6/13 Sozialversicherung PVG 2013 104 Ergänzungsleistungen. Pflegekind. Mietzinsberechnung. Fremdplatzierungskosten. –Mietkosten als anerkannte Ausgabe bei einem Kind, das in einer Pflegefamilie lebt und bei dem die Ergänzungsleistun- gen gesondert berechnet werden; ist das Kind bei Pflegeel- tern untergebracht, die in einer in ihrem Eigentum stehen- den Liegenschaft wohnen, wird bei den anerkannten Ausgaben als Mietzins nicht der Eigenmietwert der Liegen- schaft anteilsmässig als Ausgabe angerechnet, sondern 1/3 des Pflegegeldes, sofern der Wohnkostenanteil im Pflege- vertrag nicht separat ausgewiesen und nur schwer zu eru- ieren ist (E. 3b, c). –Es besteht kein Anspruch auf die zusätzliche Anrechnung von Auslagen für nicht gedeckte Fremdplatzierungskosten (E. 3d, e). Prestazioni complementari. Bambino dato in affidamento. Cal- colo dell’affit o. Costi della collocazione presso terzi. –I costi della pigione quali uscite riconosciute per un bambino che vive in una famiglia affidataria e per il quale le presta- zioni complementari vengono calcolate in modo separato; se il bambino è dato a genitori affidatari che vivono in una casa di loro proprietà, quali uscite riconosciute a titolo di pi- gione non viene dedot a la relativa parte del valore locativo proprio della costruzione, bensì un terzo del soldo dovuto per l’affidamento, per quanto la parte di pigione non sia in- dicata separatamente sul contrat o di affidamento e sia solo difficilmente eruibile (cons. 3b, c). –Non vi è alcun dirit o all’addizionale computo di esborsi per i costi della collocazione presso terzi (cons. 3d, e). Erwägungen: 3.b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG sind Bestandteile der Er- gänzungsleistungen die jährliche Ergänzungsleistung (lit. a) und die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 13

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 105 Nicht bestritten sind vorliegend die anrechenbaren Ein- nahmen gemäss Art. 11 ELG sowie bei den anerkannten Aus- gaben, soweit dies aus den Behauptungen der Beschwerdeführe- rinnen überhaupt erkennbar ist, die «Prämienverbilligung Kran- kenversicherung» und der «Lebensbedarf für Nichtheimbewoh- ner». Strittig blieben hingegen die Anrechnung der Wohnkosten und die Frage, ob Mehrkosten für den Aufenthalt bei Dritten berücksichtigt werden dürfen oder nicht. c)Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden der Mietzins ei- ner Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt. Dabei beläuft sich der jährliche Höchst- betrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 13 200.– (Ziff. 1). Ge- mäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen auf- zuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die EL-Berechnung einge- schlossen sind (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu glei- chenTeilen zu erfolgen (Abs. 2). Für die Nebenkosten lässt Art. 16a ELV bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewoh- nen oder eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht daran haben, eine Pauschale in Höhe von Fr. 1680.