1/1 Sozialversicherung PVG 2021 26 Sozialversicherung1 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Invalidenversicherung. Befristung einer Invalidenrente in- folge rein familiär bedingter Reduktion des Arbeitspens- ums durch Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten von Art. 27 bis Abs. 2 und 3 IVV (in der vom 1. Januar 2018 bis am 31. Dezember 2021 gültigen Fassung). –Rekapitulation der ergangenen Rechtsprechung, wo- nach bei Di Trizio-ähnlichen Ausgangslagen auf eine Rentenrevision oder im Rahmen einer erstmaligen Ren- tenzusprache auf eine Abstufung oder Befristung zu ver- zichten ist, soweit rein familiär bedingte Gründe dazu führen würden (E.3.3 und E.3.5). –Infolge des in Art. 27 bis Abs. 2 und 3 IVV (in der vom 1. Ja- nuar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) nun vorgesehenen, die EGMR-Rechtsprechung berück- sichtigenden Berechnungsmodells für die gemischte Methode betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) kann die Geburt eines Kindes nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen wieder einen Rück- kommenstitel im Sinne von Art. 17 ATSG darstellen (E.3.4 ff.). Assicurazione invalidità. Limitazione temporale di una rendita d‘invalidità in seguito a una riduzione del carico di lavoro dovuto puramente a motivi familiari (nascita di un figlio) dopo l‘entrata in vigore dell‘art. 27 bis cpv. 2 e 3 OAI (nella versione in vigore dal 1° gennaio 2018 al 31 dicembre 2021). –Ricapitolazione della giurisprudenza secondo cui in situ- azioni di partenza simili al caso Di Trizio si rinuncia a una revisione della rendita o, in occasione di un‘assegnazio- ne di una rendita per la prima volta, a una graduazione o limitazione temporale, per quanto ciò fosse dovuto a motivi puramente familiari (consid. 3.3 e 3.5). –A seguito del modello di calcolo per il metodo misto in- erente agli assicurati esercitanti un‘attività lavorativa a tempo parziale (con mansioni consuete) ora previsto all‘art. 27 bis cpv. 2 e 3 OAI (nella versione in vigore dal 1

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 27 1° gennaio 2018 fino al 31 dicembre 2021) tenente con- to della giurisprudenza della Corte EDU, la nascita di un figlio dopo l‘entrata in vigore di queste disposizioni può ricostituire un motivo di revoca ai sensi dell‘art. 17 LPGA (consid. 3.4 segg). Erwägungen: 3.Vorliegend geht es um eine erstmalige rückwirkende Festsetzung einer Invalidenrente. Der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass der Grund für die Befristung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente per 31. Mai 2018 darin liegt, dass die Beschwerde- führerin am 30. Mai 2018 eine Tochter gebar. Gestützt darauf geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nur noch zu 20 % ausserhaus tätig wäre, was gestützt auf eine neue Invaliditätsgradbemessung zur Aufhebung der ab dem 1. Januar 2018 zugesprochenen ganzen Invalidenrente führt. 3.1.Im Sinne eines Grundsatzentscheides ist daher vorfra- geweise zu klären, ob diese Vorgehensweise rechtens ist oder aber eine Aufhebung der Invalidenrente allein aus familiären Gründen (Geburt der Tochter am 30. Mai 2018) und den damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuungsaufgaben entfallen muss (vgl. dazu die entspre- chende bundesgerichtliche Rechtsprechung: BGE 144 I 103, 144 I 21, 143 I 60 und 143 I 50 bzw. Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz]). Aus diesem Grund wurde das vorliegende Urteil in Nachachtung von Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG in Fünferbesetzung gefällt. 3.2.Bei einer erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits eingetretenen Tatsachenänderun- gen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung führen, Rechnung zu tragen. Auch solche rückwirkend (abgestuften und/ oder befristeten) Rentenzusprachen unterliegen nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (siehe BGE 145 V 209 E.5.3, 125 V 413 E.2d; Urteil des Bundes- gerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E.2.2; Meyer/reichMuth, in: Stauffer/cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 Rz. 11). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes we-

