63 Gesundheit5 Sanadad Sanità Impfobligatorium gegen Blauzungenkrankheit. –Voraussetzung des virtuellen Rechtsschutzinteresses für Eintreten auf Beschwerde, sofern aktuelle Seuchen- gefahr gar nicht mehr besteht; nur Prüfung von Grund- satzfragen, welche sich jederzeit bei erneutem Gefah- renrisiko stellen können (E.1a, b). –Anwendbarkeit von Tierseuchengesetz und der -verord- nung bei Schutzimpfungen gegen die Blauzungen- krankheit (E. 2a, c). –Weiter Kompetenzbereich des Kantonstierarztes zur Bekämpfung bei verseuchten oder seuchenverdächti- gen Tieren gemäss Veterinärgesetz (E. 2b, d, e). –Ein angeordnetes Impfobligatorium verstösst weder gegen einzelne Bestimmungen des Heilmittelgesetzes noch gegen solche des Lebensmittelgesetzes (E. 2f). –Die Sofortmassnahme einer Sperre 1. Grades kann si- cher nicht – bei erstellter Seuchengefahr im Kanton – als unverhältnismässig oder deplatziert bezeichnet werden (E. 2g). Vaccinazione obbligatoria contro la febbre catarrale ovina (malattia della lingua blu). –Presupposto dell’interesse giuridico virtuale per en- trare nel merito del ricorso, in quanto l’attuale pericolo di contagio non esiste più; analisi solo delle questioni di fondo che potrebbero ripresentarsi in ogni momento con il subentrare di un nuovo rischio (cons. 1a, b). –Applicabilità della legge sulle epizoozie e della relativa ordinanza per vaccinazione preventiva contro la febbre catarrale ovina (cons. 2a, c). –Ampie competenze del veterinario cantonale per la lotta contro animali infetti o sospetti di infezione se- condo la legge sulla veterinaria (cons. 2b, d, e). –L’imposizione di una vaccinazione obbligatoria non col- lide con diposizioni particolari né della legge sugli agenti terapeutici né di quella sulle derrate alimentari (cons. 2f). 8
64 5/8 Gesundheit PVG 2011 – La misura urgente, quale l’isolamento di 1. grado, non può certo essere considerata sproporzionata o inoppor- tuna in caso di comprovata minaccia di contagio nel can- tone (cons. 2g). Erwägungen:
5/8 Gesundheit PVG 2011 65 2010 auch nicht nochmals erneuert wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 2a). Trotzdem beantragen beide Parteien übereinstimmend, dass auf die Beschwerde einzutreten sei. Nach geltender Recht- sprechung ist dies – auch bei fehlendem Rechtsschutzinteresse – aber nur dann möglich, wenn mit der Beschwerde grundsätzliche Fragen aufgeworfen werden, die sich unter gleichen oder ähnli- chen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte. Die nachträgliche Überprüfung muss sich in solchen Fällen jedoch auf Streitfragen beschränken, die sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut stellen bzw. sinngemäss wiederholen könnten. In einem Parallelverfahren hat das Verwaltungsgericht Zürich (End- entscheid vom 15. 04. 2010; Geschäftsnummer VB.2009.00702) diese Voraussetzungen verneint. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass es im Hinblick auf ein Straf- oder Haftungs- verfahren nicht nötig sei, dass das Verwaltungsgericht die Recht- mässigkeit der angeordneten Massnahmen überprüfe. Es sei auch nicht so, dass sich Grundsatzfragen stellten, die sich künftig wie- der stellen und die im Einzelfall kaum je durch ein Gericht geprüft werden könnten. Die Frage, ob eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, um über sämtliche ungeimpften Tierbestände eine einfache Tierverkehrssperre 1. Grades anzuordnen, werde sich in Zukunft – zumindest für das Jahr 2010 – kaum mehr stellen, weil das Impfobligatorium gar nicht mehr gelte bzw. kurz nach Be- schwerdeeinreichung (im 12/2009) wieder aufgehoben worden sei. Dieser