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Opferhife10 Aiuto alle vittime di reati Opferhilfe. Bemessung der Genugtuung. – Anwendbarkeit des OHG vor und nach dem 1. Januar 2009; Vorgabe eines Strafurteils mit adhäsionsweiser Zusprechung einer zivilrechtlichen Genugtuung direkt zulasten des Täters und zugunsten des Opfers (E.1). –Da es sich bei der Prüfung der Angemessenheit einer Ge- nugtuungssumme um eine Rechtsfrage handelt, sind die Verwaltungsbehörden nicht an das Erkenntnis des Straf- gerichts gebunden und ein Abweichen bezüglich der Höhe der adhäsionsweise gewährten Genugtuung ist daher zulässig; die Bemessung der Genugtuung erfolgt nach den Grundsätzen des Obligationenrechts (E. 2a–d). –Die staatliche Opferhilfe bezweckt die Hilfe und finan- zielle Unterstützung der unmittelbar von einer Straftat betroffenen Personen, wobei die Kosten durch den Staat übernommen werden; da die täterbezogenen Merkmale hier wegfallen, rechtfertigt es sich, die Genugtuung nach OHG häufig tiefer festzulegen als die Genugtuung in einem Strafurteil (E. 3a, b). Aiuto alle vittime di reati. Quantificazione del torto morale. – Applicabilità della LAV prima e dopo il 1. gennaio 2009; valenza di una sentenza penale con l’assegnazione – in via di azione adesiva – di un risarcimento civile per torto morale direttamente a carico dell’autore e a beneficio della vittima (cons. 1). – La valutazione dell’adeguatezza del risarcimento per torto morale è una questione di diritto, per cui l’autorità amministrativa non è legata alle conclusioni del tribu- nale penale e una diversa quantificazione dell’entità del torto morale riconosciuto in via di azione adesiva è am- missibile; la valutazione del risarcimento per torto mo- rale avviene sulla base dei principi previsti dal Codice delle obbligazioni (cons. 2a–d). – L’aiuto alle vittime di reati accordato dallo Stato mira a sostenere con aiuti finanziari le persone immediata- 19
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10/19 Opferhilfe PVG 2009 mente toccate da un reato e i costi vengono sostenuti dallo Stato; poiché in questo ambito le circostanze del delinquente sono ininfluenti, si giustifica spesso la de- terminazione di un risarcimento per torto morale se- condo la LAV di entità inferiore a quello stabilito nella sentenza penale (cons. 3a, b). Erwägungen: 1.Nach der Übergangsbestimmung in Art. 48 lit. a des seit 01.01.2009 neu geltenden OHG gilt das bisherige Recht (aOHG) weiterhin für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem 01.01.2009 verübt wurden. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Straftat am 17.09.2007 begangen wurde und somit vorliegend die Bestimmungen des aOHG zur An- wendung kommen. Aus demselben Grund kann hier auch nicht auf den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung vom Oktober 2008 abgestellt werden, da sich diese Vorgaben ebenfalls auf das am 01.01.2009 in Kraft gesetzte OHG beziehen und nicht für das bisherige Recht (aOHG) gültig sind. Laut Art. 12 Abs. 2 aOHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Unbestritten ist der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der schweren Straf- tat und der Beeinträchtigung der psychischen Integrität der bei- den minderjährigen Kinder des Gewaltsopfers infolge Verlustes ih- rer eigenen Mutter und wichtigsten Bezugsperson im Gastland Schweiz erfüllt, was dem Geltungsbereich von Art. 2 aOHG ent- spricht und somit grundsätzlich Rechtsschutz verdient. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz bei der Bemes- sung der Genugtuung zu Recht vom Strafurteil abgewichen ist. Es geht um die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung, die vom Bezirksgericht A. mit Strafurteil vom 24.10.2008 adhä- sionsweise auf je Fr. 35 000.– pro Kind (auf Kosten des Täters) fest- gelegt wurde; von der Vorinstanz im Zuge des Gesuches um Op- ferhilfe jedoch um Fr. 15 000.– auf jeweils Fr. 20 000.– pro Kind (auf Kosten des Staates) reduziert wurde. Die Ablehnung einer Ent- schädigung wurde hingegen nicht angefochten und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. 2.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht den kantonalen (Sozial-)Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in der Lehre und Pra-
