4/4 Strassenwesen PVG 2015 39 Strassenwesen4 Fatgs da vias Ambito stradale Strassenverkehrsrecht (SVG). Führerausweisentzug. An- ordnung «verkehrsmedizinisches Gutachten». –Einem Automobilisten wurde aufgrund eines verkehrs- relevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abge- sprochen, der Führerausweis auf unbestimmte Zeit ent- zogen und dessen Wiedererteilung u.a. vom Nachweis der Alkoholabstinenz für die Dauer von 12 Monaten ab- hängig gemacht; wenn nun dieser Automobilist nach Ablauf der Sperrfrist aber vor Wiedererteilung des Füh- rerausweises dennoch ein Motorfahrzeug führt, so darf ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, ent- ziehen (E.3, 4). –Die Wiedererteilung des Führerausweises darf in dieser Situation zudem aufgrund berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Automobilsten zum Führen eines Motorfahrzeugs von der Vorlage eines die Fahreignung bejahenden verkehrspsychologischen Gut- achtens abhängig gemacht werden (E.5). Diritto della circolazione stradale (LCStr). Revoca della li- cenza di condurre. Ingiunzione di una «perizia medica sull’attitudine alla guida». –Ad un conducente è stata negata l’idoneità alla guida a causa di un rilevante consumo di alcol, di conseguenza gli è stata revocata la licenza di condurre a tempo inde- terminato e la riconsegna è stata fatta dipendere, tra l’altro, dalla comprova dell’astinenza da alcol per la du- rata di 12 mesi; se questo automobilista dopo il trascor- rere del tempo di restrizione ma prima del rilascio della licenza di condurre guida un veicolo a motore, l’ufficio per la circolazione è legittimato a revocare la licenza di condurre a tempo indeterminato, ma almeno per 24 mesi (cons. 3, 4). –La riconsegna della licenza di condurre può in questa si- tuazione, in seguito ai leciti dubbi sull’idoneità caratte- 4
4/4 Strassenwesen PVG 2015 40 riale dell’automobilista a condurre un veicolo a motore, essere fatta dipendere da una perizia medica psicolo- gica in grado di affermare l’idoneità alla guida (cons. 5). Erwägungen: 3.a) Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis entzo- gen für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal we- gen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Art. 16c Abs. 4 SVG besagt des Weiteren, dass wenn die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d ein Motorfahrzeug geführt hat, eine Sperrfrist verfügt wird, die der für die Widerhandlung vorgesehe- nen Mindestentzugsdauer entspricht. b)Vorliegend hat das Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit mit Sperrwirkung von 24 Monaten angeordnet. Dass der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zu erfolgen hat, ist unumstritten. Ebenfalls unbestritten ist die gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG verfügte Sperrfrist von 24 Monaten, welche der Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entspricht. Indem der Beschwerdeführer die vorbehaltlose Aushändigung des Führerausweises nach Ab- lauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren verlangt, bestreitet er zunächst die Entscheidung des Strassenverkehrsamts, den Füh- rerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Im Folgenden ist daher als Erstes die Frage zu klären, ob die Vorinstanzen zu Recht davon ausgehen konnten, dass hier hinreichende Gründe für ei- nen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorlagen. c)Bei der Frage, ob ein befristeter Ausweisentzug (War- nungsentzug) oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungs- entzug) anzuordnen ist, hat sich die Behörde an den Bemessungs- kriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren (R ÜTSCHE / W EBER , in: N IGGLI / P ROBST / W ALDMANN , Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16c Rz. 58). Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festset- zung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Um- stände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefähr- dung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Mo- torfahrzeug zu führen. d)Entscheidend ist, ob die Vorinstanzen unter Berücksich- tigung des ihnen zukommenden Ermessensspielraums zu Recht
