13/30 Energie PVG 2014 205 Energie13 Energia Energia Stromversorgung. Bezeichnung der Netzgebiete. Netzbe- treiber. –Auslegungselemente im Verwaltungsrecht (E.4) –Aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG folgt, dass die Kantone bei der Zuteilung der Netzgebiete die bis- herigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen so weit als möglich zu wahren haben, weshalb die Netzge- bietszuteilung aufbauend auf den heutigen Verhältnis- sen und Organisationsstrukturen zu erfolgen hat; eine staatlich verordnete Strukturbereinigung entspricht nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers (E.5). –Auch in der Literatur wird einhellig die Auffassung ver- treten, dass als Netzbetreiber nur der bisherige Eigen- tümer und gegebenenfalls ein Dritter, dem der Eigentü- mer den Betrieb des Netzes überlassen hat, in Frage kommen (E.6). –In Fällen, wo das Netzeigentum und der Netzbetrieb bisher zusammengefallen sind, darf im Lichte der bun- desrechtlichen Vorgaben sowie der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit die Bezeichnung eines ande- ren als des bisherigen Netzeigentümers nicht ohne des- sen Einverständnis erfolgen, zumindest solange dieser eine sichere und effiziente Stromversorgung garantiert (E.7). –Auch gemäss StromVG GR ist für die Netzgebietszu- teilung vom Eigentum als primärem Zuteilungskrite- rium auszugehen; dies zumindest in Fällen, wo das Netzeigentum und der Netzbetrieb bisher zusammen- gefallen sind (E.8). Approvvigionamento elettrico. Determinazione dei com- prensori. Gestori di rete. –Criteri d’interpretazione nel diritto amministrativo (cons. 4). –Dall’interpretazione dell’art. 5 cpv. 1 LAEl si deduce che i cantoni, nella definizione dei comprensori, devono per 30

13/30 Energie PVG 2014 206 quanto possibile tutelare i rapporti di proprietà sulle reti finora vigenti, per questo i comprensori sono da stabi- lire sulla base degli attuali rapporti e delle strutture or- ganizzative esistenti; una pulizia strutturale ordita dallo Stato non corrisponde alla volontà del legislatore fe- derale (cons. 5). –Anche in dottrina viene all’unanimità sostenuta la tesi che quale gestore di rete entri in considerazione solo l’attuale proprietario o eventualmente un terzo al quale il proprietario ha ceduto la gestione della rete (cons. 6). –Alla luce della normativa federale e nel rispetto della garanzia della proprietà e della libertà economica, nei casi in cui il proprietario della rete ed il gestore sono gli stessi, non è dato designare un gestore diverso dall’attuale proprietario della rete senza il consenso di quest’ultimo, almeno fintanto che questi garantisce un sicuro ed efficiente approvvigionamento elettrico (cons. 7). –Anche secondo la LAEl GR occorre ritenere che la pro- prietà sia il principale criterio per l’attribuzione dei com- prensori; questo almeno nei casi in cui il proprietario della rete ed il gestore sono gli stessi (cons. 8). Erwägungen: 4.a) Streitig und zu prüfen ist somit, ob das StromVG den Kantonen verbindliche Vorgaben betreffend Zuteilung der Netzge- biete macht. Die tatsächliche Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 StromVG ist gemäss den anerkannten Regeln der Auslegung festzustellen. b)Die Auslegung einer Rechtsnorm ist ein rechtsschöp- ferischer Vorgang und dient dazu, den wahren Sinn und Zweck einer Bestimmung zu ermitteln (vgl. hierzu: U LRICH H ÄFELIN /W ALTER

H ALLER /H ELEN K ELLER , Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung bildet der Wortlaut der Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Aus- legungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Ab- zustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 137 II 297 E.2.3.1, 135 II 416 E.2.2). Mit anderen Worten sind alle klassischen

