6/8 Sozialversicherung PVG 2015 65 Ergänzungsleistungen. Anrechenbarkeit von Schulden. –Die massgeblichen Vorschriften über die Bewertung des Vermögens, den Vermögensverzicht und die Abzugs- fähigkeit von Schulden bei der EL-Berechnung sind bun- desrechtlich auf Gesetzes- und Verordnungsstufe sowie erläuternd in einer entsprechenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung enthalten (E.2a). –Für die Berücksichtigung einer Schuld genügt deren Be- stand, ihre Fälligkeit ist nicht erforderlich; ungewisse Schulden und in der Höhe nicht feststehende Schulden können bei der EL-Berechnung nicht abgezogen werden (E.2b). –Der Bestand und die genaue Höhe einer Darlehens- schuld allein sind aber noch nicht ausreichend, um die Abzugsfähigkeit bejahen zu können; als weiteres Krite- rium muss die EL-bedürftige Person auch noch den Nachweis erbringen, dass zum Zeitpunkt der Einge- hung der Darlehensschuld dereinst ernsthaft mit deren Rückzahlung an die Darlehensgeber gerechnet werden durfte (E.2c). –Erbvorbezugsverträge und das stetige Ansteigen der Darlehensschuld können aussagekräftige Indizien sein, dass eine Rückzahlung wirtschaftlich unmöglich sein dürfte (E.2d). –Dasselbe gilt für einen hohen Vermögensverzicht im Rahmen von Erbvorbezügen und der damit letztlich selbst verschuldeten Bedürftigkeit der EL-Gesuchstelle- rin (E.2e). Prestazioni complementari. Debiti computabili. –Le determinanti disposizioni riguardo la valutazione della sostanza, la rinuncia alla stessa e la deducibilità dei debiti nel calcolo della prestazione complementare (PC) sono contenute a livello federale nella legge e rela- tiva ordinanza come pure in modo esplicativo nelle di- rettive dell’ufficio federale delle assicurazioni sociali (cons. 2a). –Per la presa in considerazione di un debito basta la sua esistenza mentre la sua esigibilità non è richiesta; debiti aleatori e debiti il cui ammontare non è determinato non posso essere dedotti nel calcolo della PC (cons. 2b). –L’esistenza e il preciso ammontare di un prestito non 8

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 66 bastano come tali per ammetterne la deducibilità; quale ulteriore criterio, la persona richiedente la PC deve com- provare che al momento della contrattazione del mutuo in passato si sarebbe potuto contare seriamente sulla restituzione al mutuante (cons. 2c). –Contratti di anticipo ereditario e il costante aumento del debito possono essere indizi rivelatori che un rimborso non sarebbe economicamente possibile (cons. 2d). –Lo stesso vale per la considerevole rinuncia alla so- stanza nell’ambito dell’anticipo ereditario e in fondo quindi per la situazione di bisogno imputabile a colpa propria del richiedente (cons. 2e). Erwägungen: 2. a) Ausgangspunkt für die Streitentscheidung sind vorlie- gend die einschlägigen Bestimmungen des ELG, die ELV und die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV), welche wie folgt lauten: – Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG – Bei Vermögen und Verzichtser- klärungen 1 Als Einnahmen werden angerechnet: lit. c. [...] bei Altersrentnerinnen [...] ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37 500.– [...] übersteigt. lit. g. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. –Art. 17 Abs. 1 und 5 ELV – Bewertung des Vermögens 1 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Ge- setzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. 5Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermö- gensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1. lit. g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. –Art. 17a Abs. 1 bis 3 ELV – Vermögensverzicht 1 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die ver- zichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um Fr. 10 000.– vermindert. 2Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverän-