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 28 gen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her- abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Ren- tenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich geblie- benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 130 V 343 E.3.5; Urteile des Bundes- gerichts 8C_211/2020 vom 23. September 2020 E.2.1, 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.2.1, nicht publ. in: BGE 143 V 77, aber in: SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152; Meyer/reichMuth, in: Stauffer/cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 21 ff.). Demgegenüber ist die lediglich unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (siehe BGE 144 I 103 E.2.1, 141 V 9 E.2.3 m.H.; Meyer/reichMuth, in: Stauffer/ cardinaux [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 51 ff.). 3.3.Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 (Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welcher unter dem Status einer Vollerwerbstätigen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukam. Sie verlor diesen allein aufgrund des Umstandes, dass wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums ein Re- visionsgrund vorlag und die Versicherte neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Bei der folgenden, durch den Revisionsgrund des familiär bedingten Statuswech- sels ermöglichten umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen, kam neu für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht mehr die Berechnungsmethode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), sondern dieje- nige der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskrimi- nierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel erge- bende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 144 I 28 E.4.2.1 und E.4.4, 143 V 77 E.3.2.1, 143 I 50 E.3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E.4.2.2, nicht. publ. in: BGE 144 I 28).

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 29 Daraufhin passte das Bundesgericht seine Rechtspre- chung an. In BGE 143 I 50 E.4.1 und 4.2 sowie BGE 143 I 60 E.3.3.4 entschied es, dass zwecks Herstellung eines konventionskonfor- men Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einher- gehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswech- sel von vollerwerbstätig zu teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich sprächen, fortan auf die (alleine darauf beruhende) revisionswei- se Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. auch IV-Rundschrei- ben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017 und aufge- hoben per 1. Januar 2018 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018). Weiter entschied das Bundesgericht, dass auch diejenigen Fälle von den vorgenannten EMRK-Garanti- en als erfasst gelten, bei denen rein familiär bedingt (Reduktion des Betreuungsaufwandes) ein Wechsel von nicht erwerbstätig zu teilerwerbstätig vorgenommen werde (BGE 144 I 21 E.4.5). Hin- gegen wurde der Wechsel von teilerwerbstätig zu nicht erwerbs- tätig vom Bundesgericht namentlich mangels Erschwernissen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familienleben und Wahrneh- mung beruflicher Interessen nicht als vom Schutzbereich von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK erfasst beurteilt (BGE 144 I 28 E.4.6). Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass auf eine re- visionsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung der Invalidenrente in den Fällen zu verzichten sei, in denen eine Di Trizio-ähnliche Ausgangslage vorliegt, d.h. wenn es um eine Rentenrevision oder eine erstmalige Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente gehe und wenn kumulativ ein familiär bedingter Grund (Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) für die Reduktion der Arbeitszeit gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E.3.3.2 m.H.a. BGE 143 I 50 E.4.4, 143 V 77 E.3.2.2 und 144 I 21 E.4.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E.5.1 f. und 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E.4.2.2; siehe zu- dem IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017 und aufgehoben per 1. Januar 2018 gemäss IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018 sowie fleiSchanderl, Anwendung der sog. gemischten Invaliditäts- bemessungsmethode nach dem Urteil des EGMR Nr. 7186/09 vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz, SZS/RSAS 62/2018, S. 513 f.).