Betrachtungsweise sowie Würdigung der potenziellen Gefahrenlage vermag sich das Verwaltungsgericht Graubünden nicht anzuschliessen. Natürlich ist es so, dass sich für das Jahr 2010 und – soweit dies heute schon feststeht – nun auch für das Jahr 2011 die Frage der gesetzlichen Grundlage für das Impfobli- gatorium bei der Blauzungenkrankheit nicht mehr stellt, da ein solches zurzeit nicht gilt. Allerdings kann sich diese Situation je- derzeit ändern, wenn nämlich erneut der seuchenartige Ausbruch der Blauzungenkrankheit droht; dann wird die Frage, ob das Impf- obligatorium und die Anordnung der einfachen Sperre 1. Grades über eine hinreichende gesetzliche Grundlage verfügen, abermals von erheblicher Bedeutung sein und wegen der Dringlichkeit sol- cher Anordnungen wird es dann zumal wiederum kaum möglich sein, diese Rechtsfragen rechtzeitig durch die zuständigen Ge- richte überprüfen zu lassen. Das angerufene Verwaltungsgericht vertritt hier daher die Ansicht, dass auf die Beschwerde zumindest insofern eingetreten werden sollte, als sich vorab Grundsatzfra-
5/8 Gesundheit PVG 2011 66 gen stellen, die auch bei einem späteren Auftritt bzw. Ausbruch der Blauzungenkrankheit abermals von massgeblicher Bedeutung sein könnten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als die Besonderheiten des konkreten Falles angespro- chen werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich ein späterer Anwendungsfall exakt gleich präsentieren würde. Es besteht insofern kein schützeswertes Interesse (mehr) an der richterlichen Beurteilung. Auf fallspezifische Detailfragen wird deshalb hier nicht eingetreten; bezüglich der sich dereinst vielleicht wiederholenden Grundsatzfragen der Gesetzmässigkeit des Impfobligatoriums sowie der Rechtmässigkeit der Anordnung einer (Tierverkehrs-) Sperre 1. Grades rechtfertigt es sich hingegen durchaus, auf die erhobene Beschwerde einzutreten. 2. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 TSG sind Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes die übertragbaren Tierkrankheiten, die (lit. a) auf den Menschen übertragen werden können; (lit. b) vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; (lit. c) einheimische, wildle- bende Tierarten bedrohen können; (lit. d) bedeutsame wirtschaft- liche Folgen haben können; (lit. e) für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. Nach Art. 1 Abs. 2 TSG bezeichnet der Bundesrat die einzelnen Tierseu- chen. Er unterscheidet dabei zwischen hoch ansteckenden Seuchen und anderen Seuchen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 STG regelt der Bundesrat in beiden Fällen die allgemeinen Be- kämpfungsmassnahmen. Er regelt dabei insbesondere auch (Ziff. 1) die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächti- gen oder ansteckungsgefährdeten Tiere und (Ziff. 7) die periodi- sche Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Mass- nahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage. Laut Art. 12 TSG ist der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren so- wie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, verbo- ten. Seuchenpolizeiliche Ausnahmen werden vom Bundesrat ge- regelt. In der TSV werden die einzelnen Schutzmassnahmen und die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschä- digung der Tierhalter geregelt (Art. 1 Abs. 2 TSV). In Bezug auf die nicht hoch ansteckenden, also die «anderen Seuchen», wird dabei zwischen auszurottenden Seuchen (Art. 3, Art. 128 ff. TSV), zu bekämpfenden Seuchen (Art. 4, Art. 212 ff. TSV) und bloss zu überwachenden Seuchen (Art. 5, Art. 291 ff. TSV) unterschieden.