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 67 dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massge- bend. – WEL [Stand 1. Januar 2014] Rz. 3443.05 S. 92 von 250 Vom rohen Vermögen sind die nachgewiesenen Schulden abzu- ziehen. Hypothekarschulden sind nicht bei der Liegenschaft, sondern in ihrer vollen Höhe beim Gesamtvermögen in Abzug zu bringen. b)Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 V 201 E.4.2) heisst dies – in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit c ELG, worin die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an- geordnet wird – nichts anderes, als dass vom rohen Vermögen die Schulden der EL-Ansprecherin [...] abzuziehen sind, bevor der Ver- mögensverzehrbetrag ermittelt wird (vgl. R ALPH J ÖHL , Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR/Band XIV], 2. Aufl., Basel 2007, S. 1793 Rz. 220 sowie Fn. 775 – 777; C ARIGIET / K OCH , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, Ziff. 5 Schulden, S. 166; U RS M ÜLLER , Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 129 Rz. 337 und S. 132 Rz. 343; WEL 2014 Rz. 3443.05 S. 92). Als Schul- den fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten hiernach auch Steuerschulden in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Fe- bruar 2009, E.7.3 [Zusammenfassung in SZS 2009 S. 406]). Es genügt dabei für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, de- ren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (so J ÖHL , a.a.O., S. 1793 Rz. 220). Darlehen zwischen Privaten beruhen nicht zwingend auf einem schriftlichen Darlehensvertrag. Hier muss die EL-berechtige Person nachweisen, dass sie tatsächlich Geld vom Darlehensgeber erhalten hat und eine Rückzahlung geschuldet ist (C ARIGIET / K OCH , a.a.O., S. 166). Ist eine Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen mit Ungewissheiten verbunden und deshalb eine Rückforderung unwahrscheinlich, kann diese nicht als Schuld berücksichtigt werden (vgl. M ÜLLER , a.a.O., Rz. 343). Im eingangs zitierten Bundesgerichtsurteil wurde noch fest- gehalten, dass der dortige vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht zu beanstanden sei, als darin die Berücksichtigung einer all- fälligen Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 68 an die Sozialhilfebehörde als Schuld abgelehnt worden sei. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie zur Begründung angebe, eine entsprechende Rückerstattungspflicht sei mit erheblichen Un- gewissheiten verbunden, eine Rückforderung scheine unter den gegebenen Umständen sogar höchst unwahrscheinlich und im Zeitpunkt des Einspracheentscheids habe auch noch keine ent- sprechende Verpflichtung bestanden. [...] Die vorinstanzliche Ar- gumentation trage dem Grundsatz Rechnung, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen nur die nachgewiesenen Schulden und nicht auch ungewisse, ziffernmässig noch nicht feststehende Schulden berücksichtigt werden könnten (Urteil des Bundesge- richts 9C_884/2013 vom 9. April 2014, E.5). c)Die Darlehensschuld, welche sich aus der Saldo- erklärung und Schuldanerkennung vom 17. Oktober 2014 ergibt (Bg-act. 11 S. 12 f.), ist zwar in ihrer Höhe Fr. 104 398.90 und in ihrem Bestand unbestritten und demnach an sich nachgewiesen. Richtig ist auch, dass sie nicht fällig ist. Hingegen ergibt sich aus den Akten ebenfalls, dass die Rückzahlung des Darlehens nicht vorgesehen war und weiterhin nicht vorgesehen ist. Während also das Kriterium des Gelderhalts durch die finanziell bedürftige Be- schwerdeführerin als erfüllt angesehen werden kann, muss der Nachweis einer ernsthaften bzw. wirtschaftlich tatsächlich verkraft- baren Rückzahlung der Darlehensschuld über Fr. 104 398.90 durch die Beschwerdeführerin als gescheitert bezeichnet werden, weil es dieser – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält – auf- grund der ausgewiesenen Vermögenslage wirtschaftlich nicht zu- mutbar und auch nicht möglich gewesen ist, eine derart hohe Geldschuld zeitlebens noch an die drei Kinder und Darlehensge- ber zurückzubezahlen (vgl. dazu das Berechnungsblatt zur Verfü- gung vom 10. Dezember 2014 [Bg-act. 17 S. 4 f.], wonach einer lau- fenden Unterdeckung von rund Fr. 40 000.