2A.100/2005, 2A.118/2006, 2C_415/2015, 2C_486/2014, 2C_640/2010
7/9 Steuern PVG 2017 96 Steuern7 Taglias Imposte Einkommenssteuer. Rentensatz. –Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz zu berechnen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet wür- de (sog. Rentensatz); in die Umrechnung sind sämtliche Monate, welche die Nachzahlung umfasst, einzubezie- hen, nicht aber die im gleichen Jahr nach der Nachzah- lung noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen. Imposta sul reddito. Aliquota di prestazioni ricorrenti. –Liquidazioni in capitale per prestazioni periodiche vanno calcolate, nell’ambito della presa in considerazione delle altre entrate e delle deduzioni ammissibili, al tasso che risulterebbe se invece della prestazione unica venisse corrisposta una prestazione periodica (cosiddetta ali- quota di prestazioni ricorrenti); nella conversione vanno computati tutti i mesi che comprendono il pagamento posticipato, ma non i pagamenti mensili della rendita av- venuti nello stesso anno dopo il pagamento posticipato. Erwägungen: 5.b) Am 18. September 2014 verfügte die SVA sodann gegenüber A. eine Differenznachzahlung von Waisenrenten für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. September 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 97‘967.– (Fr. 86‘460.– inkl. Verzugs- zinsen von Fr. 11‘507.–). Die Tatsache, dass dieser Betrag von der SVA nicht ausbezahlt, sondern mit der noch ausstehenden Schuld resultierend aus der Rückforderungsverfügung vom 16. November 2012 verrechnet wurde, ändert nichts daran, dass diese Differenz- nachzahlung in der Steuerperiode 2014 steuerlich zu erfassen ist. Die Beschwerdegegnerin hat mit Veranlagungsverfügungen vom 6.Juni 2016 betreffend die Steuerperiode 2014 die im Jahr 2014 ordentlich ausbezahlte Waisenrente der Monate Oktober bis De- 9
7/9 Steuern PVG 2017 97 zember in der Höhe von Fr. 10‘785.– (5 Kinder x Fr. 719.– x 3 Mona- te) sowie die für das Jahr 2014 erfolgte Nachzahlung der Monate Januar bis September in der Höhe von gesamthaft Fr. 34‘171.– ([6 Kinder x Fr. 637.– x 8 Monate] + [5 Kinder x Fr. 719.– x 1 Monat]), total somit Fr. 44‘956.–, ordentlich unter Ziff. 3.1 (AHV/IV Rente) be- steuert. Die für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezem- ber 2013 erfolgte Nachzahlung der Waisenrente in der Höhe von Fr. 89‘333.– wurde von der Beschwerdegegnerin zum Steuersatz von Fr. 18‘169.– (59 Monate zum Satz von 12 Monaten) besteuert. Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Rentensatz im Sinne von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG bloss in Bezug auf die Nachzahlung vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2013 angewandt, während die Nachzahlungen von Januar bis September 2014 ordentlich be- steuert und damit sowohl beim steuerbaren als auch beim satz- bestimmenden Einkommen berücksichtigt wurden. Dies ist nicht korrekt. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen wer- den, obwohl es sich hierbei um einmalige Kapitalzuflüsse handelt, in ihrem vollen Umfang zusammen mit den übrigen Einkünften der steuerpflichtigen Person besteuert. Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG statuieren aber beim Zufluss von Kapitalabfindungen für wie- derkehrende Leistungen die Anwendung des sog. Rentensatzes. Dabei erfolgt die Besteuerung der gesamten Kapitalabfindung zu einem tieferen Steuersatz, nämlich demjenigen, der anwendbar wäre, wenn der steuerpflichtigen Person anstelle der Kapitalabfin- dung die dadurch abgegoltene wiederkehrende Leistung zuflies- sen würde (R ICHNER /F REI /K AUFMANN /M EUTER , a.a.O., Art. 37 Rz. 21–23). Nach dem soeben Gesagten hätte aber die Beschwerdegegnerin die Differenznachzahlung der Monate Januar bis September 2014 nicht ordentlich besteuern dürfen; vielmehr hätte sie diese Diffe- renznachzahlung in der Höhe von gesamthaft Fr. 34‘171.– ([6 Kinder x Fr. 637.– x 8 Monate] + [5 Kinder x Fr. 719.– x 1 Monat]) zusammen mit der Differenznachzahlung für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2013 in die Umrechnung der Nachzahlung einbeziehen und zum Rentensatz besteuern müssen. Mithin ist für die Bestimmung des satzbestimmenden Einkommens der am 18. September 2014 verfügten Differenznachzahlung die gesamte Kapitalleistung für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 30. Sep- tember 2014 durch 68 Monate zu dividieren und anschliessend für die Umrechnung auf ein Jahreseinkommen mit zwölf zu multiplizie- ren. Dadurch wird vermieden, dass die Beschwerdeführer, welche für die wiederkehrenden Leistungen mit einer einmaligen Kapital-
