4/5 Gesundheit PVG 2016 53 Pflegekosten (Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7 ff. VKL). Über- prüfung. Rechtsgleichheitsgebot. –Die in Anhang 1 VKL in der Fassung vom 19. Februar 2013 festgelegten Normkosten stehen im Einklang mit den Vorgaben des KVG, soweit eine Überprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde möglich ist. –Die Regierung hat bei der Festlegung der Normkosten im Anhang 1 der VKL keine Unterscheidungen unter- lassen, die sich aufgrund der Verhältnisse aufgedrängt hätten; ebenso wenig hat sie auf eine differenzierte Regelung in Fällen verzichtet, obgleich sich eine solche Regelung aufgedrängt hätte; der angefochtene Anhang verstösst demnach nicht gegen das allgemeine Rechts- gleichheitsgebot. Costi delle cure (art. 25a cpv. 5 LAMal e artt. 7 ss. OCP- re). Riesame. Principio della parità di trattamento. –I costi di cui all’allegato 1 OCPre - nella versione del 19 febbraio 2013 - sono conformi alle direttive della LA- Mal per quanto sia dato un loro riesame nell’ambito del ricorso costituzionale. –Nella determinazione dei costi di cui all’allegato 1 OCPre il Governo non ha omesso distinzioni che si sarebbero invece imposte in considerazione della situazione; tan- tomeno avrebbe rinunciato ad adottare una regola- mentazione differenziata nei casi in cui essa si sarebbe imposta; pertanto l’allegato impugnato non viola il prin- cipio della parità di trattamento. Sachverhalt:

  1. Mit Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuord- nung der Pflegefinanzierung wurde unter anderem ein neuer Art. 25a in das Bundesgesetz über die Krankenversicherung einge- fügt. In Umsetzung dieser Änderung beschloss der Grosse Rat am
  2. August 2012 eine Teilrevision des Krankenpflegegesetzes. Darin wurde die Regierung namentlich ermächtigt, die anerkannten Kos- ten und die maximale Kostenbeteiligung pro Bewohner für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen festzulegen. Auf dieser Grundlage revidierte die Re- gierung des Kantons Graubünden in der Folge mit Beschluss vom
  3. Dezember 2012 die Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebe- 5

4/5 Gesundheit PVG 2016 54 dürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegesetz) und legte die anrechenbaren Kosten sowie die maximale Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner im Anhang 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz fest (vgl. Beschluss der Regierung vom 18. Dezember 2012). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (Regie- rungsprotokoll Nr. 1241) änderte die Regierung des Kantons Grau- bünden im folgenden Jahr einerseits einzelne Bestimmungen der Verordnung zum Krankenpflegegesetz, andererseits gewisse in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz anerkannten Kosten der Alters- und Pflegeheime sowie der Diens- te der häuslichen Pflege und Betreuung. Die fragliche Teilrevision wurde am 19. Dezember 2013 in der amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Graubünden publiziert und trat am 1. Januar 2014 in Kraft. 2. Am 15. Januar 2014 focht das Pflege- und Altersheim X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Teilrevision mit Verfas- sungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den an, mit dem Antrag, der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2013 (RB Protokoll Nr. 1241) betref- fend die Teilrevision der Verordnung zum Krankenpflegegesetz sei hinsichtlich der Festlegung der Maximaltarife 2014 für die Angebo- te der stationären Pflege und Betreuung, Anhang 1, aufzuheben. (...) Erwägungen: 6.a) Auf den 1. Januar 2011 trat das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft (AS 2009 3517 ff.). Da- durch sollte die sozialpolitisch schwierige Situation vieler pflege- bedürftiger Personen entschärft werden, ohne die obligatorische Krankenpflegeversicherung zusätzlich zu belasten. Um dieses Ziel zu erreichen, begrenzte der Gesetzgeber die von den Heimbewoh- nern zu leistenden Pflegekosten betragsmässig (Art. 25a Abs. 5 KVG) und erleichterte zugleich für bedürftige Heimbewohner die Bezahlung dieser Pflegekosten durch eine Erhöhung der Ergän- zungsleistungen (vgl. die Revision von Art. 10 und 11 des Bundes- gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Seither gelangt bei der Heimpflege wie bei der Hauspflege, anders als bei der Spitalpflege, bei welcher die Vollkostendeckung gilt (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), ein Beitragsmodell zur Anwendung. Die obligatorische Krankenpflege leistet also nur mehr einen gesetzlich festgelegten Beitrag an die Pflegeleistungen, die ambulant oder im Pflegeheim erbracht werden (Art. 25a Abs. 1 und 4 KVG; Art. 7a KLV). Im Jahr

