19 Politische Rechte1 Diritti politici Abstimmungsbeschwerde: Einheit der Materie. –Rechtsprechungsübersicht zum Grundsatz der Einheit der Materie (E. 6). – Vorlage zum Bündner NFA wahrt diesen Grundsatz (E. 7a–c). Ricorso in materia di diritto di voto: unità della materia. –Panoramica della giurisprudenza sul principio dell’unità della materia (cons. 6). –Il progetto di NPC grigionese ossequia questo principio (cons. 7a–c). Erwägungen: 6.Gemäss Art. 10 KV sollen Abstimmungsvorlagen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Wil- lenskundgabe ist zu gewährleisten. Darin ist der Grundsatz der Einheit der Materie implizit enthalten. Er gilt indessen ohnehin schon von Bundesverfassungs wegen. Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung dazu in BGE 127 I 366 ff. wie folgt dargelegt und zusammengefasst: Das unter der Herrschaft der alten Bundesverfassung als ungeschriebenes Verfassungsrecht gewährleistete Stimm- und Wahlrecht räumte dem Bürger allgemein den Anspruch ein, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unver- fälscht zum Ausdruck bringt (vgl. BGE 121 I 138 E. 3 S. 141, mit Hin- weisen auf die Entwicklung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit). Daraus wurde seit 1964 u.a. der Grundsatz der Einheit der Materie abgeleitet: Im Falle eines Finanzreferendums erkannte das Bun- desgericht, dass Kredite für Schulhaus- und Spitalbauten nicht zu einem einzigen Abstimmungsgegenstand verbunden werden dürften; «sinon le citoyen, qui est favorable à l’un des projets, est obligé ou de le repousser pour manifester son opposition à l’autre ou de l’accepter, mais en faisant croire alors par son vote qu’il ap- puie le second» (BGE 90 I 69 E. 2b S. 74; BGE 99 Ia 177 E. 3c S. 182; ferner BGE 123 I 63 E. 4b S. 71; BGE 1 1 1 3 Ia 46 E. 4a S. 52; BGE 105 1
20 1/1 Politische Rechte PVG 2009 Ia 370 E. 4b S. 376). Art. 34 Abs. 2 BV schützt neu ausdrücklich die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit übernimmt den Gehalt des ungeschrie- benen Verfassungsrechts in die neue Bundesverfassung (BGE 129 I 232 E. 4.2 S. 244 mit Hinweisen). Dazu zählt auch der Grundsatz der Einheit der Materie (Urteil 1P.123/2002 vom 25. Juni 2003, E. 3.2; GEROLD STEINMANN, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 10 und 13 zu Art. 34 BV). Der Grundsatz der Einheit der Materie verlangt, dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage ver- bunden werden, die die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzen und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Tei- len belassen. Wird der Grundsatz missachtet, können die Stimm- bürger ihre Auffassung nicht ihrem Willen gemäss zum Ausdruck bringen: entweder müssen sie der Gesamtvorlage zustimmen, ob- schon sie einen oder gewisse Teile missbilligen, oder sie müssen die Vorlage ablehnen, obwohl sie den andernTeil oder andereTeile befürworten (vgl. BGE 90 I 69 E. 2 S. 73 f.; BGE 104 Ia 215 E. 2b S. 223; BGE 99 Ia 724 E. 3 S. 731 und 732 f.; BGE 97 I 669 E. 3 S. 672; BGE 96 I 636 E. 7 S. 652; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3b; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 363;YVO HANGARTNER/ANDREAS KLEY, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zü- rich 2000, Rz. 2481). Dieser Zielrichtung entsprechend ist der Grundsatz der Einheit der Materie bei allen Vorlagen zu beachten, die den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden. Grundsätzlich ist es daher unerheblich, ob es sich um eine Initia- tive oder Behördenvorlage, um Partial- oder Totalrevisionen von Verfassungen oder Gesetzen oder um Gesetzes- oder Finanzvorla- gen handelt (BGE 1 1 1 6 Ia 466 E. 5 S. 471; BGE 1 1 1 3 Ia 46 E. 4a S. 52; BGE 105 Ia 370 4b S. 376; BGE 104 Ia 215 E. 2b S. 223; BGE 99 Ia 177 E. 3a S. 182, 638 E. 5b S. 