10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 Baubusse. Verjährung. –Die Rechtsprechung zur Verjährung gilt auch unter dem neuen KRG (E. 1a). –Baurechtswidrigkeit ist kein Dauerdelikt (E. 1b). Multa edilizia. Prescrizione. –La giurisprudenza sulla prescrizione vale anche sotto l’egida della nuova LPTC (cons. 1a). –La contrarietà alla normativa edilizia non è un reato per- manente (cons. 1b). Erwägungen
10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 senrahmens von Fr. 30 000.– auf Fr. 40 000.–, der klaren Abgren- zung der Zuständigkeit zwischen Gemeinden (innerhalb der Bau- zonen) und Kanton (ausserhalb der Bauzonen) sowie der Ver- schiebung in das Kapitel formelles Baurecht keine Änderungen bezüglich relative Verjährung vorgenommen. Weder vom Geset- zestext noch von den Gesetzesmaterialien noch vom Bestim- mungszweck, der ebenfalls gleich geblieben ist, her drängt sich demnach eine Änderung der Praxis des Verwaltungsgerichtes, welche früher auch vom Bundesgericht bestätigt worden ist, auf. b) Die Gemeinde macht noch geltend, gemäss den allge- meinen Grundsätzen des Strafrechts liege ein Dauerdelikt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführe, sondern auch aufrechterhalte und verweist auf BGE 131 IV 87. Hier würden bis 2009 einerseits die Unterlassung der Wiederherstel- lung und andererseits das aktive illegale Bewohnen vorliegen. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung und insbe- sondere nach dem erwähnten Urteil nur vor, wenn die Begrün- dung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Un- terlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit- umfasst ist (BGE 84 IV 17). Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechts- widrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 119 IV 216 E. 2 f.; vgl. auch Günter Straten- werth, Strafrecht Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 12 N. 10). Eine Dauerstraftat wurde von der Rechtsprechung bisher etwa für die Freiheitsberaubung und die qualifizierte Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 i. V. m. Art. 184 Abs. 4 StGB (BGE 119 IV 216 E. 2 f.), den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGE 118 IV 167 E. 1c S. 172; BGE 128 IV 81 E. 2a), das Vorenthal- ten und Entziehen von Unmündigen nach Art. 220 StGB (Urteil 6S.343/1992 vom 28. August 1992 E. 2b/aa mit Hinweisen; BGE 99 IV 266 E. 3 zur Tathandlung des Entziehens), den Verweisungs- bruch gemäss Art. 305 StGB (BGE 104 IV 186 E. 1) sowie die rechts- widrige Beschäftigung von Personen (vgl. BGE 75 IV 37) bejaht, hingegen ausdrücklich verneint für die Bigamie nach Art. 215 StGB (BGE 105 IV 326 E. 3b) und für die Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB (BGE 93 IV 93) sowie die Errichtung einer Baute in Verletzung baupolizeilicher Vorschriften (Urteil des Bun- desgerichtes i. S. B. gegen die Gemeinde Davos vom 26. Oktober 158
10/25 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 1977 [publiziert in ZSGV 1978 S. 66 ff.]). Auch die höchstrichterli- che Rechtsprechung ist somit diesbezüglich klar. Vorliegend be- steht das Delikt demnach nicht in der Nutzung der Baute, sondern in der Vornahme widerrechtlicher baulicher Massnahmen. Diese sind aber gemäss den Zeugenaussagen spätestens Ende Frühling 2002 abgeschlossen worden. Verwaltungsstrafrechtlich hat in je- nem Zeitpunkt der Fristenlauf für die fünfjährige relative Ver- jährung begonnen, und die Verjährung ist Ende Frühling 2007 eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und das Baustrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. R 10 83Urteil vom 14. Dezember 2010 159