6/8 Sozialversicherung PVG 2014 70 Invalidenversicherung. Hilfsmittelanspruch. Brustpro- these. –Über den Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hinaus- gehend hat die Invalidenversicherung bei Versicherten, die an einer organisch bedingten Brustasymmetrie lei- den, die in der Ausprägung mit der Aplasie bzw. der Hy- poplasie bei Poland-Syndrom vergleichbar ist, die Kos- ten für eine Brust-Exoprothese im Betrag von maximal Fr. 500.– pro Jahr zu übernehmen. Assicurazione per l’invalidità. Mezzi ausiliari. Esoprotesi del seno. –Oltre la formulazione espressa alla cifra 1.03 CMAI, l’as- sicurazione per l’invalidità deve assumersi per le as- sicurate che presentano un’asimmetria mammaria di origine organica con un deficit visibile del volume del seno – paragonabile ad un’aplasia, rispettivamente ad una ipoplasia come per la sindrome di Poland – i costi di una esoprotesi del seno per un importo massimo di fr. 500.– all’anno. Erwägungen: 2.a) Die Invalidenversicherung gewährt versicherten Per- sonen Hilfsmittel, die sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Erhaltung oder Ver- besserung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigen (Art. 21 Abs. 1 IVG). Wenn versicherte Personen infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben sie ferner ohne Rücksicht auf die Erwerbs- fähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Die ent- sprechenden Hilfsmittelkategorien, welche die Invalidenversiche- rung zu vergüten hat, sind in einer Hilfsmittelliste aufgeführt. Die Befugnis zu deren Aufstellung und zum Erlass ergänzender Vor- schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) über- tragen, welches die HVI samt anhangsweise beigefügter Hilfs- mittelliste erlassen hat (vgl. G USTAVO S CARTAZAZZINI /M ARC H ÜRZELER , Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, S. 208). b)In diese Hilfsmittelliste hat das EDI Gegenstände aufge- nommen, die den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers 8
RICH M EYER , in: M URER /S TAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], Zürich/Basel/Genf 2010, S. 215). 3.Die Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. April 2013 ersucht, die Kosten für eine Brust-Exoprothese
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 72 im Sinne von Ziff. 1.03 HVI-Anhang im Betrag von Fr. 513.90 zu übernehmen (vgl. IV-act. 129, 130 S. 1, 132 S. 1). Befragt nach der medizinischen Indikation der gewünschten Brust-Exoprothese hielt Dr. med. X. , Teamleiter technische Orthopädie der Uni- versitätsklinik T. , mit Schreiben vom 19. April und 8. Mai 2013 fest, die Beschwerdeführerin leide unter anderem an einem ange- borenen Syndrom mit schwerster thorakolumbaler Skoliose, die zu einer schweren Brustasymmetrie führe, die einzig mit einer rechtsseitigen Brust-Exoprothese kompensiert werden könne. Eine Operation sei aufgrund der Grunderkrankung der Beschwer- deführerin ausgeschlossen (IV-act. 129 und 131). Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD), Dr. med. Y. , am 17. Mai 2013 bestätigt (IV- act. 139 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin an einer augenfälligen Asymmetrie der Brüste leidet, die mittels einer Brust-Exoprothese ausgeglichen werden kann, wird denn auch von der IV-Stelle nicht in Frage gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, das Hilfsmittel- gesuch der Beschwerdeführerin müsse abgewiesen werden, weil die schwere Brustasymmetrie der Beschwerdeführerin weder auf eine Mamma-Amputation noch ein Poland-Syndrom bzw. eine Agenesie der Mamma zurückzuführen sei, womit keine der in Ziff. 1. 03 HVI-Anhang aufgeführten, alternativen Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt sei. Mit dem deswegen erlassenen, nega- tiven Hilfsmittelentscheid stelle die IV-Stelle keineswegs die schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwer- deführerin und die Zweckmässigkeit der begehrten Brust-Exopro- these in Frage. Jedoch sei sie an die bestehende gesetzliche Re- gelung gebunden, die eine Kostenübernahme im vorliegenden Fall nicht zulasse. 4.a) Ob die Auffassung der IV-Stelle Zustimmung verdient, hängt davon ab, welche Bedeutung der in Ziff. 1.03 HVI-Anhang enthaltenen Regelung beizumessen ist. Die Konkretisierung einer Rechtsnorm im Hinblick auf einen zu beurteilenden Lebenssach- verhalt geschieht als Teil der Gesetzesanwendung durch Aus- legung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständli- chen Wortlaut einer Norm darf nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fragli-