646; BGE 97 I 669 E. 3 S. 673; ZBl 96/1995 S. 470, E. 4a; vgl. auch Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3c). Damit steht nicht im Gegensatz, dass die Rechtsprechung den Grundsatz der Einheit der Materie entsprechend der Art der Vorlage differenziert gewichtet (BGE 1 1 1 6 Ia 466 E. 5 S. 471; ZBl 96/1995 S. 470). Höhere Ansprüche werden bei Partialrevisionen der Verfassung gestellt als bei Totalrevisionen; insbesondere gilt es Initiativen auf teil- weise Verfassungsänderung von solchen auf Totalrevision, die bisweilen ein unterschiedliches Verfahren auslösen, abzugrenzen (BGE 1 1 1 3 Ia 46 E. 4a S. 52; BGE 104 Ia 215 E. 2b S. 223; vgl. ALFRED
1/1 Politische Rechte PVG 2009 21 KÖLZ, Rechtsgutachten über die Gültigkeit der Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug – Umweltschutz auch beim Militär», ZBl 93/1992 S. 421; CRIPSIN F. M. HUGENSCHMIDT, Einheit der Mate- rie – überholtes Kriterium zum Schutze des Stimmrechts?, Diss. Basel 2001, S. 39). Dem Grundsatz wird bei Initiativen teils grösse- res Gewicht beigemessen als bei Behördenvorlagen, weil dem praktischen Bedürfnis des Gesetzgebers Rechnung zu tragen ist, über den unmittelbaren Anlass einer Gesetzesrevision hinaus wei- tere bereits anstehende Postulate mit einzubeziehen. Zusätzlich soll die Willenskundgabe der Unterzeichner von Initiativen ge- schützt und missbräuchliche Erleichterungen der Unterschriften- sammlung verhindert werden, auch wenn sich eine Kombination von unterschiedlichen Materien negativ auf den Erfolg einer Initia- tive auswirken kann; allein der Umstand, dass eine behördliche Vorlage bereits einen politischen Prozess durchlaufen und eine Synthese der Meinungen erfahren hat, bietet keine Gewähr für die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie (BGE 1 1 1 3 Ia 46 E. 4a S. 52; BGE 1 1 1 1 Ia 196 E. 2b S. 198; BGE 99 Ia 638 E. 5b S. 645; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3d; ZBl 96/1995 S. 470, teils mit Hin- weisen auf Kritik in der Lehre). Schliesslich werden formulierte Initiativen strenger beurteilt als allgemeine, einer Ausarbeitung durch den Gesetzgeber erfordernde Anregungen, obgleich auch solche bereits der Volksabstimmung unterbreitet werden können (vgl. BGE 128 I 190; BGE 125 I 227; BGE 123 I 63; BGE 1 1 1 3 Ia 46 E. 4a S. 53; BGE 1 1 1 1 Ia 292 E. 2 S. 295). Der Grundsatz der Einheit der Materie besagt, dass eine Vorlage grundsätzlich nur einen Sachbereich zum Gegenstand haben darf und zwei oder mehrere Sachfragen und Materien, die keinen inneren sachlichen Zusammenhang aufweisen, nicht zu einer einzigen Abstimmungsfrage verbunden werden dürfen. Aus- schlaggebend ist der sachliche innere Zusammenhang der einzel- nen Teile einer Vorlage. Dieser wird in der Rechtsprechung mit un- terschiedlichen Formulierungen zum Ausdruck gebracht: Es wird gefordert, dass eine bestimmte oder die nämliche Materie betrof- fen werde, dass zwischen denTeilen ein «rapport intrinsèque étroit avec le même but» bestehe, dass die einzelnen zu einem be- stimmten Zweck aufgestellten Vorschriften zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen und das nämliche Ziel verfolgen, das zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft, und dass der sachliche Zusammenhang nicht bloss künstlich, subjektiv oder rein politisch bestehe (vgl. BGE 128 I 190 E. 3.2 S. 197; BGE 125 I 227 E. 3c S. 231; BGE 123 I 63 E. 4d S. 73; BGE 1 1 1 2 Ia 136 E. 2g
