4/6 Sozialversicherung PVG 2022 Sozialversicherung4 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Alters- und Hinterlassenenversicherung. Kostenpflicht und Kostenrahmen in einem sozialversicherungsrechtli- chen Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Nicht-Leistungsstreitigkeiten (Praxisänderung). –Mit dem per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Art. 61 lit. f bis ATSG ergibt sich für Leistungsstreitigkeiten eine Kostenpflicht nach Massgabe des jeweiligen Einzelge- setzes (E.4.1). –In Abweichung von Art. 61 lit. f bis ATSG richten sich die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versiche- rungsgerichtlichen Verfahrens bei Verfahren betreffend Nicht-Leistungsstreitigkeiten mit Einleitung ab dem
4/6 Sozialversicherung PVG 2022 gerichten Rechnung getragen (vgl. BBl 2018 1607 ff., 1624 f. und 1639 sowie BBl 2019 4475 ff.). In Bezug auf die Kostenpflicht bei Be- schwerdeverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts ha- ben sich der Bundesrat und die Parlamentsmehrheit indes für eine differenzierte Lösung anstelle einer generellen Kostenpflicht aus- gesprochen, um den Eigenheiten der einzelnen Sozialversicherun- gen Rechnung zu tragen. Bei Leistungsstreitigkeiten besteht nach der Revision des ATSG eine Kostenpflicht nur nach Massgabe des jeweiligen Einzelgesetzes (z.B. Art. 69 Abs. 1 bis IVG; siehe Art. 61 lit. f bis ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2021). Da insoweit der Grundsatz des Vorrangs übergeordneten Rechts greift, besteht bei solchen Streitigkeiten kein Spielraum für die Auferlegung von Kosten durch das kantonale Versicherungsgericht. Ein solcher Spielraum be- steht hingegen bei Beitragsstreitigkeiten und anderen Nicht-Leis- tungsstreitigkeiten genauso wie bei mutwilliger oder fahrlässi- ger Beschwerdeführung. Streitigkeiten betreffend Schadenersatz nach Art. 52 AHVG stellen keine Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2021 vom 4. Oktober 2021 und AB 2018 S. 667 f.), so dass aufgrund des revidierten Art. 61 ATSG nicht mehr von grundsätzlicher Kosten- losigkeit der Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht auszugehen ist. 4.2.Die Änderung einer Rechtsprechung kommt nur un- ter ganz bestimmten Voraussetzungen in Frage. Sie muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müs- sen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxis- änderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. BGE 146 I 105 E.5.2.2, 145 V 200 E.4.5.3, 145 V 50 E.4.3.1, 141 II 297 E.5.5.1, 140 V 538 E.4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E.7.1.1). In Änderung der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden soll sich demnach bei Verfahren mit Ein- leitung ab dem 1. Januar 2021 (Art. 82a ATSG) im Anwendungsbe- reich des ATSG, die nicht als Leistungsstreitigkeiten im Sinne von Art. 61 lit. f bis ATSG gelten, wie insbesondere Beitragsstreitigkeiten oder andere Nicht-Leistungsstreitigkeiten, die Kostenpflicht und der Kostenrahmen des versicherungs-gerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 61 ATSG grundsätzlich nach dem kantonalen Recht 61
4/6 Sozialversicherung PVG 2022 und somit nach den allgemeinen Kostenverlegungsgrundsätzen für Rechtsmittel- und Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art. 72 ff. VRG) richten, wobei im Einzelfall auch auf eine Kostener- hebung verzichtet werden kann. S 21 48Urteil vom 8. Februar 2022 62