PVG 2022 11

5/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2022 88 Öffentliche Sozialhilfe5 Agid social public Assistenza pubblica Sozialhilfe. Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht im IV-Verfahren, ohne vorgängig eine entsprechende Auflage mit angedrohter Rechtsfolge zu verfügen. –Die Beschwerdegegnerin versäumte es, der Beschwer- deführerin die ihr im Rahmen des IV-Verfahrens aufer- legte Mitwirkungspflicht auch für das Sozialhilfever- fahren aufzuerlegen und ihr für den Weigerungsfall anzudrohen, dass sie neben der Verwirkung von Leis- tungen aus der Invalidenversicherung auch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen riskiert; die mit Sozialhilfeleis- tungen verbundenen Auflagen sind in Verfügungsform zu erlassen; die Beschwerdegegnerin war vorliegend nicht berechtigt, der Anteil der Beschwerdeführerin am Grundbedarf um 30 % für die Dauer von sechs Monaten zu kürzen (E.4.1, 4.2). Assistenza sociale. Riduzione del fabbisogno di base a causa della violazione dell’obbligo di collaborazione nella procedura AI, senza prima aver ordinato un corrisponden- te onere con la comminatoria di conseguenze giuridiche. –La convenuta ha omesso di imporre alla ricorrente l’ob- bligo di collaborazione, imposto nel contesto del pro- cedimento AI, anche per il procedimento di assistenza sociale e di comminare, che in caso di rifiuto, avrebbe rischiato non solo la decadenza delle prestazioni dell’as- sicurazione per l’invalidità, ma anche la riduzione delle prestazioni di assistenza sociale; gli oneri associati alle prestazioni di assistenza sociale devono essere emessi sotto forma di decisione; nel caso in questione, la con- venuta non era legittimata a ridurre del 30% la parte della ricorrente al fabbisogno di base, per un periodo di sei mesi (consid. 4.1, 4.2). Erwägungen: 4.1.Vorliegend kürzte die Beschwerdegegnerin den Grund- bedarf der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 11

5/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2022 89 2021 um 30 %, weil diese im Rahmen des IV-Verfahrens ihrer Mit- wirkungspflicht nicht nachgekommen ist und sich somit mit ihrer Weigerung, der zur Klärung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit als notwendig er- achteten Abklärung im D. Folge zu leisten, von vornherein um allfällige Leistungen der Invalidenversicherung gebracht hat, welche ihre Bedürftigkeit zumindest hätten mindern können. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin denn auch dazu angehalten, den im Rahmen des laufenden IV-Verfah- rens angeordneten Abklärungsmassnahmen nachzukommen, so- fern sich diese als zumutbar erweisen. Im Weigerungsfall wäre es indes nicht zulässig, im Sinne einer (Teil-)Einstellung von Sozial- hilfeleistungen eine hypothetische Invalidenrente anzurechnen, zu- mal im Untersuchungsstadium noch völlig offen ist, ob im Zuge des Verfahrens überhaupt ein Anspruch darauf bestünde bzw. wie hoch allfällige Rentenleistungen ausfielen. Einer Teilnahmeverwei- gerung an Abklärungsmassnahmen ist somit im Rahmen der ge- setzlichen Sanktionsmöglichkeiten mittels Kürzung zu begegnen (vgl. VGU U 17 17 vom 23. Mai 2017 E.3d), was die Beschwerde- gegnerin vorliegend denn auch getan hat. Dabei versäumte sie es indes, der Beschwerdeführerin die vorgenannte Mitwirkungsoblie- genheit auch für das Sozialhilfeverfahren aufzuerlegen und ihr für den Weigerungsfall anzudrohen, dass sie neben der Verwirkung von Leistungen aus der Invalidenversicherung auch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen riskiert. Vielmehr schritt die Beschwer- degegnerin in ihrem Schreiben vom 7. September 2021 (vgl. dazu Sachverhalt-Ziffer 4 hiervor) direkt zur Kürzungsandrohung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2), ohne vorgängig eine entsprechende Auflage mit angedrohter Rechtsfolge zu verfügen. Eine solche lässt sich denn auch nicht den Leistungsverfügungen vom 27. Januar 2021 und vom 29. Juni 2021 entnehmen, wurde darin doch lediglich auf die Pflicht verwiesen, allfällige Leistungen aus der Invalidenversiche- rung der Beschwerdegegnerin im Umfang der von ihr geleisteten Vorschusszahlungen abzutreten (vgl. Bg-act. 7 und 8). Auch der Verweis auf das Merkblatt für Unterstützungsbezüger, das nament- lich allgemein auf die Pflicht von unterstützten Personen verweist, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben (vgl. Bg-act. 6), vermag vorliegend keine Abhilfe zu ver- schaffen. Denn daraus war für die Beschwerdeführerin nicht un- missverständlich ersichtlich, dass von ihr auch im Sozialhilfever- fahren eine Teilnahme an der Abklärungsmassnahme im D.