13/30 Energie PVG 2014 207 Elemente zu berücksichtigen, nämlich das grammatikalische Ele-

13/30 Energie PVG 2014 208 ment, das systematische, das historische, das geltungszeitliche sowie das teleologische (P IERRE T SCHANNEN , Staatsrecht der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 4 N. 2). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von diesem Methodenpluralismus leiten lassen und hat nur dann al- lein auf den Wortlaut abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtli- chen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. BGE 131 II 562 E.3.5, 131 II 697 E.4.1, 130 II 65 E.4.2, 125 II 192 E.3a). Ziel der Auslegung ist schliesslich die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung (BGE 131 II 13 E.7.1). 5.a) Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext einschliesslich Sachüberschriften und Marginalien (U LRICH H ÄFELIN / W ALTER H AL

LER/H ELEN K ELLER , a. a. O., Rz. 91 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tä- tigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss dis- kriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG zufolge kommen als Verfü- gungsadressaten der Bezeichnung von Netzgebieten – wie bereits die Regierung zu Recht ausführte – einzig bereits auf dem Gebiet der Kantone tätige Netzbetreiber in Frage. E contrario kommen nicht auf dem Kantonsgebiet tätige Netzbetreiber nicht in Frage. Darüber hinausgehende Erkenntnisse lassen sich aus dem Wort- laut von Art. 5 Abs. 1 StromVG für die Beurteilung der vorliegen- den Streitigkeit nicht entnehmen, zumal im vorliegenden Fall so- wohl die A. als auch die B. bereits auf dem Gebiet des Kantons Graubünden als Netzbetreiber tätig waren. b)Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnor- men und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (U LRICH H ÄFELIN /W ALTER

H ALLER /H ELEN K ELLER , a. a. O., Rz. 97 ff.). Gemäss seiner systemati- schen Einordnung im Gesetz dient die Bezeichnung der Netzgebie- te im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StromVG der Versorgungssicherheit (2. Kapitel) bzw. der Gewährleistung der Grundversorgung (1. Ab- schnitt). Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber die Be- zeichnung der Netzgebiete nicht demjenigen Teil des StromVG zugeteilt hat, der dem Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt dient. Je-

13/30 Energie PVG 2014 209 denfalls lässt sich dem Gesetz und der systematischen Einord- nung von Art. 5 Abs. 1 StromVG nicht entnehmen, dass in Bezug auf die Bezeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt werden sollte. Die systematische Einordnung von Art. 5 Abs. 1 StromVG unter dem Kapitel der Versorgungssicherheit spricht grundsätzlich für die Bezeichnung der bisherigen Betreiber der lo- kalen Verteilnetze als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse der lokalen Gege- benheiten für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzgebietszutei- lung regelmässig am besten geeignet sein. c)Praxisgemäss kommt der historischen Auslegung bei verhältnismässig jungen Gesetzen eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständ- nis eine andere Lösung hier weniger nahe legen (vgl. BGE 131 II 697 E.4.1). Dabei steht bei der historischen Auslegung der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt, im Zentrum (PIERRETSCHANNEN, a. a. O., § 4 N. 26; ULRICH HÄFELIN/WALTER H ALLER /H ELEN K ELLER , a. a. O., Rz. 101 ff.). Bei der vorliegend zu be- urteilenden Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 StromVG) handelt es sich um eine relativ junge Norm (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008), welche im Rahmen einer umfassenden Vorlage (Änderung des Elektrizitäts- und des Stromversorgungsgesetzes) beraten und beschlossen wurde. Dementsprechend kommt den Materia- lien eine erhebliche Bedeutung zu. Laut den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (nach- folgend Botschaft StromVG; BBl 2005 S. 1611 ff.) liegt das Ziel des StromVG in der Gewährleistung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld (S. 1617). Hinsichtlich Zuteilung der Netzgebiete wird in der Bot- schaft StromVG ausgeführt, dass dafür die Kantone zuständig seien. Die Zuteilung eines Netzgebietes habe gestützt auf kanto- nales Recht zu erfolgen. Dabei seien alle verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung, zu beach- ten. Die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen seien soweit möglich zu wahren (S. 1644). In der parlamentarischen Be- ratung im Ständerat wurde hinsichtlich Netzgebietszuteilung was folgt ausgeführt: «Artikel 5 erteilt den Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass es keine Gebiete in der Schweiz gibt, in denen kein Netzbetreiber tätig ist. Es soll keine unversorgten Gebiete in der Schweiz geben. Die Kantone haben die Aufgabe, allenfalls nicht besetzte Gebiete Netzbetreibern zuzuweisen. Durch diesen Artikel

