4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 106 Aufteilung der Kostentragung zwischen Gemeinwesen für Massnahmekosten bei Wohnsitzwechsel während laufender Berichts- und Rechnungsperiode. Auslegung von Art. 63a Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 5 UG durch Lückenfüllung. – Wenn der Gesetzgeber zwar eine gesetzliche Regelung getroffen hat, diese aber (im Hinblick auf das Kindes- und Erwachsenschutzrecht) eine unvollständige Lösung darstellt, liegt eine planwidrige Unvollständigkeit vor, welche vom Gericht ausgefüllt wird (E.2.1.2). –Ist der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels bekannt und bewirkt dieser gleichzeitig eine Änderung in der Zustän- digkeit der Berufsbeistandschaft, ist die Rechnung zwi- schen den beiden Gemeinden nach Massgabe der jewei- ligen Dauer der Wohnsitznahme der betreuten Person aufzuteilen (E.3.6.2). –Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels nicht sicher bestimmt werden kann, verbleibt die Kos- tenpflicht beim abgebenden Gemeinwesen bis zum Zeit- punkt des Übertragungs- und Übernahmeentscheides der Massnahme durch die neu zuständige KESB (E.3.7). Ripartizione delle spese tra enti pubblici per costi di prov- vedimenti in caso di trasferimento di domicilio durante il periodo contabile e d’esercizio. Interpretazione per mezzo di colmatura di una lacuna dell’art. 63a cpv. 2 LICC in com- binato disposto con l’art. 5 LCAss. –Se il legislatore ha definito una disposizione legale, che tuttavia (riguardo al diritto di protezione dei minori e de- gli adulti) non rappresenta una soluzione completa, si è in presenza di un’incompletezza non pianificata, la quale va completata dal Tribunale (consid. 2.1.2). –Se il momento del trasferimento di domicilio è conosciu- to e comporta al contempo un cambiamento nella com- petenza dell’Ufficio dei curatori professionali, le spese vanno suddivise tra i due Comuni secondo la rispettiva durata del soggiorno della persona in cura (consid. 3.6.2). –Nel caso che la data del trasferimento di domicilio non può essere accertata, il pagamento resta a carico dell’en- te pubblico rilasciante fino al momento della decisione di trasmissione e assunzione del provvedimento da par- te della nuova competente Autorità di protezione dei mi- nori e degli adulti (consid. 3.7). 10
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 107 Erwägungen: 2.1. Vorliegend sind sich die Parteien dahingehend einig, dass B. unterstützungspflichtig sei und daher die Massnah- mekosten für die Führung seiner Beistandschaft gemäss Art. 63a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB, BR 210.100) i.V.m. mit Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, BR 546.250) subsidiär durch das Gemeinwesen zu bezahlen sind, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Strittig ist, ob aufgrund seines Wohnsitzwechsels von Y. nach X. während der laufen- den Berichts- und Rechnungsperiode die zeitliche Aufteilung der Rechnung zulässig ist. Der vorliegend interessierende Art. 63a Abs. 2 EGzZGB lautet wie folgt: « 1 Die Kosten für Massnahmen sind von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. 2 Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die ent- sprechenden Bestimmungen sind anwendbar.» In solchen Fällen, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist, oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, ist eine Auslegung notwendig. Die Gründe für die Auslegungsbedürftigkeit von Rechtsnormen liegen einerseits in der Unzulänglichkeit der Sprache; andererseits kann die Tragweite einer abstrakten Regelung bezüglich zukünftiger Anwendungsfälle oft nur unvollkommen vorausgesehen werden (Häfelin/Müller/UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 175). Für die Normen des Verwaltungs- rechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitge- mässe systematische und teleologische Auslegungsmethode; wo- bei von der Lehre und Rechtsprechung der Methodenpluralismus bejaht wird, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 177 f.). Die verschiedenen Auslegungsmethoden sind vorliegend zu prüfen. Die grammatikalische Auslegung hilft nicht weiter, da sowohl nach Wortlaut, Sinn und Sprachgebrauch Art. 63a Abs. 2 EGzZGB wie Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgesetzes über die Möglichkeit einer Aufteilung der Massnahmekosten im Falle eines Wohnsitzwechsels schweigen. In systematischer Hinsicht ist das Verhältnis der zur Diskussion stehenden Artikel zu anderen Erlas- sen zu betrachten (Häfelin/Haller/Keller/THUrnHerr, Schweizerisches
