6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 Forderung aus verwaltungsrechtlichem Vertrag. Form- mangel. Rechtsfolgen. –Verwaltungsrechtliche Verträge bedürfen zu ihrer Gül- tigkeit der Schriftlichkeit (E.2). –Die fehlende Schriftlichkeit eines verwaltungsrechtli- chen Vertrags hat dann zur Nichtigkeit zu führen, wenn dadurch nicht Rechte der Bürger geschmälert werden; es liegt an der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Schriftlichkeit zu fordern und durchzusetzen (E.3.1). –Die Berufung auf Nichtigkeit darf nicht rechtsmiss- bräuchlich sein (E.3.2). –Die Nichtigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist von Amtes wegen zu beachten (E.4). Credito da contratto di diritto pubblico. Vizio di forma. Ef- fetti giuridici. –Per la loro validità i contratti di diritto pubblico neces- sitano della forma scritta (consid. 2). –La mancanza della forma scritta di un contratto di diritto pubblico ne comporta la sua nullità, purché con ciò non si riducano dei diritti dei cittadini; il compito di esigere e at- tuare la forma scritta spetta all’ente pubblico (consid. 3.1). –L’appello alla nullità non può essere abusivo (consid. 3.2). –La nullità di un contratto di diritto pubblico va osservata d’ufficio (consid. 4). Erwägungen: 2. Nach überwiegender Auffassung in der Lehre bedürfen verwaltungsrechtliche Verträge zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E.4.1 m.w.H.; vgl. auch VGU U 19 113 vom 5. Mai 2020 E.6.4). Schrift- lichkeit bedeutet in Analogie von Art. 13 OR, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E.4.1). Vorliegend steht fest, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Die Klägerin macht geltend, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mündlich und in der Folge zusätzlich aufgrund verschiedener Vorgänge auch noch konkludent zustande gekommen bzw. mehrfach ausdrücklich und auch kon- kludent bestätigt worden sei. Es stellt sich somit die Frage, ob der (angebliche) mündliche öffentlich-rechtliche Vertrag zufolge Form- mangels nichtig oder (bloss) anfechtbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 136 15
6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 3.1.Formfehler haben nach herrschender Lehre Nichtig- keit des Vertrags zur Folge (Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 208, Rz. 161 m.w.H.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat die fehlende Schriftlichkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags – vor dem Hintergrund dessen, dass Formvorschriften unter anderem der Beweissicherung und der Rechtssicherheit dienen und den Bür- ger vor übereilten Vertragsabschlüssen schützen sollen – dann zur Nichtigkeit zu führen, wenn dadurch nicht Rechte der Bürger geschmälert werden. Es liegt an der öffentlich-rechtlichen Körper- schaft, die Schriftlichkeit zu fordern und durchzusetzen, zumal sie in rechtlichen Belangen in der Regel versierter und besser bera- ten ist als der Bürger. Dem Bürger soll aus der fehlenden Schrift- lichkeit kein Nachteil erwachsen; er soll sich insbesondere nicht in einem aufwändigen Gerichtsverfahren (mit Zeugeneinvernahmen) wiederfinden, in dem er sich gegen eine (angebliche) Forderung aus einem (angeblich) mündlich abgeschlossenen öffentlich-recht- lichen Vertrag zur Wehr setzen muss. Der (angebliche) mündliche öffentlich-rechtliche Vertrag, auf den sich die Klägerin stützt, ist somit nichtig. 3.2.Die Berufung auf Nichtigkeit darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Rechtsmiss- brauch nach Art. 5 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn ein Rechtsins- titut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver- wendet wird, die dieses Rechtsinstitut gerade nicht schützen will (Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 301, Rz. 126). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufung auf Formnichtigkeit rechtsmiss- bräuchlich sein könnte. Fest steht einzig, dass im Zusammenhang mit der Mauer auf der Parzelle 163 Gespräche über eine Kosten- beteiligung stattgefunden haben. Es liegt allerdings kein einziges Schreiben der Klägerin an die Beklagten bzw. der Beklagten an die Klägerin im Recht, dem entnommen werden könnte, dass sich die Parteien über die Kostenbeteiligung geeinigt hätten. Zudem ist un- bestritten, dass die Klägerin die Kostenbeteiligung mittels Verfü- gung hätte regeln können. 4. Da die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 205, Rz. 155), ist die Klage zufolge Nichtigkeit des (angeb- lich) mündlich abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags ab- zuweisen. Es kann offenbleiben, ob die Parteien tatsächlich einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben. Insoweit erübrigt es sich denn auch, allfällige Zeugen einzuvernehmen und weitere Be- 137
6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 weismassnahmen durchzuführen. R 19 21Urteil vom 7. Juli 2020 138