5/8 Gesundheit PVG 2011 67 Zu den zu bekämpfenden Seuchen gehört laut Art. 4 lit. gbis TSV auch die Blauzungenkrankheit (Bluetongue). Die bei dieser Krank- heit zu treffenden Vorkehrungen sind in Art. 239 a ff. TSV näher ge- regelt. Nach Art. 239g TSV kann das Bundesamt für Veterinärwe- sen (BVET) nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorge- schrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe. Gestützt da- rauf erliess das BVET die Verordnung vom 23. Mai 2008 über Imp- fungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 (AS 2008 2303). Diese Verordnung trat gemäss Artikel 7 am 1. Juni 2008 in Kraft und galt zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2008. Im Jahre 2009 erliess das BVET gestützt auf Art. 239g TSV die Ver- ordnung vom 14. Januar 2009 über Impfungen gegen die Blau- zungenkrankheit im Jahr 2009 (AS 2009 455), die laut Artikel 9 am 1.Februar 2009 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 2009 galt. In Art. 2 Abs. 1 jener Verordnung wurde bestimmt: Rinder und Schafe müssen in der ganzen Schweiz bis 31. Mai 2009 geimpft werden. b)Zu den Sperrmassnahmen wird in Art. 66 Abs. 1 TSV festgehalten, dass diese den Zweck haben, durch Einschränkung des Tier-, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seu- chen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt ver- fügt. Laut Art. 66 Abs. 3 TSV ist dieser ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter si- chernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren. In Art. 69 TSV werden die Voraussetzungen für die «Einfache Sperre 1. Gra- des», in Art. 70 TSV jene für die «Einfache Sperre 2. Grades» und in Art. 71 TSV jene für die «Verschärfte Sperre» aufgezählt. Ge- mäss Art. 69 TSV wird die einfache Sperre 1. Grades verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unter- bringung des Tierverkehrs notwendig ist (Abs. 1). Jeder direkte Kontakt von Tieren, welche der Sperre unterworfen sind, mit Tie- ren anderer Bestände ist verboten (Abs. 2). Die gesperrten Be- stände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden (Abs. 3). Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestat- tet . . . (Abs. 4). Nach Art. 89 Abs. 1 TSV sorgt der Kantonstierarzt für die erforderlichen Massnahmen in den Schutz- und Überwa- chungszonen, so namentlich für (lit. a) die unverzügliche Anwen- dung der Massnahmen betreffend den Personen- und Tierverkehr (Art. 90 – 93 TSV); (lit. b) das Anbringen der roten Anschläge
5/8 Gesundheit PVG 2011 68 (Art. 87 Abs. 3 Bst. b); (lit. c) die Erhebung der Proben und die tierärztliche Untersuchung der Bestände, in denen Tiere der emp- fänglichen Arten gehalten werden; (lit. d) die Führung der Tierbe- standeskontrolle durch die Tierhalter; und (lit. e) die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für Tiere. Im Abschnitt 8a wird speziell noch die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) geregelt. Nach Art. 239a TSV gelten alle gehaltenen Wiederkäuer und Ka- meliden als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Abs. 1). Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit emp- fänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Bluetongue-Virus nachgewiesen wurde (Abs. 2). Laut Art. 239c TSV verhängt der Kantonstierarzt «im Verdachtsfall» die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand (Abs. 1 Satz 1). Nach Art. 239d TSV verhängt der Kantonstierarzt auch «im Seuchenfall» die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand (Abs. 1 Satz 1). Gemäss Art. 239g TSV kann das Bundesamt (BVET) nach An- hörung der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Bluetongue-Viren vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe. Ergänzend wird dazu im kantonalen VetG unter Art. 39 noch ausdrücklich präzisiert: Der Kantonstier- arzt kann alle notwendigen Massnahmen anordnen, um die Aus- breitung auch neuer Tierseuchen zu bekämpfen. Er kann sowohl Bekämpfungsmassnahmen bei verseuchten oder seuchenver- dächtigen Tieren ergreifen als auch Massnahmen zum Schutze ge- sunder Tiere anordnen (Abs. 1). Er kann insbesondere Sperrmas- snahmen, Schutzimpfungen, Tötung von Tieren und präventive Massnahmen (Anordnungen) für die Fleisch- und Milchverwer- tung verfügen (Abs. 2). c)Im Lichte dieser Vorschriften gilt es nun die aufgewor- fenen Grundsatzfragen nach der gesetzlichen Grundlage für das Impfobligatorium sowie der angeordneten einfachen Sperre 1.Grades definitiv zu klären, wobei der Beschwerdeführer letztere Anordnung bereits mit der Behauptung bestritt, bei der Blauzun- genkrankheit handle es sich gar nicht um eine Seuche im Sinne von Art. 1 Abs. 1 TSG. Zu dieser Kernfrage hat sich das Bundes- gericht jedoch erst kürzlich schon ausführlich und klar geäussert. Im Urteil 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 führte es dazu in der Erwägung 3.4.2 aus: Die in Art. 1 Abs. 1 TSG genannten Kriterien, nach welchen sich bestimmt, ob eine übertragbare Tierkrankheit als Tierseuche im Sinne der Tierseuchengesetzgebung zu bezeich- nen sei, müssten nicht kumulativ erfüllt sein. Es genüge, wenn ein