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 108 Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 97 f.). Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 404 Abs. 3 ZGB) besagt einerseits, dass der Kanton festzulegen hat, welches Gemeinwesen die Kosten für die Mandatsführung zu bezahlen habe (BSK-ZGB I- reUsser, Art. 404 Abs. 3 ZGB Rz. 48). Andererseits ist nach Art. 442 Abs. 5 ZGB eine Massnahme infolge Wohnsitzwechsels unverzüg- lich zu übertragen. Anzumerken ist, dass die Kostenübernahme auch hier nicht explizit geregelt wurde. Bei der historischen Auslegung wird auf den Sinn einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung abgestellt. Als Anhaltspunkte dienen dabei die Materialien zur Entstehung der Gesetzesnorm (Häfelin/Haller/Keller/THUrnHerr, a.a.O., N. 101 ff.). In der Botschaft zum EGzZGB finden sich keine Hinweise auf die Mög- lichkeit zur Aufteilung von Massnahmekosten. Festgehalten wird, dass die Gemeinden die Kosten für die Berufsbeistandschaften und die vormundschaftlichen Massnahmen zu tragen haben (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 9, 2011/2012 [Botschaft], S. 1011). Die Botschaft verweist bei Art. 63a Abs. 2 EGzZGB bezüg- lich der Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen auf das kantonale Unterstützungsgesetz (Botschaft, S. 1071). Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für oder gegen eine Aufteilung der Massnahmekosten bei Wohnsitzwechsel. Insbesondere fehlt es an Hinweisen, die auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers schliessen lassen würden. Auch die teleologische Auslegungsme- thode führt schliesslich nicht zu einem Resultat. 2.2 Führt die Auslegung zu keinem Resultat und lässt die sich stellende Frage unbeantwortet, so ist zu überprüfen, ob eine Lücke im Gesetz vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbe- dürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, d.h. ein so- genanntes qualifiziertes Schweigen darstellt. In diesem Fall hat das Gesetz eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden. Ob sich dem Gesetz durch Auslegung eine Anordnung entnehmen lässt, oder ob eine Lücke vorliegt, lässt sich oft nicht klar bestimmen, denn bei der Ausle- gung und bei der Lückenfüllung handelt es sich um zwei ineinander übergehende Formen richterlicher Rechtsfindung. Die Auslegung versucht den im Gesetz bereits enthaltenen Sinn zu ermitteln, die Lückenfüllung stellt dagegen eine Ergänzung des Gesetzes dar (Hä- felin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 202 ff.). Im Zusammenhang mit
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 109 den Gesetzeslücken geht die neuere Lehre nicht mehr von der Un- terscheidung zwischen echten und unechten Lücken aus, sondern fasst diese als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes auf, welche von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 213). Das Bundesgericht stellt für das Vorliegen einer ausfüllbaren Lücke darauf ab, ob die gesetzliche Regelung «nach den dem Gesetze zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergän- zungsbedürftig erachtet werden müsse» (BGE 102 Ib 224, 225 f.). Da die Auslegung zu keinem Resultat geführt hat und es an einem Hinweis auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers fehlt, ist von einer Lücke und einer planwidrigen Unvollständigkeit aus- zugehen, die es richterlich zu füllen gilt. 3.1.Vorab ist festzuhalten, dass den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin, wonach das Verwaltungsgericht mit Entscheid U 16 104 vom 30. Januar 2017 bereits zugunsten einer Aufteilung von Massnahmekosten entschieden habe, nicht zu folgen ist. Auch wenn Lücken durch die rechtsanwendenden Organe zu füllen sind (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 207) und deren Praxis grosses Gewicht zukommt, so reicht ein einzelner Entscheid nicht zur Be- gründung einer Praxis (BGE 140 II 134 E. 8). Zudem befasste sich das Verwaltungsgericht in U 16 104 mit einem interkantonalen Sachverhalt und dort hauptsächlich mit der Frage, ob ein Wohn- sitzwechsel stattgefunden habe. 3.2.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass eine Auftei- lung von Massnahmekosten im Sozialhilferecht systemfremd sei. Gemäss Auszug aus dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Aargau werde bei der Übernahme und Kostenbeteiligungen von Arztrech- nungen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung abgestellt. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass eine Übernahme der Arztrechnung nicht mit der Übernahme einer Man- datsträgerentschädigung vergleichbar sei. Während es sich bei den Arztrechnungen um einmalige Kosten handle, seien die Man- datsträgerentschädigungen laufende Ausgaben. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist vorliegend zuzustimmen. Es stellt einen Unterschied dar, ob es sich bei Rech- nungen um einmalige Kosten handelt oder ob sie laufende Ausga- ben über eine gewisse Dauer darstellen. 3.3.Gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB ist eine Massnahme bei Wohnsitzwechsel sofort zu übertragen, sofern nicht wichtige Grün- de dagegensprechen. Diese dürfen nicht leichtfertig angenommen werden. Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass die Massnah-
