13/33 Verfahren PVG 2017 295 Revisionsgründe. Inhalt und Tragweite von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG. –Unter dem Blickwinkel der systematischen und teleolo- gischen Auslegung sind die in Art. 67 Abs. 1 VRG ver- ankerten Revisionsgründe grosszügig auszulegen; für Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG bedeutet dies, dass dieser Rege- lung insoweit eine über deren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, als danach auch rechtser- hebliche Tatsachen einen Revisionsgrund bilden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt waren und von dieser aufgrund der sie treffenden Akten- führungs- bzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkun- dig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden; dieser Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG steht weder der ursprüngliche Wille des historischen Gesetzgebers noch das Gebot des Vertrauensschutzes entgegen; damit lie- gen triftige Gründe vor, die es ausnahmsweise erlauben, insoweit vom an sich klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG abzuweichen. Motivi di revisione. Contenuto e portata dell’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA. –I motivi di revisione contenuti all’art. 67 cpv. 1 LGA sono dal punto di vista dell’interpretazione sistematica e teo- logica da applicare in modo liberale; per l’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA questo significa che la regola va interpreta- ta oltre il suo significato letterale nel senso che anche fatti giuridicamente rilevanti – che erano a conoscenza dell’autorità al momento della presa della decisione e che, sulla base del proprio dovere di allestimento di un incarto e dell’obbligo di tenere una documentazione, sa- rebbero dovuti essere versati all’incarto, ma che per una svista non sono stati presi in considerazione nella deci- sione – possono costituire motivo di revisione; questa interpretazione dell’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA non cont- raddice la volontà storica del legislatore e neppure con- travviene al principio della fiducia; vi sono pertanto va- lidi motivi che permettono eccezionalmente di scostarsi dalla chiara lettera di cui all’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA. 33

13/33 Verfahren PVG 2017

296

Sachverhalt

1.Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. besteht aus vier

Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, die im Jahr 2006 in X. an der D.

-strasse 4–10 errichtet wurden. Als Verwalter der fraglichen

Stockwerkeigentümergemeinschaft amtet C. . Die Eheleute A. sind

Eigentümer mehrerer Stockwerkeigen- tumseinheiten.

2.Seit 2007 bezieht die Stockwerkeigentümergemein- schaft B.

den Strom von der Gemeinde X. . Beim Aus- wechseln einer

Wärmepumpe tauchten bei der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft B.

Zweifel an der Richtigkeit des in der Vergangenheit festgestellten

Stromverbrauchs auf. Deshalb beauf- tragte die Gemeinde X. die

EWZ, Verteilnetz Mittelbünden, die Niederspannungsmessung

bezüglich der Mehrfamilienhäuser, D. -strasse 4–10, zu überprüfen. Im

Bericht vom 28. April 2016 kam der beauftragte Fachmann zum Schluss,

der interessierende Messzähler sei sauber und korrekt installiert worden.

Beim Zähler fehle allerdings die Beschriftung über die Ablesekonstante C

x 3 (Wandler 300/5; Zähler 100/5), der zu entnehmen sei, dass die er-

fassten Messdaten mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssten, um

den effektiven Stromverbrauch zu erhalten.

3.Auf der Grundlage dieses Berichts überprüfte die Ge- meinde

  1. in der Folge den der Stockwerkeigentümerge- meinschaft Residenza
  2. seit 2007 in Rechnung gestellten Stromverbrauch. Dabei stellte sie

fest, den ermittelten Zählerstand jeweils nicht mit dem Faktor 3

multipliziert zu haben, weshalb sie von der

Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. von 2007–2015 total Fr.

83‘424.65 zu wenig gefordert habe. Mit Schrei- ben vom 17. Mai 2016

teilte die Gemeinde X. der Stockwer- keigentümergemeinschaft

Residenza B. daraufhin mit, diese schulde der Gemeinde X. für den von

2011–2015 bezogenen Strom zusätzlich Fr. 44‘346.70. Für die Jahre

2007–2010 werde die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt,

weshalb diese Strom- kosten nicht nachgefordert würden. Dagegen

erhoben sowohl die Eheleute A. als auch die

Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. Einsprache bei der

Gemeinde X. . Mit Ent- scheid vom 13. Juni 2016 wies die Gemeinde

X. diese Einspra- chen ab.

4.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwal-

tungsgericht mit Urteil A 16 36 und 16 42 vom 15. Dezember 2016 ab.