13/30 Energie PVG 2014 210 aber nicht gedeckt wäre die Auffassung, ein Kanton könne gestützt auf diesen Artikel verschiedene Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen zusammenlegen oder z. B. ein ganzes Gebiet einem Netz- betreiber entziehen. Die Walliser Regierung hätte z. B. gestützt auf diesen Artikel 5 Abs. 1 nicht die Kompetenz, der BKW das ganze Lötschental zu entziehen – das soll doch gesagt sein» (Votum Carlo Schmid-Sutter [für die Kommission], Amtl. Bull. StR 2006, S. 838). Die historische Auslegung spricht demnach einerseits dafür, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhält- nisse an den Netzen soweit möglich zu wahren sind und diese dementsprechend nicht hoheitlich geändert werden dürfen. Ande- rerseits darf gemäss dem zitierten ständerätlichen Votum der Netzbetreiberin nicht ein ganzes Gebiet hoheitlich entzogen wer- den, was e contrario bedeutet, dass der bestehenden effektiven Betreiberin des lokalen Verteilnetzes grundsätzlich auch weiterhin das Recht zukommt, dieses künftig zu betreiben. d)Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvor- stellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Die Frage nach dem Sinn und Zweck, der ratio legis, lässt sich regelmässig nur unter Einbezug der übrigen Auslegungsmethoden beantworten (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a. a. O., Rz. 120 ff.; PIERRE TSCHANNEN, a. a. O., § 4 N. 33; RENÉ RHINOW/ MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 N. 509). Die Botschaft StromVG umschreibt den Zweck von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie folgt: «Ziel dieser Regelung ist, dass keine ‹verwai- sten› Netzgebiete entstehen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheim gestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet (abge- legene Talschaften) weiterhin betrieben wird» (S. 1644). Aus dieser Umschreibung geht hervor, dass die Bezeichnung der Netzgebiete der Grundversorgung in der Schweiz dient und dass die Ab- deckung der Schweiz mit der Bezeichnung der Netzgebiete eine vollständige sein soll. Die Bezeichnung der Netzgebiete erachtet der Bundesgesetzgeber somit als eine Massnahme, die über die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Pflichten allein der Erfüllung des Gesetzeszwecks, mithin der sicheren Elektrizitätsversorgung, dient. Nicht beabsichtigt war dagegen die Schaffung einer Wettbe- werbssituation um das Netz, sondern lediglich auf dem Netz. Folg- lich spricht grundsätzlich auch die teleologische Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG für eine Bezeichnung der bisherigen Betrei- ber als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer sachli-