4/4 Strassenwesen PVG 2015 41 von einem Zweifelsfall ausgegangen sind. Auch wenn auf den Vor- fall vom 19. Dezember 2013 bezogen kein konkretes Gefährdungs- potenzial vorlag und der Beweggrund (Fahrt zur Arbeit infolge Ver- spätung) sogar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar erscheint, liefert die erneute schwere Widerhandlung angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und seines Leumunds als Fahrzeugführer in der Gesamtschau hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit. Jedenfalls ist darin – trotz leichter Unsicherheiten in der Annahme eines Zweifelsfalles durch die Behörden – keine Ermessensüberschreitung und auch kein Ermessensmissbrauch erkennbar. 4.a) Beim Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug, da dieser auf einer unwiderleg- baren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG beruht (Urteil des Bundesgerichts 1C_492/2014 vom 17. April 2015 E.3.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 95 E.3.4.1 und 3.4.2; so auch R ÜTSCHE / D’A MICO , in: N IGGLI / P ROBST / W ALDMANN , Basler Kommentar SVG, Basel 2014, Art. 16d Rz. 2; W EISSENBERGER , Kommentar SVG und OBG, Art. 16d Rz. 43). Aus der mehrfachen Rückfälligkeit des Betroffenen ist nämlich zu ver- muten, dass er nicht Gewähr bietet, sich künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten (R ÜTSCHE / D’A MICO , a.a.O., Art. 16d Rz. 2). Kraft dieser Vermutung muss die fehlende Fahreignung nicht noch gutachterlich abgeklärt werden (W EISSENBERGER , a.a.O., Art. 16d Rz. 43 mit Hinweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 6A.105/2002 vom 21. März 2003 E.3.2.4). Sicherheitsentzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG werden sodann von Art. 17 Abs. 3 SVG erfasst, welcher die Wiedererteilung von Führerausweisen, die auf unbestimmte Zeit entzogen wurden, regelt ( W EISSENBERGER , a.a.O., Art. 17 Rz. 12; R ÜTSCHE / W EBER , a.a.O., Art. 17 Rz. 21). Ge- mäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wieder- erteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. b)Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass – selbst wenn eine materielle Prüfung der charakterlichen Eig- nung zulässig wäre – die Vorinstanz alle Argumente des Beschwer- deführers nicht gewichtet habe, welche eindeutig eine positivere Prognosebeurteilung zuliessen. Danach ergäben sich keine An-
4/4 Strassenwesen PVG 2015 42 haltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus charakterlichen oder anderen Gründen abgehen könnte. Der Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen aus, dass im Gut- achten vom 19. März 2013 zwar ein verkehrsrelevanter Alkoholmiss- brauch bejaht, indessen die Notwendigkeit einer psychologischen Überprüfung der charakterlichen Eignung verneint worden sei. Er habe sodann die geforderte Abstinenz von 24 Monaten eingehal- ten, und der eigentliche Fahreignungsmangel – die Alkoholproble- matik – sei beseitigt worden. Zudem habe er das geforderte Lern- programm absolviert. Im Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt vom 19. Dezember 2013 habe er sämtliche Voraussetzungen für die Wieder- erteilung des Führerausweises erfüllt. Das Strassenverkehrsamt verhalte sich widersprüchlich, wenn es zuerst den Führerausweis wieder erteile – und damit aufgrund der Verdachtslage keine cha- rakterliche Nichteignung annehme –, und dann nach Rechtskraft des Strafbefehls dennoch von einer Verdachtslage der charakterli- chen Nichteignung ausgehe. Der neue Vorfall vom 19. Dezember 2013 lasse somit nicht auf eine charakterliche Nichteignung schlies- sen. Des Weiteren sei das Motiv (verspätetes Erscheinen als Lehrer am Arbeitsplatz) für die inkriminierte Fahrt nachvollziehbar, aber nicht gewichtet worden. Die Warnungswirkung der Sperrfrist von zwei Jahren werde bei der Prüfung des Eignungsmangels nicht gewichtet. Der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren aus- serdem einsichtig gezeigt. Das Massnahmeregister ergebe für die letzten zehn Jahre keine Hinweise auf Verfehlungen, die mit charak- terlicher Nichteignung zu tun hätten. c)Nur am Rande sei mit Blick auf die beschwerdeführeri- sche Rüge des widersprüchlichen Verhaltens des Strassenver- kehrsamts klarzustellen, dass hier die Konstellation vorliegt, in der ein vorläufiger Sicherungsentzug (Art. 30 VZV) nicht notwendig war, weil aufgrund von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG ohnehin – d.h. ohne Vorliegen eines Gutachtens (vgl. E.3c) – ein Sicherungsent- zug auf unbestimmte Dauer mit Sperrwirkung von mindestens 24 Monaten zu verfügen war. Die Entscheidung des Beschwerdegeg- ners mit zwischenzeitlicher Verfügung vom 28. Februar 2014, dem Beschwerdeführer während hängigem Strafverfahren den Führer- ausweis zurückzugeben, mag deshalb zwar störend wirken und dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als er dem Strassenverkehrsamt Inkonsequenz vorwirft. Dennoch kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Strassenverkehrsamt das hier in Diskussion stehende Administrativverfahren bis zur strafrecht-