– pro Jahr zu (Abs. 1 bis 3). In den Rz 3143.03, 3143.06 und 3231.03 der WEL 2012 wer- den unter anderem die Bestimmungen zu den anrechenbaren Wohnkosten bestätigt und präzisiert. Demnach wird ein Kind, das mit mindestens einem Pflegeelternteil lebt, als in häuslicher Ge- meinschaft lebend betrachtet (WEL 2012, Rz 3143.03). Als Mietzins darf in diesem Fall höchstens das Maximum für Alleinstehende berücksichtigt werden (Rz 3143.06 der WEL 2012). Dasselbe gilt bei Kindern, die in einer Pflege- oder Grossfamilie leben, die nicht als Heim anerkannt ist (Rz 3143.06 der WEL 2012). Unter dem Titel «Mietkosten» (Rz 3.2.3), also nicht spezifisch auf Kinder bezogen, bestimmt die Rz 3231.03 der WEL 2012, dass für den Fall, dass mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, der Mietzins zu gleichen Teilen auf die einzelnen Perso- nen, die in der fraglichen Wohnung leben, aufzuteilen ist (auch Rz 3023 1/98 der WEL 2010). Gemäss den Fallnotizen aus dem Jahr 2005 ging die AHV- Ausgleichskasse bei der Berechnung der Bruttomiete vom dama- ligen Pflegegeld von Fr. 16 200.– (Fr. 1350.– x 12) aus (AHV-act. 50) und setzte 1/3 davon, nämlich Fr. 5400.00 unter der Position «Brut- tomiete» ein (AHV-act. 49). Diese Berechnung entspricht Rz 3022 1/98 der WEL 2010, wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Drit- ten, ausgenommen nahe Verwandte und Heime, ein Drittel der

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 106 Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden kann, wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist. Die fragliche Position «Bruttomiete» mit Fr. 5400.– blieb bis Februar 2011 (AHV-act. 24) unverändert. Im März 2011 korrigierte die AHV-Ausgleichskasse den Be- trag für die Bruttomiete auf Fr. 7116.– (AHV-act. 22). Dieser Betrag und ein entsprechendes Pflegegeld von Fr. 21 348.–, zusammen- gesetzt aus Fr. 16 200.– [Fr. 1350.– x 12] + Fr. 5148.–, erscheint im Pflegevertrag von Februar/März 2009 (AHV-act. 23, S. 4 unten), je- doch ohne weitere Angabe dazu, wozu die Berechnung dient und wofür der Betrag von Fr. 5148.– steht. Im März 2012 korrigierte die AHV-Ausgleichskasse die Position «Bruttomiete» nochmals (AHV-act. 10), nämlich auf Fr. 5016.–. Den Fallnotizen der AHV-Ausgleichskasse vom 9. Mai 2012 (AHV-act. 5) kann entnommen werden, dass sie dabei vom Mietwert der von der Pflegefamilie bewohnten Liegenschaft von Fr. 23 400.– ausging (AHV-act. 12), gestützt auf Art. 16a Abs. 3 ELV den Pauschalbetrag von Fr. 1680.– für die Nebenkosten berück- sichtigte und den Gesamtbetrag von Fr. 25080.– durch fünf teilte (ergibt je Fr. 5016.–), da im Haushalt der Pflegefamilie fünf Perso- nen leben. Die AHV-Ausgleichskasse ist insofern korrekt vorgegangen, als sie auf den im Januar 2012 neu abgeschlossenen Pflegevertrag abstellte (AHV-act. 15). Mangels Differenzierung im Pflegevertrag verlangte sie erstmals weitere Unterlagen zu den Wohnkosten der Pflegefamilie und ging bei deren Berechnung neu vom Eigenmiet- wert der im Eigentum der Pflegeeltern stehenden Liegenschaft aus. Ob dieses Vorgehen richtig ist, ist zu prüfen. Der Eigenmietwert wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann eingesetzt, wenn die anspruchsberechtigte Person selbst Eigentümerin einer Liegenschaft ist (BGE 126 V 252). In einer solchen Konstellation sind auf der Ausgabenseite auch die Hypothekarzinsen und Gebäude- unterhaltskosten bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Auf der Einnahmenseite ist unter dem Titel «Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen» der Mietwert der eigenen Wohnung zu berücksichtigen, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Rz 3433.01 der WEL 2012 mit Hinweis auf ZAK 1968, S. 148; R ALPH J ÖHL , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, So- ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 32, S. 1661 f.) S. 1732 N 142, S. 1780 N 205 sowie S. 1783 N 208).

