6/6 Sozialversicherung PVG 2017 64 Sozialversicherung6 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Nachzahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen. Rückwirkende Verrechnung mit nachzuzahlenden IV-Renten. –Forderungen aus AHV und IV dürfen grundsätzlich mit fälligen Leistungen verrechnet werden (E.4a); sowohl laufende Renten wie auch Rentennachzahlungen dür- fen aber nur soweit verrechnet werden, als das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (E.4c). –Bei Verrechnung von Rentennachzahlungen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Existenz- bedarf der versicherten Person für jene Zeitspanne, für welche die Renten nachbezahlt werden, gedeckt sein (E.4c/aa). –Die Frage des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums stellt sich nur bei Verrechnung von Renten- nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, nicht jedoch mit Leistungsrückforderungen, mithin mit Leis- tungen, die ein Sozialversicherer erbracht hat und deren Rechtsgrund nachträglich entfällt (E.4c/bb). –Bei Verrechnung von nachzuzahlenden IV-Renten mit offenen AHV/IV/EO-Beitragsforderungen aus zurücklie- genden Jahren hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum der ver- sicherten Person in der fraglichen Zeitspanne gedeckt war oder nicht (E.4d). Pagamento posticipato di contributi AVS/AI/IPG. Com- pensazione con effetto retroattivo di rendite dell’AI versa- te posticipatamente. –In principio, crediti derivanti dall’AVS e dall’AI possono essere compensati con eventuali prestazioni scadute (cons. 4a); sia le rendite correnti che le rendite pagate posticipatamente possono essere compensate sola- mente nel rispetto del minimo esistenziale sancito dalla LEF (cons. 4c). 6
MUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2).
6/6 Sozialversicherung PVG 2017 66 Diese Regelung gilt nicht bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der frü- heren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (M EYER /R EICHMUTH , a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 138 V 402 E.4.5). aa) Das Bundesgericht hat sich im eben zitierten BGE 138 V 402 E.4.2 mit der Frage der Verrechnung von Leistungen und For- derungen näher auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich nach der Rechtsprechung die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzah- lungen stelle, weil auch diese zum Zweck hätten, den Existenzbe- darf der versicherten Person zu decken (Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspanne, für welche die Renten nachbezahlt würden (mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E.4 sowie I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1). Diese Praxis, so das Bundesgericht, werde damit begründet, dass es die Verwaltung sonst in der Hand habe, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umge- hen (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidg. Versi- cherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1 und H 153/85 vom 29. April 1986). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die dagegen vorgebrachte Kritik (nämlich auf F RANZ S CHLAURI , Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: So- zialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 150 f.) und legte dar, dass die erwähnte Rechtsprechung nichtsdestotrotz mehrfach be- stätigt worden sei (BGE 138 V 402 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011). bb) Das Bundesgericht erläuterte in BGE 138 V 402 ferner, dass von Bedeutung sei, ob die Nachzahlungen mit offenen Bei- tragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen verrechnet würden (E.4.4). Im ersten Fall entstehe die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozial- versicherer nicht erfüllt habe; im zweiten Fall, weil ein Sozialversi- cherer Leistungen erbracht habe, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen sei (E.4.4). Es führte aus, die Frage der Wahrung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ersterem Fall stellen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile
6/6 Sozialversicherung PVG 2017 67 des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006, in denen es darum ging, Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen zu verrechnen. In jenen Fällen sei tatsächlich zu prüfen gewesen, ob das Nicht-Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden könne, weil im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen sollte, keine anderen Leistungen geflossen waren (E.4.4). Im konkreten Fall (BGE 138 V 402) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es zulässig sei, die nachzuzahlen- den IV-Renten an den Ehemann der Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdeführerin selbst zu Unrecht bezogenen Zusatz- renten für den Ehemann für den gleichen Zeitraum zu verrechnen (BGE 138 V 402 E.4.5). Dies entspreche dem grundsätzlichen Ziel, dass Rechtswirkungen (nämlich weder ungerechtfertigte Nachteile noch Leistungskumulationen) nicht lediglich aus der zeitlichen Ver- schiebung von Zahlungen resultieren