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 30 Eine unter die bundesgerichtliche Di Trizio-Rechtspre- chung fallende Konstellation läge vorliegend also vor, zumal die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente im Rahmen einer erstma- ligen Rentenzusprache (...) allein aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (im Gesundheitsfalle) eine familiär beding- te Reduktion des Arbeitspensums vorgenommen hätte, befristet werden soll, wobei (...) die gemischte Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung käme. 3.4.Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die Pensums- reduktion aufgrund des mit der Geburt der Tochter am 30. Mai 2018 einhergehenden Betreuungsaufwands tatsächlich ein anerkannter Rückkommenstitel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt, so dass die mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab dem 1. Januar 2018 zugesprochene ganze Rente per 31. Mai 2018 gestützt darauf aufgehoben werden durfte. 3.5.Das streitberufene Gericht hatte bisher einzig zu vor Ende 2017, d.h. noch unter der alten Berechnungsmethode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG, eingetretene Statuswechsel aus familiären Gründen Stellung zu beziehen. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 im Verfahren S 18 107 entschied es, dass im Rahmen einer erstmali- gen rückwirkenden Rentenzusprache die vor dem 1. Januar 2018 erfolgte Geburt eines Kindes mit entsprechenden Betreuungsauf- gaben kein zu berücksichtigender Revisionsgrund darstellt und die Beschwerdegegnerin somit zu keiner Herabsetzung der für den vorherigen Zeitraum (als Vollerwerbstätige in Anwendung der all- gemeinen Methode des Einkommensvergleichs) zugesprochenen ganzen Invalidenrente in Anwendung der (neuen, ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden) gemischten Methode auf eine Viertelsrente berechtigt ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 18 107 vom 29. Januar 2020 E.3.4 und 4; vgl. auch VGU S 19 63 vom 14. Juli 2020 E.4.3). 3.6.Im Nachgang zur vorstehend erwähnten bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Di Trizio-Urteil (siehe vorstehen- de Erwägung 3.3) beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der IVV. Dabei wurden insbesondere die Absätze 2 bis 4 in Art. 27 bis IVV eingefügt, um ein die EGMR-Rechtsprechung berücksichtigendes Berechnungsmodell für die gemischte Metho- de betreffend teilerwerbstätige Versicherte (mit Aufgabenbereich) festzulegen (vgl. erläuternder Bericht des BSV zur Vernehmlassung der Änderung der Verordnung vom 7. Januar 1961 über die Inva- lidenversicherung, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte [gemischte Methode], S. 4 ff. und 10 ff.). Nach dem re-

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 31 vidierten Art. 27 bis Abs. 2 bis 4 IVV wird für die Bestimmung des In- validitätsgrads von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Auf- gabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV betätigen, zwar wie bisher der entsprechend dem Status (Anteil Erwerbsbereich/ Anteil Aufgabenbereich) gewichtete Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und in Bezug auf die Betätigung im Aufgaben- bereich addiert. Geändert wurde jedoch die Berechnung des Inva- liditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vor der Gewichtung. Während bisher das Valideneinkommen lediglich in dem Umfang herangezogen wurde, in welchem die versicherte Person tatsäch- lich noch tätig wäre (also dem Anteil Erwerbsbereich; vgl. BGE 137 V 334 E.4.1, 131 V 51 E.5.1.1 und 125 V 146 E.2b), wird gemäss neu- em Art. 27 bis Abs. 3 lit. a IVV das Erwerbseinkommen, das die ver- sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätig- keit hochgerechnet. Sodann wird die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27 bis Abs. 3 lit. b IVV). Das BSV hielt gestützt darauf nunmehr im IV-Rundschrei- ben Nr. 372 vom 9. Januar 2018 fest, zukünftig gelte der Wechsel des Status einer versicherten Person wieder als möglicher Revisi- onsgrund, weil mit dem neuen Berechnungsmodell Teilerwerbstä- tige mit Aufgabenbereich nun grundsätzlich nicht mehr schlechter gestellt würden. Während die neue Berechnungsmethode in der Lehre zum Teil begrüsst wird (vgl. z.B. konkret zur Wechselwirkung: leuzinger, Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit Auf- gabenbereich, in: KieSer/lendferS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialver- sicherungsrecht 2017, Zürich/St. Gallen 2017, S. 155 ff. S. 181 ff.), treten andere der Anwendbarkeit der (neuen) gemischten Methode auf nach dem 1. Januar 2018 erfolgte (anspruchsrelevante) Sach- verhaltsänderungen im Sinne der Geburt eines Kindes und die einzig daraus folgende hypothetische Teilerwerbstätigkeit kritisch gegenüber (vgl. dazu renKer, Die neue «gemischte Methode» der Invaliditätsbemessung, in: Jusletter vom 22. Januar 2018, S. 18 f.). Dabei wird bemängelt, dass auch die neue gemischte Methode ten- denziell zu einer Schlechterstellung der versicherten Person führt, wenn es zu einem familiär bedingten Statuswechsel kommt. Auch der vorliegende Fall zeigt auf, dass die für den Gesundheitsfall an- genommene tiefere Teilerwerbstätigkeit aus rein familiären Grün- den zu einer Rentenaufhebung und somit zu einer Schlechterstel- lung führen kann. Ob dies jedoch generell so ist, so dass von einer

