11/27 Submission PVG 2017 27 ParteientschädigungimSubmissionsverfahren.Kein Streitwertzuschlag. –Eine Parteientschädigung nach Arbeits- und Zeitauf- wand zugunsten der anwaltlich vertretenen obsiegen- de Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) ist nach Art. 78 Abs. 1 VRG geschuldet. –Ein Streitwertzuschlag ist im Beschaffungsverfahren aber systemfremd und nicht zulässig, da es sich beim Zuschlag um keine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Ripetibili in materia di appalti. Nessun supplemento per valore litigioso. –Giusta l’art. 78 cpv. 1 LGA va riconosciuta un’indennità per ripetibili secondo il lavoro e il tempo impiegati a fa- vore della ditta assegnataria dei lavori (convocata) rap- presentata da un avvocato e che vince la causa. –Un supplemento per valore litigioso è però estraneo al sistema e non è ammissibile, giacché l’assegnazione di una commessa non è una controversia di natura patri- moniale. Erwägungen: 4. c) Die Beschwerdeführerin hat die Zuschlagsempfänge- rin aussergerichtlich nach Art. 78 Abs. 1 VRG ‚für die notwendig verursachten Kosten‘ zu entschädigen. Der vom Anwalt der Zu- schlagsempfängerin diesbezüglich geltend gemachte Arbeits- und Zeitaufwand von 17.25 Std. à Fr. 250.–/Std., macht Fr. 4‘312.50, er- achtet das Gericht als zu hoch, weil ein erheblicher Teil der Ausfüh- rungen in den Rechtsschriften sich als nicht entscheidrelevant und damit als nicht notwendig erwies. Aus diesem Grund wird die Par- teientschädigung zu Gunsten der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin und zu Lasten der obsiegenden Zuschlagsempfängerin nach freiem Ermessen auf pauschal Fr. 3‘000.– (inkl. Spesen und 8% MWST) gekürzt. Soweit der Anwalt der obsiegenden Zuschlagsempfänge- rin zusätzlich zum Honorar nach Aufwand einen reduzierten Streit- wertzuschlag gemäss Ziff. 3 der Honorarvereinbarung in der Höhe von Fr. 11‘250.– in Rechnung stellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Als Fälle mit einem Streitwert gelten nur solche, welche unmittel- bar vermögensrechtlicher Natur sind (B ERTSCHI M ARTIN , in: G RIFFEL
A LAIN [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des 267
11/27 Submission PVG 2017 Kanons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 38b N 10 m.H.a. Urteil BGer 1P.773/1999 vom 15. März 2000, E.2 f.). Anders als im Zivilpro- zessrecht darf ein Streitwert auch nicht bereits angenommen wer- den, wenn letztlich vermögensrechtliche Interessen verfolgt wer- den; so ist die Zuordnung eines Streitwertes zu einem bestimmten Streitgegenstand namentlich dann ausgeschlossen, wenn nicht nur vermögensrechtliche Interessen der betreffenden Partei, sondern auch öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (B ERTSCHI M ARTIN , a.a.O.; Urteil BGer 1P.773/1999 vom 15. März 2000, E.2bb). Generell gelten somit Streitigkeiten über hoheitlich erlassene Bewilligungen – selbst wenn dabei letztlich finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen – nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. dazu etwa VGU R 09 100 E.5 m.w.H. in Bezug auf Baubewilligungen) und sind entsprechend auch nicht einem Streitwertzuschlag zugäng- lich. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Vergabeverfahren, welches einen Zuschlag zum Ziel hat; der Zuschlagsentscheid ist aber vom i.d.R. daran anschliessenden Vertragsabschluss zu unter- scheiden, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene, von- einander grundsätzlich unabhängige Vorgänge und somit nicht um eine unmittelbare respektive direkt umsetzbare vermögensrecht- liche Streitigkeit (G ALLI /M OSER /L ANG /S TEINER , a.a.O., N 1431, Fussno- ten 3405, 3408), zumal die Vergabebehörde gar nicht verpflichtet werden kann, mit dem Zuschlagsempfänger dereinst den vermö- gensrechtlich relevanten Vertrag auch tatsächlich abzuschliessen. Der Zuschlag für eine Beschaffung stellt m.a.W. nur eine Anwart- schaft auf einen späteren Vertragsabschluss mit der Vergabebe- hörde dar, ohne jedoch dem Zuschlagsempfänger einen direkten Anspruch auf den zivilrechtlichen Vertragsabschluss einzuräumen. Zum anderen handeln die Vergabebehörden im Beschaffungswe- sen nicht privatrechtlich, sondern hoheitlich; zudem würden Streit- wertzuschläge in Submissionsbeschwerdeverfahren unweigerlich eine erhebliche Verteuerung des ganzen Beschaffungsverfahrens bewirken, was aber offensichtlich dem Sinn und Zweck des Be- schaffungsrechts zuwiderlaufen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es als richtig, dass es bei Submissionsbeschwerdever- fahren generell keinen Streitwertzuschlag gibt bzw. geben kann. U 17 27Urteil vom 30. Juni 2017 268