3/4 Personalrecht PVG 2014 Personalrecht3 Dretg dal persunal Diritto del personale Höhereinreihung um eine Funktionsklasse. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. –Eine Höhereinreihung um eine Funktionsklasse zieht einen höheren Lohn nach sich; deswegen handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG zu- ständig ist. Inserimento in una classe di funzione superiore. Compe- tenza del Tribunale amministrativo. –L’inserimento in una classe di funzione superiore com- porta un maggior salario; si tratta pertanto di una con- troversia di carattere pecuniario sulla quale il Tribunale amministrativo è competente a statuire giusta l’art. 66 cpv. 4 lett. b LCPers. Erwägungen:
3/4 Personalrecht PVG 2014 Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig sei, genüge nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermö- gensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend sei, ob mit der Klage (vorliegend: Beschwerde) letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Sei dies der Fall, liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 135 III 578 E.6.3 S. 581, je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser Ausführungen des Bundesgerichts kann vorliegend ohne Zweifel von einer vermögensrechtlichen Angele- genheit ausgegangen werden und der Beschwerdeführer hat so- mit korrekterweise eine Beschwerde nach Art. 66 Abs. 4 lit. b PG an das Verwaltungsgericht gerichtet. Anzumerken bleibt, dass Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG, wonach das Verwaltungsgericht vermögensrecht- liche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis im Klage- verfahren beurteilt, hinter die spezialgesetzliche Norm des Perso- nalgesetzes zurücktritt und vorliegende Sache auch deshalb im Beschwerdeverfahren beurteilt wird. Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 51 VRG, wo- bei vorliegend insbesondere die Überprüfungsbefugnis hinsicht- lich einer möglichen Überschreitung und eines Missbrauchs des Ermessens im Zentrum steht. U 13 56Urteil vom 4. September 2014 41