4/5 Gesundheit PVG 2016 55 2014 betrug dieser in Abhängigkeit zum täglichen Pflegebedarf festgelegte Betrag zwischen Fr. 9.– bis Fr. 108.– pro Tag (Art. 7a KLV in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die Regelung der Finanzierung der darüber hinausgehend durch KVG-pflichti- ge Pflegeleistungen verursachten Kosten obliegt den Kantonen (Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG). Den versicherten Personen dürfen dabei höchstens 20 Prozent des höchstens vom Bundesrat festge- legten Pflegebetrags überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 erster Satz KVG), mithin im Jahr 2014 maximal Fr. 21.60 (20 % von Fr. 108.–) pro Tag bzw. Fr. 7884.– pro Jahr (vgl. zum Ganzen R uth R osenkRanz , Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze, in: L andoLt / BischofBeRgeR / BLum-schneideR / BReitschmid / fountouLakis / gäch- teR / hRuBesch-miLLaueR / kieseR / manseR / PäRLi / schwendimann [Hrsg.], Pflegerecht – Pflegewissenschaft, Bern 2013, S. 76 ff., S. 80; a ndRea

d omanig , Pflegezusatzversicherung – Notwendigkeit oder Luxus, in: Pflegerecht 2015, S. 194 ff., S.196). b)Diesen bundesrechtlichen Anforderungen genügt die im angefochtenen Anhang 1 der Verordnung zum KPG getroffene Regelung unstreitig insofern, als den Bewohnerinnen und Bewoh- nern der Alters- und Pflegeheimen sowie Pflegegruppen danach höchstens Pflegekosten im Umfang von Fr. 21.60 auferlegt werden dürfen. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch, die vom Bundes- recht vorgegebenen Maximalansätze würden im Ergebnis gleich- wohl überschritten, da den Bewohnerinnen und Bewohnern unter den Kostenstellen «Betreuung» und «Pension» zusätzlich Kosten für KVG-pflichtige Pflegeleistungen überwälzt würden. Denn es stehe ausser Frage und werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass im Kanton Graubünden Alters- und Pflegeheime existierten, deren Pflegekosten höher seien als die anrechenbaren Pflegekosten gemäss Anhang 1 der Verordnung zum KPG. Diese Kosten würden von der öffentlichen Hand nicht übernommen. Der obligatorischen Krankenpflegeversicherung könnten sie ebenfalls nicht auferlegt werden, da die maximal zulässigen Pflegebeiträge bundesrechtlich festgelegt worden seien. Auch die Versicherten dürften nicht zur Übernahme dieser ungedeckten Kosten verpflich- tet werden, weil ihre Kostenbeteiligung begrenzt sei. Die Alters- und Pflegeheime als einzig übrig bleibender Kostenträger seien nicht in der Lage, diese ungedeckten Restkosten selbst zu tragen, weshalb sie sich gezwungen sähen, den Bewohnerinnen und Be- wohnern der Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen die fraglichen Kosten unter einer anderen Kostenart in Rechnung zu stellen.