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 110 me ohnehin aufgehoben werden müsste, kann im Einzelfall aber auch in der tatsächlich mangelnden Stabilität des Aufenthaltsor- tes liegen. Bei einem Wechsel innerhalb des Einzugsgebiets einer KESB führt ein Wohnsitzwechsel nicht automatisch zum Wechsel des Mandatsträgers. Ein Wechsel ist dann zu vollziehen, wenn mit dem Wohnsitzwechsel die örtliche Zuständigkeit einer Berufsbei- standschaft wechselt, und die Interessen der betreuten Person, namentlich ihr Vorschlagsrecht und die Kontinuität der Betreuung, nicht verletzt werden. Wechselt der Klient in das Einzugsgebiet einer anderen KESB, wechselt auch die Zuständigkeit der Berufs- beistandschaft, so dass im Regelfall ein Mandatsträgerwechsel stattfindet. Für die Übertragung und Übernahme der Massnahme werden allerdings je ein formaler Entscheid von der übertragenden und der übernehmenden KESB vorausgesetzt (BSK-ZGB I-Vogel, Art. 442 Abs. 5 ZGB, Rz. 22 f.). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde den Entscheid der KESB Y. beigefügt. Aus diesem geht her- vor, dass die KESB X. die Beistandschaft von B. per
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 111 Übertragungs- und Übernahmeentscheiden der jeweiligen KESB orientieren soll, sofern es sich tatsächlich um Übertragungen und Übernahmen zwischen zwei innerkantonalen KESB handelt. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Kostenpflicht erst dann zu übertra- gen, wenn die neu zuständige KESB die Massnahme übernommen habe. Allerdings hält das Obergericht auch fest, dass in Fällen, in denen bei Wohnsitzwechsel keine Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde er- folgt – insbesondere bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Bezirks – für die Finanzierungsfrage hinsichtlich Mandatsführungskosten an den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels anzuknüpfen ist. Ist der kon- krete Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels also ermittelbar, ist grund- sätzlich auf diesen abzustellen. Nach Würdigung der sich gegenüberstehenden Argumen- te kommt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass die weiter oben aufgeführte Begründung nur dort massgebend ist, wo der konkrete Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels nicht ermittelbar ist. So- fern nicht zu grosse Distanzen zwischen dem alten und dem neuen Wohnsitz bestehen, macht es gemäss Urteil des Obergerichts Sinn, dass die Massnahme bis zum Ende der Berichts- und Rechnungs- periode durch den zuständigen Berufsbeistand/die zuständige Be- rufsbeiständin weitergeführt werden. Dies ermöglicht im konkre- ten Fall auch eine geordnete Übernahme auf die neue Berichts-und Rechnungsperiode, verbunden mit einem neuen Beistand/einer neuen Beiständin. 3.5.Dem Entscheid der KESB Y. vom 10. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass die KESB X. die für B. angeordnete Massnahme per 1. Februar 2018 übernommen hat. 3.5.1.Die Beschwerdeführerin führt zur KOKES Stellung- nahme aus, dass sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ab- leiten lasse. Einerseits hätten die Kantone Zürich und Aargau posi- tivrechtliche Bestimmungen erlassen. In Graubünden richte sich die subsidiäre Kostenpflicht aber nach dem Sozialhilferecht. Daher lasse sich die Rechtslage in den Kantonen nicht vergleichen. Vor- liegend sei nur das Unterstützungsrecht und nicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anwendbar. 3.5.2.Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Abgrenzung zwischen Sozialhilferecht und Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht formaljuristisch sei. Auch die KOKES dif- ferenziere nicht zwischen den verschiedenen kantonalrechtlichen Lösungen, sondern halte explizit fest, dass sich die Lösungen aus den Kantonen Aargau und Zürich auf alle anderen Kantone über-
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 112 tragen liessen. 3.6.1. Gegen die Argumentation der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass gemäss KOKES-Stellungnahme die Frage des Wohnsitzwechsels in keinem Kanton positivrechtlich geregelt wurde; weiter hält die KOKES dafür, dass die im Ergeb- nis ähnlichen Lösungen der Kantone Aargau und Zürich gesamt- schweizerisch angewendet werden sollen. 3.6.2. Allerdings ist festzuhalten, dass die KOKES-Stellung- nahme nur – aber immerhin – eine Empfehlung darstellt (BSK-ZGB I-Vogel, Art. 442 Abs. 5 ZGB Rz. 23a). Würde man dieser im vorlie- genden Fall folgen, ergäbe dies einen Konflikt mit der in Art. 63a Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 5 des kantonalen Unterstützungsgeset- zes enthaltenen Regelung, wonach der Wohnsitz zur Bestimmung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens massgeblich ist. Die Empfehlung der KOKES berücksichtigt zudem die spezifischen Ge- gebenheiten des Kantons Graubünden nicht, wie etwa die Orga- nisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die Topo- graphie, Sprachgrenzen, Distanzen etc. Entsprechend kann für den Kanton Graubünden nicht unbesehen auf die Empfehlungen der KOKES abgestellt werden. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt viel- mehr eine ausfüllbare Lücke vor, weil der Gesetzgeber zwar eine gesetzliche Regelung getroffen hat, diese aber (im Hinblick auf das Kindes- und Erwachsenschutzrecht) eine unvollständige und damit unbefriedigende Lösung darstellt (vgl. E.2.1.2.). Eine faire Lösung wird nach Auffassung des Gerichts indes erreicht, wenn man die strittige kantonale Gesetzesbestimmung dahingehend ergänzt, dass bei einem Wohnsitzwechsel, der zugleich eine Änderung in der Zuständigkeit der Berufsbeistandschaft bewirkt, die Rechnung zwischen den beiden betroffenen Gemeinden aufgeteilt wird, und zwar im Verhältnis der Dauer des Wohnsitzes in den jeweiligen Ge- meinden. Abgesehen von der so erreichten gerechten Lastenver- teilung ist dieses Vorgehen auch einfach umsetzbar. Im vorliegenden Fall hat B. seinen Wohnsitz per 1. Ok- tober 2017 von Y. nach X. verlegt. Damit ist die strittige Rechnung für die Mandatsführung von C. und D. (bei- de Berufsbeistandschaft A. ) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2018 (25 Monate) im Verhältnis 21:4 zwischen der Gemeinde Y. und der Gemeinde X. aufzuteilen. Ge- nau dies hat die Gemeinde X. im Ergebnis in der hier stritti- gen Verfügung auch festgelegt. 3.7.Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 113 nicht sicher bestimmt werden kann, ist das Abstellen auf den Zeit- punkt des Übertragungs- und Übernahmeentscheides der Mass- nahme durch die neu zuständigen KESB die überzeugendste Lö- sung. Weil gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB die Übertragung bei einem Wohnsitzwechsel unverzüglich zu erfolgen hat, kann davon aus- gegangen werden, dass in der Regel mit derartigen Übertragungs- und Übernahmeentscheiden nicht lange zugewartet wird, und so ungerechtfertigt erscheinende Belastungen überschaubar bleiben. 3.8.Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Punkt 4 der Beschwerdeantwort, nie zur Stellungnahme betreffend Über- nahme der Massnahme aufgefordert worden zu sein, sind hingegen nicht zu beachten, da die Beschwerdegegnerin nur Unterstützungs- gemeinde und nicht Massnahmen anordnende Behörde (KESB) ist. Richtig ist allerdings die Ausführung, wonach das unterstützungs- pflichtige Gemeinwesen vor Übernahme der Massnahme durch die KESB anzuhören ist. Auch wenn die Gemeinde die Anordnung, Führung, Übertragung bzw. Aufhebung der Massnahme nicht be- einflussen kann, soll sie doch zumindest dazu angehört werden. Schliesslich würde die Regel in Art. 11 der Verordnung über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESV, BR 215.010) allge- mein auch ein Indiz für den Zeitpunkt des Kostensplittings sein, so- fern der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels unklar wäre. Die Akzep- tanz der Kostenübernahme durch die neue Gemeinde würde sich durch eine Anhörung auch erhöhen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Frage der Ausfüllung einer Gesetzeslücke geht. Während die Beschwerdegegnerin sich auf den Entscheid der KESB Y. , die KOKES-Stellungnahme sowie die Ausführungen zu Art. 442 Abs. 5 ZGB stützen kann, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation einzig den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung geltend. Weshalb aber ein Splitting systemfremd sei, vermag sie nicht überzeugend darzulegen. Es erscheint vielmehr störend, dass aufgrund eines Wohnsitzwechsels das neu unterstützungspflichti- ge Gemeinwesen die gesamten Kosten zu tragen haben soll, ins- besondere wenn der Wohnsitzwechsel gegen Ende einer Berichts- und Rechnungsperiode einer KESB-Massnahme erfolgt. Ist der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels – wie im vorlie- genden Fall – bekannt, ist die planwidrige Unvollständigkeit in Art. 63a Abs. 2 EGzZGB derart auszufüllen, dass für diese Situation ein Splitting der Rechnung zwischen den beiden Gemeinden nach Massgabe der jeweiligen Dauer der Wohnsitznahme der betreuten Person vorzunehmen ist. Die Region A. ist somit für den Zeit-
4/10 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2020 114 raum vom 1. Januar 2016 bis 30. September 2017 unterstützungs- pflichtig, die Gemeinde X. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018. Auf den Zeitpunkt der formellen Übertragung und damit auf die Übertragungs- und Übernahmeentscheide der involvierten KESB ist indes dann abzustellen, wenn der Zeitpunkt des Wohnsitz- wechsels der verbeiständeten Person – aus welchen Gründen auch immer – nicht sicher bestimmt werden kann. U 18 78Urteil vom 18. Februar 2020