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 73 chen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (syste- matische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 137 V 13 E. 5. 1, 135 V 215 E. 7. 1, 128 V 20 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. Indes vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzei- gen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung ge- troffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Auslegung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleo- logischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 137 V 13 E.5.1, 129 I 12 E.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.1). Soweit mit den erwähnten normunmittelbaren Auslegungselementen vereinbar, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der verfas- sungskonformen Auslegung ferner dem Gleichbehandlungs- grundsatz im Sinne von Art. 8 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) Rechnung zu tragen (BGE 128 V 20 E.3a; R ENÉ R HINOW /M ARKUS S CHEFER , Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 548 ff.; U LRICH H ÄFELIN / W ALTER H ALLER / H ELEN K ELLER , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 155). b)Nach dem in sämtlichen amtlichen Fassungen über- einstimmenden Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hat die In- validenversicherung die Kosten für eine definitive Brust-Exo- prothese nach Mamma-Amputation («mammectomie» bzw. «mastectomia») oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms («syn- drome de Poland» bzw. «sindrome di Poland») oder einer Agene- sie der Mamma («une agénecie du sein» bzw. «un agenesia della mamma») zu übernehmen. Bei der Agenesie der Mamma handelt es sich um eine angeborene Fehlbildung der Brust, bei der die ge- samte Brustanlage, einschliesslich der Brustwarze, fehlt (Pschy- rembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl., Berlin/New York 2010, S. 33; Der Brockhaus, Gesundheit, Mannheim/Leipzig 2006, S. 26). Davon unterscheiden sich die durch das Poland-Syndrom be- dingten Brustfehlbildungen insofern, als in diesen Fällen zwar die Brustanlagen vorhanden sind, die Brust jedoch auf der einen Seite nicht (Aplasie) oder nicht vollständig (Hypoplasie) entwickelt ist (Pschyrembel, a. a. O., S. 1648; Springer Lexikon, Medizin, Heidel- berg/New York 2004, S. 1726). Mit dem Begriff der Mamma-Ampu- tation werden schliesslich Fälle der operativen Entfernung der ge- samten Brust erfasst (Pschyrembel, a. a. O., S. 1256; Brockhaus,
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 74 a. a. O., S. 224; Geo Themenlexikon, Medizin und Gesundheit, Di- agnose, Heilmittel, Arzneien, Mannheim 2007, S. 215 f.). c)Diese in Ziff. 1.03 HVI-Anhang verankerten Formen von Brustfehlbildungen, die einen Anspruch auf eine definitive Brust- Exoprothese begründen, können zum einen dahingehend unter- teilt werden, als zwischen organisch bedingten (Agenesie und Po- land-Syndrom) und den infolge einer Operation entstandenen Formen (Mamma-Amputation) von Brustfehlbildungen, zum an- deren zwischen dem einseitigen oder beidseitigen Fehlen der Brust (Agenesie, Mamma-Amputation, Aplasie bei Poland-Syndrom) so- wie der Unterentwicklung der einen Brust im Vergleich zur ande- ren, «normal» entwickelten Brust (Hypoplasie bei Poland-Syn- drom) unterschieden wird. Mit dieser nach Art (organisch/operativ bedingt) und Ausprägung differenzierenden Umschreibung der einen Hilfsmittelanspruch begründenden Voraussetzungen hat der Verordnungsgeber Versicherten einen Hilfsmittelanspruch zu- erkannt, deren Brüste einseitig oder beidseitig operativ entfernt wurden (Mamma-Amputation). Dasselbe gilt für hiermit in der Aus- prägung vergleichbare Formen organisch bedingter Brustfehlbil- dungen, bei denen die gesamte Brustanlage, einschliesslich der Brustwarze, einseitig oder beidseitig fehlt (Agenesie). Fraglich ist hingegen, wie es sich bezüglich