4/4 Strassenwesen PVG 2015 43 lichen Verurteilung des letzten Vorfalls berechtigterweise sus- pendiert hatte, so dass erst die Rechtskrafterklärung des am 13. Februar 2014 ergangenen Strafbefehls mit der Abschreibungs- verfügung vom 24. Juni 2014 die Möglichkeit für das Strassenver- kehrsamt setzte, nun in Kenntnis der Sachlage eine Administrativ- massnahme nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG mit entsprechender Auflage nach Art. 17 Abs. 3 SVG für die Wiedererteilung des Füh- rerausweises anzuordnen, wobei die infolge der Erfüllung der Vor- aussetzungen für die Wiedererteilung erfolgte Rückgabe des Füh- rerausweises im anderen Administrativverfahren (Verfahren 13332.3) keine Rolle mehr spielen durfte. d)Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Entzug auf unbestimmte Zeit, sieht ein Teil der Lehre die Vermu- tung der fehlenden charakterlichen Fahreignung des Betroffenen als unwiderlegbar an. Folglich vertreten die entsprechenden Auto- ren die Auffassung, wonach sich in diesen Fällen die Prognose über die Fahreignung aus dem Gesetz ergebe und im Einzelfall gar nicht vorzunehmen sei (R ÜTSCHE / W EBER , a.a.O., Art. 16c Rz. 58). Trotz dieser unwiderlegbaren Vermutung kann hier ergänzend noch darauf hingewiesen werden, dass in der Situation, welche sich dem Strassenverkehrsamt präsentierte, berechtigte Zweifel darüber herrschten, dass der Beschwerdeführer nach seinem bis- herigen Verhalten Gewähr bieten würde, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Immerhin war die Prognose anlässlich der letzten ver- kehrspsychologischen Begutachtung vom 19. März 2013 negativ. Auf die dort geäusserte Einschätzung der Psychiatrischen Dienste Graubünden, wonach eine nochmalige spezialärztliche Begutach- tung vor Wiedererteilung des Führerausweises nicht erforderlich sei, weil der Nachweis der Abstinenz und des Besuchs des Spezial- kurses als genügend erachtet wurde, kann sich der Beschwerde- führer im Übrigen nach Eintritt des neuen Vorfalls nicht mehr be- rufen. Die ungünstige Prognose ist ja nun mit dem Vorfall vom 19. Dezember 2013 eingetroffen in der Form einer weiteren schweren Verkehrsregelverletzung. Dass diese nicht suchtmittelbezogen war, fällt unter dem Aspekt von Art. 16c Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 17 Abs. 3 SVG nicht ins Gewicht (die Verschiedenartigkeit der Ver- kehrsdelikte spielt dabei nämlich keine Rolle). Das Strassenver- kehrsamt konnte somit annehmen, dass der Beschwerdeführer aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet war. 5. a) Gemäss dem Gesagten stand dem Strassenverkehrs- amt Graubünden im vorliegenden Fall ein Ermessensbereich mit
4/4 Strassenwesen PVG 2015 44 Blick auf die Anordnung von Auflagen für die Wiederteilung des Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG zu. Nun ist noch darüber zu befinden, ob die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. b)Einige Autoren in der Lehre werfen die These auf, dass aus Art. 17 Abs. 4 Satz 2 SVG – der für die Wiedererteilung nach einem Sicherungsentzug wegen wiederholter Begehung eines Raserdelikts eine verkehrspsychologische Beurteilung verlangt – e contrario geschlossen werden könne, dass eine solche Beurtei- lung bei Sicherungsentzügen wegen wiederholter Begehung an- derer Widerhandlungen nicht erforderlich sei. Das bedeute, dass das Absolvieren einer geeigneten, auf die begangenen Rückfallta- ten ausgerichteten Nachschulung als Nachweis der Mangelbehe- bung grundsätzlich genüge (vgl. R ÜTSCHE / W EBER , a.a.O., Art. 17 Rz. 23). c)Bezüglich verkehrspsychologischer Massnahmen ver- fügt das ASTRA über ein gewisses Weisungsrecht (vgl. dazu die Schlussbestimmungen in Art. 150 Abs. 5 und 6 i.V.m. Art. 30 ff. VZV). In diesem Zusammenhang hat es