5/8 Gesundheit PVG 2011 69 Kriterium gegeben sei. Die Blauzungenkrankheit könne zwar weder im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a TSG auf den Menschen übertragen werden noch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c TSG ein- heimische, wildlebende Tierarten bedrohen. Die Blauzungen- krankheit könne aber vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden (Art. 1 Abs. 1 lit. b TSG), bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. d TSG) und sei für den internatio- nalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 lit. e TSG). Daran ändere nichts, dass bei den an Blau- zungenkrankheit leidenden Rindern und Schafen die Mortalität im Bereich von wenigen Prozenten liege. Für das angerufene Verwal- tungsgericht ist damit klar, dass das Bundesgericht die Blauzun- genkrankheit als Tierseuche im Sinne von Art. 1 Abs. 1 TSG be- zeichnet hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat keinen Anlass, eine andere Schlussfolgerung zu ziehen. Damit ist aber ebenfalls klar, dass vorliegend die Vorschriften des Tier- seuchengesetzes (TSG) einschliesslich zugehöriger Tierseuchen- verordnung (TSV) zur Anwendung gelangen. d)Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, es fehle eine Rechtsgrundlage für Massnahmen an gesunden Tieren. Art. 10 TSG sehe solche lediglich für verseuchte oder seuchenverdäch- tige Tiere vor. Der Beschwerdeführer übersieht indessen den kla- ren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 TSG, wo nicht bloss von ver- seuchten und seuchenverdächtigen Tieren, sondern ebenso von seuchengefährdeten Tieren die Rede ist. Also können sich Mass- nahmen der Seuchenbekämpfung – selbstverständlich – auch auf gesunde Tiere (Prophylaxe) respektive vermeintlich gesunde Tiere (Inkubationszeit bei Blauzungenkrankheit bis zu 80 Tagen) er- strecken. Auch in dieser Beziehung erweist sich daher der Ein- wand der fehlenden gesetzlichen Grundlage als unbegründet. e)Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, nach Art. 239c TSV könne der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1.Grades nur bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht anordnen, so trifft dies zu. Ob im konkreten Fall die Annahme eines Seu- chenverdachts begründet war, ist aber keine Grundsatzfrage, an deren Beantwortung im Hinblick auf spätere Fälle ein besonderes Klärungsinteresse besteht. Mangels eines (zumindest virtuellen) Rechtsschutzinteresses braucht darauf vorliegend nicht eingegan- gen zu werden. In diesem Punkt wird auf die Beschwerde somit nicht eingetreten.
5/8 Gesundheit PVG 2011 70 f)Die Frage, ob die Anordnung des angefochtenen Impf- obligatoriums notwendig und verhältnismässig war, stellt sich im konkreten Fall gar nicht, da dies nicht Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung vom 02. 06. 2009 des ALT bzw. der Überprüfung vom 11. 08. 2010 durch das DVSG bildete, sondern die Notwen- digkeit und Verhältnismässigkeit des Impfzwangs bereits Inhalt und Regelungsgegenstand der einschlägigen Verordnung des BVET vom 14. 01. 2009 über die angeordneten Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2009 (befristet bis 31.12. 2009) waren. Immerhin sei aber doch noch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil 6B_398/2010 vom 26. Oktober 2010 auch zur Rechtmässigkeit des angeordneten Impfobligatoriums Stellung genommen und dazu festgestellt hatte, dass dieses weder gegen einzelne Bestimmungen des Heil- mittelgesetzes noch gegen solche des Lebensmittelgesetzes ver- stossen habe und daher rechtmässig gewesen sei (so in den Er- wägungen 3.5 und 3.6 des BG-Urteils). g)Im Übrigen kann auch nicht behauptet werden, dass die Anordnung der einfachen Sperre 1. Grades, sofern die gesetzli- chen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen würde. Diese Massnahme beinhaltet nämlich keinen tiefgreifenden Eingriff in die Grund- rechte des Tierhalters, sie dient einzig der Verhinderung der Ver- schleppung der Seuche durch Unterbindung des Tierverkehrs (vgl. Art. 89 TSV) und bedeutet damit nur, dass jeder direkte Kon- takt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren ande- rer Bestände verboten ist. Eine solche Massnahme kann in Anbe- tracht des Ziels der Sperre aber sicherlich nicht grundsätzlich als unverhältnismässig oder deplatziert – bei erstellter Seuchenge- fahr im Kanton – betrachtet werden. U 10 108Urteil vom 22. Februar 2011