4/5 Gesundheit PVG 2016 56 c)Gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG haben die Kantone von Bun- desrechts wegen die Kosten für die KVG-pflichtigen Pflegeleistun- gen zu übernehmen, die weder durch die Beiträge der obligatori- schen Krankenpflege noch die Versicherten gedeckt sind (BGE 140 V 58 E.4.1, 138 V 377 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_728/2011 vom 23. Dezember 2011 E.3.4, 2C_864/2010 vom 24. März 2011 E.4.2). In der konkreten Ausgestaltung dieser Restfinanzierung ver- fügen die Kantone nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über einen weiten Ermessensspielraum. So können sie die Aufga- be der Restkostenfinanzierung den Gemeinden übertragen, den Leistungserbringern Auflagen erteilen oder Pauschaltarife festle- gen (BGE 138 I 410 E.4.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2015 vom 17. Dezember 2015 E.3.2, 2C_728/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 3.6, vgl. a ndRea d omanig , Abgrenzung zwischen Grund- und Zu- satzversicherung im Bereich der Pflegeleistung, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Band 233, Zürich 2015, Rz. 247). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut und einhelliger Lehre verletzen die Kanto- ne den ihnen diesbezüglich zuzubilligenden Handlungsspielraum, wenn eine von ihnen getroffene Regelung dazu führt, dass Ver- sicherte in einem über Art. 25a Abs. 5 KVG hinausgehenden Aus- mass mit KVG-pflichtigen Pflegekosten belastet werden (vgl. dazu R uth R osenkRanz / s tefan m eieRhans , Defizite bei der Umsetzung der Pflegekostengrenze, in: Pflegerecht 2/2013 S. 76 ff., 77; erläutern- der Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates [SGK-SR] vom 1. September 2015 zur parlamenta- rischen Initiative «Nachbesserung der Pflegefinanzierung», Daten- bank Curia Vista Nr. 14.417 [nachfolgend: Bericht SGK-SR]). d)Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang aufgeworfenen Problematik der mangelnden Ab- grenzung zwischen den Kosten für die KVG-pflichtigen Pflegeleis- tungen und anderen Kostenarten wird im erläuternden Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates zur parlamentarischen Initiative «Nachbesserung der Pflegeversi- cherung» vom 1. September 2015 eingeräumt, es bestehe die Ge- fahr, dass nicht gedeckte Pflegekosten unter dem Titel der «Betreu- ung» auf die Patientinnen und Patienten überwälzt würden (Bericht SGK-SR Ziff. 2.4.3). Die Pflegeleistungen seien in Art. 7 Abs. 2 KLV abschliessend aufgeführt und hätten den Charakter einer Tätig- keitsliste. Zur transparenten Ermittlung der Pflegekosten seien die Pflegeheime verpflichtet, eine Kostenrechnung zu führen (Art. 49 Abs. 7 und Art. 50 KVG). Diese müsste insbesondere die Elemen- te Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger und die Leistungser-

4/5 Gesundheit PVG 2016 57 fassung umfassen (Art. 9 Abs. 2 VKL) sowie den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben. Die Kosten seien den erbrachten Leistungen in geeigneter Form zuzuordnen (Art. 9 Abs. 3 VKL), z. B. mittels einer Arbeitszeiterfassung. Die Resultate dienten den Kantonen dazu, die Normkosten zu bestimmen und festzulegen, was als Restfinanzierung akzeptiert werde. Aktuell sei- en die Kostenrechnungen der Pflegeheime von unterschiedlicher Aussagekraft, sodass die notwendige Kostentransparenz noch nicht erreicht werden dürfte (Bericht SGK-SR Ziff. 2.4.3 S. 15). In der Pflicht stünden die Leistungserbringer sowie die Kantone. Die Kantone hätten darauf zu achten, dass die Leistungserbringer ihre Kostenrechnungen korrekt führen und die Vorgaben nach der VKL beachten würden. Es sei nicht erforderlich, die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen (Bericht SGK-SR Ziff. 2.4.3 S. 16). e)Die Beschwerdegegnerin hat hinsichtlich der Daten, welche den im angefochtenen Anhang 1 der Verordnung zum KVG festgelegten Kostenansätzen zugrunde liegen, festgehalten, die auf der kantonalen Pflegeheimliste figurierenden Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen seien verpflichtet, eine Kosten- rechnung nach Massgabe der Fachempfehlungen zur Rechnungs- legung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbandes zu führen und einzurei- chen. Die Regierung habe die entsprechenden Kostenrechnungen am 16. April und 18. April 2013 in einer Arbeitsgruppe mit je einem Vertreter des Gesundheitsamtes Graubünden und des Bündner Spital- und Heimverbandes plausibilisiert und, soweit erforderlich, korrigiert. Das Gesundheitsamt Graubünden habe auf der Basis der dergestalt bereinigten Daten die anerkannten Kosten wie auch die maximale Kostenbeteiligung der Heimbewohner berechnet. Da- bei habe es die Kostendaten der 36 Pflegeheime mit den tiefsten Kosten pro Pflegetag, die zusammen 80,32 Prozent der Pflegetage erbracht hätten (Referenzheime), in die Berechnung miteinbezo- gen. In der Folge habe es die ermittelten Pflegekosten von Fr. 1.037 pro Minute auf Fr. 1.– pro Minute reduziert. Andernfalls hätte der Kostenanstieg gegenüber dem Vorjahr 7,7 Prozent betragen und wäre damit deutlich ausserhalb des aufgrund des durchschnittli- chen Kostenanstiegs im Gesundheitswesen sowie der allgemeinen Teuerung zu erwartenden Wachstums gelegen. Der ausgewiesene Kostenanstieg von 7,7 Prozent gründe in der Einführung des neuen Pflegesystems BESA LK 2010, das zu einem vorübergehenden An- stieg des durchschnittlichen Pflegebedarfs von 101,2 im Jahr 2010 auf 106,3 Minuten pro Tag im Jahr 2011 und im anschliessenden