einen Leitfaden der Exper- tengruppe Verkehrssicherheit «Verdachtsgründe fehlender Fahr- eignung – Massnahmen – Wiederherstellung der Fahreignung» vom 26. April 2000 publiziert. Unter Ziff. 6 des Leitfadens findet man eine Liste von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die einen Verdacht auf mangelnde Fahreignung wegen verkehrsrele- vanter charakterlicher Defizite i.S.v. Art. 14 Abs. 2 lit. d aSVG begründen. An dieser Stelle ist mit Blick auf die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 14 SVG sei hier nicht einschlägig, darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung – welche bei der Revision übrigens nur formelle Änderungen erfuhr – die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Motorfahrzeuges (Fahreig- nung und Fahrkompetenz) anspricht und somit die Bedingungen aufstellt, welche erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug len- ken zu dürfen. Obwohl diese Norm bei rein systematischer Aus- legung zwar grundsätzlich die Erteilung des Führerausweises re- gelt, ist nicht einzusehen, weshalb die Definition der Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) auch in Konstellationen wie die vorlie- gende, also bei Entzugsfällen, nicht beigezogen werden dürfte. Ziff. 6.2 des Leitfadens besagt sodann, dass ein Verdacht auf man- gelnde Fahreignung wegen charakterlicher Defizite bestehe, wenn die Person innert rund zweier Jahre drei polizeilich registrierte Un- fälle oder Verletzungen der Verkehrsregeln begeht, welche zu einer Administrativmassnahme führen. Diese Voraussetzung wäre hier grundsätzlich nicht gegeben. Der Leitfaden stammt jedoch aus
4/4 Strassenwesen PVG 2015 45 dem Jahr 2000. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG revidiert und gerade in Bezug auf Führerausweisentzüge verschärft und teil- weise auch schematisiert (vor allem hinsichtlich des hier anwend- baren Kaskadenentzugs von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Deshalb ist im vorliegenden Fall die vom Beschwerdegegner eingereichte Me- dienmitteilung des ASTRA durchaus zu beachten, wonach, wer dreimal wegen schweren Widerhandlungen den Führerausweis abgeben musste, den Führerausweis nach Ablauf der Sperrfrist nur zurückerhalte, wenn er vorher mittels einer verkehrspsycholo- gischen Untersuchung nachweise, dass er wieder fahrgeeignet sei (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] II/6). Diese Voraus- setzung ist vorliegend grundsätzlich gegeben. Da es sich beim be- treffenden Leitfaden bzw. der Medienmitteilung bloss um eine nicht verbindliche Richtlinie handelt, erscheint es allerdings ange- bracht, die Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen und so- mit die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersu- chung einer Überprüfung zu unterstellen unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Prognose (vgl. vorne E.4c) aufgeführ- ten Argumente des Beschwerdeführers. d)Welche Massnahme statt der verkehrspsychologischen Untersuchung hier infrage käme und inwieweit eine solche geeig- neter wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht erwähnt. Solange er die vorbehaltlose Aushändigung des Führerausweises beantragt, ist ihm entgegenzuhalten, dass hier angesichts des zu Recht ver- fügten Sicherungsentzugs eine Wiedererteilung der Bewilligung nur infrage kommt, wenn der Beschwerdeführer den Nachweis er- bringt, dass der Mangel, der zum Ausweisentzug geführt hat, zwi- schenzeitlich behoben und die fragliche gesetzliche Voraussetzung wieder erfüllt ist (vgl. R ÜTSCHE / W EBER , a.a.O., Art. 17 Rz. 22). Auf welche Art im Anschluss an das Ende der vorliegend angeordne- ten Sperrfrist der Nachweis über die Behebung des vermuteten Mangels – und zwar der Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers, sich beim Führen eines Motorfahrzeuges ganz allgemein an die Strassenverkehrsvorschriften halten zu können – anders als durch das Beibringen eines verkehrspsychologischen Gutachtens gelin- gen sollte, ist nicht einzusehen. Die Anordnung des Strassenver- kehrsamts Graubünden über die Einholung eines verkehrspsycho- logischen Gutachtes zwecks Nachweises der Fahreignung für die Wiedererteilung des Führerausweises ist demnach nicht zu bean- standen, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbe- gründet erweist. U 15 22Urteil vom 19. Mai 2015