8/30 Verfahren PVG 2018 217 Gäste- und Tourismustaxe. Einspracheverfahren. Anfor- derungen an eine schriftliche Einsprache. Einsprache per Telefax genügt nicht. Nachfristansetzung. –Eine per Telefax erhobene Einsprache gegen eine Veran- lagungsverfügung betreffend Gäste- und Tourismusta- xen ist mangels der bei schriftlich erhobenen Einspra- chen erforderlichen Originalunterschrift nicht zulässig (E.3.1, 3.2). –Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E.4.1, 4.2.2). –Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen wer- den, worauf der Absender einer per Telefax übermittel- ten Eingabe gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E.4.2.2). –Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Form- mangel unterbleiben konnte (E.4.2.3). Tasse sull’oste e turistiche. Procedura di opposizione. Esi- genze poste a un’opposizione scritta. Opposizione per te- lefax non basta. Assegnazione di un termine supplemen- tare. –Un’opposizione sollevata tramite telefax contro una de- cisione di tassazione riguardante le tasse sull’ospite e turistiche non è ammissibile in assenza della necessaria sottoscrizione originale che deve essere apposta sull’op- posizione sollevata in forma scritta (cons. 3.1, 3.2). –Un diritto all’assegnazione di un termine supplementare non esiste (cons. 4.1, 4.2.2). –Il mittente di un’istanza introdotta per telefax va reso attento alla possibilità di procedere ad una correzione del vizio formale entro i regolari termini di ricorso (cons. 4.2.2). –Caso nel quale la segnalazione di un vizio formale può essere omessa (cons. 4.2.3). Erwägungen: 3.1.Gemäss Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen (Tourismusgesetz, TG) können Verfügungen der Gemeinde sowie Verfügungen eines mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Dritten innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefoch- 30
8/30 Verfahren PVG 2018 218 ten werden. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung wird die Un- terschrift des Einsprechers oder seines Vertreters nicht ausdrück- lich verlangt. Es ist aber klarerweise davon auszugehen, dass eine Einsprache mit der eigenhändigen Unterschrift des Einsprechers oder seines Vertreters zu versehen ist, um das Formerfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen (vgl. G riffel , in: G riffel [Hrsg.], Kommen- tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 22 Rz. 6; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 OR, der auch im öffentlichen Recht gilt [vgl. BGE 101 III 65 E.3]). Um Manipulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Unterschriften in Ma- schinenschrift, als Stempel oder als Fotokopie einer handschrift- lichen Unterschrift sind keine Originale. Auch bei per Telefax ein- gereichten Rechtsschriften ist die Unterschrift nicht im Original, weshalb das Bundesgericht davon ausgeht, dass sie wegen der fehlenden Originalunterschrift mit einem formellen Mangel behaf- tet sind und somit zur Fristwahrung nicht genügen (vgl. BGE 121 II 252 E.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E.2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E.2.1; je mit weiteren Hinweisen). 3.2.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ein- sprache, datierend vom 9. Juni 2017, am 10. Juni 2017 per Telefax eingereicht (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9). Man- gels originaler Unterschrift muss diese per Telefax erfolgte Einga- be gestützt auf die obigen Ausführungen als eine den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 33 Abs. 1 TG (Schriftlichkeit) nicht genügende und damit als nicht rechtsgültig erhobene Einsprache qualifiziert werden. 4.1. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwer- degegnerin gestützt auf allgemeine Verfahrensgrundsätze ver- pflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einspracheverbesserung (Originalunterschrift) anzusetzen. Art. 2 Abs. 1 VRG bestimmt zwar, dass die allgemeinen Verfahrens- grundsätze auch auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden Anwendung finden. Die im entsprechenden Kapitel «Allgemeine Grundsätze des Verfahrens» aufgeführten Be- stimmungen (Art. 3 bis 25 VRG) stellen jedoch weder formelle An- forderungen an eine Rechtsschrift noch sehen sie die Verpflichtung vor, bei Formmängeln eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. Eine solche Regelung enthält das VRG einzig in den Art. 33 Abs. 3 und 38 Abs. 3 VRG, welche allerdings unter dem Kapitel «Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden» bzw.
