3/4 Personalrecht PVG 2014 Personalrecht3 Dretg dal persunal Diritto del personale Höhereinreihung um eine Funktionsklasse. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. –Eine Höhereinreihung um eine Funktionsklasse zieht einen höheren Lohn nach sich; deswegen handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG zu- ständig ist. Inserimento in una classe di funzione superiore. Compe- tenza del Tribunale amministrativo. –L’inserimento in una classe di funzione superiore com- porta un maggior salario; si tratta pertanto di una con- troversia di carattere pecuniario sulla quale il Tribunale amministrativo è competente a statuire giusta l’art. 66 cpv. 4 lett. b LCPers. Erwägungen:

  1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bil- det der Beschluss der Regierung vom 18., mitgeteilt am 19. Juni 2013 betreffend Höhereinreihung der Stelle «Chef bei der Dienst- stelle N. » um eine Funktionsklasse. Gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG können Lohnkürzungen von mehr als einem Monatslohn und weitere vermögensrechtliche Ansprüche innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Vorliegend ist die Höhereinreihung das zentrale Thema. Eine Höhereinreihung würde einen höheren Lohn nach sich ziehen, weshalb es sich vorliegend um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit handelt. Zudem hat auch das Bundes- gericht im Entscheid 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 in Erwägung 2.3 festgehalten, dass nach konstanter Praxis als nicht vermögens- rechtlich bloss Streitigkeiten über Rechte zu betrachten seien, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden könnten (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 108 II 77 E. 1a S. 78). Es müsse sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehörten noch mit einem vermögensrechtlichen Rechts- verhältnis eng verbunden seien. Dass die genaue Berechnung des 40 4

3/4 Personalrecht PVG 2014 Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig sei, genüge nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermö- gensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend sei, ob mit der Klage (vorliegend: Beschwerde) letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Sei dies der Fall, liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 135 III 578 E.6.3 S. 581, je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser Ausführungen des Bundesgerichts kann vorliegend ohne Zweifel von einer vermögensrechtlichen Angele- genheit ausgegangen werden und der Beschwerdeführer hat so- mit korrekterweise eine Beschwerde nach Art. 66 Abs. 4 lit. b PG an das Verwaltungsgericht gerichtet. Anzumerken bleibt, dass Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG, wonach das Verwaltungsgericht vermögensrecht- liche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis im Klage- verfahren beurteilt, hinter die spezialgesetzliche Norm des Perso- nalgesetzes zurücktritt und vorliegende Sache auch deshalb im Beschwerdeverfahren beurteilt wird. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 51 VRG, wo- bei vorliegend insbesondere die Überprüfungsbefugnis hinsicht- lich einer möglichen Überschreitung und eines Missbrauchs des Ermessens im Zentrum steht. U 13 56Urteil vom 4. September 2014 41

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2014 4
Entscheidungsdatum
31.12.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026