13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 Entzug von Licht und Sonne. –Enthält das öffentliche Baurecht keine Bestimmungen, die eine minimale Besonnung und Belichtung garantie- ren, müssen weitergehende Ansprüche gestützt auf Art. 684 ZGB vor dem Zivilrichter geltend gemacht wer- den. Privazione di luce e sole. – Se le disposizioni edilizie comunali di diritto pubblico non contengono alcuna disposizione che garantisca un minimo di insolazione e di luminosità, ulteriori pretese vanno fatte valere davanti al giudice civile giusta l’art. 684 CC. Erwägungen: 4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, durch das im Bau- bereich F errichtbare Gebäude werde ihr Licht und Sonne entzo- gen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452 ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immis- sionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrecht- liche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgaran- tie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz (recte) Einhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwi- schen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kanto- nale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nach- barn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen, und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein ver- ursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrecht- licher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231 f., dass eine nach 166 30
13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine un- zulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gel- ten, wenn die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u. a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleis- tung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenz- und Ge- bäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aar- gau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kom- munale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren. Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenz- und Ge- bäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen sol- che Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivil- richter geltend gemacht werden. Für den vorliegenden Fall bedeu- tet dies Folgendes: Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere das Gebäude F der geplanten Überbauung. Dieses hält aber gegen- über der neu abzuparzellierenden Via Guedas den Strassenabstand ein. Gegenüber der vor der Abparzellierung der Strassenparzelle von der ehemaligen Parzelle 2001 bestehenden Grenze gegenüber Parzelle 2365 wird gar noch ein grösserer Abstand als die 5 m ein- gehalten. Ebenso muss sich das Gebäude an die Gebäudehöhe von 13 m gemäss Grundordnung halten. Es könnte somit auch gemäss Grundordnung dort errichtet werden. Damit kann durch dieses Gebäude nach dem oben Gesagten per se keine ungerecht- fertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, da es die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften einhält. Für die Ab- wehr weitergehender Immissionen ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg angewiesen. R 08 105Urteil vom 5. Mai 2009 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde (1C_364/2009). 167