der Fälle verhält, in denen die Brust einer versicherten Person auf der einen Seite normal entwickelt ist, während auf der anderen Seite zwar die Brustanlage existiert, die Brust jedoch nicht (Aplasie) oder nicht vollständig (Hypoplasie) entwickelt ist. Solche Formen von augenfälligen Brustvolumende- fiziten begründen nach dem Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang nur bei Vorliegen eines Poland-Syndroms einen Anspruch auf die ein- seitige Versorgung mit einer Brust-Exoprothese. d)Dass der Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang in dieser Beziehung zu eng gefasst ist, hat das Bundesgericht in BGE 137 V 13 entschieden. Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich der fraglichen Regelung entgegen dem reinen Wortsinn nach ihrem al- lein massgeblichen Rechtssinn auch auf die Prothesenversorgung nach einer brusterhaltenden Tumorentfernung sowie auf Fälle der Mastektomie, bei denen der Brustaufbau nicht zur Wiederherstel- lung des vormaligen Erscheinungsbildes geführt hat (vgl. BGE 137 V 13 E.5.3 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2010 vom 17. Januar 2010 E.5.3 und 5.4). Ob dasselbe für hiermit in der Aus- prägung vergleichbare Formen von Brustvolumendefiziten gilt, die weder auf ein Poland-Syndrom noch auf eine Tumoroperation zurückzuführen sind, hat das Bundesgericht offengelassen. Diese
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 75 Frage ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, da die Be- schwerdeführerin an einem angeborenen Syndrom mit schwers- ter thorakolumbaler Skoliose leidet, das dazu führt, dass die rechte Brust zwar entwickelt ist, jedoch deutlich kleiner ist als die linke Brust (vgl. E.3 hiervor). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin trotz fehlender Er- krankung am Poland-Syndrom über den Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hinausgehend die Kosten für eine einseitige Versor- gung mit einer Brust-Exoprothese zu vergüten hat. e)In den Materialien findet sich dazu keine Antwort. Je- doch geht daraus hervor, dass die vorliegend interessierende Re- gelung als Teil einer auf den 1. Januar 1983 in Kraft getretenen, grundlegenden Überarbeitung der HVI, samt zugehöriger Hilfs- mittelliste, geschaffen wurde, mit dem Ziel, die Hilfsmittelan- sprüche, vor allem im Hinblick auf die Eingliederung ausserhalb der Arbeitswelt im Sinne einer sozialen Integration, zu erweitern (ZAK 1982 S. 426). Für den neu aufgenommenen Hilfsmittelan- spruch gemäss Ziff. 1.03 HVI-Anhang galt von Anfang an, dass die Abgabe einer Brust-Exoprothese nicht davon abhing, ob sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in einem ver- wandten Bereich notwendig war. Vielmehr genügte es, wenn die Brust-Exoprothese «für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bzw. das Auftreten in der Öffentlichkeit benötigt» wurde (ZAK 1982 S. 429). Die vom Verordnungsgeber zur Verwirklichung dieser Ziel- setzung ausgearbeitete Bestimmung dürfte vom Bedürfnis getra- gen gewesen sein, eine einfach zu handhabende Regelung zu schaffen, welche den Ermessensspielraum des Rechtsanwenders beschränkt und eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellt. Jedenfalls klingt diese Intention des Verordnungsgebers in den Er- läuterungen zur interessierenden Teilrevision an, wenn einleitend festgehalten wird, die Öffnung gewisser Hilfsmittelansprüche auf die Förderung der sozialen Integration liesse sich nicht mit einer Art Generalklausel, sondern nur auf dem Wege einer Änderung der HVI sowie der zugehörigen Hilfsmittelliste verwirklichen, weil nur so die vom Gesetz geforderte einheitliche Anwendung der ge- setzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenos- senschaft gewährleistet werden könne (ZAK 1982 S. 426). Diese widerstreitenden Interessen des Verordnungsgebers, die Hilfs- mittelordnung zwar für den Bereich der sozialen Integration zu öff- nen, die hierfür geschaffenen Regelungen jedoch derart präzis abzufassen, dass sie sich in der Praxis ohne Schwierigkeiten rechtsgleich umsetzen lassen, haben in Ziff. 1.03 HVI-Anhang ihren
