6/1 Sozialversicherung PVG 2013 93 Sozialversicherung6 Assicuranza soziala Assicurazioni sociali Invalidenversicherung. Rentenrevision gemäss Schluss- bestimmungen der 6. IV-Revision. Pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare or- ganische Grundlage (sogenannte PÄUSBONOG). –Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden, werden innerhalb von drei Jahren nach Inkraft reten der 6. IV-Revision überprüft (E. 2). –Vorliegend lag zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenfest- setzung eine Vielzahl verschiedener Beschwerden vor, die nicht alle den genannten Beschwerdebildern zugeordnet werden können, weshalb die Voraussetzungen für eine Re- vision im Rahmen der massgebenden Schlussbestimmun- gen des IVG nicht gegeben sind (E. 3). Assicurazione invalidità. Revisione della rendita giusta le dis- posizioni transitorie della 6a revisione AI. Sindrome senza pa- togenesi o eziologia chiare e senza causa organica compro- vata. –Rendite accordate in base ad una sindrome senza patoge- nesi o eziologia chiare e senza causa organica comprovata, vanno rivedute entro tre anni dall’entrata in vigore della 6a revisione AI (cons. 2). –Nell’evenienza, al momento della prima fissazione della ren- dita d’invalidità, l’assicurata soffriva di diversi disturbi, non ascrivibili ad una sindrome senza patogenesi o eziologia chi- are e senza causa organica comprovata per cui i presuppo- sti per procedere ad una revisione della rendita giusta le de- terminanti disposizioni transitorie della LAI non sono soddisfat i (cons. 3). 11
6/1 Sozialversicherung PVG 2013 94 Erwägungen: 2. Gemäss lit. a Abs. 1 der per 1. Januar 2012 in Kraft ge- tretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 201 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 201 5659; BBl 201 2723 und 2010 1817]; nachfolgend SchlB IVG) wer- den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro- malen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund- lage(sogenanntePÄUSBONOG;vgl.dasUrteildes Bundesgerichts 8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2.1) gespro- chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er- füllt sind. Lit. a Abs. 2 SchlB IVG hält sodann fest, dass die Bezü- gerin oder der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wieder- eingliederung nach Art. 8a IVG hat, wenn die Rente herabgesetzt oder aufgehoben wird. Abs. 4 der Bestimmung präzisiert sodann, dass Abs. 1 keine Anwendung findet auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurück- gelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung einge- leitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der IV beziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1). Das Kreisschreiben über die SchlB IVG, welches seit 1.März 2013 gültig ist, bestimmt sodann, dass bei den erwähnten Beschwerdebildern geprüft wird, ob eine Erwerbstätigkeit trotz vorhandener Beschwerden aus objektiver Sicht zumutbar ist. Wei- ter wird ausgeführt, dass sich im Besonderen die «somatoforme Schmerzstörung», das «Chronic Fatigue Syndrom», die «Fibro- myalgie», die «Neurasthenie», die «nichtorganische Hypersom- nie» und die «dissoziative Bewegungsstörung», die «Persönlich- keitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom» sowie die Distorsion der HWS (Schleudertrauma) in der Regel ohne psy- chiatrische Komorbidität nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, das heisst eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeits- fähigkeit zumutbar ist (vgl. u. a. BGE 130 V 352, 132 V 65 sowie die Urteile des Bundesgerichts I 54/04, I 70/07, 9C_903/2007, 9C_662/2009, 9C_510/2009, 9C_871/2010). Die – nur in Ausnahme- fällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeits- prozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psy- chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In- tensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein an-
6/1 Sozialversicherung PVG 2013 95 derer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. 3. a) Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund der eben zitierten gesetzlichen Bestim- mungen, insbesondere lit. a Abs. 1 SchlB IVG, mit Verfügung vom 1.Februar 2013 verneint. In der sehr dürftig ausfallenden Begrün- dung der Verfügung wird festgehalten, dass die medizinischen Ab- klärungen ergeben hätten, dass unter Berücksichtigung der zwi- schenzeitlich ergangenen Rechtsprechung davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer Beeinträchtigungen bestünden, wel- che aus objektiver Sicht überwindbar seien. Zudem setze die Ren- tenanpassung im Rahmen der Schlussbestimmung keine Verbes- serung des Gesundheitszustandes voraus. Die IV-Stelle macht auch in ihrer Vernehmlassung keine weiteren Ausführungen und erwähnt insbesondere nicht, aufgrund von welchem Beschwerde- bild eine Rentenrevision im Rahmen der SchlB IVG vorgenommen wurde. (. . .) c)Aufgrund der soeben dargelegten medizinischen Sach- lage ist davon auszugehen, dass sich die IV-Stelle in ihrer Beurtei- lung und der Vornahme der Revision im Rahmen der SchlB IVG auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E. gestützt hat, der am
