PVG 2010 18

6/18 Steuern PVG 2010 18 Nachlasssteuer. Verjährungsfristen. – Bezüglich des Beginns der Verjährungs- und Verwir- kungsfristen gelten weiterhin die zu Art. 125 StG ent- wickelten Grundsätze, wonach der Steueranspruch im Zeitpunkt des Vermögensübergangs entsteht; bei nicht periodischen Steuern beginnt die Frist somit nach Ablauf des Jahres, in dem der Erblasser verstarb, zu laufen. Imposta sulle succesioni. Termini di prescrizione. –Per la decorrenza dei termini di prescrizione e di peren- zione valgono sempre ancora i principi stabiliti in appli- cazione all’art. 125 LIC e giusta i quali il diritto al- l’imposta insorge al momento del trasferimento della sostanza; per imposte non periodiche, il termine inizia pertanto a decorrere al trascorrere dell’anno in cui è de- ceduto il testatore. Erwägungen: 2. c) Zu klären bleibt damit aber noch, ob die Voremp- fangsabtretungen aus den Jahren 1991 und 1992 inzwischen nicht längst verjährt sind und folglich von daher keine Steuerpflicht mehr durchgesetzt werden kann. Ausgangspunkt hierfür bildet Art. 125 StG, wonach zur Geltendmachung von latenten Steuern sowohl die relative 5-jährige als auch die absolute 10-jährige Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist respektiert werden muss. Ent- scheidend ist vorliegend in diesem Zusammenhang, wann diese Fristen zu laufen begonnen haben. Wie das Verwaltungsgericht grundsätzlich dazu bereits in verschiedenen Urteilen festhielt und wie das Bundesgericht in einem Fall auch noch ausdrücklich be- stätigte, löst im Falle der Nachlassteuer der unentgeltliche Ver- mögensübergang aus Erbrecht den eigentlichen Steuertatbestand aus. Diese Auffassung deckt sich zudem auch mit Art. 108 Abs. 1 StG, worin explizit festgehalten wird, dass der Steueranspruch im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bzw. der Zuwendung ent- steht (so schon: VGE 515 und 516/95; VGU A 99 82 E. 2b samt BG- Urteil 2P.109/2000 vom 27.10.2000 E. 3b; VGU A 03 56; speziell zur Rückwirkung altrechtlicher Vorgaben StE 6/2009 B 24.4 Nr. 77 bzw. BG-Urteil 2A.100/2007 vom 05.12.2008). Klar davon zu unterschei- den ist aber bei Aufschubtatbeständen wie dem vorliegenden, welche für die konkrete Veranlagung noch die Erfüllung einer wei- teren Voraussetzung (hier den Tod des Vorempfanggebers) erfor- dern, die Besteuerung an sich, deren rechtliche Wirkung erst bei 99

6/18 Steuern PVG 2010 der Erfüllung der zweiten Voraussetzung einsetzt, was logischer- und notwendigerweise auch für die Verjährungsaspekte gelten muss (vgl. VGU A 03 56 E. 3b in fine und A 99 82 E. 3a). Steuer- auslösendes Ereignis für den Beginn des Verjährungsfristenlaufs ist somit derTod des Erblassers am 19.10.2005; die erwähnten Ver- jährungsfristen haben deshalb hier ab dem 01.01.2006 – für nicht periodische Steuern nämlich nach Ablauf des Kalenderjahres – zu laufen begonnen. Den jeweiligen Zeitpunkten der Vorempfangs- abtretungen vor knapp 20 Jahren (1991/92) kommt in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zu. Im konkreten Fall sind beide Fristen zweifelsfrei eingehalten worden, da die frist- relevante Veranlagungsverfügung betreffend Nachlasssteuer am 10.12.2009 erfolgt ist, womit die relative 5-jährige als auch die ab- solute 10-jährige Verjährungsfrist gemäss Art. 125 StG eingehalten wurden. A 10 16Urteil vom 1 1 1 . Mai 2010 100

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_006
Gericht
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GR_VG_006, PVG 2010 18
Entscheidungsdatum
31.12.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026