13/33 Verfahren PVG 2017 297 Erwägungen: 10. a) Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin nur berech- tigt, auf die interessierenden Rechnungsverfügungen zurückzu- kommen, wenn sie diese in Revision ziehen darf. Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es der Behörde erlaubt, eine rechtskräftige Verfügung im Interes- se der Wahrheitsfindung zu korrigieren, wenn sie von Beginn weg an einem Fehler leidet, der als (gesetzlicher) Revisionsgrund an- erkannt ist (H ÄFELIN /M ÜLLER / U HLMANN , a.a.O., N. 1219; S CHERRER R E

  • BER, in: W ALDMANN /W EISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 66 N. 2). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag hin, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a); durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b); eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafge- richt anders entschieden worden ist (lit. c); die Behörde aktenkun- dig erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG zulässig (Art. 67 Abs. 3 VRG). b)Die Beurteilung eines sich auf Art. 67 VRG stützenden Revisionsgesuchs erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: Zunächst ist in formeller Hinsicht über die Zulässigkeit des Revisionsbegeh- rens zu befinden, danach hat die Revisionsinstanz bejahenden- falls über das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrun- des und schliesslich gegebenenfalls über den Erlass einer neuen Anordnung zu entscheiden (B ERTSCHI , a.a.O., § 86d N. 1). Wurde im Revisionsverfahren ein neuer materieller Entscheid getroffen, so bildet dieser den Gegenstand eines allfälligen sich hieran an- schliessenden Rechtsmittelverfahrens. Wurde das Revisionsbe- gehren hingegen abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, so kann im Rechtsmittelverfahren die Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Entscheids nicht verlangt werden (K ÖLZ /H ÄNER / BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1348; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1408).

13/33 Verfahren PVG 2017 298 c) Die Beschwerdegegnerin hat innert 90 Tagen seit Vorlage des Berichts der EWZ vom 28. April 2016 ein Rückkommensverfah- ren betreffend die gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Rechnungsverfügungen eingeleitet und dadurch die Revisionsfrist von 67 Abs. 2 VRG gewahrt. Nicht von Belang ist vorliegend aus- serdem die zehnjährige Revisionsfrist, da die infrage stehenden Rechnungsverfügungen allesamt vor weniger als zehn Jahren er- lassen wurden. Damit sind die formellen Voraussetzungen für ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren erfüllt. d) Hinsichtlich der ursprünglich ergangenen Rechnungs- verfügungen ist sodann ausgewiesen und zwischen den Verfah- rensparteien im Übrigen unbestritten, dass den infrage stehenden Rechnungsverfügungen ein ursprünglicher Mangel anhaftet, der sich auf den Sachverhalt bezieht (vgl. vorstehende Erwägung 6 und 9b). Folgerichtig beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Revisionsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a und d VRG, die der Behebung derartiger ursprünglicher Sachverhaltsfehler dienen. Gemäss dem erstgenannten Revisionsgrund ist ein rechtskräftiger Entscheid in Revision zu ziehen, wenn die Partei nachträglich er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war. Tatsachen gelten als neu im Sin- ne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Par- tei trotz gebührender Sorgfalt damals nicht bekannt waren und deshalb nicht in das ursprüngliche, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu H ÄFELIN /M ÜLLER / UHLMANN, a.a.O., N. 1268; SCHERRER REBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 N. 35;a.a.O., Art. 66 N. 26; M ÄCH

  • LER, in: A UER /M ÜLLER /S CHINDER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N. 16 f.; B ERTSCHI , a.a.O., § 86a N. 14; R HINOW /K OLLER / K ISS /T HURN

HERR/B RÜHL -M OSER , Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1402). Die neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel müs- sen indessen, um als Revisionsgrund anerkennt zu werden, ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Insofern muss der angefochtene Ent- scheid auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beru- hen, der durch die Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen oder neuer Beweismittel korrigiert werden kann, was zu