– pro Jahr ein Sparguthaben und Wertschriften von Fr. 0.–, ein BVG-Freizügig- keitsguthaben von Fr. 0.–, eine Anwartschaft aus unverteilter Erbschaft über Fr. 10 906.– und Grundeigentum von Fr. 42 300.– entgegenstehen). Etwas Gegenteiliges wird selbst von der Be- schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Folglich erscheint dem streitberufenen Gericht – gleich wie der Beschwerdegegnerin – eine Rückerstattungspflicht ebenfalls mit erheblichen Unge- wissheiten verbunden bzw. angesichts der gegebenen finanziellen Umstände realiter als höchst unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktenkundig auch keine Verpflichtung zur Rückerstattung zwischen den Darle-

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 69 hensparteien bestand. Die Beschwerdeführerin legt dazu nicht näher dar, inwiefern eine Rückzahlungsverpflichtung zum relevan- ten Zeitpunkt ausgewiesen sein sollte; ihr Verweis auf das Bundes- gerichtsurteil 9C_884/2013 vom 9. April 2014 E.5 – wonach dieses Urteil ihren Standpunkt stütze – ist nicht richtig. Dort wurde die Berücksichtigung einer allfälligen Pflicht zur Rückerstattung be- zogener Sozialhilfeleistungen (an die Sozialhilfebehörden) als Schuld vielmehr ebenfalls abgelehnt. Das Gericht erachtet das zi- tierte Bundesgerichtsurteil deshalb gerade umgekehrt für die Sichtweise und Qualifikation der Beschwerdegegnerin als weg- weisend und einschlägig. Zutreffend ist überdies auch, dass es EL- rechtlich keinen Unterschied macht, ob die EL-berechtigte Person (Beschwerdeführerin) – infolge Unmöglichkeit trotz Ergänzungs- leistungen ihre Lebenshaltungskosten selber bestreiten zu können –danach Sozialhilfe der öffentlichen Hand bezieht oder – wie im konkreten Fall – privatrechtlich von Verwandten (vgl. Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) unterstützt wird. d)Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass eine Reduktion des Darlehens durch Rückzahlung in den letzten drei Jahren nachgewiesen sei (d.h., das ursprüngliche Darlehen von Fr. 136 674.– sei seit Herbst 2010 um Fr. 32 275.– verringert wor- den). Diese Sachdarstellung trifft nicht zu. Die Darlehensschuld der Beschwerdeführerin ist seither vielmehr angewachsen (vgl. Darle- hensvertrag vom 11. September 2010 zwischen den drei Kindern und der Beschwerdeführerin sowie ihrem mittlerweile verstorbe- nen Ehemann; beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2 sowie Bg-act. 11 S. 10 f.), worin im Einzelnen was folgt festgehalten wurde: –Ziff. I/2: Die Einnahmen der Eltern reichen nicht mehr aus, um die laufenden Ausgaben finanzieren zu können. Die Nachkommen haben deshalb verschiedene Lebenshaltungskosten der Eltern bezahlt [...]. Es ergab sich danach per 30. Juni 2010 ein gesamt- hafter Schuldenbetrag von Fr. 43 173.50 (gegliedert in privat ge- leisteteTeilbeträge: [Nachkomme A] Fr. 9 813.70, [Nachkomme B] Fr. 25 926.05 und [Nachkomme C] Fr. 7 433.75). –Ziff. II/3: Die Parteien vereinbaren daher, dass die bis zum 30. Juni 2010 erfolgten Zahlungen der Nachkommen für ihre Eltern als Darlehen gewährt werden. –Ziff. II/4: Aufgrund der finanziellen Situation der Eltern mit stetig steigenden Ausgaben wird es notwendig sein, dass die Nach- kommen zugunsten der Eltern auch inskünftig weitere Beiträge

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 70 leisten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten. Die Nach- kommen verpflichten sich dazu im Rahmen von weiteren Darle- hensgewährungen bis maximal zu demjenigen Betrag, welchen sie jeweils durch den Erbvorbezug vom 4. Dezember 2008 erhal- ten haben. Die Obergrenze liegt somit bei zwei Nachkommen bei jeweils Fr. 100 455.– und beim Dritten / bei der Dritten bei Fr. 40 560.–. Dieses Versprechen der Nachkommen zur künftigen Unter- stützung der Eltern bzw. der verwitweten Beschwerdeführerin (Bg-act. 11 S. 11 Ziff. II/4) wurde in der Folge offensichtlich ein- gelöst, ergibt sich doch aus der Saldoerklärung und der Schuld- anerkennung vom 17. Oktober 2014 (Bg-act. 11 S. 12) neu eine weit höhere Darlehensschuld von total Fr. 104 398.90, womit die Schulden (2010 – 2014) um Fr. 61 225.40 (= Fr. 104 398.90 minus Fr. 43 173.50) gestiegen sind. Die von der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Darlehenssumme dazugerechneten Fr. 93 500.