7/10 Sozialversicherung PVG 2016 83 Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität vor der Scheidung. –Die vollständige Kürzung eines Anspruchs auf eine Inva- lidenrente in der beruflichen Vorsorge zufolge Überent- schädigung ändert nichts am Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung. Insorgenza dell’evento assicurato invalidità prima del di- vorzio. –La riduzione completa di una pretesa a una rendita d’in- validità della previdenza professionale a seguito di so- vrindennizzo nell’ambito di un divorzio non ha nessun effetto sull’insorgenza dell’evento assicurato invalidità in applicazione delle norme del primo pilastro. Sachverhalt: 1.Die italienischen Staatsangehörigen A. und B. heirateten am 6. März 1980 in Italien. Aus dieser Ehe gingen die Söh- ne C. (Jahrgang 1981) und D. (Jahrgang 1984) hervor. 2.Im Jahr 2001 war B. in der Schweiz als Mineur im Tunnelbau bei der F. AG beschäftigt und aufgrund dieses Ar- beitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Während der Ausübung seiner be- ruflichen Tätigkeit wurde er am 6. November 2001 von einem Stein am Kopf getroffen, weshalb er hospitalisiert werden musste und in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Die SUVA anerkann- te, für dieses schädigende Ereignis leistungspflichtig zu sein und erbrachte bis Mitte 2005 kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von medizinischer Behandlung und Taggeldern. Mit Einspra- cheentscheid vom 14. September 2005 sprach sie B. in der Folge ab dem 1. November 2005 unter Zugrundelegung eines Inva- liditätsgrads von 54 % eine Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 27.Januar 2006 erkannte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) B. im Weiteren rückwirkend per 1. No- vember 2002 bis zum 30. Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) und ab dem 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 54 %) zu. Die um weitere Leistun- gen angegangene Vorsorgeeinrichtung von B. , die E. Vorsorge (damals: F. ), teilte B. mit Schreiben vom 23. Fe- bruar 2006 sodann mit, unter Berücksichtigung der Überversiche- rung keine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu schul- 10
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den. Diese Auffassung bestätigte sie mit Schreiben vom 9. Februar
2009.
3.Mit Urteil vom 22. Mai 2006 schied ein Gericht in Italien
die Ehe von A. und B. und regelte die Nebenfolgen der
Scheidung grundsätzlich. Am 10. Juni 2009 starb B. in Italien
mit letztem Wohnsitz in X. .
4.Am 26. August 2013 erhob A.beim Bezirksgericht
betreffend den Vorsorgeausgleich. Auf entsprechende Aufforde-
rung hin teilte die E. Vorsorge dem Bezirksgericht Z.
im Rahmen dieses Verfahrens mit, keine Durchführbarkeitserklä-
rung abgeben zu können, da der Vorsorgefall bereits vor Eintritt
der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten sei. Mit Urteil
vom 11. Juni 2014 hiess das Bezirksgericht Z. die Klage von
A. auf Ergänzung des Scheidungsurteils vom 22. Mai 2006 in
der Folge gut und ordnete die hälftige Teilung der zu Gunsten von
B. sel. bei der E. Vorsorge per 22. Mai 2006 bestehenden
Austrittsleistung unter die Eheleute A. und B. sel. an.
A. habe überdies Anspruch auf Vergütungszins auf ihrem
Teilungstreffnis seit dem 22. Mai 2006 in der Höhe des zwischen
dem 22. Mai 2006 bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entschei-
dung geltenden gesetzlichen Mindestzinssatzes, gegebenenfalls
auf einen höheren reglementarischen Zinssatz der BVG-Einrich-
tung E. Vorsorge (Dispositivziffer 2a). Zur Festlegung der ge-
schuldeten Austrittsleistung werde die Angelegenheit nach Eintritt
der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün-
den überwiesen (Dispositivziffer 2b; Proz. Nr. 115-2013-15).