13/33 Verfahren PVG 2017 299 einem anderen Ergebnis führen könnte (H ÄFELIN /M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., N. 1268; S CHERRER R EBER , a.a.O., Art. 66 N. 26; M ÄCHLER , a.a.O., Art. 66 N. 18). e) Im vorliegenden Fall wurden, abgesehen von den inte- ressierenden Rechnungsverfügungen, keine weiteren Papierakten zu den damaligen Verfahren eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch sowohl in der Verfügung vom 17. Mai 2016 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, der Beschwer- deführerin im für die Rechnungsstellung verwendeten Programm einen falschen Faktor zugeordnet zu haben. Das Verwaltungsrechts- pflegesetz enthält keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen sind. In der Praxis der Verwaltungs- behörden reicht das Spektrum der Aktenführung von der physi- schen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind, unbesehen ihrer technischen Umsetzung zulässig, solange sie eine systematische Erfassung aller Unterla- gen gewährleisten, die für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüg- lich des Wegs der Entscheidfindung erforderlich sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.2.2 betreffend das Sozialversicherungsrecht). Insofern ist es durchaus zulässig, Akten ausschliesslich in elektronischer Form zu führen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin allerdings die für die Stromkostenrechnungen erforderlichen Daten lediglich elekt- ronisch für die Rechnungstellung aufbereitet. Sie hat kein elektro- nisches Einzeldossier für die Beschwerdeführerin geführt, in dem sie die einzelnen Verfahrensabschnitte dokumentiert und die vor- genommenen Beweiserhebungen aktenkundig gemacht hätte. Bei den von der Beschwerdeführerin zur Rechnungstellung erfassten Daten handelt es sich daher nicht um elektronische Aktendossiers. Dass der massgebliche Umrechnungsfaktor dort falsch registriert war, bedeutet deshalb nicht, dass diese Tatsache im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktenkundig war. Vielmehr dürften sowohl die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin installierten Energiezählers als auch der massgebliche Umrechnungsfaktor als neue Tatsachen und der diese beweisende Bericht der EWZ vom 28. April 2016 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG anzusehen sein. Dennoch liegt im vorliegenden Fall kein entsprechender Revisionsgrund vor, da es für die Beschwerdegeg- nerin ein Leichtes gewesen wäre, die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Energiezählers in Erfahrung

13/33 Verfahren PVG 2017 300 zu bringen und aktenkundig zu machen, zumal der fragliche Ener- giezähler im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht (Art. 15 Energieverordnung) und von einem von der Beschwerdegegne- rin beauftragten Fachmann zur Ermittlung des Energieverbrauchs jährlich abgelesen wird (Art. 14 Energieverordnung). Die Beschwer- degegnerin kann sich demnach nicht auf den Revisionsgrund ge- mäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG berufen. f) Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG erfüllt sind. Laut der fraglichen Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Ver- sehen nicht gewürdigt hat. Diesem Revisionsgrund kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Er befasst sich mit der sogenann- ten «Versehensrüge», für die bezeichnend ist, dass die entschei- dende Behörde aus Versehen eine Aktenstelle übergangen oder entgegen ihrem objektiven Wortlaut wahrgenommen hat (S CHERRER R EBER , a.a.O., Art. 66 N. 32 f.; M ÄCHLER , a.a.O., Art. 66 N. 19). Davon ist freilich nur auszugehen, wenn ein offenkundiger Widerspruch zum unmissverständlichen Inhalt der Akten besteht. Kein Revisi- onsgrund liegt vor, wenn eine Behörde aus Versehen eine Tatsache berücksichtigt hat, die in den Akten nicht enthalten ist. Schliess- lich muss die übersehene aktenkundige Tatsache den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (S CHERRER R EBER , a.a.O., Art. 66 N. 34; M ÄCHLER , a.a.O., Art. 66 N. 19). g) Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorangehend fest- gehalten (vgl. vorstehende Erwägung 10e) – kein Aktendossier be- treffend die interessierenden Rechnungsverfügungen geführt und, abgesehenen von den Rechnungsverfügungen selbst, keine ihrer Handlungen dokumentiert. Der in Frage stehende Energiezähler steht jedoch gemäss Art. 15 Energieverordnung im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Als Eigentümerin hatte sie demnach Kennt- nis davon, dass es sich hierbei um einen Wandlerzähler Type ZM- D410AT41. 4200S2B22 mit der Ablesekonstante C x 3 handelt (vgl. Bericht der EWZ vom 28. April 2016 [Bf-act. 8]). Diese rechtserheb- liche Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin aktenkundig machen müssen, um der ihr als zuständiger Verwaltungsbehörde obliegen- den Aktenführungs- und Dokumentationspflicht zu genügen, die das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Aktenein- sichts- und Beweisführungsrecht der Verfahrenspartei bildet (vgl. dazu BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Hätte sie sich rechtskonform verhalten, so wäre folglich die Art des Ener- giezählers und infolgedessen die Notwendigkeit, den gemessenen