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 76 Niederschlag gefunden, indem sich der Verordnungsgeber für eine abschliessende Enumeration der anspruchsbegründenden Brustfehlbildungen entschieden hat. f)Dass er dabei das angeborene Syndrom, an welchem die Beschwerdeführerin leidet, nicht erwähnt hat, lässt nicht auf ein qualifiziertes Schweigen schliessen. Denn dieses Krankheitsbild wurde nur gerade drei Jahre vor dem Inkrafttreten von Ziff. 1.03 HVI-Anhang erstmals in der medizinischen Fachliteratur beschrie- ben. Bei dieser Ausgangslage kann ausgeschlossen werden, dass sich das angeborene Syndrom im Zeitpunkt der Ausarbeitung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang bereits soweit etabliert hatte, dass es einem breiteren Publikum und damit ebenfalls dem historischen Verord- nungsgeber bekannt gewesen wäre. Ausserdem handelt es sich hierbei um ein ausgesprochen seltenes Fehlbildungssyndrom mit Hemihypertrophie, Schädelasymmetrie, Lipomen, Lymphanglio- men, Hämoangliomen, Weichteilhypertrophie sowie partiellem Grosswuchs von Händen und Füssen, welches zu erheblichen Ab- weichungen der Brustform vom «normalen» Erscheinungsbild führen kann (vgl. Pschyrembel, a. a. O., S. 1626; Springer, a. a. O., S. 1726). Hätte der historische Verordnungsgeber das angeborene Syndrom gekannt und wäre ihm bewusst gewesen, dass dieses zu augenfälligen Brustvolumendefiziten führen kann, die in ihrer Ausprägung mit den durch das Poland-Syndrom verursachten Formen der einseitigen Unterentwicklung der Brust (Aplasie und Hypoplasie) vergleichbar sind und damit gleichermassen geeignet sind, Versicherte in der Pflege ihrer sozialen Kontakte zu beein- trächtigen, so hätte er diese Krankheit mutmasslich ebenfalls in Ziff. 1.03 HVI-Anhang aufgenommen. In jedem Fall deutet nichts darauf hin, dass er den Hilfsmittelanspruch beim Vorliegen einer durch das angeborene Syndrom bedingten Brustfehlbildung be- wusst ausschliessen wollte. g)Im Hinblick auf die mit Ziff. 1.03 HVI-Anhang verfolgte Zielsetzung, die Pflege der sozialen Kontakte zu fördern und das Auftreten in der Öffentlichkeit zu erleichtern (vgl. E.4e hiervor), ist in Bezug auf die Umschreibung der anspruchsbegründenden Brustvolumendefizite zunächst festzuhalten, dass die weibliche Brust, wie nahezu alle paarigen Organe des menschlichen Kör- pers, nie völlig symmetrisch ausgebildet ist. In seltenen Fällen treten jedoch erhebliche Abweichungen von der «normalen» Brustform auf. Eine solche deutlich in Erscheinung tretende Brust- asymmetrie stellt für die betroffene Frau oftmals eine erhebliche psychische Belastung dar, welche die Pflege sozialer Kontakte
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 77 erschweren kann (vgl. R UTH A LTERS /H. M ENKE , Fehlbildung der weiblichen Brust, in: Hessisches Ärzteblatt 11/2004, S. 647; abruf- bar unter: www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2004/200411/ 2004_11_08.pdf, besucht am 7. Juli 2014). Um die Leistungspflicht auf die Fälle zu beschränken, in denen solche Brustfehlbildungen zu einem erheblichen Leidensdruck führen, übernimmt die obliga- torische Krankenversicherung die Kosten operativer Massnahmen zur Brustkorrektur nur, wenn die Brustfehlbildung mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu körperlichen oder psychischen Be- schwerden mit Krankheitswert geführt hat, deren Behebung das eigentliche Ziel des operativen Eingriffs ist (vgl. dazu: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 12 27 vom 14. März 2013 E.4a; RKUV 2000 S. 359 f.; SVR 2001 KV Nr. 29 S. 85 f.; SZS 2001 S. 95 f.). Eine hiermit vergleichbare Regelung hätte der Verordnungsgeber angesichts der Ziff. 1.03 HVI-Anhang zugrunde- liegenden Zielsetzung ebenfalls schaffen können. Er hat sich indes dafür entschieden, bei Vorliegen gewisser augenfälliger Brust- volumendefizite im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung auf eine Beeinträchtigung in der Pflege der sozialen Kontakte und im Auftreten in der Öffentlichkeit zu schliessen. Dies erscheint im Hin- blick auf die von ihm zur Sicherstellung einer einheitlichen An- wendung des Hilfsmittelrechts angestrebte einfach zu handha- bende Regelung durchaus folgerichtig. Die Umsetzung dieses Ansatzes muss indes zur Folge haben, dass in Art und Ausprägung miteinander vergleichbare Brustfehlbildungen bezüglich