– sind als entgeltlicher Anteil des Erbvorbezugs und sicherlich nicht als Bestandteil des Darlehens zu qualifizieren (vgl. Darlehensver- trag [Bg-act. 11 S. 10 f.] sowie Erbvorbezugsvertrag [alt Bg-act.10 S. 16]). Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in ihrer Duplik korrekt festhält, wurde der entgeltliche Erbanteil von Fr. 93 500.– im Darlehensvertrag nur aufgeführt, um die unentgeltlichen An- teile – und damit die tatsächlichen Erbvorbezüge – darzustellen, bis zu welchen sich die Nachkommen maximal im Darlehensver- trag verpflichteten, die Eltern finanziell auf privater Basis (Ver- wandtenhilfe) zu unterstützen. In den Akten ist demgegenüber keine einzige Rückzahlung der Beschwerdeführerin an ihre Kinder (Darlehensgeber) dokumentiert. Der Beschwerdeführerin ist es hier denn auch nicht gelungen, eine solche Schuldentilgung nach- zuweisen. e)Das streitberufene Gericht kann der Argumentations- weise der Beschwerdegegnerin ebenfalls zustimmen, wonach ge- rade im Hinblick auf die Entstehung von Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, der- artige Schulden bei der EL-Berechnung mit zu berücksichtigen bzw. in Abzug bringen zu dürfen. Dies muss insbesondere dann der Fall sein, wenn bei den privatrechtlich stipulierten Schulden – zum Bei- spiel in Form und Ausgestaltung eines Darlehensvertrags – nicht ernsthaft damit gerechnet werden kann, dass die unbestritten mit- tellose EL-Bezügerin (hier Beschwerdeführerin) die gewährte Darlehenssumme in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht wird begleichen bzw. nicht an die Darlehensge-

6/8 Sozialversicherung PVG 2015 71 ber wird zurückbezahlen können. Gerade dies trifft hier aber auf die Beschwerdeführerin zu. Der folgenschwere Vermögensverzicht ist durch den Erbvorbezug im Oktober 2008 dokumentiert, als die Be- schwerdeführerin und ihr mittlerweile verstorbener Ehemann frei- willig auf ein Vermögen von Fr. 319 295.– verzichteten (vgl. Erb- vorbezugsvertrag [alt Bg-act. 10 S. 16] samt Fallnotizen vom 22. Februar 2010 [alt Bg-act. 11]). Am Vorgehen der Beschwerde- gegnerin, die geltend gemachte Darlehensschuld über Fr. 104 398.90 nicht als abzugsfähige «Verbindlichkeit» in die EL-Be- rechnung der Beschwerdeführerin aufzunehmen, gibt es demnach nichts auszusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 27. Januar 2015 (vgl. III. Begründung, lit. e S. 4 / 5) und in der Duplik vom 16. Februar 2015 (S. 3) – wonach Schulden aufgrund eines Vermögensverzichts nicht anrechenbar seien – sind folglich zutreffend und somit auch zu schützen. Das be- reits erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_884/2013 E.5 [siehe vorn E.2c in fine] lässt ebenfalls keine andere Schlussfolgerung zu. Aus den von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsur- teilen 8C_187/2007 E.7.2 vom 22. November 2007 und 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011, E.4.2, ergibt sich inhaltlich jedenfalls nichts, was den vorherigen Erwägungen (E.2a-e) sowie dem hier ebenfalls ein- schlägigen Bundesgerichtsurteil 9C_822/2009 vom 7. Mai 2009, E.3.3, widersprechen würde. In all diesen Bundesgerichtsurteilen wird nämlich zumindest übereinstimmend festgehalten, dass Schulden bzw. Schuldverhältnisse (inkl. Verlustscheine) erst ange- rechnet bzw. berücksichtigt werden könnten, wenn die Höhe der Schuld betragsmässig nachgewiesen sei und mit der Rückzahlung dieser Schuld ursprünglich auch ernsthaft gerechnet werden durfte. Gerade letzteres muss vorliegend aber klar verneint wer- den, weil sich die Beschwerdeführerin durch ihren Vermögensver- zicht selbst in eine Situation brachte, welche sie zur Eingehung ei- ner Darlehensschuld zwang, deren Rückzahlung ihr von Anfang an sehr unrealistisch erscheinen musste. S 15 9Urteil vom 10. September 2015

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