4/5 Gesundheit PVG 2016 58 Rückgang auf 100 Minuten pro Tag im Jahr 2012 geführt habe. Die Schwankungen seien dadurch zu erklären, dass sowohl das Instru- ment selber als auch dessen Anwendung habe optimiert werden müssen. Zwischenzeitlich habe sich der durchschnittliche Wert des Pflegebedarfs wieder in der Bandbreite von 97 bis 100 Minuten pro Pflegetag einjustiert. Mit der Erhöhung des der Berechnung der an- erkannten Kosten zugrunde gelegten Werts von Fr. 0.96 pro Minute auf Fr. 1.– pro Minute seien die höheren Kosten pro Pflegetag (+ 2,8 %) sowie die exogenen Faktoren und die zu erwartende Teue- rung berücksichtigt. Davon ausgehend seien die Kosten gemäss BESA LK 2010 abhängig von der Pflegestufe zwischen Fr. 0.– bis Fr. 432.– festgelegt worden (Vernehmlassung 26. Februar 2014 S. 9 f. und Beilage der Beschwerdegegnerin 1). f)In diesen Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, wie sie den massgeblichen Kostenansatz pro Pflegeminute festgelegt und auf dessen Grundlage die anrechen- baren Pflegekosten im angefochtenen Anhang 1 der Verordnung zum KPG in Abhängigkeit zu der in Frage stehenden Pflegestufe festgelegt hat. Daraus geht im Übrigen hervor, dass die zur Berech- nung der anrechenbaren Pflegekosten herangezogenen Daten nach den in Art. 11c Verordnung zum KPG vorgeschriebenen und den Anforderungen von Art. 9 VKL genügenden Rechnungsgrundsät- zen erhoben und anschliessend vom kantonalen Gesundheitsamt gemeinsam mit einem Vertreter des Bündner Spital- und Heimver- bandes plausibilisiert sowie bereinigt wurden. Dass die fraglichen Kostendaten von Seiten des Gesundheitsamtes Graubünden oder des die Interessen der betroffenen Alters- und Pflegeheime so- wie Pflegegruppen wahrenden Vertreters des Bündner Spital- und Heimverbands beanstandet wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Solches geht denn auch aus den Akten nicht her- vor. Das Gericht hat unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Zuverlässigkeit der fraglichen Datengrundlage zu zweifeln. Dies gilt umso weniger, als die im angefochtenen Anhang 1 fest- gelegten Kostenansätze nicht auf eine Quersubventionierung der KVG-pflichtigen Pflegekosten durch andere Kostenarten hindeuten. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen, wonach seit der Einführung von Art. 25a KVG KVG-pflichtige Pflegekosten systematisch als Betreuungs-, Pensions- und/oder Erhaltungskos- ten erfasst und den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt würden, so wäre zu erwarten, dass die betreffenden Kos- tenansätze angestiegen wären. Eine solche Kostenentwicklung zeigt die Gegenüberstellung der Kostenansätze gemäss Anhang 1