8/30 Verfahren PVG 2018 219 «Verfahren vor Verwaltungsgericht» aufgeführt sind. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass im VRG eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach der Gemeindebehörden bei formell mangelhaften Ein- gaben eine angemessen Frist zur Behebung des Mangels gewäh- ren müssen. Nach Ansicht des streitberufenen Gerichts besteht auch für eine sinngemässe Anwendung von Art. 33 Abs. 3 bzw. Art. 38 Abs. 3 VRG kein Raum, zumal aus der Botschaft der Re- gierung für eine Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisati- on [Justizreform] vom 30. Mai 2006 klar hervorgeht, dass sich die besagten Bestimmungen bewusst nur auf Beschwerdeverfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden bzw. Verfahren vor Verwal- tungsgericht beziehen, um auf Gemeindeebene (und im erstins- tanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden) den Handlungsspielraum nicht generell zu beschränken (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat für eine Optimierung der kan- tonalen Gerichtsorganisation [Justizreform] vom 30. Mai 2006 S. 539 und S. 547). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerde- gegnerin im Hinblick auf das VRG berechtigt war, die Einsprache des Beschwerdeführers wegen fehlender Originalunterschrift mit Nichteintreten zu erledigen, ohne eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indem die Beschwerdegegnerin einen Nichteintreten- sentscheid gefällt hat, ist sie – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch nicht in überspitzten Formalismus verfallen. 4.2.2.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behe- bung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausgehende Nachfrist angesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E.2.3; vgl. auch S teinmann , in: ehrenzeller/Schindler/SSchweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizeri- sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die man- gelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstösst und sie bewusst oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10 E.2.4.7 mit weiteren Hinweisen; 121 II 252 E.4b; S teinmann , a.a.O., Art. 29 Rz. 30 mit weiteren Hinweisen). Bei einer per Telefax eingereichten Rechtsschrift hat das Bun- desgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist bis an- hin abgelehnt (vgl. BGE 121 II 252 E.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E.1.2). Das Bundesgericht
8/30 Verfahren PVG 2018 220 geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Te- lefax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Diese Praxis schliesst hingegen nicht aus, dass die Rechtsmittelbehörde den Absender einer per Telefax übermittelten Eingabe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) innerhalb der laufen- den Rechtsmittelfrist auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihm so die Verbesserung seiner Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen hat, sofern dies nach zeitlichen Umständen noch als möglich und sinnvoll er- scheint (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 15 vom 28. Oktober 2015 E.2.4.1 mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Ver- waltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/1-2009/200 vom 29. Juni 2010 E.3c; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2006.00312 vom 24. August 2006 E.3.5; vgl. zum Ganzen auch MERZ, in: niGGli/UeberSax/wiprächtiGer/KneUbüh- ler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 42 Rz. 35). 4.2.3.Vorliegend kann den Akten entnommen werden, dass die vom Beschwerdeführer per Telefax erhobene Einsprache, datierend vom 9. Juni 2017 (einem Freitag), am 10. Juni 2017 (ei- nem Samstag) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. Bg-act. 9). Falls davon ausgegangen wird, dass die Veranlagungs- verfügung Nr. 40284 vom 11. Mai 2017 betreffend Gäste- und Tou- rismustaxen dem Beschwerdeführer am Tag nach dem Versand zugestellt wurde, wäre die Einsprachefrist gemäss Art. 33 Abs. 1 TG am 12. Juni 2017 (einem Montag) abgelaufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VRG). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass der Beschwer- deführer die Einsprache zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und die Beschwerdegegnerin erst am letzten Tag der Einsprachefrist die Einhaltung der formellen Anforderungen überprüfen konnte. Unter diesen Umständen kann der Beschwer- degegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vor- gehalten werden, sie hätte den Beschwerdeführer auf den Form- mangel (Fehlen der Originalunterschrift) hinweisen müssen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr mög- lich gewesen, den Beschwerdeführer zu einer Heilung des Man- gels innerhalb der Einsprachefrist zu veranlassen, zumal sie – wie bereits gesehen – die ihr am Samstag, 10. Juni 2017, übermittelte Einsprache erst am Montag, 12. Juni 2017, und damit erst am letz- ten Tag der Rechtsmittelfrist vorfinden konnte. Somit erscheint es
8/30 Verfahren PVG 2018 221 als nicht überspitzt formalistisch, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. A 18 44Urteil vom 20. November 2018