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 32 EMRK-widrigen indirekten Diskriminierung ausgegangen werden müsste, kann mangels empirischer Studien bzw. einer genügend hohen Anzahl von Beispielfällen nicht abschliessend beurteilt wer- den. 3.7.Der EGMR scheint in seinem Di Trizio-Urteil aber nicht darauf geschlossen zu haben, dass jede Berechnungsmethode auf- grund eines familiär bedingten Statuswechsels von «voll- zu tei- lerwerbstätig», die zu einer Reduktion bzw. einer Aufhebung des Rentenanspruchs führen kann, eine EMRK-widrige Diskriminierung darstellt. Vielmehr wies er darauf hin, dass alternative Berech- nungsmethoden («d‘une méthode plus favorable») denkbar seien, die die Wahl der Teilzeitarbeit von Frauen nach der Geburt eines Kindes besser berücksichtigten, und dass es somit möglich wäre, das Ziel der Geschlechtergleichstellung zu verfolgen, ohne das Ziel der Invaliditätsversicherung zu gefährden (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 100 f.; vgl. auch BGE 144 I 28 E.4.4 f.). Mit dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2 und 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2018) wird der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich für Teil- wie auch Vollerwerbstätige gleich berech- net. Im Aufgabenbereich erfolgte bereits bisher keine Unterschei- dung bei der Berechnung zwischen Teilerwerbstätigen und Nicht- erwerbstätigen. Damit fällt insbesondere die an der bisherigen gemischten Methode kritisierte doppelte Gewichtung der teilzeitli- chen Erwerbstätigkeit weg (siehe Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 98). Die neue Berechnungsmethode beinhaltet weder in ihren Einzelberechnun- gen (Einkommensvergleich für den Anteil Erwerb und Betätigungs- vergleich für den Anteil Aufgabenbereich) noch in der Addition der Teilinvaliditätsgrade eine Ungleichbehandlung zu «Vollerwerbstä- tigen» bzw. «Nichterwerbstätigen» (vgl. nunmehr das zur Publikati- on vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Ok- tober 2020 E.6.1). Sie scheint daher dem vom EGMR festgehaltenen Ziel der Geschlechtergleichstellung zuträglich und trägt zudem den eingeschränkten Ressourcen der Invalidenversicherung Rech- nung, wobei eine abschliessende Beurteilung mangels empirischer Werte nicht vorgenommen werden kann. Immerhin wird auf die vom EGMR gerügte doppelte Berücksichtigung der erwerblichen Teilzeitlichkeit verzichtet. Hinzuzufügen bleibt, dass es den Kinds- eltern nach der Geburt ihres Kindes selbstredend freisteht, wie sie die Kinderbetreuung untereinander regeln und/oder ob sie eine Dritthilfe (Kindertagesstätte, Tagesmutter, Grosseltern etc.) in An-