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 107 Vorliegend ist nicht die Beschwerdeführerin 1 selbst die Eigentümerin der Liegenschaft. Vielmehr lebt sie dort bei ihren Pflegeeltern und bezahlt mit dem Pflegegeld für die Benützung des Wohnraums einen Anteil an den Wohnkosten (AHV-act. 15, Anhang). Die Beschwerdeführerin 1 ist insofern nicht Eigentüme- rin, sondern Mieterin. Der entsprechende Mietanteil ist im Pfle- gegeld enthalten, jedoch nicht separat ausgewiesen. Was die AHV-Ausgleichskasse in dieser Konstellation bewog, ihre Berech- nungsart zu ändern, ist nicht ersichtlich. Das ursprüngliche, bis Januar 2011 praktizierte Vorgehen erscheint vorliegend aus ver- schiedenen Gründen gerechtfertigter. Bis dahin dürfte die AHV- Ausgleichskasse nach Rz 3022 der WEL 2010 vorgegangen sein, wonach bei entgeltlichem Aufenthalt bei Dritten – ausgenommen nahe Verwandte und Heime –, wenn der auf die Miete entfallende Kostenanteil nicht bekannt ist, ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) berücksichtigt werden konnte. Diese Bestimmung ersparte es den EL-Durchführungsstellen, im Einzel- fall anhand der konkreten Umstände den Mietzinsanteil am Pen- sionspreis, der einen Gesamtpreis ohne konkrete Angaben zum Anteil für die Wohnungsmiete ausweist, zu ermitteln (Ralph Jöhl, a. a. O., S. 1699, Fn 301). Nur wenn Indizien dafür bestanden, dass der Mietanteil deutlich tiefer oder höher sein könnte, musste die EL-Durchführungsstelle entsprechende Abklärungen vornehmen (R ALPH J ÖHL , a. a. O., S. 1699 Fn 301). Da die massgebliche Regelung auch in Rz 3237.01 der neuen WEL 2012 (gültig ab dem 1. April 2011) enthalten ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die AHV-Ausgleichskasse die Wohnko- stenberechnung per 1. April 2012 änderte. Dass sie Indizien für ei- nen deutlich höheren oder tieferen Mietzins gehabt hätte, legt sie nicht dar, noch ist dies ersichtlich, stieg doch das effektive Pflege- geld im Vergleich zum Jahr davor (2010) von Fr. 1350.– (zuzüglich Nebenkosten) eher geringfügig auf Fr. 1463.55 (ab Mai 2011) zu- züglich Nebenkosten von Fr. 300.–, wobei damit nicht Wohnne- benkosten gemeint sind, sondern zusätzliche Auslagen für Beklei- dung, Schule, Freizeit, etc. Wollte man von der Regelung für Wohneigentümer ausge- hen, hätte die AHV-Ausgleichskasse zu prüfen gehabt, ob nicht auf der Ausgabenseite ein Anteil an Gebäudeunterhaltskosten und Hy- pothekarzinsen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) und auf der Einnahmen- seite ein Anteil am Mietwert (Rz 3433.01 der WEL 2012) hätte berück- sichtigt werden müssen. Das konkrete Vorgehen der AHV- Ausgleichskasse erscheint nicht systemgerecht und ist durch

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 108 keinerlei Gesetzesbestimmung oder Regelung in der entsprechen- den Wegleitung abgedeckt. Allenfalls hätte die AHV-Ausgleichs- kasse versuchen können, den effektiven Mietkostenanteil am Pfle- gegeld zu eruieren und dazu nebst dem Mietwert von den Pflegeeltern Angaben zu Gebäudeunterhaltskosten und Hypothe- karzins sowie zu allfälligen Mieterträgen verlangen können. Dazu hätte auch gehört, Überlegungen zum Marktwert der von der Be- schwerdeführerin 1 mitbewohnten Liegenschaft anzustellen, stimmt doch dieser nicht immer mit dem Mietwert überein. Ange- sichts der damit verbundenen Schwierigkeiten, den «richtigen» Wohnkostenanteil ausfindig zu machen, erscheint die Regelung, dafür 1/3 des Pflegegeldes einzusetzen, gerechtfertigter und zudem zumindest von der WEL abgestützt, was auch eine Gleichbehand- lung von Versicherten in ähnlichen Konstellationen garantiert. Das Gericht erachtet es folglich als richtig, bei den anerkannten