5.Am 11. September 2014 überwies das Bezirksgericht
Z. die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden zur Vornahme des scheidungsrechtlichen Vorsorge-
ausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten. Das Verwal-
tungsgericht führte einen doppelten Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
3. a) Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten
einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem
Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte An-
spruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die
Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten
(Art. 122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein
Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 85 Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ein Vorsorgefall im Sinne dieser Regelungen liegt nur vor, wenn sich während der Dauer der Ehe bei zumindest einem Ehegatten das in der beruflichen Vorsorge versicherte Risiko «Alter» oder «Invali- dität» verwirklicht hat (K aterina B aumann / Margareta L auterBurg , in: S chwenzer [Hrsg.], S cheidung , Band I: ZGB, 2. Aufl., Bern 2011, Vor- bem. zu Art. 122–124 N. 36; S chwegLer , a.a.O., S. 81; t homaS g eiSer , Zur Frage des massgeblichen Zeitpunkts beim Vorsorgeausgleich, in: FamPra.ch 2004 S. 301 ff., S. 310). Massgebend ist dabei die Zeit- spanne zwischen der Heirat und dem Eintritt der Rechtskraft des Zivilurteils im Scheidungspunkt (BGE 132 III 401, 132 V 238 E.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2.1 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; h ermann w aLSer , in: h onSeLL / V ogt / g eiSer [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 4. Aufl. Basel 2010, Art. 122 N. 7). Ist in diesem Zeitraum weder der Vorsorgefall «Alter» noch «Invalidität» eingetreten und bestehen keine andern Gründe, welche eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vor- sorgeguthabens ausschliessen, so sind die Austrittsleistungen, die der versicherte Ehegatte im Freizügigkeitsfall beanspruchen könn- te (Art. 15–19 FZG), zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Andern- falls hat das Scheidungsgericht eine angemessene Entschädigung zur Abgeltung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge festzu- setzen (Art. 124 Abs. 1 ZGB). b) Die geschiedene Ehefrau und B. sel. heirateten am 6.März 1980. Geschieden wurde diese Ehe mit Urteil eines Gerichts in Italien vom 22. Mai 2006, welches mit der Ausfällung in Rechts- kraft erwuchs. Während des demnach für den scheidungsrecht- lichen Vorsorgeausgleich massgeblichen Zeitraums vom 6. März 1980 bis zum 22. Mai 2006 war nach den insoweit übereinstimmen- den Parteiaussagen nur B. sel. einer Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Dieser erlitt während der Ehe indes einen Berufsunfall, der dazu führte, dass ihm die SUVA mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 per 1. November 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 54 % eine Invali- denrente zusprach. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 erkannte die IV-Stelle B. sel. ausserdem bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend per 1. November 2002 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Akten des Bezirksgerichts Z.«Editio- nen» Nr. 122, 159, 167, 168 ff.). Davon ausgehend prüfte die E.
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 86 Vorsorge als zuständige Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ihre Leistungspflicht gegenüber B. sel. Dabei kam sie zum Schluss, B. sel. unter Berücksichtigung der Überver- sicherung keine Invalidenleistung aus der beruflichen Vorsorge zu schulden. Deshalb richtete sie B. sel. zeitlebens keine Inva- lidenleistungen aus (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2006 [Akten des Bezirksgerichts Z. «Editionen» Nr. 144]; Schreiben vom 19. Februar 2009 [Akten des Bezirksgerichts Z. «Editionen» Nr. 120]). Es stellt sich die Frage, ob sich damit der Vorsorgefall «In- validität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB gleichwohl verwirklicht hat. 4. a) Grundgedanke der Freizügigkeit in der beruflichen Vor- sorge ist die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn das Vorsor- geverhältnis beendet wird, bevor ein Versicherungsfall eingetreten ist. In diesem Fall hat der Versicherte nach Art. 2 FZG Anspruch auf die angesparte Austrittsleistung (J ürg B rühwiLer , in: m eyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2049). Realisiert sich das versicher- te Risiko indessen während des Vorsorgeverhältnisses, so besteht aufgrund der subsidiären Natur des Freizügigkeitsguthabens kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, weil dieses Guthaben fortan ausschliesslich der Leistungserbringung dient. Der Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht dementsprechend nur so lange, als die Freizügigkeitsleistung nicht in Deckungskapital