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 33 spruch nehmen wollen. Zu bedenken ist zudem, dass bei einer Wei- tergeltung der Di Trizio-Rechtsprechung bei zunächst gesunden Personen, die ihren Status aus familiären Gründen von voll- zu tei- lerwerbstätig wechselten, bei einem späteren Eintritt der Invalidität der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet wür- de, wohingegen bei (hypothetisch) Vollerwerbstätigen mit einem Statuswechsel (bzw. in ähnlich gelagerten Fällen) bei bereits be- stehender Invalidität die bisherige Berechnungsmethode (Einkom- mensvergleich) beibehalten würde. Zudem könnte sich bei einer Fortführung der bisherigen Rechtsprechung in Di Trizio-ähnlichen Fällen eine neue Ungleichbehandlung daraus ergeben, dass der Statuswechsel von Voll- zu Teilerwerbstätigkeit als Revisionsgrund anders zu behandeln wäre als derjenige von Voll- zu Nichterwerbs- tätigkeit, da bei Letzterer im Rahmen der spezifischen Methode die Invalidität einzig danach ermittelt wird, in welchem Ausmass die Person unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG) und es dabei zum Vornherein an den vom EGMR kritisierten Erschwernissen bezüglich Verein- barkeit von Familien- und Berufsleben fehlt (vgl. nunmehr das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seinem Urteil vom 2. Februar 2016 selbst aner- kannt hatte, dass die (verhältnismässig) unterschiedliche Ausge- staltung der Invalidenleistungen je nach Status der versicherten Person dem Zweck bzw. Ziel der Invalidenversicherung – Ersatz für den gesundheitsbedingten Erwerbsausfall und/oder die gesund- heitsbedingte Leistungseinbusse im bisherigen Aufgabenbereich zu bieten – dient (vgl. für den Erwerbsausfallversicherungszweck der Invalidenversicherung: BGE 135 V 58 E.3.4.1 und 126 V 461 E.2). Dementsprechend stellte sich der EGMR auch nicht per se gegen eine differenzierte Ausgestaltung der für sich konventionskonfor- men Kombination der Einzelberechnungen in Anwendung des Ein- kommens- und Betätigungsvergleichs, soweit die unterschiedliche Ausgestaltung sich noch als verhältnismässig erweist. Dass die Einschränkungen im Aufgabenbereich häufiger tiefer liegen als im Erwerbsbereich liegt darüber hinaus in der Natur der Sache, weil für den Aufgabenbereich bei der Bemessung der Invalidität stets mittels Abklärung an Ort und Stelle auf den konkreten Einzelfall abgestellt wird, während im Erwerbsbereich abstrakt auf den hy- pothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt wird. Somit vermag auch der Umstand, dass bei einem Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall ein ungünstigeres Resultat

1/1 Sozialversicherung PVG 2021 34 für die versicherte Person resultieren kann, nichts am vorstehend Dargelegten zu ändern (vgl. Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 [Verfahren 7186/09; Di Trizio gegen Schweiz] § 92 ff.; siehe nun- mehr auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge- richts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.6.1 f.). 3.8.Das streitberufene Gericht kommt aufgrund der aktu- ell bekannten Umstände somit zum Schluss, dass nach der kon- ventionskonformen Anpassung der Berechnungsmethode infolge des per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, revidierten Art. 27 bis IVV kein Anlass mehr dafür besteht, dem EGMR-Urteil Di Trizio gleich oder ähnlich gelagerte Fälle generell von einer Revision auszuneh- men (vgl. dazu auch Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Bern 200 20 65 IV vom 14. April 2020 E.3 und 200 19 687 IV vom 5. Februar 2020 E.3.2 f.; Urteil der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 19 129/224 vom 5. September 2019 E.7 f. und Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2018.385 vom 12. Dezember 2018 E.2.7 ff, auszugweise publiziert in: AGVE 2018 3; siehe nunmehr auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2020 vom 27. Oktober 2020 E.3.1 ff.). (...). S 20 19Urteil vom 6. Oktober 2020

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25.03.2026