2/6 Staatsorganisation PVG 2013 68 Alp- und Weidegenossenschaft. Rechtsform. Anfechtbarkeit von Beschlüssen. –Kriterien für die Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der privatrechtlichen Rechtsform einer Alp- und Weidege- nossenschaft (E. 2a). –Überträgt eine Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Alp- und Weidegenossenschaft die Verwaltung der kommunalen Alpen und Weiden, lagert sie damit eine Gemeindeaufgabe aus und Genossenschaftsbe- schlüsse (z. B. solche zur Alp- und Weidezuteilung) sind auch ohne entsprechende Regelung in den Statuten der Genos- senschaft beim Gemeindevorstand anfechtbar (E. 2b). Consorzio alpestre e di pascolo. Forma giuridica. Impu- gnabilità di risoluzioni. –Criteri per la delimitazione della forma giuridica pub- blica o privata di un consorzio alpestre e di pascolo (cons. 2a). –Se un comune incarica un consorzio alpestre e di pa- scolo di dirit o pubblico dell’amministrazione delle alpi e dei pascoli comunali, vi è l’affidamento a terzi di determinati compiti comunali e le risoluzioni del consorzio (per esempio quelle relative all’assegnazione delle alpi e dei pascoli) sono impugnabili davanti all’esecutivo comunale anche se ciò non è espressamente previsto negli statuti consortili (cons. 2b). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 27 GG besteht das Vermögen der Ge- meinde unter anderem aus dem Nutzungsvermögen (lit. c). Dazu gehören unter anderem die in ihrem Eigentum stehenden Alpen und Weiden (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden V 05 4 und 5 vom 4. April 2006 E. 6a). Auf den 1. Januar 2003 trat die Alp- und Weideverordnung der Gemeinde Y. (uorden da pa- sculs ed alps [UPA], vschinauncha da Y.) in Kraft, welche die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde stehenden Alpen und Weiden regelt. Gemäss Art. 6 UPA stellt die Gemeinde der Alp- und Weidegenossenschaft der Gemeinde Y. (societed pasculs ed alps da Y. e filielas) Alpen und Weiden zur Verfügung. Gemäss Art. 3 der Statuten der Genossenschaft (tschantamaints da la societed da pasculs ed alps) übernimmt diese die Organisation und Aufsicht über alle Alpen und Weiden, welche die Gemeinde ihr zur Verfü- gung stellt. Es ist unbestritten, das die Verwaltung der vorliegend 6

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 69 infrage stehenden Weideflächen von der Gemeinde an die Genos- senschaft übertragen wurde. Der Gemeinde ist es in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 GG freigestellt, die Erfüllung bestimmter Aufga- ben auf öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, Anstal- ten, Stiftungen oder Private zu übertragen. Vorliegend geht die Ge- meinde davon aus, dass es sich bei der Genossenschaft um eine solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Davon ist aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall auszugehen (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 270 vom 21. November 2006; Musterstatuten für öffent- lich-rechtliche Alpgenossenschaften, Fachstelle für Alpwirtschaft am Plantahof/Alpwirtschaftskommission Bündner Bauernver- band, S. 1 ff.). Der Kanton Graubünden kennt für Alp- und Weide- genossenschaften die öffentlich- (Art. 63 ff. GG) und privatrechtli- che (Art. 26 ff. EGzZGB) Rechtsform. Für die öffentlich-rechtliche Rechtsform spricht vorliegend, dass die im Gemeindeeigentum stehenden Alpen und Weiden im öffentlichen Interesse zu verwen- den sind (Art. 30 ff. GG). Gemäss Art. 2 der Statuten der Genos- senschaft besteht ihr Zweck in der Zusammenarbeit der Mitglieder und dass diesen die Möglichkeit gegeben werden soll, das Alp- und Weiderecht mit ihrem Vieh auszuüben. Diese Offenhaltung der gemeindlichen Weiden und Alpen für die gemäss Statuten nut- zungsberechtigten Personen liegt im öffentlichen Interesse. Zu- dem müssen sowohl die Statuten selbst auch eine Änderung der- selben durch den Gemeindevorstand (cussagl cumünel, Art. 17 ff. Verfassung der Gemeinde Y. [tschantamaints da la vschinauncha da Y.]) genehmigt werden (Art. 9 Statuten), womit der Gründung der Genossenschaft ein hoheitlicher Akt zugrunde liegt. Ein weite- res Indiz für die Annahme des öffentlich-rechtlichen Charakters der Korporation stellt die Aufsicht seitens der Gemeinde dar (Art. 65 GG, auch Art. 35 EGzZGB). Gemäss Art. 2 UPA obliegt die Aufsicht über die Alpen und Weiden dem Gemeindevorstand. Weiter unter- steht die Genossenschaft gemäss Art. 3 der Statuten ausdrücklich der kommunalen Alp- und Weideverordnung, womit die Ge- meinde die Grundsätze für die Bewirtschaftung der der Genossen- schaft überlassenen Weiden und Alpen vorgibt, an welche die Ge- nossenschaft gebunden ist. Schliesslich entsteht die Mitgliedschaft für die in der Gemeinde wohnhaften Viehbesitzer unter den in Art. 4 der Statuten beschriebenen Voraussetzungen automatisch, womit auch ein Anspruch darauf besteht. In diesem Sinne handelt es sich vorliegend um die Auslagerung einer Ge- meindeaufgabe an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. b) Hätte die Gemeinde die ihrem Autonomiebereich zufal-