umgewandelt wurde (BGE 133 V 288 E.4.2; 130 V 191 E.3.3; m arKuS m oSer , Schei- dung und berufliche Vorsorge, in: S chaffhauSer / S tauffer [Hrsg.], BVG- Tagung 2010, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2011, S. 35 ff., S. 47; i SaBeLLe V eter -S chreiBer , Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 3 FZG N. 2). Aus diesem Grund ist eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgegutha- bens im vorliegenden Fall ausgeschlossen, wenn der Vorsorgefall «Invalidität» vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ein- getreten ist, da in diesem Fall zum Zeitpunkt des vorzunehmenden Vorsorgeausgleichs keine teilbare Austrittsleistung mehr existiert. b)Der scheidungsrechtliche Vorsorgefall «Invalidität» gilt im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge als eingetre- ten, wenn der Versicherte im Sinne der Invalidenversicherung zu- mindest zu 40 % invalid war und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleis- tungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 26 Abs. 1
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 87 BVG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht folglich gleichzeitig mit dem An- spruch auf eine Invalidenrente der ersten Säule (BGE 140 V 470 E.3; Urteil des Bundesgerichts B 104/2005 vom 21. März 2007 E.5). Soweit die in Frage stehende Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einen eigenen Invaliditäts- begriff vorgesehen hat, tritt der Vorsorgefall «Invalidität» mit der Entstehung des Anspruchs auf die reglementarischen Invaliden- leistungen ein, sofern dieser Anspruch vor jenem aus der obligato- rischen beruflichen Vorsorge begründet wird und demzufolge für den Versicherten günstiger ist (Urteil des Bundesgerichts B 107/03 vom 30. März 2005 E.5.6 f.). c)Dass die E. Vorsorge im massgeblichen Reglement einen eigenständigen Invaliditätsbegriff vorgesehen hat, macht keine der Verfahrensparteien geltend und geht aus den Akten nicht hervor. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Invalidi- tätsfall bei B. sel. früher als zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt eingetreten ist. Der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Ja- nuar 2006 folgend, ist daher anzunehmen, dass B.sel. von der E. Vorsorge per 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und per 1. November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % Invalidenleistungen beanspruchen konnte. Die E. Vorsor- ge hat infolge Überversicherung indes zeitlebens keine Leistungen an B. sel. ausgerichtet. d)Ob in einem solchen Fall, wo zwar die Voraussetzungen für den Bezug von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erfüllt sind, die zuständige Vorsorgeeinrichtung aus koordinations- rechtlichen Gründen aber nicht leistungspflichtig ist, der Vorsor- gefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB eingetreten ist, hat das Bundesgericht, soweit ersicht- lich, bis anhin nicht entschieden (so auch: B aumann / L auterBurg , a.a.O., Vorbem. zu Art. 122–124 N. 48). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat diese Frage im Urteil vom 16. Juni 2004 bejaht (LGVE 2004 II Nr. 41). Begründend führte es im Wesentlichen aus, der Eintritt des versicherten Risikos habe zur Folge, dass die vor- handenen Vorsorgemittel zu keinem anderen Zweck mehr verwen- det werden dürften, als dazu, die für diesen Fall vorgesehenen Leis- tungen sicherzustellen. Dies müsse selbst dann gelten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung infolge Überentschädigung keine Leistun- gen erbringen müsse, könne doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Grund für die Überentschädigung nachträglich wegfalle, z. B. weil konkurrierende Sozialversicherungsleistungen reduziert
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 88 oder sogar eingestellt würden, und die beklagte Vorsorgeeinrich- tung deshalb leistungspflichtig werde. Mit dem Eintritt des versi- cherten Risikos sei eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens daher abzulehnen, selbst wenn eine Vorsorge- einrichtung infolge Überentschädigung (derzeit) keine Leistungen erbringe (LGVE 2004 II Nr. 41 E.2a und c). e)Diese Auffassung wird von der überwiegenden Lehre geteilt (u eLi K ieSer , Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles, in: AJP 2001 S. 155 ff. S. 158 f.; B aumann / L auterBurg , a.a.O., Vorbem. zu Art. 122–124 N. 48; h anS -u Lrich S tauffer , Berufliche Vorsorge, N. 1020; wohl auch: B aSiLe c ardinaux , Der Eintritt des Vorsorgefalles in der beruflichen Vorsorge, in: r iemer -K afKa / r umo -J ungo [Hrsg.], Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 121 ff., S. 141). Einzig g eiSer scheint eine Teilung nach Art. 122 ZGB nur dann ausschliessen zu wollen, wenn ein Ehegatte effektiv Leistun- gen von einer Vorsorgeeinrichtung erhält. Zwar beziehen sich seine entsprechenden Ausführungen auf den