4/5 Gesundheit PVG 2016 59 zum KPG in der Fassung vom 18. Dezember 2012 und dem ange- fochtenen Anhang nicht, stimmen doch darin die für die Betreu- ung (Fr. 31.20 bis Fr. 73.30) und Erhaltung / Instandhaltung (Fr. 25.–) ausgewiesenen Kostenansätze überein, während die Pensionskos- ten im angefochtenen Anhang 1 sogar um Fr. 5.– pro Tag niedriger angesetzt wurden als in der vormals gültigen Fassung (vormals: Fr. 105.–, neu Fr. 100.–). Es weist somit nichts darauf hin, dass die auf der kantonalen Pflegeheimliste figurierenden Alters-, Pflege- heime und Pflegegruppen die KVG-pflichtigen Kosten nicht korrekt erfasst hätten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die einge- reichten Kostenrechnungen es der Regierung erlaubt haben, in der Tabelle 1 des Anhangs 1 zur Verordnung zum KPG die Normkosten für KVG-pflichtigen Pflegekosten zu ermitteln und dadurch zu be- stimmen, was als Restkostenfinanzierung akzeptiert wird. Auf der Grundlage der im Anhang 1 der Verordnung zum KPG festgeleg- ten Kostenansätze ist eine bundesrechtskonforme Abrechnung der KVG-pflichtigen Pflegekosten demnach möglich. Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall Bewohner in Anwendung der fraglichen Kostenansätze in einem über Art. 25a Abs. 5 erster Satz KVG hinausgehenden Ausmass mit KVG-pflichtigen Pflege- kosten belastet werden. Solches kann gegebenenfalls im konkre- ten Anwendungsfall korrigiert werden, indem die im Anhang 1 der Verordnung zum KPG festgelegten Kostenansätze im Streitfall vorfrageweise auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG geprüft werden und ihnen im Einzelfall insoweit die Anwendung versagt wird, als sie zu einer über Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG hi- nausgehenden Belastung mit KVG-pflichtigen Pflegekosten füh- ren (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 09 43 vom 17. Dezember 2010 insbesondere E.4). Unter normalen Verhältnissen sind die im Anhang 1 der Verord- nung zum KPG festgelegten Kostenansätze aber mit Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG vereinbar, womit sie im Rahmen des vorliegenden ab- strakten Normenkontrollverfahrens nicht zu beanstanden sind. g)Im Übrigen besteht in der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung im Allgemeinen und hinsichtlich der in Frage ste- henden Heimpflege im Besonderen kein Anspruch der Leistungs- erbringer auf Entschädigung ihrer Vollkosten (vgl. BGE 141 V 206, Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2015 vom 17. Dezember 2015 E.5.1). So hat das Bundesgericht im Urteil 2C_728/2011 vom 23. De- zember 2011 klargestellt, dass Art. 25a Abs. 5 KVG den Kantonen nicht vorschreibe, für jeden Leistungsträger gesondert Pflegetarife nach Massgabe der effektiven Kosten festzulegen. Vielmehr seien

