge- ben. So wird im Rahmen der diagnostischen Merkmale des DSM-5 betreffend eine intellektuelle Beeinträchtigung bzw. intellektuelle Entwicklungsstörung das Beispiel angeführt, dass eine Person mit einem IQ über 70 so ausgeprägte Anpassungsprobleme aufweisen könne, dass die eigentliche Anpassungsfähigkeit mit der einer Per- son mit einem niedrigeren IQ-Wert vergleichbar ist. Aus diesem Grund sind klinische Erfahrungen für die Interpretation der Ergeb- nisse der Intelligenztests notwendig (vgl. Falkai/Wittchen [Hrsg.], Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, Göttingen/Bern 2015, S. 43 ff.). 3.6. Insofern können in Anwendung der diagnostischen Kriterien bzw. Leitlinien eines anerkannten Klassifikationssystems (vgl. dazu auch die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatri- sche Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom 16. Juni 2016, abgedruckt in: SZS

4/8 Sozialversicherung PVG 2022 77 5/2016, S. 435 ff., S. 439 sowie das von der Invalidenversicherung bzw. auch von der Beschwerdegegnerin bereitgestellte Berichts- formular «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente», Nr. 022.099 D, Stand: Januar 2018, S. 3 Ziffer 2.5, abrufbar zum Beispiel unter: ht- tps://www.ahv-iv.ch/p/002.099.d, zuletzt besucht am: 12. Juli 2022; vgl. etwa auch IV-act. 88 S. 3) auch die Folgen einer tiefnormalen Intelligenz bei einem IQ von über 70 Punkten auf ein medizinisches Substrat zurückgeführt werden und Folge einer fachärztlich diag- nostizierbaren Gesundheitsbeeinträchtigung sein. Deshalb fällt die Annahme einer Invalidität bei einer Intelligenz im unteren Norm- bereich in Nachachtung der vorgenannten bundesgerichtlichen Urteile 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020, 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015, insbesondere bei im Raum stehender Frühinvalidität, nicht von vornherein ausser Be- tracht. Der gegenteiligen, von der Beschwerdegegnerin namentlich gestützt auf die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. H. vom 13. Dezember 2021 und 28. März 2022 (siehe IV-act. 126 S. 15 ff.) vertretenen Auffassung kann in ihrer Absolutheit somit nicht ge- folgt werden. S 22 40Urteil vom 12. Juli 2022

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