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xis entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Be- tracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGE 132 II 1 1 1 7 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis). Für die Bemessung der Ge- nugtuung im Falle einer Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren nächsten An- gehörigen massgebend; die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt zentral vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächli- chen Nähegefühls zwischen der getöteten Person sowie den An- spruchstellern im Zeitpunkt der Tötung ab. Dabei kommt der Tat- sache, ob die Ansprecher mit dem Gewaltopfer zusammen ge- wohnt haben, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (so bereits BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Urteil Bundesgericht vom 24.08.2008 [1C_106/2008] E. 3.2.2). b)Nach Ansicht des Bundesgerichts ist eine Verwaltungs- behörde in reinen Rechtsfragen aber nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde. Die Unabhängigkeit vom Er- kenntnis der Strafbehörde ergibt sich auch aus der verschiedenen Zwecksetzung der von der Verwaltungsbehörde anzuwendenden Normen (BGE 103 Ib 101 E. 2c S. 106). Diese Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für die Frage der Bindung der Opferhilfeinstan- zen an das in der Sache ergangene Strafurteil (BGE-Urteil vom 30. 1 1 1 .2007 [1C_45/2007] E. 4.3). Bei der Prüfung der Angemessen- heit einer Genugtuung handelt es sich um eine Rechtsfrage, wes- halb die Opferhilfebehörde an das Erkenntnis des Strafgerichts nicht gebunden ist. Nach konstanter Gerichtspraxis braucht die Opferhilfe-Genugtuung deshalb nicht gleich hoch wie die zivil- rechtliche zu sein, sondern darf tiefer angesetzt werden, da sie nicht vomTäter, sondern – im Sinne eines Aktes der Solidarität zu- gunsten der von Unrecht betroffenen Personen – von der Allge- meinheit bezahlt wird. Dies kann dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf- grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z. B. beson- ders skrupellose Art derTatbegehung) erhöht worden ist (BGE 132 II 1 1 1 7 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen; BGE-Urteil vom 01. 04. 2008 [1C_286/2008] E. 4). c)Sowohl das hier zur Anwendung kommende Opferhilfe- gesetz (aOHG) als auch das neue OHG (ab 01. 01. 2009) enthalten
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selbst keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtu- ung. Gemäss Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten ent- wickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und Art. 49 OR sinn- gemäss heranzuziehen (BGE 129 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen den Angehörigen der getöteten Person unter Würdigung der be- sonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genug- tuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gestei- gert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 1 1 1 8 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 1 1 1 7 II 50 E. 4a/aa S. 60). d)In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Eltern- teils von Fr. 10 000.– bis Fr. 40 000.– (vgl. Gomm/Zehnter, Kom- mentar zum OHG, 2005, Art. 12 N 38; Max Sidler, Die Bemessung der Genugtuung bei Todesfällen in: Zeitschrift Recht 2003, Heft 2, S. 58 – Zusammenstellung Genugtuungen für Angehörige nach Anschlag vom 27.09.2001 in Zug). In BGE 125 II 554 wurde den zur Tatzeit 9- und 7-jährigen Kindern der – durch einen unbekann- tenTäter – getöteten Mutter eine Genugtuung von je Fr. 17 500.– zu- gesprochen. Weitere Vergleichsfälle betreffend geleisteter Genug- tuung sind einer tabellarischen Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990-2005 (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3.Auflage, Stand August 2005) wie folgt zu entnehmen: – IV/10 1998–2000, Nr. 13: je Fr. 25 000.– an die beiden Kin- der. Der Ehegatte tötete vorsätzlich die Ehefrau und Mut- ter der beiden Kinder. – IV/4 2001–2002, Nr. 8a: Fr. 30 000.– an das 5-jährige Kind beim Verlust des Vaters. Der Vater – der seit 2 Jahren gerichtlich von der sorgeberechtigten Ehefrau (Kinds- mutter) getrennt lebte – wurde ermordet. – IV/5 2001–2002, Nr. 10: Fr. 40 000.– an Kinder bei Verlust der Mutter. Der Täter hatte seine Gattin umgebracht.