4/5 Gesundheit PVG 2016 60 die Kantone berechtigt, die von ihnen zu übernehmenden Kosten in Form von Normtarifen zu begrenzen (vgl. Urteil 2C_728/2011 vom 23. Dezember 2011 E.3.6 und E.4). Sofern der Beschwerdeführer rügen sollte, die Regierung habe gegen die bundesrechtlichen Vor- gaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verstossen, indem sie im angefochtenen Anhang 1 der Verordnung zum KPG für die KVG-pflichtigen Pflegeleistungen einen Maximal- tarif festgelegt habe, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Dass der angefochtene Anhang 1 die massgeblichen Vorgaben in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus anderen Gründen verletzt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Anhang 1 steht somit im Einklang mit den massgeblichen bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 7. a) Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101). Ein Erlass verletzt dieses Grundrecht, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Un- terscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse auf- drängen. Demzufolge ist die Rechtsgleichheit verletzt, wenn Glei- ches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorauszusetzen ist freilich, dass sich der unbegründete Un- terschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesent- liche Tatsache bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.142/2003 vom 7. November 2003 E.3.1). Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (vgl. BGE 138 I 25 E.4.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 3.4.1). Dies gilt insbeson- dere im Falle von Tarifen, wie den vorliegend in Frage stehenden Kostenansätzen. In diesem Fall greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung und normalerweise nur dann in den Ermessens- spielraum des Gesetzgebers ein, wenn die Anwendung einer Ta- rifposition zu einer offensichtlichen Benachteiligung oder Bevor- teilung eines Leistungserbringers führt, oder wenn sich der Tarif nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (für das Kranken- versicherungsrecht: BGE 126 V 344 E.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_728/2011 vom 23. Dezember 2011 E.4.2). b)Die Regierung hat sich beim Erlass des angefochtenen Anhangs 1 an den Vorgaben von Art. 21b KPG orientiert. Dieser Re-

4/5 Gesundheit PVG 2016 61 gelung zufolge sind für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen nach Leistungsum- fang abgestuft, die anerkannten Kosten und die maximale Kosten- beteiligung der Bewohner für Pensionskosten, Instandsetzung- und Erneuerungskosten, Betreuungskosten, Pflegekosten zu bestim- men (Abs. 1). Basis für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohner bilden die durch- schnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen mit einer Betriebsbewilligung ohne Auflagen gemäss Kostenrechnung des der Beschlussfassung vorangehen- den Jahres. Bei der Festlegung berücksichtigt die Regierung die gegenüber dem Basisjahr durch exogene Faktoren und die Teue- rung verursachten Aufwandänderungen (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 11 KLV konkretisiert. Danach gelten als wirtschaftliche Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen die Institutionen mit den tiefsten durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag, die im Besitz einer Betriebsbewilligung ohne Auflagen zu den in Art. 16 Abs. 1 lit. e und g, Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vorgegebenen Anforderungen an die Struk- turqualität sind und in dem der Beschlussfassung vorangehenden Jahr mindestens 80 Prozent der von der Institutionen gemäss lit. a ausgewiesenen Pflegetage erbracht haben. Die durchschnittlichen Kosten pro Pflegetag ergeben sich aus dem Total der Pensions-, Betreuungs- und Pflegekosten bei mittlerem Pflegebedarf. Für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbe- teiligung der Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Artikel 21b Absatz 1 KPG ist das gewichtete arithmetische Mittel der durch- schnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen massgebend. c)Bei der Festsetzung der angefochtenen Kostenansätze hat sich die Regierung folglich von einem rationell arbeitenden Leistungserbringer leiten lassen. Mit diesem Vorgehen hat sie die effektiven Kosten im Sinne des Wirtschaftlichkeitsprinzips norma- tiv bewertet und einen Normaltarif festgelegt. Dabei liegt es in der Natur eines solchen Vergütungssystems, dass es sich nicht an den effektiven Kosten jedes einzelnen Leistungserbringers orientiert, sondern vergleichbare Lebenssachverhalte, hier die anrechenba- ren Kosten für die Pension, Erhaltung/Instandsetzung, Betreuung und Pflege, für sämtliche darunter fallenden Leistungserbringer einheitlich regelt. Die Zulässigkeit eines solchen Vergütungssys- tems kann deshalb nicht davon abhängig gemacht werden, dass alle betroffenen Leistungserbringer – wie vom Beschwerdeführer