13/33 Verfahren PVG 2017 301 Stromverbrauch mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, um den effek- tiven Stromverbrauch zu erhalten, in sämtlichen Verfahren betref- fend die interessierenden Rechnungsverfügungen aktenkundig gewesen. Diese aktenkundige Tatsache hätte die Beschwerdegeg- nerin bei Erlass der interessierenden Stromrechnungen aus Verse- hen nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführerin dadurch nur einen Drittel der effektiven Stromkosten zur Bezahlung auferlegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin folglich eine rechtserhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, die sie bei Erlass der interessierenden Rechnungsverfügungen kannte und hätte aktenkundig machen müssen. Es stellt sich die Frage, ob diese Fallkonstellation unter Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG fällt und damit als Revisionsgrund gilt. h) Die Konkretisierung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG im Hin- blick auf einen zu beurteilenden Lebenssachverhalt geschieht als Teil der Gesetzesanwendung durch Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der infrage stehenden Bestim- mung. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm dar- stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkre- tisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung mit Blick auf die ratio legis. Dabei greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein pragmatischer Methodenpluralismus Platz (BGE 134 I 308 E.5.2, H ÄFELIN /H ALLER /K ELLER /T HURNHEER , Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 131). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf allerdings nur ausnahmsweise abgewichen wer- den. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestim- mung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleo- logische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.6.2, 137 V 13 E.5.1, 135 V 215 E.7.1; H ÄFELIN /H ALLER / K ELLER / T HURNHEER , a.a.O., N. 92). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. Indes vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wie- derum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wer- tentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Auslegung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber

13/33 Verfahren PVG 2017 302 nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.3.3, 137 V 13 E.5.1, 129 I 12 E.3.3). aa) Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG stimmt in allen amtlichen Fassungen überein. Keine derselben bezieht rechtserhebliche Tatsachen als Revisionsgründe mit ein, welche der Behörde bei der Entscheidfindung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch bei der Entschei- dung aus Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Insofern hat der vorliegend zur Diskussion stehende Fall keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden, mithin würde dessen Anerkennung als Revisionsgrund über den insofern klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehen. bb) Ob sich der historische Gesetzgeber mit der vorliegend interessierenden Fallkonstellation bei der Ausarbeitung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG auseinandergesetzt hat, geht aus den Materia- lien nicht hervor. So finden sich in der Botschaft der Regierung vom 30. März 2006 betreffend die Optimierung der kantonalen Ge- richtsorganisation zu Art. 67 VRG keine Ausführungen (vgl. Heft Nr. 6/2006–2007, S. 571 ff., S. 633). Alsdann nahm der Grosse Rat die fragliche Regelung diskussionslos in der von der Regierung so- wie der Kommission vorgeschlagenen Fassung an (Protokoll des Grossen Rates 1/2006/2007, Donnerstag, 31. August 2006, S. 25). Bezüglich der zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation liegt demnach kein negativer Entscheid des historischen Gesetzgebers vor, der als qualifiziertes Schweigen eine über den Gesetzeswort- laut hinaus gehende Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG ver- bieten würde und der Anerkennung eines solchen Revisionsgrun- des entgegenstünde. Ansonsten erlaubt die historische Auslegung keine Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG. cc) Im Rahmen der systematischen Auslegung ist die in- teressierende Regelung nicht nur im Zusammenhang mit den an- deren Revisionsgründen sowie der Ausgestaltung der Revision als solcher zu beurteilen, sondern es sind hierfür sämtliche im Verwal- tungsrechtspflegesetz vorgesehenen Rückkommenstitel (Art. 24 und Art. 25 VRG) zu beachten, die es einer Behörde erlauben, auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen, wenn sich diese als fehlerhaft erweisen. Die Analyse dieser Regelungen zeigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf deutlich enger fasst als in der allge- meinen Verwaltungstheorie postuliert und vom Bundesgericht bei fehlenden (anderslautenden) positivrechtlichen Regelungen ange- nommenen wird (vgl. zur uneinheitlichen Terminologie: K ÖLZ /H ÄNER /

