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10/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2013 Baubewilligung. Art. 18a RPG. Bewilligung von Solaranlagen innerhalb der Bauzone. –Der mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 2007 ins Raumplanungsgesetz eingefügte Art. 18a (Solaran- lagen) hat nicht einen das föderalistische Prinzip unterwan- dernden Bewilligungsautomatismus, sondern vielmehr eine neue Ausrichtung und Akzentuierung der Interessenabwä- gunginBewilligungs- verfahren betreffend Solaranlagen zugunsten von erneuer- baren Energien zur Folge. Licenza edilizia. Art. 18a LPTC. Licenza per impianti solari in zona edilizia. –L’art. 18a LPTC – introdot o nella legge sulla pianificazione territoriale a seguito della revisione della legge sull’agricol- tura nell’anno 2007 – non at enta al principio del federalismo introducendo un automatismo nel rilascio della licenza di co- struzione, bensì segna un nuovo orientamento e un’accen- tuazione a favore delle energie rinnovabili nella pondera- zione di interessi che avviene durante la procedura di licenza edilizia. Erwägungen: 2.a) Was das auf den vorliegenden Fall anwendbare Recht betrifft, führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass seit Inkrafttreten von Art. 18a RPG im Zusammenhang mit der Bewilli- gung von Solaranlagen kein Raum mehr für kommunales Recht bestehe. Solaranlagen, welche sorgfältig in Dachflächen integriert seien, müssten bewilligt werden, jedenfalls sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt seien. Mit der Revision (recte: dem Erlass) von Art. 18a RPG im Jahr 2008 sei somit der Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei Solaranlagen eliminiert worden. Der Wortlaut von Art. 18a RPG sei klar und unmissverständlich, weshalb er auch von den kommunalen Baubewilligungsbehörden beachtet werden müsse. Dagegen stellt sich die Beschwerdegeg- nerin auf den Standpunkt, dass die rechtliche Tragweite von Art. 18a RPG nicht restlos geklärt sei. Es stelle sich die Frage, wie der Begriff «sorgfältig» im Verhältnis zu kommunalen Gestal- tungsvorschriften auszulegen sei und ob einzig Kultur- und Natur- denkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung geschützt seien oder ob auch kommunale Schutzvorschriften unter Art. 18a 190 27

10/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2013 RPG fielen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 18a RPG lasse sich dies nicht eruieren. Dazu bestehe auch keine höchstrichterli- che Rechtsprechung. Besagter Artikel lautet: Art. 18a Solaranlagen In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fas- sadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Be- deutung beeinträchtigt werden. b)Ihrem Wortlaut nach scheint die Bestimmung einen An- spruch auf die Errichtung von Solaranlagen zu vermitteln, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu das Votum von Bundesrätin [BR] D ORIS L EUTHARD im Nationalrat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. N 2007 893; ferner B ENOÎT

B OVAY , Unification ou harmonisation du droit de l’aménagement du territoire et des constructions?, in: ZSR 127 [2008] II 5 ff., 86 f.). Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich Art. 18a RPG nicht auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz ge- mäss Art. 75 BV stützen kann. Bereits deshalb erscheine die Trag- weite der Bestimmung unklar (vgl. A RNOLD M ARTI , Bau- und Pla- nungsrecht in der Schweiz: Vereinheitlichung, Harmonisierung oder Status quo?, in: ZSR 127 [2008] II 119 ff., 138; A LAIN G RIFFEL , Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2012, S. 100). Art. 75 Abs. 1 BV lautet: «Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.» Ferner wird in der Lite- ratur vertreten, dass sämtliche weiteren Bewilligungsvorausset- zungen des kantonalen und kommunalen (Bau-)Rechts gestützt auf Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehalten bleiben (vgl. C HRISTOPH J ÄGER , in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a Rz. 19) bzw. die zuständigen Behörden weiterhin verpflichtet seien, eine Inter- essenabwägung vorzunehmen (P ETER H ÄNNI , Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 229). Das Verwal- tungsgericht Zürich sprach sich in mehreren Urteilen dafür aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 18a RPG ein Zeichen zugunsten er- neuerbarer Energien setzen wollte, ohne jedoch die gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken oder die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft setzen zu wollen (vgl. die Urteile des 191

10/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2013 Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00307 vom 7. November 2007 E. 6 und VB.2008.00322 vom 29. Oktober 2008 E. 3.3). Aufgrund der neuen Bestimmung müsse dem öffentlichen Interesse an der Nut- zung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beigemessen wer- den. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbe- schränkungen, die sich aus der Anwendung von Gestaltungsvorschriften ergeben, habe dieser Aspekt in die Inter- essenabwägung einzufliessen. Das Bundesgericht hat soweit er- sichtlich noch nicht zu dieser Problematik Stellung genommen (vgl. aber immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3). c)Mit Blick auf die Materialien kann festgestellt werden, dass mit dem im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Raumplanungsgesetz eingefügten Art. 18a in erster Linie ein klares politisches Zeichen − insbesondere an die Gemeinden − gesendet werden sollte (Votum von BR Leuthard im Ständerat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. S 2007 564). In Bezug auf So- laranlagen wollten die Eidgenössischen Räte einen Akzent setzen, ohne allerdings in die verfassungsmässigen Rechte der Kantone einzugreifen (Votum von BR L EUTHARD im Nationalrat in der Som- mersession 2007, Amtl. Bull. N 2007 1056). Werden die Entste- hungsgeschichte von Art. 18a RPG und die Intentionen des Ge- setzgebers bei der Rechtsanwendung berücksichtigt, ergibt sich, dass nicht jede integrierte Solaranlage, solange sie nicht Kultur- oder Naturdenkmäler beeinträchtigt, automatisch von den Ge- meinden bewilligt werden muss. Bei der Bewilligung von Solaran- lagen ist mit anderen Worten nicht von einem das föderalistische Prinzip unterwandernden Bewilligungsautomatismus, sondern vielmehr von einer neu ausgerichteten und vor allem akzentuier- ten Interessenabwägung mit Präferenz für die Nutzung erneuer- barer Energien auszugehen. Eine andere Auslegung respektive In- terpretation von Art. 18a RPG wäre auch gar nicht von der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 BV abgedeckt (vgl. M ARTI , a. a. O., 138; G RIFFEL , a. a. O., S. 100). d)Damit durfte die Beschwerdegegnerin in casu bei der nachgesuchten Bewilligung für eine Solaranlage mit sechs Modu- len und von ca. 15 m² Fläche auf dem Dach der Beschwerdeführer kommunale und kantonale Bewilligungsvoraussetzungen berück- sichtigen. Ob sie dabei korrekt vorgegangen ist und zu Recht die Bewilligung für die Anlage verweigert hat, gilt es im Folgenden zu prüfen. R 12 143Urteil vom 16. April 2013 192

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