Ausga- ben der Beschwerdeführerin 1 unter der Position «Bruttomiete» weiterhin wie bisher 1/3 des Pflegegeldes, nämlich Fr. 5854.20 (Fr. 1463.55 [ohne Nebenkosten, da diese nicht das Wohnen betref- fen]: 3 = Fr. 487.85 x 12) einzusetzen. d)Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG wird bei rentenbe- rechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin- derrente der AHV oder IV begründen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe anerkannt. Dieser Bestimmung entspricht Rz 3143.02 der WEL 2012, wonach bei Kindern in häuslicher Gemein- schaft der Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen ist. Dieser Be- trag belief sich in den Jahren 2011 und 2012 auf Fr. 9945.–. Diese Position «Lebensbedarf für Nichtheimbewohner» ist vorliegend nicht bestritten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass je ein anderer Betrag als der Lebensbedarf für Kinder gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG und Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 3 a ELG einge- setzt worden wäre. e)Erstmals im März 2010 (AHV-act. 29) setzte die AHV-Aus- gleichskasse bei den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG zusätzlich unter der Position «Übrige Ausgaben» einen Betrag für «Mehrkosten bei Aufenthalt bei Dritten» ein (AHV-act. 27) und kor- rigierte somit die im Januar 2010 erlassene Verfügung, bei der keine entsprechenden Ausgaben aufgeführt waren (AHV- act. 36). Aus den Fallnotizen desselben Monats (AHV-act. 28) ergibt sich, dass das Pflegegeld Fr. 16 200.– (Fr. 1350.– x 12) betrug. Da- von wurden 1/3, nämlich Fr. 5400.00, für die Miete, und der Le- bensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG von Fr. 9780.– ab- gezogen, womit eine Differenz von Fr. 1020.– resultierte. Diese

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 109 wurde unter der Position «Übrige Ausgaben» abgebucht. Auf diese Weise gerechnet, ergaben sich ausgabenseitig nebst den Krankenversicherungskosten total Fr. 17 088.– (Fr. 888.– + Fr. 5400.– + Fr. 9780.– + Fr. 1020.–), womit das tatsächlich anfal- lende Pflegegeld vollständig berücksichtigt war. Die anerkannten Ausgaben überstiegen damit die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 15 804.– (IV-Rente Fr. 7296.00 und Unterhaltsbeiträge Fr. 8508.–) (AHV-act. 27) um Fr. 1284.–. Dieselbe Berechnungsart wurde im Jahr 2011 angewendet (AHV-act. 24). Im März 2011 wurde der Be- trag unter der Position «Übrige Ausgaben, Mehrkosten bei Auf- enthalt bei Dritten» auf Fr. 4287.– erhöht (AHV-act. 22). Wie bereits erwähnt, wurde dabei auf eine im Pflegevertrag von Februar/März 2009 (AHV-act. 23, S. 4 unten) enthaltene Berechnung abgestellt, bei der von einem gesamten Pflegegeld von Fr. 21 348.–, zusam- mengesetzt aus Fr. 16 200.– [Fr. 1350.– x 12] + Fr. 5148.– ausgegan- gen wurde, wobei nicht erwähnt wird, wofür der Betrag von Fr. 5148.– steht. Weder in Art. 10 ELG noch in der ELV ist die Position «Übrige Ausgaben» beschrieben. In einem (im Übrigen vom Ver- fasser des Kommentars zu den Ergänzungsleistungen, Ralph Jöhl, a. a. O., verfassten) Entscheid vom 11. März 2008 des Versiche- rungsgerichts des Kantons St. Gallen (EL 2007/37) war ein ähnli- cher Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Bei einem 17-jährigen Kind, das ebenfalls fremdplatziert worden war, im Rahmen eines betreuten Wohnens, das nicht als Heim oder heimähnliche Institu- tion qualifiziert werden konnte (E. 2.1 bis 2.3), erachtete es das Ge- richt als richtig, dass die EL-Durchführungsstelle auf der Ausga- benseite lediglich die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge und den pauschalen Lebensbedarf für ein Kind berücksichtigt