5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 150 Umweltschutz. Lichtimmissionen. Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG). Verursacherprinzip. Verfahren. –Die Rechtskraft der Baubewilligung einer Photovoltaik- anlage steht der nachträglichen Beurteilung und Anpas- sung von Lichtimmissionen und damit auch von Reflexi- onsstrahlung nicht entgegen (E.3.5). –Auf das Vorsorgeprinzip abgestützte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung haben dem Verhältnismässig- keitsprinzip zu genügen (E.5.1, 5.5, 5.5.1–5.5.4). –Individuell zurechenbarer staatlicher Aufwand beim Vollzug des USG (Kosten für Fachgutachten) kann dem Verursacher auch als besondere Dienstleistungen aufer- legt werden (E.6.3, 6.4). Protezione dell‘ambiente. Immissioni di luce. Principio di prevenzione (art. 11 cpv. 2 LPAmb). Principio di causalità. Procedura. –La crescita in giudicato della licenza edilizia di un im- pianto fotovoltaico non impedisce una successiva va- lutazione e modifica delle immissioni di luce e con ciò anche della radiazione riflessa (consid. 3.5). –Le misure per la limitazione delle emissioni adottate in base al principio di prevenzione devono soddisfare il principio di proporzionalità (consid. 5.1, 5.5, 5.5.1–5.5.4). –Delle spese statali in esecuzione della LPAmb (costi per una perizia) imputabili individualmente possono essere accollate all‘inquinatore anche a titolo di particolari pre- stazioni di servizio (consid. 6.3, 6.4). Erwägungen: Unbestritten ist vorliegend, dass die Vorschriften über die Sanierung (Art. 16 ff. USG) mangels nachträglicher Fehlerhaftigkeit der Anlage nicht zur Anwendung gelangen (vgl. VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.4c). Dies schliesst indes nicht aus, dass ein allen- falls vorschriftswidriger Zustand nachträglich zu korrigieren wäre. Ebenso unbestritten unter den Parteien ist, dass die Prüfung der nachträglichen Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegren- zung gerade in jenen Fällen als angezeigt erscheint, wo – wie im vorliegenden Fall – die Immissionen bei Erteilung der Bewilligung nicht oder nicht vollständig vorausgesehen werden konnten oder wo eine zuverlässige Prognose schwierig war. Die Wiederherstel- lung des gesetzmässigen Zustandes setzt in diesen Fällen eine 18
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 151 umfassende Interessenabwägung voraus, wobei dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz nicht dasselbe Gewicht zukommt, wie beim vollständigen Widerruf einer Verfügung, zumal der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen weniger stark ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2 m.w.H.). Somit steht die Rechtskraft der Bewilligung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2012 bezüg- lich der Photovoltaikanlage auf der Parzelle B. der nachträgli- chen Beurteilung und Anpassung von Lichtimmissionen und damit auch von Reflexionsstrahlung nicht entgegen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2; VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.4c). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob sich die angeordne- ten Massnahmen zur Emissionsbegrenzung auf das Vorsorgeprin- zip stützen können und verhältnismässig sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2). 5.5.Unabhängig von einer bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag- bar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Vorinstanz hatte somit im Einzelfall zu prüfen, ob die nachträgliche Anordnung von Massnahmen zur Emissionsbegrenzung verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.4.2). Dabei sind die öf- fentlichen und privaten Interessen an der Vermeidung von (unnöti- gen) Immissionen bzw. das Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen. Die Beschwerdeführer bringen unter anderem das öffentliche Interesse an der Förderung von Photovoltaikanlagen vor, was einem Abbruch der Anlage entgegenstünde. Der Förderung erneuerbarer Energien kommt unbestrittenermassen ein hoher öffentlicher Stellenwert zu. Diese Interessen gehen jedoch den Regeln des Umweltschutzge- setzes über die Immissionsbegrenzungen nicht vor, so dass die Be- schwerdeführer mit ihrem Einwand nichts zu ihren Gunsten ablei- ten können (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2007.00307 vom 7. November 2007 E.6). 5.5.1.Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufständerung der Solarpanels angeordnet hat bzw. ob einer- seits die Aufständerung der Solarpanels gemäss Art. 11 Abs. 2 USG technisch möglich ist. Dass die Reflexion und die mögliche Blend- wirkung stark mit dem Einfallswinkel des Sonnenlichts korrelieren, ist bekannt (vgl. auch Leitfaden Solaranlagen gemäss Art. 18a des RPG, Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie, Swissolar,