4/5 Gesundheit PVG 2016 62 gefordert – durch den Normaltarif in die Lage versetzt werden, sämtliche Auslagen für den Betrieb zu decken. Denn durch den Normaltarif sollen die von der öffentlichen Hand unterstützten Al- ters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen gerade dazu angehal- ten werden, möglichst wirtschaftlich zu arbeiten und ihre Kosten zu senken. Dass der angefochtene Normaltarif nicht der Kosten- struktur aller erfassten Institute Rechnung trägt, ist folglich nicht zu beanstanden. Im Übrigen erfahren gewisse Mehrleistungen im angefochtenen Anhang 1 der Verordnung zum KPG in Form von Zuschlägen durchaus eine gesonderte Vergütung. Dass es möglich gewesen wäre, für weitere Leistungen Zuschläge vorzusehen, be- streitet die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht. Beim Erlass der angefochtenen Kostenansätze waren allerdings komplexe und in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte zu berücksichtigen und auf einen Nenner zu bringen. Dass die Beschwerdegegnerin dabei mit Schematisierungen und Pauschalisierungen gearbeitet hat, er- scheint unvermeidbar und führt so lange nicht zu einem gerichtli- chen Einschreiten, als daraus keine offensichtliche Benachteiligung oder Bevorteilung eines Leistungserbringers resultiert (vgl. vorne E.7a). d)Dass die angefochtenen Kostenansätze zu einem solchen Ergebnis führen, behauptet der Beschwerdeführer sinngemäss in- sofern, als er geltend macht, der von der Regierung festgelegte Nor- maltarif würde diejenigen Institutionen belohnen, die trotz tiefen Kosten die Maximaltarife verrechneten und dadurch sowohl die öf- fentliche Hand als auch die Bewohnerinnen und Bewohner mit un- nötigen Kosten belasten würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 11c Abs. 2 Verordnung zum KPG die freien Reserven einen halben Jahresumsatz und die zweckgebundenen Reserven für die Instandsetzung und Erneuerung der Anlagen die Differenz zwischen dem Anschaffungswert und dem Restwert der Anlagen nicht übersteigen dürfen. Mit dieser Regelung wird der haushäl- terische Umgang mit den Finanzmitteln der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und der öffentlichen Hand unter gleichzeiti- ger Wahrung des notwendigen unternehmerischen Handlungs- spielraums des Betriebs sichergestellt (Erläuterungen zur Verord- nung S. 9). Dass die in den Geltungsbereich des angefochtenen An- hangs 1 der Verordnung zum KPG fallenden 51 Leistungserbringer seit der Neuregelung der Pflegefinanzierung übermässige Gewin- ne erzielt hätten, behauptet der Beschwerdeführer sodann nicht. Unter diesen Umständen ist keine offensichtliche Bevorteilung kostengünstig arbeitender Leistungserbringer, die über ihre tat-

4/5 Gesundheit PVG 2016 63 sächlichen Kosten liegende Preise fakturieren dürfen, ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, als eine der wenigen Institutionen im Kanton Graubünden den Bewohne- rinnen und Bewohnern eine Tagesstruktur anzubieten, was zu er- heblichen Mehrkosten führe, die bei der Tarifgestaltung unberück- sichtigt blieben, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Rechtsschriften nicht darlegt, worin das entsprechende besondere Angebot besteht und wie hoch die hiermit verbundenen Kosten sind. Ausserdem hat er keine Beweise für diese Behauptungen ein- gereicht. Damit ist nicht erstellt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Tagesstruktur derart aussergewöhnlich und kosten- intensiv ist, um beim Absehen von einer gesonderten Vergütung eine offensichtlich rechtsungleiche Behandlung zu begründen. Allein der Umstand, dass für den Beschwerdeführer die zusätzli- che Vergütung dieses Angebots günstiger wäre, lässt die von der Beschwerdegegnerin getroffene Regelung nicht als rechtsungleich erscheinen. Für das Gericht ist unter den gegebenen Umständen nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin beim Erlass des angefochtenen Anhangs 1 Unterscheidungen unterlassen hat, die sich aufgrund der Verhältnisse aufgedrängt hätten. Ebenso wenig hat sie auf eine differenzierte Regelung in Fällen verzichtet, ob- gleich sich eine solche Regelung aufgedrängt hätte. Demzufolge verstösst der angefochtene Anhang 1 nicht gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot. V 14 1Urteil vom 5. April 2016

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2016 5
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026