5/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2022 90 erwartet wurde und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung führen könnte. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin von Seiten der Beschwerdegegne- rin bzw. dem RSD Mittelbünden gemäss den Schreiben vom 7. Sep- tember 2021, 13. September 2021 und 9. Dezember 2021 auch nur empfohlen bzw. geraten, einen Einwand gegen den Vorbescheid der Invalidenversicherung zu erheben resp. darin die Absicht zu er- klären, an der besagten Abklärungsmassnahme teilzunehmen (vgl. Bg-act. 2, 3 und 5). Hinzu kommt, dass eine solche mündliche oder schriftliche Empfehlung – selbst wenn sie in Form einer Aufforde- rung ergangen wäre – ohnehin den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht genügt hätte. Denn Auflagen, die mit Sozialhilfeleistungen verbunden sind, sind nach Praxis des streitberufenen Gerichts in Verfügungsform zu erlassen, muss die Betroffene doch klar wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen ihr bei Nichterfüllung drohen (PVG 2014 Nr. 12 E.4c; VGU U 15 57 vom 26. Januar 2016 E.5b/cc, U 15 13 und 14 vom

  1. April 2015 E.3c [betreffend die gleichen Verfahrensbeteiligten wie im vorliegenden Verfahren], U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.2b und E.3b, U 13 29 vom 28. Juni 2013 E.3b und E.4c; vgl. ferner für neuere Entscheide VGU U 19 98 vom 7. Januar 2020 E.4.2 und U 19 19 vom 10. September 2019 E.2.3; zur Bundesrechtskonformität einer solchen Praxis vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E.7.2.2). Den Erlass einer Auflage in Form einer Verfügung erweist sich denn auch insofern als angezeigt, als dass die damit verbundene Verhaltensanweisung die durch Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Person tangiert. Diese hat daher ein schutzwürdiges Interesse, die Recht- mässigkeit einer derartigen Auflage schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Beschwerde gegen die Kürzungs- oder Einstellungs- verfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel F.1 und F.3, Erläuterungen; Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhil- fe aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zü- rich/St. Gallen 2016, S. 282; Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 168 und S. 184). 4.2.Vorliegend wurde es – wie bereits dargelegt – ausweis- lich der Akten indes unterlassen, der Beschwerdeführerin mittels Verfügung klar und unmissverständlich auch im Sozialhilfeverfah-

5/11 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2022 91 ren die Pflicht aufzuerlegen, an der besagten Abklärungsmassnah- me teilzunehmen, und ihr für den Verweigerungsfall anzudrohen, dass ihr deshalb die öffentlich-rechtliche Unterstützung gekürzt werden kann. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin schuldhaft geweigert haben sollte, sich einer zumutbaren Abklärungsmass- nahme zu unterziehen, war die Beschwerdegegnerin somit nicht berechtigt, der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Ver- fügung deren Anteil am Grundbedarf um 30 % für die Dauer von sechs Monaten zu kürzen. Insofern erweist sich die Verfügung vom 20. Dezember 2021 in diesem Punkt als nicht rechtmässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. U 22 1Urteil vom 22. Februar 2022

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2022 11
Entscheidungsdatum
31.12.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026