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 152 S. 32; [abrufbar unter:https://www.swissolar.ch/fileadmin/user_ upload/160415_ Leitfaden_RPG_gelayoutet.pdf; zuletzt besucht am 13. Oktober 2021]). Bei störenden Blendungen ist deshalb die Nei- gung und Ausrichtung so zu wählen, dass Blendwirkungen mini- miert werden können. Aus den Akten ergibt sich, dass im Rahmen der Augenscheine und Verhandlungen folgende Massnahmen zur Eindämmung der Reflexionen in Betracht gezogen worden waren: Die Verlegung der Anlage auf die Westseite des Gebäudes, eine Änderung der Neigung der Panels (Aufständerung) am bisherigen Ort oder die Verwendung anderer Panel-Modelle. Der Fachmann O. beurteilte eine Änderung der Panelmarke als nicht zweck- gerichtet, da die Blendwirkung nicht nachhaltig vorteilhafter ausfal- le, vielmehr das Licht mehr gestreut würde. Er war der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (Dachschnee, Rutschgefahr, Dachaufbauten auf der Westseite) noch die Aufstän- derung der Panels verbleibe, eventuell sei eine andere Aufhängung nötig und je nach Neigung auch die Verteilung auf dem Dach zu ändern (vgl. Protokolle der Augenscheine vom 27. Mai und 21. Juli 2015, Bf-act. 22 und 24). Auch im Gutachten vom 19. Dezember 2018 wird empfohlen, entweder die Photovoltaik-Lamellen schräg (ge- gen die Sonne) aufzurichten, was neben der Reflexionsverhinde- rung deren Effizienz erhöhen sollte, oder die Anlage abzubauen. Der Gutachter riet dagegen ebenso von der nachträglichen Auflage ei- ner reflexionsarmen Verglasung oder entsprechenden Folien ab, da sie den Reflexionspunkt im vorliegenden Fall lediglich verbreitern, jedoch keine wesentliche Verminderung zur Folge hätten. Auch aus dem Schreiben der Rechtsanwälte Mengiardi und Fey vom 9. Juli 2013 an den Beschwerdeführer A. geht hervor, dass das neue Material der P. AG keine Verbesserung der Blendung bewirke, statt der direkt spiegelnden Reflexion der Sonne verteile sich das Sonnenlicht vielmehr über die gesamte Panelenfläche und führe zu einer gleissenden weissen weiterhin unerträglich stark blendenden Fläche. Als andere technische Lösung zur Vermeidung der Blen- dungen wurde deshalb die Abwinkelung der Solarpanels vorge- schlagen (vgl. Bf-act. 11). Weder die (unter anderem an den Augen- scheinen anwesenden) Fachpersonen noch der Beschwerdeführer brachten fundiert Gründe dazu vor, dass der Aufständerung (nebst Mehrkosten) technisch etwas entgegenstünde. Damit ist nach An- sicht des Gerichts nichts ersichtlich, das technisch gesehen einer Aufständerung der beanstandeten Solarpanels entgegenstünde, allenfalls sind noch die baurechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. Bf-act. 30). Diesbezüglich ist indes festzuhalten, dass es gegen Treu
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 153 und Glauben verstossen würde, wenn die Baubewilligungsbehör- de die beantragte aufgeständerte Photovoltaikanlage mit Blick auf Art. 73 KRG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) nicht gutheis- sen würde, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführer zu deren Erstellung aufgefordert hatte. Art. 18a Abs. 4 RPG statuiert zudem, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehen- den oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen, so dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 5.5.2.Sodann ist die betriebliche Möglichkeit der Aufstän- derung zu prüfen bzw. wie sich eine Aufständerung zur Effektivi- tät der Panels verhält. Gemäss dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE) kann die Befürchtung, dass der Verlauf des Daches und die Ausrichtung der Solaranlage massgebend für den Ertrag der Anlage sind, stark relativiert werden. Einen hundert- prozentigen Ertrag liefern thermische Anlagen und Photovoltaik-An- lagen (PV-Anlagen), die gegen Süden ausgerichtet sind und eine Horizontalneigung von 30 bis 45 Grad aufweisen. Aber auch mit Anlagen, die von dieser Idealausrichtung deutlich abweichen, wer- den immer noch hohe Erträge erzielt. Eine nach Osten orientierte Anlage mit 25 Grad Neigung beispielsweise kann einen Ertrag von knapp 85 Prozent liefern (vgl. Leitfaden für Solaranlagen des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden, Chur 