des Hilfs- mittelanspruchs gleich behandelt werden. Diesen Grundsatz hat der Verordnungsgeber insofern missachtet, als er bei der Um- schreibung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen mit dem Poland-Syndrom an das Vorliegen einer bestimmten Krank- heit angeknüpft hat. Damit hat er alle in ihrem Erscheinungsbild hiermit vergleichbaren Formen von Brustasymmetrien vom Hilfs- mittelanspruch ausgenommen, obgleich die hiervon betroffenen Versicherten gleichermassen wie die unter einer Aplasie bzw. Hy- poplasie bei Poland-Syndrom leidenden Frauen zur Pflege ihrer sozialen Kontakte sowie zur Erleichterung des Auftretens in der Öf- fentlichkeit auf eine definitive Brust-Exoprothese angewiesen sind. Sinn und Zweck von Ziff. 1.03 HVI-Anhang sprechen folglich für eine über deren Wortlaut hinausgehende Interpretation, die den Anwendungsbereich derselben auf alle Fälle von (organisch bedingten) Brustasymmetrien ausdehnt, die in ihrer Ausprägung mit den durch das Poland-Syndrom verursachten Brustfehlbildun- gen vergleichbar sind.
asymmetrien als massgeblichen Gesundheitsschaden zu bejahen. i)Dieses Auslegungsergebnis wird ebenfalls durch das all- gemeine Rechtsgleichheitsgebot nahegelegt, das im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung zu beachten ist. aa) Dieses von sämtlichen Staatsorganen in allen Funk- tionen und auf sämtlichen Ebenen zu beachtende Grundrecht ge- bietet es, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu be- handeln. Eine gleiche Behandlung wird demnach bei Verhältnis- sen verlangt, die im Wesentlichen gleich oder ähnlich sind, während ungleiche Verhältnisse unterschiedlich zu behandeln sind. Bei der Beurteilung, ob tatsächliche Verhältnisse wesentliche Unterschiede aufweisen, die eine Ungleichbehandlung rechtferti- gen, ist vom Zweck der in Frage stehenden Rechtsnorm auszuge- hen. Dabei sind die anerkannten Ziele und Grundsätze der Ver-
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 79 fassungs- und Staatsordnung sowie die zur massgebenden Zeit herrschende Rechts- und Wertauffassung, die sich jedoch im Laufe der Zeit ändern können, zu berücksichtigen (R AINER J. S CHWEIZER , in: EHRENZELLER / MASTRONARDI / SCHWEIZER / VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 8 N. 20). Das Rechtsgleichheitsgebot ist ver- letzt, wenn diese Prüfung zum Ergebnis führt, dass hinsichtlich ei- ner entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regeln- den Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun- gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge- troffen werden müssen (BGE 140 I 77 E. 5. 1; 134 I 23 E. 9. 1, 133 V 569 E. 5. 1). bb) Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass eine wortlautgetreue Auslegung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang in Bezug auf das Poland-Syndrom gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen würde. In diesem Fall hätte die Invalidenversicherung nämlich die Kosten für eine einseitige Versorgung mit einer Brust-Exoprothese nur zu vergüten, wenn das hiermit auszugleichende augenfällige Brustvolumendefizit durch ein Poland-Syndrom verursacht wird. Versicherten, die an einer gleichermassen ausgeprägten Brustasymmetrie leiden und deswegen in demselben Ausmass in der Pflege ihrer sozialen Kon- takte und im Auftreten in der Öffentlichkeit beeinträchtigt sind, stünde hingegen keine Brust-Exoprothese zu (vgl. E.4c/d hiervor). Eine solche wortlautgetreue Auslegung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang würde somit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleich- behandlung führen zwischen Versicherten, die an einer durch das Poland-Syndrom verursachten Brustasymmetrie leiden, und den- jenigen, bei denen ein gleichermassen augenfälliges Brustvolu- mendefizit besteht, das indes auf eine andere (organische) Ursa- che zurückzuführen ist. Dass eine solche Ungleichbehandlung mit Blick auf den im Falle der Verwirklichung des Gleichbehandlungs- gebotes in diesem Bereich drohenden Verwaltungsaufwand hinzu- nehmen ist (vgl. dazu: J ÖRG P AUL M ÜLLER / M ARKUS S CHEFER , Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 671 f.), hat die IV-Stelle nicht geltend gemacht und kann ausgeschlossen werden. Die nach dem Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang vorzunehmende Unter- scheidung zwischen Versicherten, die an einer Aplasie bzw. Hypo- plasie bei Poland-Syndrom leiden, und solche die eine hiermit in der Ausprägung vergleichbare Brustasymmetrie aufweisen, die je- doch durch eine andere (organische) Ursache bedingt ist, vermag