13/33 Verfahren PVG 2017 303 B ERTSCHI , a.a.O., Rz. 712 und 714; T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , Allge- meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N. 22; teils a.A. H ÄFELIN /M ÜLLER / U HLMANN , a.a.O, Rz. 1215). Danach dürfen rechtskräf- tige Verfügungen widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz, im konkreten Einzelfall überwiegt (BGE 137 I 69 E.2.3, 135 V 201 E.6.2; B ERTSCHI , a.a.O., Vor- bemerkungen zu §§ 86a–86d N. 11). Eine rechtskräftige Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Inte- resse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchfüh- rung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergan- gen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befug- nis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kom- men, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Inter- esse geboten ist (BGE 137 I 69 E.2.3, 127 II 307 E.7a, 121 II 276 E.1a/ aa; B ERTSCHI , a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a– 86d N. 11; H ÄFELIN / M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., N. 1215, 1231 ff.; K ÖLZ /H ÄNER /B ERTSCHI , a.a.O., N. 713; S CHERRER R EBER , a.a.O., Art. 66 N. 19; B ERTSCHI , a.a.O., Vorbe- merkungen zu §§ 86a–86d N. 11). Diese von der allgemeinen Verwal- tungstheorie und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellationen herausgearbeiteten Fälle erfasst Art. 25 Abs. 1 VRG nur, wenn eine ursprünglich mangelfreie Verfügung an eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst werden soll (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9b). Für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, die einen nicht unbeachtlichen Teil der typischen Widerrufskonstellationen ausmachen, steht das kanto- nalrechtliche Institut des Widerrufs demnach nicht zur Verfügung. In diesen Fällen erlaubt einzig die Wiedererwägung (Art. 24 VRG) bzw. die Revision (Art. 67 VRG), auf rechtskräftige Verfügungen zu- rückzukommen. Da erstere nur der betroffenen Person, nicht aber der erlassenden Behörde offensteht, kann im kantonalen Verwal- tungsrechtspflegeverfahren ausschliesslich mit der Revision eine von Amtes wegen erfolgende Abänderung eines ursprünglich feh- lerhaften Entscheids erwirkt werden. dd) Dieser Tatsache dürfte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Revision durchaus bewusst gewesen sein. Wohl deshalb hat er diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelas-