2014, S. 7 [ab- rufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen-/verwaltung/diem/ aev/dokumentation/StromversorgungDokumente/Merkblatt%20 Solaranlagen.pdf, zuletzt besucht am 13. Oktober 2021]). Gemäss Offerte der P. AG vom 10. September 2015 würde die (bean- standete) aufgeständerte Photovoltaikanlage bei einer Solarzellen- leistung von 4.24 kWp einen geschätzten Jahresertrag von 4‘700 kWh/Jahr erbringen. Die Simulation ergab einen Jahresertrag von 1‘170 kWh pro kWp installierter Leistung (reduziert um 5 % aufgrund teilweiser Schneebedeckung; vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Aus der Aufstellung des Beschwerdeführers ergeben sich betreffend die Stromproduktion der bestehenden Anlage, bei einer mittleren Jahresproduktion von 4‘541 kWh/Jahr und einem Ei- genverbrauch von 2‘126 kWh/Jahr à CHF 0.18 (CHF 382.85), davon Rückspeisung 2‘415 kWh/Jahr à CHF 0.12 (CHF 289.75), ein jährlicher Gesamtertrag von CHF 672.60 (vgl. Bf-act 35). Aus der Gegenüber- stellung des geschätzten Jahresertrags einer aufgeständerten Anla- ge von 4‘700 kWh/Jahr und der bestehenden Anlage von 4‘541 kWh/ Jahr ist ersichtlich, dass mit der Aufständerung allenfalls sogar eine höhere Leistung erzielt werden kann, so dass auch die betriebliche
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 154 Möglichkeit der angeordneten Massnahme zu bejahen ist. 5.5.3.Schliesslich gilt es noch die wirtschaftliche Tragbar- keit der angeordneten Massnahme zu prüfen. Dabei ist entschei- dend, wie es sich mit der wirtschaftlichen Tragbarkeit der (Mehr-) Kosten für eine Aufständerung verhält. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG zu berücksichtigen ist, mit welchem Aufwand eine Begrenzung der Emissionen herbeigeführt werden kann. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist hingegen nicht massgebend, welche ursprünglichen Investitionen in den Bau einer Anlage getätigt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.4). Die wirtschaftliche Tragbarkeit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im enge- ren Sinne), welche dann zu bejahen ist, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile besteht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E.3.2). Die wirtschaftliche Trag- barkeit spielt bei privaten Anliegen eine untergeordnete Rolle, ist dieses Kriterium doch auf gewinnorientierte Unternehmen ausge- richtet. Gehen jedoch die zu bekämpfenden Immissionen von einer anderen Quelle als marktwirtschaftlich geführten Unternehmungen aus, so fällt das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit dahin. Es ist dann im Rahmen der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten (vgl. BGE 127 II 306 E.8 m.H.). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Kosten der Aufständerung nicht genau beziffert worden seien, diese aber CHF 20‘000.00 – 30‘000.00 nicht übersteigen dürften. Sie war der Ansicht, dass ein Teil dieser Kosten auch entstanden wäre, wenn die Aufständerung der Panels von Anfang an geplant und ausgeführt worden wäre. Aus der Offerte der P. AG vom 10. September 2015 betreffend ‚Umbau PVA Aufständerung‘ ergeben sich hinge- gen für die Aufständerung von 16 Modulen und die Demontage der 18 bestehenden Module Kosten von insgesamt Netto CHF 10‘148.20 (Brutto CHF 10‘526.05) bzw. für 18 Module ein Nettopreis von ins- gesamt CHF 11‘139.30 (inkl. Materialaufwand, Dienstleistungen und Gerüst; vgl. Bg-act. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstellungskosten der bestehenden Anlage hätten insgesamt CHF 25‘685.40 betragen, abzüglich des Förderbeitrags des EWZ von CHF 14‘580.00 ergäbe sich ein Investitionsbetrag von CHF 11‘105.40 (vgl. Bf-act. 35). Diesem Betrag steht der Nettopreis für eine Auf- ständerung von rund CHF 11‘000.00 gegenüber. Auch unter Berück- sichtigung, dass die Voraussetzung der wirtschaftlichen Tragbarkeit vorliegend ausser Acht fällt, kann somit die Verhältnismässigkeit
