8/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 Rückforderung von Lenkungsabgaben. Nichtigkeit, Wider- ruf und Revision. –Eine Erstwohnungspflichtersatzabgabe kann vorliegend weder unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit (E. 2,3), des Widerrufs (E. 4) noch der Revision (E. 5) zurückge- fordert werden. Restituzione di contributi d’incentivazione. Nullità, revoca e revisione. –Nell’evenienza non è dato richiedere la restituzione di un contributo sostitutivo per l’obbligo di residenza primaria né sotto il profilo della nullità (cons. 2, 3), né della revoca (cons. 4) e neppure sotto quello della revisione (cons. 5). Erwägungen: 2.Auf ihren Entscheid bezüglich der Lenkungsabgabe hätte die Baubehörde nur revisionsweise (Art. 67 VRG), wider- rufsweise (Art. 25 VRG) oder bei Nichtigkeit der Bewilligung zurückkommen können, was sie in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgelehnt hat, wie im Folgenden darzulegen ist. 3.Fehlerhafte Verfügungen sind in der Regel anfechtbar. Nur in ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung indessen deren Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzuneh- men ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweisen und der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Ver- fahrens- und Formfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. In selte- nen Ausnahmefällen führt aber auch ein ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 und 130 III 430 E. 3.3 S. 434; BG-Urteil 2P.104 /2004 vom 14. März 2004 E. 6.4.1, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2006, Rz. 955 ff.), namentlich wenn ein solcher eine Verfügung praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich macht (AHI 1995 S. 31, H 8/92 E. 4.a; BG-Urteile U 156/04 vom 17. März 2005 E. 5.1 und 2P.76 /1992 vom 15. Juli 1992 E. 2.a). Bei einer Grundrechtsverletzung könnte dies der Fall sein, wenn die Verfügung das Grundrecht in seinem Kerngehalt trifft (z.B. Verhängung einer Körperstrafe, vgl. BG-Urteil 1P.76 /1992 E. 3.a; siehe auch 2P.132/2005 vom 10. Juni 2005 E. 2.4 mit Hinwei- 125 24

8/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 sen). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu. Die Auferlegung der Lenkungsabgabe ohne formelle gesetzliche Grundlage war wohl inhaltlich rechtsfehlerhaft, aber durchaus nicht offensichtlich oder leicht erkennbar. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdefüh- rerinnen und offenbar noch verschiedene andere Bauherrschaften es unterlassen haben, die Abgabe anzufechten, zeigt doch mit al- ler Deutlichkeit, dass es nicht um einen leicht erkennbaren Mangel ging. Die Abgabeverfügung erging auch nicht ohne Rechtsgrund, sondern stützte sich, wenn auch falscherweise auf die Planungs- zone. Damit ist auch gesagt, dass sich eine Rückerstattungspflicht nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung oder gar aus unerlaub- ter Handlung gemäss Art. 41 OR ergeben kann. 4.Nach Art. 25 VRG können (formell rechtskräftige) Ver- waltungsverfügungen widerrufen werden, wenn eine von der ur- sprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage eingetreten ist und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass ein Verwaltungsakt wegen wesentlich geänderter Sach- oder Rechtslage nicht (mehr) geset- zeskonform ist. Die Verfügung war also bei ihrem Erlass rechtmäs- sig. Der Widerruf ist daher auf so genannte Dauerverfügungen zu- geschnitten, d.h. solche, die ein Rechtsverhältnis angesichts eines in einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Sachverhaltes regeln, wobei jedoch die Rechtsfolgen in die Zukunft wirken und auch Ver- änderungen erfahren können wie auch der rechtserhebliche Sach- verhalt späteren Wandlungen unterworfen sein kann (vgl. Gygi, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen in ZBl 83 S. 149 ff., S. 159; VGU A 04 36). Beispiele für eine Dauerverfügung sind etwa Berufsausübungsbewilligungen oder Baubewilligun- gen. Demgegenüber regeln die so genannten urteilsähnlichen Ver- fügungen ein Rechtsverhältnis für einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt und eine einmalige Rechtsfolge (vgl. Gygi, a.a.O., S. 159). Klassisches Beispiel dafür sind Abgabeveranlagungen. Vorliegend geht es gerade um eine solche. Hinzu kommt, dass die Lenkungsabgabe schon bei ihrem Erlass verfassungswidrig und damit ursprünglich fehlerhaft war. Für die Korrektur solcher Verfü- gungen steht nicht das Institut des Widerrufes, sondern das aus- serordentliche Rechtsmittel der Revision oder Wiedererwägung zur Verfügung. Die Fehlerhaftigkeit der Verfügung kann zwar auch darauf beruhen, dass der Verwaltung bei Erlass ein Fehler unter- laufen ist, die Verfügung also an einer ursprünglichen Fehlerhaf- tigkeit leidet (vgl. Pfleiderer, in: Waldmann/ Weissenberger, Pra- 126

8/24 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2010 xiskommentar VwVG, Art. 58 N 16 mit Hinweisen). Auch in solchen Fällen könnte nach Lehre und Rechtsprechung ein Widerruf in Be- tracht gezogen werden. Gegen den Widerruf ursprünglich fehler- hafter Verfügungen spricht insbesondere, dass es der Adressat unterlassen hat, sie anzufechten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1034). Vorliegend ging es nach dem Gesagten nicht um eine Dauerverfügung und haben es die Beschwerdeführerinnen unter- lassen, die Verfügung anzufechten. Es besteht daher kein hinrei- chender Grund für einen Widerruf. 5.Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG kann eine Behörde einen Ent- scheid u. a. dann revidieren, wenn der Betroffene nachträglich er- hebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihm nicht möglich war (lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid hingewirkt wurde (lit. b) oder die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d). Tatsachen im Sinne der Revisionsbestim- mungen sind Umstände und Ereignisse, die geeignet sind, den Sachverhalt zu verändern, den die Behörde ihrer Verfügung oder Entscheidung zugrunde gelegt hat. UnterTatsachen sind somit nur Geschehnisse im Seinsbereich zu verstehen und nicht etwa auch Rechts- und Praxisänderungen, neue rechtliche Überlegungen, eine neue Auslegung, veränderte Rechtsanschauungen, Entschei- dungen im Falle Dritter oder die gerichtliche Ungültigerklärung der gesetzlichen Grundlage einer Entscheidung (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsgerichts- pflege des Bundes und der Kantone, S. 96 f. mit zahlreichen Hin- weisen). Tatsachen für eine Revision liegen offensichtlich keine vor. Insbesondere kann der im Falle eines Dritten ergangene Ent- scheid nicht als solcher angesehen werden. A 10 39Urteil vom 14. September 2010 127

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Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
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GR_VG_006, PVG 2010 24
Entscheidungsdatum
31.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026