in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 BVG reglementarisch zulässigen Aufschub von Invaliden- renten. Sie münden indes in der allgemeinen Feststellung, für die Anwendbarkeit von Art. 122 ZGB sei entscheidend, ob die Vorsor- geeinrichtung für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung Invaliden- leistungen erbracht habe oder nicht (g eiSer , a.a.O., S. 312). Daraus ist zu folgern, dass g eiSer den Eintritt des Vorsorgefalles «Invalidi- tät» wohl auch im Fall einer wegen Überentschädigung nicht er- folgten Rentenausrichtung ablehnen würde. f)Diese, soweit ersichtlich, singuläre Lehrmeinung ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Lu- zern und der herrschenden Lehre abzulehnen. Ob sich der Vorsor- gefall «Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB zugetragen hat, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zwar erfüllt sind, jedoch infolge Überversicherung keine Leistun- gen ausgerichtet werden, ist nach den in der beruflichen Vorsorge entwickelten Grundsätzen zu entscheiden (c ardinaux , a.a.O., S. 141; m oSer , a.a.O., S. 44). Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hat sich in der beruflichen Vorsorge mit der hiermit aufge- worfenen Frage, ob das versicherte Risiko «Invalidität» erst mit der effektiven Auszahlung der Invalidenrente eintritt oder sich bereits dann verwirklicht, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente ent- steht, in erster Linie im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 BVG aus- einandergesetzt. Diese Bestimmung ermächtigt die Vorsorgeein- richtung, die Ausrichtung der Invalidenleistungen für Versicherte
K afKa , Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 124). Eine zu vermeidende Überentschädigung liegt gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vor, wenn die anzurechnenden Leis- tungen mehr als 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts des Versicherten betragen. In diesem Umfang sind die vorsorge- rechtlichen Invalidenrenten nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 zu kürzen. Belaufen sich die anrechenbaren Leistungen ins- gesamt auf 90 % des mutmasslich entgangenen Verdiensts, so entsteht zwar der Rentenanspruch, jedoch wird die geschuldete
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 90 Invalidenrente infolge Überentschädigung auf null Franken herab- gesetzt (BGE 123 V 197; vgl. zum Ganzen S tauffer , a.a.O., N. 1010 ff.; d erS ., Rechtsprechung, S. 107 ff., je mit weiteren Hinweisen). Obgleich die Vorsorgeeinrichtung keine Versicherungsleistungen schuldet, hat sich in diesem Fall das versicherte Risiko «Invalidität» gleichwohl verwirklicht (so das Bundesgericht jüngst ausdrücklich für die Unfallversicherung in BGE 140 V 130 E.2.7). h)Dieses für die berufliche Vorsorge geltende Verständ- nis muss auch für die Beurteilung des Eintritts des Vorsorgefalls «Invalidität» im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 ZGB massgebend sein. Daran vermag entgegen der Auffassung der ge- schiedenen Ehefrau die Tatsache nichts zu ändern, dass das Bun- desgericht von dieser Praxis im Urteil 9C_899/2007 vom 28. März 2008 abgewichen ist, indem es entschieden hat, eine Vorsorgeein- richtung könne die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistun- gen reglementarisch aufschieben, bis der Versicherte den vollen Lohn beziehe (Art. 26 Abs. 2 BVG). In diesem Fall trete der Vorsorge- fall im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 124 Abs. 1 ZGB nicht ein, solange der Lohnfortzahlungsanspruch bestehe (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2007 vom 28. März 2008 E.6). Eine Begrün- dung für diese scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung bleibt das Bundesgericht schuldig. Es verweist lediglich auf die Auffassung von B aumann / L auterBurg (a.a.O., Vorbem. zu Art. 122–124 N. 48), die ihrerseits Bezug nehmen auf g eiSer , der diesen Standpunkt damit begründet, dass die zuständige Vorsorgeeinrichtung in diesem Fall keine Invalidenleistungen erbrachte habe (vgl. dazu E.4e hiervor). Allein dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge auf den Zeitpunkt hin zu berechnen sind, an dem der Rentenanspruch entsteht und nicht auf jenen, an dem die fraglichen Leistungen infolge Wegfalls der Lohnfortzahlung sowie äquivalenter Lohnersatzleistungen aus- zurichten sind. Allerdings ist einzuräumen, dass diese Sichtweise dazu beiträgt, in möglichst vielen Scheidungen eine Teilung der Austrittsleistungen gemäss Art. 122 ZGB zu ermöglichen, indem der Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls «Invalidität» auf den spätestmöglichen Zeitpunkt festgelegt wird. Diese Überlegung wiegt aber zu wenig schwer, um ein Abweichen von der vorsorge- rechtlichen Praxis der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts zu rechtfertigen. Auch beim Vorsorgeausgleich sollte daher gelten, dass der Vorsorgefall «Invalidität» mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und nicht erst mit dem Erlö- schen eines allfälligen Lohnfortzahlungsanspruchs oder gleich-
