10/21 Verfahren PVG 2022 Zustellung von Entscheiden im Ausland. Zustellfiktion. –Die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Schweizer Rechtsprechung auf die vorliegende Auslandzustellung ist mit dem Europäischen Übereinkommen über die Zu- stellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vereinbar (E.1.3.1-1.3.2). Notificazione di decisioni all’estero. Finzione della notifi- cazione. –L’applicazione della finzione della notificazione secondo la giurisprudenza svizzera alla notificazione all’estero in esame è compatibile con la Convenzione europea sulla notificazione all’estero dei documenti in materia ammi- nistrativa (consid. 1.3.1-1.3.2). Erwägungen: 1.3. Fraglich ist jedoch die fristgerechte Einreichung der Beschwerde gestützt auf 52 Abs. 1 VRG, wonach die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Ent- scheids beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. 1.3.1.1.Eine Verfügung gilt in der Regel in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt (vgl. BGE 142 III 599 E.2.4.1). Wird der Empfänger einer eingeschrie- benen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage be- trägt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese sogenannte Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grund- satz von Treu und Glauben die Pflicht besteht dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtspre- chung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGU 2C_284/2014 E.4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 225 E.3.1, 130 III 396 E.1.2.3). 1.3.1.2.Die völkerrechtskonforme Auslandzustellung ist unabhängig vom ausländischen Recht auch dann rechtswirksam, wenn sie im Fall einer inländischen Zustellung am Ort der Schwei- zer Verfügungsbehörde rechtswirksam wäre. Wenn das Schweizer 130 21
10/21 Verfahren PVG 2022 Recht spezifische Regeln über die Auslandzustellung enthält, so setzt eine gültige Eröffnung deren Einhaltung voraus. Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Zustellregeln (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3538 mit Verweis u.a. auf BGE 90 III 8, 117 III 10 E.4 f. und BGU 1C_236/2016 E.3.6). 1.3.1.3.Gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Aus- land (SR 0.172.030.5) kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen (Art. 11 Ziff. 1 des Über- einkommens). Wird ein Schriftstück zur Zustellung im Hoheitsge- biet eines anderen Vertragsstaats übermittelt, so muss dem Emp- fänger, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, eine von dem ersuchenden Staat festzulegende angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen (Art. 15 des Übereinkommens). 1.3.2. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren einen Rechtsvertreter in der Person von RA H. be- stellt. Aufgrund des hängigen Baueinspracheverfahrens musste dieser mit einer Zustellung eines entsprechenden Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 rechnen. Der angefochtene Bau- und Ein- spracheentscheid wurde am 11. August 2021 dem in Bologna an- sässigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt (bzw. der Schweizerischen Post übergeben). Entgegen den Ausführun- gen der Beschwerdeführerin, durfte die Beschwerdegegnerin 1 ge- stützt auf das am 1. Oktober 2019 in Kraft getretene, obgenannte Übereinkommen den angefochtenen Entscheid direkt durch die Post in Italien zustellen (vgl. Art. 11 Ziff. 1 des Übereinkommens; Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3507). Gemäss der Sendungsverfol- gung (vgl. esito della spedizione delle Poste Italiane [Bf-act. 4]) stellte die italienische Post (Poste Italiane) den angefochtenen Ent- scheid am 9. September 2021 dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin in Bologna zu. Das Einschreiben lag aber bereits am 21. August 2021 (offenbar nach erfolglosem Zustellversuch) in der Postfiliale in Bologna zur Abholung bereit. Für eingeschriebene Sendungen bestehen in Italien längere Abholungsfristen von bis zu 30 Tagen. Das hat aber nicht zur Folge, dass die Zustellfiktion nach Ablauf der Abholungsfrist von sieben Tagen um eine allfällige, vom (ausländischen) Postdienst gewährte, längere Aufbewahrungsfrist verlängert wird. Die Anwendung der Zustellfiktion gemäss Schwei- 131
10/21 Verfahren PVG 2022 zer Rechtsprechung auf der vorliegenden Auslandzustellung ist mit dem oben dargelegten Art. 15 des genannten Übereinkommens vereinbar, welcher der Beschwerdeführerin namentlich zur Ergrei- fung der erforderlichen (Rechts-)Schritte die Einräumung einer an- gemessenen Zeit von der Übergabe des Entscheids an vorschreibt. Die Zustellfiktion trat am 27. August 2021 ein. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 VRG) begann somit am darauf folgen- den Tag, dem 28. August 2021, zu laufen (Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am Montag, dem 26. September 2021. Der Beschwerdefüh- rerin stand demnach eine angemessene Zeit zur Beschwerdeerhe- bung zur Verfügung. Die Beschwerde trägt den Poststempel vom 11. Oktober 2021 und ist deshalb verspätet. R 21 96Urteil vom 16. März 2022 Das Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt (1C_219/2022). 132