7/9 Steuern PVG 2017 98 abfindung abgefunden werden, deswegen ihr gesamtes Einkom- men zu einem ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ent- sprechenden, überhöhten Steuersatz versteuern müssen. Nicht in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen ist demgegenüber die ordentlich ausbezahlte Waisenrente der Monate Oktober bis Dezember 2014 in der Höhe von gesamthaft Fr. 10‘785.– (5 Kinder x Fr. 719.– x 3 Monate). Vielmehr ist diese or- dentlich zu besteuern und dementsprechend sowohl beim steuer- baren als auch beim satzbestimmenden Einkommen zu berücksich- tigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden vermag sich der in der Lehre geäusserten Ansicht, wonach für die Ermitt- lung des Steuersatzes im Jahr der Nachzahlung die im gleichen Jahr nach der Nachzahlung noch folgenden Rentenzahlungen in die Umrechnung der Nachzahlung einzubeziehen sind (vgl. R ICHNER / F REI /K AUFMANN /M EUTER , a.a.O., Art. 37 Rz. 26 m.H.a. RK BE vom 17. Fe- bruar 2004, publ. in BVR 2004 S. 433 ff. sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau vom 24. Februar 2005, publ. in StE 2005 B 29.2 Nr. 10) nicht anzuschliessen. Denn diese Berechnungsweise steht einerseits im Widerspruch zur Praxis des Bundesgerichtes, wonach die laufenden Renten nicht in die Um- rechnung der Nachzahlung einbezogen, sondern als übriges Ein- kommen zum satzbestimmenden Einkommen hinzugezählt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_486/2014 und 2C_487/2014 vom 18. Juli 2016 E.3.5 m.H.a. die Urteile des Bundesgerichtes 2C_640/2010 vom 11. Dezember 2010 E.3.7 und 2A.118/2006 vom 4. Juli 2006 E.2.3). Als Kapitalabfindung im Sinne von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG gelten nur einmalige Zuwendungen, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch abzugelten, der auf periodischen Leistungen beruht (Urteil des Bundesgerichtes 2A.100/2005 vom 20. September 2005 E.4.2) und es besteht kein Anlass, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Anderseits gelangt gemäss unzweideutigem Wortlaut von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG ausschliesslich diese einmalige Leistung in den Genuss des Rentensatzes. Die laufenden Rentenzahlungen stellen hingegen übriges Einkommen dar (Urteile des Bundesge- richtes 2C_486/2014 und 2C_487/2014 vom 18. Juli 2016 E.3.5). Es mag zwar zutreffen, dass die Höhe des satzbestimmenden Einkom- mens wesentlich vom zufälligen Datum der Rentennachzahlung abhängt. Dazu ist aber zu sagen, dass es vorliegend weder die Be- schwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin in der Hand hatte, die Verfügungen der SVA in zeitlicher Hinsicht zu beeinflussen. Die Berechnungsweise, welche die im gleichen Jahr nach der Nach-
7/9 Steuern PVG 2017 99 zahlung noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen ebenfalls in die Umrechnung der Nachzahlung einbezieht, mag zwar in ge- wissen Konstellationen zu einem sachlich besser befriedigenden Ergebnis führen. Sie steht aber weder mit dem Wortlaut von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG noch mit der ratio legis (Vereinfachung) der erwähnten Bestimmungen im Einklang und widerspricht − wie ge- sehen − auch der bundesgerichtlichen Praxis. Abschliessend gilt es an dieser Stelle noch festzuhalten, dass die Verzugszinsen auf der Nachzahlung von der Beschwerde- gegnerin zu Recht zum Rentensatz besteuert wurden. Wenn näm- lich die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG zu besteuern ist, muss dies auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängen- den (konnexen) Zinsen gelten. Der Zweck von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung emp- fangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträg- lichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG sind auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten − im Gegensatz zu den im gleichen Jahr nach der Nach- zahlung noch folgenden monatlichen Rentenzahlungen − nicht als ordentlich zu versteuernde Einkünfte (vgl. Urteile des Bundes- gerichtes 2C_415/2015 und 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E.3.2, 2C_640/2010 vom 11. Dezember 2010 E.3.6; R ICHNER /F REI /K AUFMANN / M EUTER , a.a.O., Art. 37 Rz. 10). A 17 5Urteil vom 31. August 2017