13/30 Energie PVG 2014 211 chen Nähe für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzzuteilung – wie gesehen – am besten geeignet sein. e)Aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG folgt so- mit zusammenfassend, dass die Kantone bei der Zuteilung der Netzgebiete nicht vollkommen frei sind. Vielmehr haben sie bei der Zuteilung der Netzgebiete insbesondere die bisherigen Eigen- tumsverhältnisse an den Netzen so weit als möglich zu wahren, weshalb die Netzgebietszuteilung aufbauend auf den heutigen Verhältnissen und Organisationsstrukturen zu erfolgen hat. Eine staatlich verordnete Strukturbereinigung entspräche jedenfalls nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers. 6.Dieses aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG re- sultierende Resultat findet sodann auch in der einschlägigen Li- teratur Zustimmung, wo einhellig die Auffassung vertreten wird, dass als Netzbetreiber nur der Eigentümer und gegebenenfalls ein Dritter, dem der Eigentümer den Betrieb des Netzes überlassen hat, in Frage kommen (H ANS R UDOLF T RÜEB /D ANIEL Z IMMERLI , Keine Ausschreibungspflicht für Sondernutzungskonzessionen der Ver- teilnetzbetreiber, in: ZBl 112/2011, S. 113 ff., S. 124 f.; A LLEN F UCHS / M ISCHA M ORGENBESSER , Besteht eine Ausschreibungspflicht für die Erteilung von Verteilnetzkonzessionen, in: AJP 2010, S. 1099 ff., S. 1101; A NDREAS L IENHARD /D ANIEL K ETTIGER , Handlungsspielräume von Gemeinden bei der Versorgung mit Energie und Telekommu- nikation, in: Jusletter, 10. August 2009, S. 5 Rz. 24; S TEFAN R ECHSTEI

NER/M ICHAEL W ALDNER , Netzgebietszuteilung und Konzessions- verträge für die Elektrizitätsversorgung – Aktuelle Fragen und kommende gesetzliche Vorgaben, in: AJP 2007, S. 1288 ff., S. 1290 Rz. 11). Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit der Ei- gentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Denn ein Dritter könnte ge- gen den Willen des Netzeigentümers die für die Erfüllung der mit der Netzzuteilung verbundenen Pflichten erforderlichen Rechte nur auf dem Wege der Enteignung erwerben, wofür es in der Schweiz aber keine gesetzliche Grundlage gibt. Dementsprechend stehen aber die verfassungsrechtlich geschützten Eigentums- rechte des betroffenen Netzeigentümers einer Enteignung dieser Nutzungsrechte solange entgegen, als dieser selbst hinreichende Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten als Netzbetreiber bietet. Aus diesem Grund steht den Behörden bei der Auswahl der Verfü- gungsadressaten kaum ein Ermessensspielraum zu (H ANS R UDOLF

TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, a. a. O., S. 139 f.; ALLEN FUCHS/MISCHA MOR- GENBESSER, a. a. O., S. 1101; STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER, a. a. O., S. 1290 Rz. 13). Zum selben Ergebnis gelangt auch der Be-

13/30 Energie PVG 2014 212 richt «Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Stromversorgungs- gesetz» einer Arbeitsgruppe der Konferenz Kantonaler Energiedi- rektoren (EnDK; abrufbar unter: www2.faktor.ch/archiv.html?file= tl_files/documents/Bericht_Anschlussgesetz_zum_StromVG.pdf, besucht am 3. Februar 2014), wo bezüglich der Frage, ob die Zutei- lung der Netzgebiete mittels eines Ausschreibungsverfahrens zu erfolgen hat, was folgt ausgeführt wurde: «Weder dem Gesetz noch den dazugehörigen Materialien lässt sich auch nur im Ansatz entnehmen, dass in Bezug auf die Be- zeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt und hierzu ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden sollte. Weiter würde ein Ausschreibungsverfahren zwingend be- dingen, dass die Kantone frei über die Netze und deren Zuteilung verfügen könnten und die Netzzuteilung dem Netzbetreiber zu- dem Vorteile verschafft. Beides trifft nicht zu. Die bestehenden Netze stellen Eigentum der heutigen Netzbetreiber dar, weshalb diese vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens ent- eignet werden müssten. Nur so könnten die Netze mehreren An- bietern überhaupt zur Übernahme angeboten werden (Offertver- fahren). Für eine solche Enteignung müsste aber zwingend ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden können, welches dem Gesetz [...] aber nicht zu entnehmen ist, zu- mal das StromVG in diesem Bereich auf Versorgungssicherheit und nicht auf Wettbewerb abzielt. Damit mangelt es an der funda- mentalen Voraussetzung zur Durchführung von Ausschreibungs- verfahren. [...] Daraus und aus dem Willen des Gesetzgebers folgt aber gleichzeitig, dass den Kantonen bei der Zuteilung der Netzgebiete kaum ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl der Ver- fügungsadressaten zusteht. Diesbezüglich kommen somit nur die heutigen Netzeigentümer oder Dritte, die das Netz in deren Auf- trag betreiben, in Frage. 7.Als Verfügungsadressaten der Bezeichnung von Netzge- bieten kommen nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie gesehen nur die bereits im Kanton tätigen Netzbetreiber in Frage (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Da vorliegend jedoch sowohl die A. als auch die B. bereits als Netzbetreiber im Kanton tätig waren, kämen grundsätzlich beide als Verfügungsadressaten in Betracht. Sämtliche vorstehend zitierten Autoren sowie auch der ebenfalls zitierte EnDK-Bericht weisen indes darauf hin, dass bei der Netzgebietszuteilung der verfassungsmässige Schutz des Eigentums zu berücksichtigen sei, und dementsprechend die bis-