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 70 lende Regelung der Nutzung der gemeindeeigenen Alpen und Weiden nicht an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ausgela- gert, hätte sie sich direkt mit dem Anliegen der Beschwerdegegner auseinandersetzen und einen Entscheid fällen müssen. Gegen die- sen hätte den Beschwerdegegnern der Weg ans Verwaltungsge- richt offen gestanden. Die Auslagerung kann nicht zur Folge ha- ben, dass Entscheide über die Alp- und Weidenutzung nicht mehr anfechtbar sind. Dies gilt umso mehr, als auch Entscheide von kan- tonalen privatrechtlichen Genossenschaften, die gerade keiner staatlichen Aufsicht unterstehen, anfechtbar sind (vgl. Art. 30 EGzZGB: Klagerecht jedes Genossenschafters gegen Beschlüsse der Genossenschaft, durch die er sich in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt glaubt). Das Selbstbestimmungsrecht besteht bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur im Rahmen des öffentli- chen Rechts (BGE 132 I 270 E. 5.5.4). So wird die Autonomie der öf- fentlich-rechtlichen Korporationen durch die zwingenden Zweck- und Nutzungsbestimmungen der Art. 30 ff. GG weitgehend einge- schränkt. Aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelung der Ver- wendung des Nutzungsvermögens kommt dem Gemeinwesen die Pflicht zu, die Umsetzung des Gesetzes zu kontrollieren und zu be- aufsichtigen (Art. 65 GG). Aus dieser Aufsichtspflicht der Ge- meinde fliesst auch deren Kompetenz, nötigenfalls einzuschreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frage der Anfechtbarkeit der Genossenschaftsbeschlüsse in den Statuten derselben geregelt wird oder nicht. Die Statuten der Genossenschaft sehen vorlie- gend einzig vor, dass gegen Bussenverfügungen innert 30 Tagen an den Gemeindevorstand rekurriert werden könne (Art. 22). Zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen (z. B. solchen zur Alp- und Weide- zuteilung) enthalten die Statuten indes keine Regelung, womit eine echte Lücke vorliegt (u. a. BGE 135 V 279 E. 5.1). Dass Be- schlüsse und Verfügungen der Genossenschaft an den Gemeinde- vorstand weiterziehbar sein müssen, ergibt sich wie erwähnt be- reits daraus, dass diesem das Aufsichtsrecht zukommt. Weiter regelt Art. 19 UPA, dass Widerhandlungen gegen diese Verord- nung ebenfalls durch den Gemeindevorstand geahndet werden. Überdies lässt sich diese Regelung dem Grundsatze nach auch in anderen Gemeinden finden, so z. B. in der Gemeinde X., in wel- cher das gemeindeeigene Weidegebiet einer Alpgenossenschaft zur Bewirtschaftung überlassen wird, dem Gemeindevorstand die Oberaufsicht zukommt und dieser in Streitfällen entscheidet (Art. 1, 3 und 18 Alp- und Weidegesetz der Gemeinde X.). Damit übe- reinstimmend sehen auch die bereits erwähnten Mus-

2/6 Staatsorganisation PVG 2013 71 terstatuten in Art. 35 vor, dass Verfügungen und Entscheide des Genossenschaftsvorstandes und der Genossenschaftsver- sammlung vom Betroffenen mittels Beschwerde beim Gemeinde- vorstand angefochten werden können. Im Sinne dieser Aus- führungen war der Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 24. Januar 201 , mitgeteilt am 25. Januar 201 , mit welchem die beantragte Weidezuteilung der Beschwerdegegner abgelehnt wurde, an den Gemeindevorstand weiterziehbar. Der Gemeinde- vorstand hat demzufolge nicht in die Autonomie der Genossen- schaft eingegriffen, indem er auf das von den Beschwerdegegnern erhobene Rechtsmittel eingetreten ist und in der Sache einen Ent- scheid gefällt hat. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführe- rin am Entscheid der Gemeinde geübte Kritik gerechtfertigt ist. R 1 137Urteil vom 1 . Dezember 2012

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