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 80 sich somit nicht auf einen vernünftigen Grund in den zu regelnden Verhältnissen zu stützen, weshalb sie unter dem Blickwinkel des Rechtsgleichheitsgebotes abzulehnen ist. Die verfassungskon- forme Auslegung spricht folglich ebenfalls für eine über den Wort- laut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang hinausgehende Auslegung. j)Nach dem vorangehend Ausgeführten ist Ziff. 1.03 HVI- Anhang im vorliegend interessierenden Bereich nach der teleolo- gischen und systematischen Auslegung eine insoweit über dessen Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen, als danach der Hilfsmittelanspruch für sämtliche Fälle von Brustfehlbildungen zu bejahen ist, die in der Ausprägung mit den durch das Poland-Syn- drom verursachten vergleichbar sind. Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Intention des historischen Verordnungs- gebers, der mit Ziff. 1.03 HVI-Anhang die Eingliederung ausser- halb der Arbeitswelt fördern wollte, zumal eine weitergehende Schematisierung nicht gerechtfertigt erscheint. Die normunmittel- baren Auslegungsmittel führen deshalb zum Ergebnis, dass der Wortlaut von Ziff. 1.03 HVI-Anhang in Bezug auf diese Formen von augenfälligen Brustvolumendefiziten zu eng gefasst ist und nicht dem wahren Sinn der fraglichen Regelung entspricht. Dieses Aus- legungsergebnis wird durch die verfassungskonforme Auslegung gestützt, die eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung von Ziff. 1.03 HVI-Anhang verlangt, um gleichgelagerte Fälle gleich behandeln zu können. Die Invalidenversicherung hat demnach bei Versicherten, die an einer (organisch bedingten) Brustasymmetrie leiden, die in der Ausprägung mit der Aplasie (einseitig fehlende Brust) bzw. der Hypoplasie (einseitige Unterentwicklung der Brust im Vergleich zur anderen) bei Poland-Syndrom vergleichbar ist, die Kosten für eine Brust-Exoprothese im Betrag von maximal Fr. 500.– pro Jahr zu übernehmen. k)Im vorliegenden Fall steht aufgrund der von der IV- Stelle im Rahmen der Anspruchsprüfung getätigten Sachverhalts- erhebungen fest, dass die rechte Brust der Beschwerdeführerin im Vergleich zur linken deutlich kleiner ist. Dieses augenfällige Brust- volumendefizit wird durch das angeborene Syndrom als eine or- ganisch bedingte Form einer Grosswuchserkrankung verursacht und kann durch eine rechtsseitige Brust-Exoprothese korrigiert werden (vgl. E.3 hiervor). Bei dieser Sachlage ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin um Anordnung einer vertrauensärztli- chen Untersuchung in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da das Verwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zur Über- zeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Brust-
6/8 Sozialversicherung PVG 2014 81 fehlbildung leidet, die in Art und Ausprägung mit der durch die Hy- poplasie bei Vorliegen eines Poland-Syndroms verursachten ver- gleichbar ist (vgl. zum Begriff der antizipierten Beweiswürdigung statt vieler: BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; U RS M ÜLLER , Das Ver- waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, N. 972). Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zusprache einer Brust-Exoprothese, womit die IV-Stelle die Kosten für die begehrte Brust-Exoprothese im Betrag von Fr. 500.– pro Jahr zu tragen hat. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich die Beschwerde grundsätzlich als begründet, weshalb sie dahin- gehend gutzuheissen ist, als die IV-Stelle zu verpflichten ist, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Die darüber hinausge- hend geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 13.90 pro Jahr (vgl. E.3 hiervor) hat die IV-Stelle hingegen nicht zu tragen, wes- halb die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzu- weisen ist. S 13 134Urteil vom 6. Mai 2014