13/30 Energie PVG 2014 213 herigen Organisationsstrukturen und Betriebsverhältnisse zu wahren seien. Auch die Botschaft StromVG führt explizit aus, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhält- nisse an den Netzen – soweit möglich – zu wahren seien. Folglich ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht, dass die Kantone bei der Netzgebietszuteilung nicht frei sind. Vielmehr ist davon auszuge- hen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung der Netzbetreiber le- diglich ein sehr beschränkter Handlungsspielraum verbleibt. In Fällen, wo das Netzeigentum und der Netzbetrieb – wie dies vor- liegend der Fall ist – bisher zusammengefallen sind, darf dement- sprechend im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers nicht ohne des- sen Einverständnis erfolgen, zumindest solange dieser eine si- chere und effiziente Stromversorgung garantiert. 8.a) Die soeben gezogenen Schlussfolgerungen bildeten denn auch den Leitfaden im kantonalen Gesetzgebungsverfahren. So wird bereits in der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum StromVG GR vom 13. Januar 2009 (nachfolgend Botschaft StromVG GR; Heft Nr. 18/2008–2009, S. 949 ff.) ausgeführt, das be- stehende Eigentum an den Verteilnetzanlagen werde gewahrt. Es würden keine Bestimmungen geschaffen, die eine staatlich ver- ordnete Strukturbereinigung bezweckt. Hingegen solle das Strom- VG GR strukturelle Veränderungen bzw. eine Konsolidierung der Stromversorgung im Kanton auf freiwilliger Basis ermöglichen (S. 954). Diese Betrachtungsweise wurde auch vom damaligen Re- gierungsvertreter S TEFAN E NGLER in der parlamentarischen Bera- tung zu Art. 4 StromVG GR bestätigt: «Der Kanton will die Strom- versorgung, ich habe das mehrfach gesagt, in unserem Kanton überhaupt nicht neu organisieren. Vielmehr wollen wir Rücksicht nehmen auf die gewachsenen funktionierenden Strukturen und nur dort Regelungen treffen, wo ein Konfliktpotenzial vorhanden ist. Und die Bezeichnung der Netzgebiete, es heisst Bezeichnung und nicht Neubestimmung von Netzgebieten, da geht es letztlich um Abbilden der heutigen Struktur und der heutigen Versor- gungsverhältnisse. Diese Bezeichnung hat Konsequenzen. Zum einen steckt sie den räumlichen Rahmen ab, die räumliche Aus- dehnung der Elektrizitätsversorgung und damit auch die Verant- wortlichkeit für den Netzbetreiber. Namentlich soll mit dieser Netz- gebietsbezeichnung aber auch verhindert werden, dass es in diesem Kanton irgendwo verwaiste Gebiete gibt, wo sich niemand für die Stromversorgung als zuständig erachtet» (GRP 5–2008/