13/33 Verfahren PVG 2017 304 sen, indem er sie nicht auf Beschwerdeentscheide begrenzt, den Katalog der zulässigen Revisionsgründe vergleichsweise weit ge- fasst und Änderungen des zu revidierenden Entscheids zu Guns- ten wie auch zu Lasten der betroffenen Person zugelassen hat (vgl. dazu B ERTSCHI , a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 15; K ÖLZ / H ÄNER /B ERTSCHI , a.a.O., Rz. 723 ff.; T SCHANNEN / Z IMMERLI /M ÜLLER , a.a.O., § 31 N. 24 ff.). Dadurch können gewisse, ursprünglich fehlerhafte Anordnungen, die nach der allgemeinen Verwaltungstheorie und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellati- onen angesehen werden und bei denen ein überwiegendes öffent- liches Interesse an einer abermaligen Beurteilung grundsätzlich bejaht wird, in Revision gezogen werden, um der materiellen Wahr- heit zum Durchbruch zu verhelfen. Die systematische Auslegung spricht somit für eine extensive Auslegung der in Art. 67 Abs. 1 VRG vorgesehenen Revisionsgründe, damit dieser Rückkommen- stitel die üblicherweise vom Widerruf übernommene Funktion er- füllen kann. ee) Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf die Zweckvorstellung, welche mit den Rückkommenstiteln im All- gemeinen und der Revision im Sinne von Art. 67 VRG im Beson- deren verfolgt wird, zu begrüssen. Mithilfe einer Verfügung soll ein Rechtsverhältnis für die Betroffenen in verbindlicher Weise geregelt werden, indem die im Einzelfall bestehenden Rechte und Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, bisweilen auch nur festgestellt werden. Insofern ist die Verfügung auf Rechtswir- kung ausgerichtet (T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , a.a.O., § 31 N. 1; H Ä

  • FELIN/ M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., N. 849 ff.). Sie erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und wird spätestens in diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Nach Auffassung des Bundesgerichts entspricht es indessen der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336 E.4). Folglich sind selbst formell rechtskräftige Verwaltungs- verfügungen nicht unumstösslich und erwachsen im Unterschied zu zivilprozessualen Urteilen nicht in materielle Rechtskraft. Sie werden aber insofern rechtsbeständig, als sie nur mehr unter be- stimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum Nach- teil des Adressaten abgeändert werden können (H ÄFELIN /M ÜLLER / U HLMANN , a.a.O., N. 849 ff.; T SCHANNEN /Z IMMERLI /M ÜLLER , a.a.O., § 31 N. 9; K ÖLZ /H ÄNER / B EUSCH , a.a.O., Rz. 665). Dieser Besonderheit des öffentlichen Rechts ist mit einer entsprechenden Ausgestaltung

13/33 Verfahren PVG 2017 305 der Rückkommenstitel Rechnung zu tragen, die es der erlassen- den Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erlauben, auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen, wenn das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes über- wiegt. ff) Dies ist im Allgemeinen bei Verfügungen ausgeschlos- sen, die aufgrund eines eingehenden Einsprache- und Ermittlungs- verfahrens ergehen, in denen die rechtserheblichen Tatsachen er- mittelt und die einander gegenüberstehenden Interessen benannt sowie sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden (H ÄFELIN /M ÜL

  • LER/U HLMANN , a.a.O., N. 1250). In diesen Fällen überwiegen in der Regel das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, weshalb solche Verfügung, wenn sie in formelle Rechts- kraft erwachsen sind, grundsätzlich nicht abgeändert werden dür- fen. Gerade umgekehrt verhält es sich bei nichtstreitigen Verfahren in der Massenverwaltung, bei denen Verfügungen typischerweise aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit eingeschränkter Interessenabwägung ergehen und erst im Fal- le einer Rechtsmittelerhebung eine eingehende Prüfung erfolgt. In diesen Fällen besteht in der Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts. Bei solchen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren ist es daher mit Blick auf die mit der Revision verbundene Zwecksetzung angezeigt, der er- lassenden Behörde durch extensive Auslegung von Art. 67 Abs. 1 VRG die Möglichkeit einzuräumen, auf ihre formell rechtskräfti- ge Verfügung zurückzukommen und einen der rechtserheblichen Sach- und Rechtslage entsprechenden Verwaltungsakt zu treffen, um den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Insofern ist aus teleologischer Sicht eine über den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehende Auslegung zu befürworten, welche als Revisionsgrund rechtserhebliche Tatsachen anerkennt, welche die entscheidende Behörde erhoben, jedoch entgegen der sie treffen- den Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht nicht aktenkundig gemacht und alsdann bei ihrer Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt hat. gg) Dies gilt freilich nur solange als diese Auslegung im Einklang mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV steht. Dieser verfassungsmässige Grundsatz bedeutet, dass Priva- te Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be- hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen

13/33 Verfahren PVG 2017 306 begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz bedarf als Grundlage zunächst ein Verhalten ei- nes staatlichen Organs, das beim betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen weckt. Grundlage desselben ist bei Revisionsverfah- ren die Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage, besteht doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte darin, im Ein- zelfall Klarheit über bestehende Rechte und Pflichten zu schaffen (H ÄFELIN /M ÜLLER / U HLMANN , a.a.O., N. 628 und 1228). Deshalb darf eine Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Ver- fügung zurückkommen und diese abändern. Die dazu von Lehre und Rechtsprechung zu den typischen Widerrufskonstellationen entwickelten Grundsätze stellen insofern eine Konkretisierung des Vertrauensschutzes dar. Hiermit lässt es sich durchaus vereinba- ren, in Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG Tatsachen als Revi- sionsgrund anzuerkennen, welche der Behörde bei der Entscheid- findung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch von ihr bei der Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt wurden. Eine solche Auslegung von Art. 67 VRG er- weist sich folglich in der Regel als verfassungskonform (vgl. H ÄFE

  • LIN/M ÜLLER /U HLMANN , a.a.O., N. 1231; vgl. auch nachfolgende Erwä- gung 11b). Sollte dies in einem zur Beurteilung stehenden Einzelfall nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit der fraglichen Bestimmung die Anwendung zu versagen, da sie zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den verfassungsmässigen Vertrauensschutz führen wür- de (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2013 vom 11. Mai 2015 E.3.6.3). i)Nach dem vorangehend Ausgeführten gelangt das Ge- richt aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG zu eng gefasst ist und nicht dem wahren Sinn der fraglichen Bestimmung entspricht. Bei der Bestimmung von Inhalt und Tragweite der in Art. 67 VRG verankerten Revisionsgründe ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den Widerruf in Art. 25 Abs. 1 VRG deutlich enger gefasst hat als üblich. Im Gegenzug hat er die Revision unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen, um von Praxis und Leh- re als (typische) Widerrufskonstellationen anerkannte Fälle im Rah- men der Revision Rechnung tragen zu können. Unter dem Blickwin- kel der systematischen und teleologischen Auslegung sind die in Art. 67 Abs. 1 VRG verankerten Revisionsgründe daher grosszügig auszulegen. Für Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG bedeutet dies, dass dieser Regelung insoweit eine über deren Wortlaut hinausgehende Bedeu- tung beizumessen ist, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen

13/33 Verfahren PVG 2017 307 einen Revisionsgrund bilden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt waren und von dieser aufgrund der sie treffenden Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht hätten ak- tenkundig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Dieser Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG steht weder der ursprüngliche Wille des historischen Gesetzgebers noch das Gebot des Vertrauensschut- zes (Art. 9 BV) entgegen. Damit liegen triftige Gründe vor, die es ausnahmsweise erlauben, insoweit vom an sich klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG abzuweichen. Im Ergebnis gleich hat das Gericht im Übrigen bereits im Urteil 104/91 vom 9. April 1991 betreffend einen gleichgelagerten Fall entschieden, bei welchem die zuständige Behörde es unterlassen hatte, den gemessenen Wasserverbrauch mit dem Faktor 6 bzw. 8 zu multiplizieren. Die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2P.153/1991 vom 15. November 1991 abgewiesen. Inso- fern führt die postulierte Auslegung die Rechtsprechung fort, wel- che unter den vormals für das kommunale Verwaltungsverfahren geltenden Rückkommenstiteln gemäss Art. 10 und 11 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen galt. j) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG berufen kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 10 g). Sie war demzufolge berechtigt, auf die Rechnungsverfügungen vom 30. Dezember 2011 (Bf-act. 3), 31. Dezember 2012 (Bf-act. 4), 30. Dezember 2013 (Bf-act. 5), 30. Dezember 2014 (Bf-act. 6) und 31. Dezember 2015 (Bf-act. 7) zurückzukommen, die dadurch formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wieder aufzunehmen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Stromkosten neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich auf deren Grundstück ein Wandlerzähler mit der Ablesekonstante C x 3 befindet. A 16 26 und A 16 42Urteil vom 15. Dezember 2016 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten ist noch hängig.

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25.03.2026