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– IV/3 2003–2005, Nr. 5: Fr. 20 000.– an Sohn und Tochter beim Verlust des Vaters, der vorsätzlich getötet wurde. 3. a) Die Strafbehörde erachtete mit Urteil vom 24.10. 2008 eine Genugtuung von Fr. 35 000.– pro Kind als der Art und Schwere der erlittenen Unbill sowie der Intensität und Dauer der Auswir- kungen auf die hinterbliebenen Kinder als angemessen. Ausge- hend von einer Basisgenugtuung von Fr. 25 000.– bei Verlust eines Elternteils wurden als genugtuungserhöhende Elemente noch das äusserst schwere Verschulden und die brutale Vorgehensweise des Täters (rein täterbezogene Kriterien) sowie das sehr gute Ver- hältnis der Kinder zur getöteten Mutter, die ihre hauptsächliche Bezugsperson war und mit ihnen zumTatzeitpunkt (17. 09. 2007) zu- sammen im gleichen Haushalt lebte, berücksichtigt. Das Verhältnis zum Vater und späteren Täter war demgegenüber nicht das Beste (vgl. Videobefragung v. 19. 1 1 1 . 2007, woraus hervorgeht, dass der Täter nicht nur die Ehefrau/Mutter, sondern auch die eigenen Kin- der geschlagen hatte und wiederholt durch sein unbeherrschtes und gewalttätiges Verhalten auffiel). Zudem wurde von der Straf- behörde noch berücksichtigt, dass die beiden Kinder auf einen Schlag nicht nur ihre Mutter durch ein Gewaltverbrechen, sondern auch ihren Vater (Freiheitsstrafe 13 Jahre) verloren hatten. Genug- tuungsreduzierende Elemente lagen nach Ansicht der Strafbe- hörde indessen nicht vor. b) Die Vorinstanz hat demgegenüber eine tiefere Genug- tuung von jeweils Fr. 20 000.– pro Kind als angemessen taxiert. Wie bereits einleitend (Erw. 2a) dargetan, kommt den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuungssumme ein weites Ermessen zu. Ihr Billigkeitsentscheid hängt von der Würdigung der massgeblichen Kriterien ab, was innerhalb gewis- ser Grenzen mehrere Lösungen zulässt. Im konkreten Fall lehnte sich die Vorinstanz an die Ausführungen im Strafurteil an, sie ge- wichtete aber zusätzlich – als stark genugtuungsreduzierendes Ele- ment –, dass heute für die beiden Geschwister im Alter von 10 (Sohn) und 14 Jahren (Tochter) eine optimale Fremdplatzierung bei einer sehr geeigneten, aus demselben Kultur-, Mentalitäts- und Religionskreis stammenden Pflegefamilie und damit die bestmög- liche Lösung für eine möglichst positive Zukunft und erfolgreiche Entwicklung der Kinder in der bisherigen Wohnregion gefunden werden konnte. Eine Herabsetzung der durch das Strafgericht (zu- lasten des Täters) bezifferten, zivilrechtlichen Genugtuung recht- fertigt sich im Weiteren auch noch wegen des Wegfalls der rein subjektiven, täterbezogenen Merkmale (wie z. B. besonders skru-
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pellosesTatvorgehen), weil bei der staatlichen Opferhilfe nicht das Verschulden des Täters oder das Selbstverschulden der getöteten Person, sondern die Hilfe und Unterstützung der davon unmittel- bar Betroffenen durch die Allgemeinheit (Kostenübernahme durch Staat) im Vordergrund steht. Angesichts dieser Umstände und Überlegungen erscheint dem Gericht die von der Vorinstanz zuge- sprochene Genugtuung aus OHG in der Höhe von Fr. 20 000.– pro Kind (total Fr. 40 000.–) als vertretbar und angemessen. U 09 34Urteil vom 1. September 2009