6/1 Sozialversicherung PVG 2013 96 dizinische Einschätzung von Dr. med. B. am 12. Juni 2003 damals zudem als ausreichend qualifiziert und weitere medizinische Ab- klärungen für nicht sinnvoll erachtet (vgl. IV-act. Nr. 15/1). Es kann somit für den Zeitpunkt der Rentenfestsetzung festgehalten wer- den, dass das Beschwerdebild nicht unter den «Oberbegriff» der Fibromyalgie subsumiert werden kann, zumal der Beschwerde- führer nachweislich auch unter anderen Beschwerden litt. Daher leuchtet es nicht ein, weshalb im Zuge der Rentenrevision im Rah- men der SchlB IVG das chronisch panvertebrale Syndrom von RAD-Arzt Dr. med. E. und von der IV-Stelle unter den «Oberbe- griff» der Fibromyalgie subsumiert worden ist. Vielmehr zeigt auch die Beurteilung durch das ABI vom 20. September 2012 (IV- act. Nr. 72), dass die Fibromyalgie im vorliegenden Fall nur eine Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dar- stellt. So nennt das ABI mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die nunmehr auch im MRI sichtbaren – und damit objektivierbaren – degenerativen Veränderungen im Bereich der Schulter (vgl. das Gutachten des ABI [IV-act. Nr. 72/20], sowie die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E. [IV-act. Nr. 90/1 ,12]). Es kann somit der IV- Stelle insofern nicht gefolgt werden, als dass sie das Beschwerde- bild des Beschwerdeführers zur Zeit der Rentenzusprache unter die Diagnose der Fibromyalgie subsumiert und somit zum Schluss kommt, dass die Rente ursprünglich auf der Grundlage eines pa- thogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil- des ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde und sie deshalb eine Revision im Rahmen der SchlB IVG einleitete. d)Da eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG nicht Gegen- stand der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung der IV- Stelle vom 1. Februar 2013 war, ist auf die Frage, ob eine erhebli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. die in E. 3b dargelegte medizinische Aktenlage), nicht einzu- gehen. Die IV-Stelle hätte bei einer Überprüfung der seit Oktober 2000 laufenden Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Wege der Revision nach Art. 17 ATSG oder nach Massgabe der Be- stimmungen zur prozessualen Revision oder zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) zu prüfen, ob die diesbezüglichen ge- setzlichen Voraussetzungen – insbesondere eine erhebliche Ände- rung der tatsächlichen Verhältnisse – erfüllt sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 2 und 5.2). Auch bei einem Rentenentzug im Rahmen der SchlB IVG hätte die IV-Stelle die Zumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen
6/1 Sozialversicherung PVG 2013 97 und die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft prüfen und be- gründen sowie insbesondere sich auch zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung und das befristete Weiterlaufen der Rente äussern müssen (lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG; vgl. dazu GÄCHTER/SIKI: Sparen um jeden Preis? Kritische Würdigung der geplanten Schlussbestimmung zur 6. IVG-Revision, Jusletter vom 29. November 2010, S. 7 ff.). All dies unterlässt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2013. Auch das ABI hat sich in seinem Gutachten vom 20. September 2012 (IV-act. Nr. 72) zur Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen nicht geäussert, zu- mal auch das ABI nicht die Diagnose der Fibromyalgie und damit eine Revision im Rahmen der SchlB IVG in den Vordergrund ge- stellt hat. Ein weiterer Gesichtspunkt, der von der IV-Stelle ausser Acht gelassen wurde, ist die bei einer Revision im Rahmen der SchlB IVG zentral zu behandelnde Besitzstandsgarantie. Das Kern- anliegen der Besitzstandsgarantie ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sowie die Vermeidung aus- sichtsloser Eingliederungsversuche. Deshalb hält lit. a Abs. 4 SchlB IVG auch fest, dass Absatz 1 keine Anwendung auf Personen findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Über- prüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der In- validenversicherung beziehen. Im vorliegenden Fall, wo der Be- schwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Revisionsverfahrens während fast 13 Jahren eine Rente bezogen hat, wäre die lange Phase der Erwerbslosigkeit in die Zumutbar- keits- und damit auch Verhältnismässigkeitsprüfung einzubezie- hen. Die Beurteilung, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeits- markt zumutbar ist, hängt wesentlich von der Zeitperiode ab, in der eine versicherte Person nicht gearbeitet hat. Je länger diese Phase gedauert hat, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die ver- sicherte Person ihre Arbeitskraft wieder verwerten kann. Das heisst, desto eher ist die Zumutbarkeit des Wiedereinstiegs zu ver- neinen und auf eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zu verzichten (vgl. GÄCHTER/SIKI, a. a. O., S. 1 ). e)Aus den dargelegten Gründen hat die IV-Stelle vorlie- gend zu Unrecht eine Revision im Rahmen der SchlB IVG vorge- nommen, weshalb vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2013 aufgehoben wird und die ganze IV-Rente weiterhin auszurichten ist. S 13 27Urteil vom 5. September 2013