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 91 wertiger Lohnersatzansprüche eintritt (so auch: c ardinaux , a.a.O., S. 142). i)Vollkommen offen ist ferner, ob das Bundesgericht die- se scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung auf die Fälle ausdeh- nen würde, in denen aus koordinationsrechtlichen Gründen keine vorsorgerechtlichen Invalidenleistungen geschuldet sind. Denn in BGE 130 V 191 hat es das Bundesgericht abgelehnt, einem invali- den Versicherten, der infolge Übereinschädigung (Zusammentref- fen mit Leistungen der Invaliden- und Militärversicherung) keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhielt, einen Vorbezug für den Erwerb von Wohneigentum zu gewähren. Zur Begründung führte das Bundesgericht primär aus, die Verwirklichung des versi- cherten Risikos erfordere es, dass die bestehenden Vorsorgemittel für die Erbringung der geschuldeten Versicherungsleistungen zur Verfügung stünden. Dies müsse auch gelten, wenn infolge Über- versicherung (derzeit) keine Leistungen auszurichten seien, könne sich doch die Ausgangslage, welche zu einer Überentschädigung geführt habe, infolge der Aufhebung oder Reduktion der von an- deren Sozialversicherungsträgern erbrachten Leistungen jederzeit ändern. Würde anders entschieden, so wäre der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalls im Übrigen wirtschaftlich besser ge- stellt als vorher, was durch die Regelungen der Überentschädigun- gen gerade verhindert werden solle (BGE 130 V 191 E.3.3). Diese Überlegungen gelten gleichermassen für den vorliegend zur Dis- kussion stehenden Fall und legen den Schluss nahe, dass das Bun- desgericht eine scheidungsrechtliche Sonderbetrachtung im Falle der Überentschädigung ablehnen würde. Das Verwaltungsgericht gelangt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass der Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» im Scheidungsfall im Einklang mit der Praxis im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht von der effektiven Ausrichtung der Invalidenrente abhängt, sondern bereits mit der Entstehung des Rentenanspruchs eintritt. j) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei B. sel. der Vorsorgefall «Invalidität» am 1. November 2002 eingetreten war. Dies hatte zur Folge, dass die gesamten von B. sel. bis zum damaligen Zeitpunkt gebildeten Vorsorgemittel in Deckungs- kapital umgewandelt wurden. Dies änderte sich am 1. November 2005 insofern, als sich die gesundheitliche Verfassung von B. sel. auf diesen Zeitpunkt hin insoweit verbessert hatte, dass er wie- der in der Lage war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, womit sich sein Invaliditätsgrad auf 54 % reduzierte. Dadurch wurde ein Teil der von B. sel. gebildeten Vorsorgemittel nicht mehr zur
7/10 Sozialversicherung PVG 2016 92 Deckung des versicherten Risikos benötigt und stand aus versiche- rungstechnischer Sicht als Austrittsleistung für eine Teilung zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der geschiedenen Ehefrau können diese Vorsorgemittel allerdings nicht zwischen den Ehegat- ten aufgeteilt werden. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich ab- gelehnt, in Fällen einer rentenbegründenden Teilinvalidität die An- sprüche insoweit auf Art. 122 ZGB abzustützen, als sie das nicht zur Leistungserbringung benötigte «aktive» Vorsorgekapital betreffen, und den restlichen Vorsorgeausgleich mittels der Zusprache einer angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB vorzu- nehmen. In solchen Fällen gelangt vielmehr ausschliesslich Art. 124 ZGB zur Anwendung (BGE 134 V 28 E.3; 129 III 481 E.3.2.2; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151 E. 4.2 [Urteil des Bundesgerichts B 107/06 vom 7. Mai 2007]; S chwegLer , a.a.O., S. 83; S tauffer , a.a.O., N. 1427). Im vorliegenden Fall bleibt folglich kein Raum für eine Teilung des von B. sel. während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthabens. Da das Verwaltungsgericht allein die Teilung der massgebenden Austrittsguthaben der beruflichen Vorsorge anordnen, nicht je- doch eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festlegen darf, ist vorliegend auf die vom Bezirksgericht Z. mit Urteil vom 11. Juni 2014 angeordnete Prozessüberweisung mangels sachlicher Zuständigkeit daher nicht einzutreten. Die Sache ist von Amtes wegen an das Bezirksgericht Z. zu überweisen, damit dieses das Instruktionsverfahren hinsichtlich des scheidungsrecht- lichen Vorsorgeausgleichs zwischen den geschiedenen Eheleuten wieder aufnimmt und nach Anhörung der Verfahrensparteien über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB entscheidet. S 14 119Urteil vom 18. August 2015 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 8. August 2016 abge- wiesen (9C_704/2015, BGE 142 V 419).