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 155 bzw. die Zumutbarkeit der getroffenen Massnahme bejaht werden. Zieht man in Betracht, dass bei einer Aufständerung der Solarpanels die Anschlüsse auf derselben Dachseite verblieben, die Grösse der Anlage durch die Aufständerung kaum verändert würde (vgl. Offerte P. AG vom 10. September 2015, Bg-act. 2), die vorhandene Anlage im Weiteren nicht den Vorgaben gemäss Baubewilligung entspricht, und die Kosten – soweit sie überhaupt in die Güterabwägung einzubeziehen sind – in der Grössenord- nung gemäss der genannten Offerte im Gegensatz zu den durch die Beschwerdegegnerin nicht belegten Kosten von CHF 20‘000.00 bis CHF 30‘000.00, bzw. den durch die Vorinstanz für die Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes vorgesehenen tatsächli- chen Kosten von ca. CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00, als tragbar erachtet werden, erscheint die durch die Vorinstanz getroffene Massnahme als verhältnismässig. Gestützt auf die Ausführungen der Fachperson und das Gutachten ist die getroffene Massnahme zudem – bei einer bestehenden Notwendigkeit – auch als geeignet anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat mit den durchgeführten Augenscheinen, dem Beizug einer Fachperson, dem Erstellenlassen des Gutachtens und dem verhältnismässig erforderlichen Entscheid dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung getragen. Mit der angeord- neten Aufständerung hat die Beschwerdegegnerin zudem auch das mildest mögliche Mittel zur Abwendung der störenden Blendim- missionen gewählt, indem sie die technische Anpassung und nicht den Abbruch der Anlage verfügt hat. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf das der Beschwerdegegnerin beim Entscheid in baurechtlichen Belangen zustehende Ermessen im konkreten An- wendungsfall hinzuweisen. Schliesslich wird durch den Umbau der Anlage auch dem Verstoss gegen die Baubewilligung durch die Ver- schiebung von ca. 75 cm in Richtung bergseitigem Dachabschluss gegenüber den bewilligten Plänen Rechnung getragen. Die Mass- nahmen erweisen sich schliesslich auch in Bezug auf den Schluss des Gutachters, wonach von einer erheblichen und nicht mehr als zulässig erachteten Belästigung durch Lichtreflexionen auszugehen sei, als vertretbar. 6.3. Nach Art. 2 USG trägt die Kosten, wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht (Verursacherprinzip). Die Kantone und Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem KUSG und dem Bun- desgesetz (vgl. Art. 11 Abs. 1 KUSG, Art. 48 Abs. 1 USG). Individu- ell zurechenbarer staatlicher Aufwand beim Vollzug des USG kann
5/18 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2021 156 ausser im Rahmen einer Bewilligung oder einer Kontrolle auch als ‚besondere Dienstleistung‘ überwälzt werden. Als besonde- re Dienstleistungen nach Art. 48 USG gelten namentlich «Emissi- ons- und Immissionsmessungen bei Anlagen, die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten mittels Gutachten [....], die Er- stellung von Immissionsprognosen und Expertisen durch die Fach- stellen sowie die Durchführung von Erhebungen» (vgl. Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Zürich 1999, S. 244, m.w.H.; BBl 1979 III 821). Auf Gemeinde- ebene konkretisiert heisst das, dass die Gemeinden für ihren Auf- wand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeili- chen Verfahren Gebühren erheben. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten (Art. 96 Abs. 1 KRG). Kostenpflich- tig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 KRG). 6.4. Da die Behörden das Umweltschutzgesetz von Amtes wegen zu vollziehen haben, spielt es keine Rolle, ob die Kontrol- le aufgrund einer Anzeige eines Dritten erfolgte oder nicht. Daraus folgt, dass die Kosten behördlicher Kontrollen grundsätzlich immer dem Anlageninhaber zu überbinden und nicht allenfalls als beson- dere Dienstleistung einem Dritten, der eine Kontrolle verlangte, zu überwälzen sind (vgl. Steiner, a.a.O., S. 243). Im vorliegend zu be- urteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin auf die anfallenden Kosten hingewiesen (vgl. Schreiben vom 23. Juni 2017; Bg-act. 28) und die Abklärungen gegen den Willen des Beschwerdeführers, der Bauherr und Eigentümer der streitbetroffenen Photovoltaikan- lage ist (vgl. Baugesuch vom 21. Januar 2012, Bf-act. 2, und Vertrag betreffend Förderbeitrag aus dem Stromsparfonds mit dem EWZ, Bf-act. 40; VGU R 14 53 vom 12. März 2015 E.6, Bf-act. 1), vorge- nommen. Daraus und aus dem Urteil des Verwaltungsgericht VGU R 14 53 lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Beschwerde- gegnerin selbst Grund zur Annahme hatte, dass die Immissionen fachlich abzuklären waren und damit ein hinreichender Grund für die Vornahme der betreffenden Abklärungen bestand. Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin die Kosten somit dem Beschwerdeführer auferlegen. Die Beschwerde ist infolgedessen auch in diesem Punkt abzuweisen. R 20 25Urteil vom 13. Oktober 2021 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig (1C_686/2021).