sollten (BGE 138 V 402 E.4.5). cc) Im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. Ap- ril 2011 wurde die Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Rück- forderungen und persönlichen sowie Lohnbeiträgen verweigert für einen früheren Zeitraum, in dem der Versicherte mangels Un- terstützung durch die Sozialbehörde unter dem betreibungsrecht- lichen Existenzminimum gelebt hatte (E.3.4). Das Bundesgericht setzte sich bereits in diesem Urteil mit der Kritik an dieser Recht- sprechung auseinander, lehnte jedoch eine Änderung der Recht- sprechung in die Richtung, dass bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Ge- sichtspunkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen wäre, ausdrücklich ab (E.3.3–3.4 mit Hinweis auch auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006). Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 ging es um die Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen aus der Invalidenversicherung mit der fälligen Forderung der Aus- gleichskasse auf Sozialversicherungsbeiträge. Da nicht abgeklärt worden war, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzmini- mum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert werde, wies das Bundesgericht die Sache zurück, damit die IV-Stelle unter Be- rücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeitraum über die Verrechnung neu verfüge (E.5.4). dd) In BGE 136 V 286 wurde die Verrechnung von Renten- nachzahlungen mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zugelassen, weil die Sozialbehörde für den Zeitraum, für den
6/6 Sozialversicherung PVG 2017 68 die Renten nachbezahlt wurden, Vorschussleistungen erbracht hat- te. Das Bundesgericht erwog, die versicherte Person könne sich sonst auf das Existenzminimum berufen, die Auszahlung der Ren- tennachzahlung an sich selbst verlangen und käme dadurch zwei- mal in den Genuss von Leistungen, was nicht angehe (E.8.1). Die hier wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtspre- chung fand auch Eingang in die Wegleitung über die Renten (RWL), wonach bei Nachzahlungen von Leistungen und Verrechnungen von Leistungsrückforderungen das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum dann nicht zu beachten ist, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (RWL Rz. 10921 1/14, gül- tig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017). d)Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der als Folge des Urteils S 15 104 vom 11. Oktober 2016 des Verwaltungsge- richts für den Zeitraum November 2012 bis und mit Februar 2014 nachzuzahlenden IV-Renten mit fälligen AHV/IV/EO-Beiträgen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungsspesen und Ver- zugszinsen zu prüfen. Es geht dabei somit um die Verrechnung von Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, einer Konstella- tion, bei der sich gemäss BGE 138 V 402 E.4.4 die Frage der Wah- rung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch wirklich stellt. Das bedeutet vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin tat- sächlich hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin, wie die- se schliesslich auch behauptet, unter dem Existenzminimum lebte, und zwar in der fraglichen Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014, was wiederum, bejahendenfalls, der Verrechnung entgegenstehen würde. Ein solcher Eingriff in das Existenzmini- mum kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Nachzahlungen ge- rade deswegen zustehen, weil sie im fraglichen Zeitraum tatsäch- lich arbeitsunfähig war und auch keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.6d/bb). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch wiederholt und zuletzt auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, sie lebe mit ihrem Ehemann unter dem Existenzminimum, allerdings machte sie dazu keine weiteren Angaben und reichte vorliegend auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktenkundig ist ledig- lich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Ren- tenleistungen von Fr. 38‘045.40 (IV- und SUVA-Rente) bezog. Ob die Eheleute im massgeblichen Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über ein ähnliches Einkommen verfügten und
6/6 Sozialversicherung PVG 2017 69 ob sie mit diesem Einkommen nicht unter dem Existenzminimum lebten, kann vorliegend mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden. Fest steht nur, dass im Jahr 2011 der Anspruch des Ehe- mannes auf Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente gestri- chen wurde und die Familie womöglich auch keine Sozialhilfe be- zog (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4, insbesondere E.4c, 4e und 4f). Das Gericht kommt in Berücksichtigung des Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Existenz- minimum der Beschwerdeführerin für die in Frage stehende Zeit- spanne von November 2012 bis und mit Februar 2014 ermittelt, die Frage der Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüft und danach neu entscheidet. S 17 34Urteil vom 1. September 2017