13/30 Energie PVG 2014 214 2009, S. 918). Damit ist aber auch gemäss StromVG GR für die Netzgebietszuteilung vom Eigentum als primärem Zuteilungskri- terium auszugehen. Art. 4 Abs. 3 StromVG GR, wo die Kriterien für die Bezeichnung der Netzgebiete aufgelistet sind, nennt die Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz denn auch an erster Stelle. Überdies hält Abs. 4 selbiger Norm explizit fest, dass be- stehende Eigentumsverhältnisse bei der Netzgebietsbezeichnung unberührt bleiben. b)Dass in Art. 4 Abs. 3 StromVG GR neben dem primären Zuteilungskriterium «Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz» (lit. a) als weitere Kriterien noch die «vertraglichen Verhältnisse be- treffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes» (lit. b) sowie die «Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung» (lit. c) genannt sind, hängt mit den im Kanton Graubünden gänzlich unterschiedlichen his- torischen Organisationsstrukturen hinsichtlich der lokalen Verteil- netze zusammen. So kennt der Kanton Graubünden grundsätzlich vier Organisationsformen der Stromversorgung: (1)Teilweise liegt das Netzeigentum bei der Gemeinde und das Netz wird auch durch diese betrieben, (2) andernorts wurde der Betrieb und al- lenfalls auch das Netzeigentum einer verselbstständigten, aber durch die Gemeinde beherrschten Versorgungseinrichtung über- tragen, (3) wiederum andere Gemeinden behielten das Netzeigen- tum und überliessen es im Baurecht oder auf Dauer einem Strom- versorger und schliesslich gibt es (4) die Gemeinden ohne Netz, welche über kein Eigentum am Netz verfügen (vgl. GRP 5– 2008/2009, S. 218 f.). Mit einer Beschränkung auf das Kriterium der Eigentumsverhältnisse wäre eine sachgerechte Netzzuteilung unter Wahrung der faktischen Verhältnisse wohl in vielen, ange- sichts der Vielzahl der verschiedenen Organisationsstrukturen im Kanton Graubünden jedoch nicht in allen Fällen möglich gewesen (Botschaft StromVG GR, STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER S. 961). Insbesondere für Fälle wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden, wo die Gemeinden nicht über das Eigentum am Netz verfügen und dieses auch nicht selber betreiben, spricht jedoch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten nichts dage- gen, primär auf das Kriterium der Eigentumsverhältnisse abzu- stellen, zumal Art. 4 Abs. 4 StromVG GR explizit festhält, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Netzgebietszuteilung unberührt bleiben. c)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung

13/30 Energie PVG 2014 215 der Netzbetreiber kaum Handlungsspielraum verbleibt. Dieses vom Bundesrecht bestimmte Wesen der Netzgebietszuteilung spiegelt sich auch in den kantonalen Regelungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation hinsichtlich des lokalen Verteilnetzes dergestalt dar, dass das Netzeigentum unbestritten der A. zu- kommt und diese das Netz bisher – wenn auch in den letzten Jah- ren ohne vertragliche Regelung – auch betrieben hat. Dement- sprechend ist aber die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers als Netzbetreiber nicht ohne Ein- verständnis der A. möglich, zumal sie bislang eine sichere und effiziente Stromversorgung garantiert hat, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Das blosse Vorhandensein einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der B. – ohne Einbindung und Einverständnis der A. als Netzeigentümerin und Netz- betreiberin – vermag eine Zuweisung der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten der Beschwerdeführerinnen zum bean- tragten Verteilnetzgebiet nicht zu begründen. U 12 124Urteil vom 30. Januar 2014 Die dagegen ans Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (2C_237/2014).

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