hatte (E. 3.1). Jedoch bezeichnete es die interne Praxis der EL- Durchführungsstelle, die nach Abzug eines Mietzinsanteils und der Pauschale für den Lebensbedarf eines Kindes verbleibenden, nicht gedeckten Fremdplatzierungskosten unter demTitel «Übrige Ausgaben» anzurechnen, als gesetzeswidrig (E. 3.1 und 3.2). Sie hielt fest, auf der Ausgabenseite dürften nur drei Positionen, näm- lich die pauschale Krankenkassenprämie für ein Kind, der pau- schale Lebensbedarf für ein Kind und der Mietzins, berücksichtigt werden, und betonte, es gebe keine vierte Position «übrige Aus- gaben» (E. 3.2). Der Umstand, dass die anfallenden Betreuungs- kosten als Teil einer Tagestaxe für Heime abzugsfähig wären, im konkreten Fall mangels Unterbringung in einem Heim jedoch nicht, stelle eine Ungleichbehandlung dar, müsse jedoch ange-

6/13 Sozialversicherung PVG 2013 110 sichts der klaren Gesetzeslage akzeptiert werden (E. 3.2). Der Vergleich der vorliegenden Sachlage mit dieser Recht- sprechung zeigt, dass es zwar im Resultat unbefriedigend ist, wenn die Ergänzungsleistungen nicht die gesamten Fremdplatzierungs- kosten decken, jedoch die – notabene erst seit März 2010 verwen- dete – Berechnungsart der AHV-Ausgleichskasse in der vorliegen- den Konstellation nicht geschützt werden kann. So hat auch das Bundesgericht in BGE 131 V 256 (Urteil vom 4. August 2005) festge- halten, dass die Ergänzungsleistungsregelung nicht für alle tatsäch- lich anfallenden Auslagen eine Deckung vorsehe (E. 5.2). Der Grund- satz, wonach sich die Höhe der Ergänzungsleistungen aus der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den aner- kannten Ausgaben ergebe, habe der Gesetzgeber in verschiedenen Bereichen, beispielsweise mit Höchstgrenzen für den Lebensbedarf oder mit durch den Bundesrat festzusetzenden Pauschalen, einge- schränkt (E. 5.2). Es liege in der Natur einer Pauschale, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche. Kon- kret erachtete es die Durchbrechung des Bedarfsprinzips zugunsten der Praktikabilität bei der Anwendung von Heizkostenpauschalen als gesetzes- und verfassungsmässig (E. 5.5 und Re- geste, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2010, 9C_196/2010 betreffend Pauschale für persönliche Auslagen; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2003, P 1/03 betreffend zusätzliche Kosten während Betriebsferien des Arbeitsheims für Behinderte). In diesem Punkt ist die Verfügung vom 9. März 2012 res- pektive der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 somit zu schüt- zen. Unbehelflich sind die Hinweise der Beschwerdeführerinnen auf die Gesetzesbestimmungen anderer Kantone, geht es doch da- bei mehrheitlich um Tagestaxen für Heime oder heimähnliche In- stitutionen. Die Beschwerdeführerinnen machten nicht geltend, die Pflegefamilie sei als heimähnliche Institution zu betrachten. Dafür sind vorliegend auch keine Hinweise gegeben. Sie zeigten auch nicht auf, welche konkreten Konsequenzen die kantonal- rechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt ha- ben sollten. Die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen (vom 11. August 2009, EL 2007/40, und vom 9. Juni 2010, EL 2009/50) sind nicht wei- terführend, ging es darin eben gerade um Heimaufenthalte der fremdplatzierten Kinder und nicht um eine Fremdplatzierung in ei- ner nicht als Heim taxierten Pflegefamilie. S 12 86Urteil vom 16. April 2013

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GR_VG_006
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Gr Gerichte
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GR_VG_006, PVG 2013 13
Entscheidungsdatum
31.12.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026