1/1 Politische Rechte PVG 2009 22 S. 141, 391 E. 3b S. 395; BGE 1 1 1 1 Ia 196 E. 2b S. 198; BGE 105 Ia 370 E. 4b S. 376; BGE 104 Ia 215 E. 2b S. 224; BGE 99 Ia 638 E. 5b S. 646; BGE 97 I 669 E. 3 S. 672; BGE 96 I 636 E. 7 S. 653). Die neue Bun- desverfassung begnügt sich in Art. 139 Abs. 2 und Art. 139a Abs. 2 (Fassung gemäss Bundesbeschluss über die Änderung der Volks- rechte, AS 2003 S. 1949 und 1953) sowie in Art. 194 Abs. 2 damit, bei eidgenössischen Volksinitiativen und Teilrevisionen der Verfas- sung die Beachtung der Einheit der Materie zu fordern; nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) wird die Einheit der Materie als gewahrt erachtet, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht (Art. 75 Abs. 2 BPR). Die Lehre hat zum Erfordernis des inneren sachlichen Zu- sammenhangs Fallgruppen unterschiedlicher Konstellationen her- ausgearbeitet und die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie etwa an folgenden Kriterien gemessen: Beschränkung auf einen einzigen Zweck, Verbindung eines Zwecks mit der dafür erforderlichen Finanzierung, Verbindung einer Regel mit einer Übergangsbestimmung, Verbindung verschiedener Forderungen mit logischem oder sachlichem Zusammenhang, Verbindung der Forderung nach Aufhebung einer Regelung mit einem Ersatz- vorschlag (vgl. DIETRICH SCHINDLER, Rechtsgutachten über die Volksinitiative «40 Waffenplätze sind genug – Umweltschutz auch beim Militär», in: ZBl 93/1992 S. 388 ff.; LUZIUS WILDHABER, Kom- mentar zur aBV, Rz. 104 ff. zu Art. 121/122 aBV; LUZIAN ODERMATT, Ungültigerklärung von Volksinitiativen, in: AJP 1996 S. 7 1 1 1 und 714; YVO HANGARTNER, St. Galler BV-Kommentar, Zürich 2002, Rz. 28 zu Art. 139 BV). Diese Umschreibungen der Anforderungen an die Einheit der Materie belegen, dass der Begriff schwer zu fassen ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont daher, dass der Grund- satz von relativer Natur und vor dem Hintergrund der konkreten Verhältnisse zu betrachten ist (vgl. BGE 128 I 190 E. 3.2 S. 196; BGE 125 I 227 E. 3b S. 230; BGE 123 I 63 E. 4d S. 73; BGE 1 1 1 2 Ia 391 E. 3b S. 395; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3d; ZBl 96/1995 S. 470, E. 4a/cc). Insbesondere kann der geforderte innere Zusammenhang zwi- schen einzelnen Teilen nicht abstrakt umschrieben werden. Unter Umständen kann er sich aus einer logischen Betrachtung ergeben, wenn etwa der eine Teil den andern bedingt und der eine ohne den andern keinen vernünftigen Sinn ergibt. Eine Verbindung zwi- schen einzelnen Teilen kann sich aus einem einheitlichen Ziel oder gemeinsamen Zweck ergeben. Ob dies im Einzelfall als gegeben
1/1 Politische Rechte PVG 2009 23 erachtet wird, kann vom Standpunkt und der Abstraktionshöhe der Betrachtung abhängen. Im Sinne einer Grenzziehung hält die Rechtsprechung lediglich fest, dass zur Wahrung der Einheit der Materie nicht jegliche, rein künstlich oder politisch hergestellte Ver- bindung zwischen einzelnen Teilen ausreicht. Erforderlich ist eine Ausrichtung, die aus der Sicht der Willensbildung und -äusserung der Stimmberechtigten als gemeinsam wahrgenommen werden kann. Dies mag wiederum vom gesellschaftlich-historischen Um- feld und der konkreten politischen Auseinandersetzung abhängen. Dabei ist nicht allein auf die Absichten des Gesetzgebers oder der Initianten abzustellen, sondern der Normtext nach den anerkann- ten Interpretationsregeln auszulegen (vgl. BGE 1 1 1 1 Ia 303 E. 4 S. 305) und der Sicht des «aufgeklärten», politisch interessierten Stimmbürgers Rechnung zu tragen (vgl. HUGENSCHMIDT, a.a.O., S. 52 f.). Schliesslich ist anzufügen, dass die Einheit der Materie als Teilgehalt der Abstimmungsfreiheit bei grösseren Verfassungs- oder Gesetzgebungsvorhaben mit neuer und grundlegender Ausrichtung in ein Spannungsverhältnis zur Innovations- und Gestaltungsfreiheit des Normgebers treten kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, S. 129). Diesfalls bedarf es einer besonders sorgfältigen Be- urteilung des inneren sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Teile, um einen Ausgleich zu finden und sowohl der Abstim- mungsfreiheit als auch der ureigensten Aufgabe des Verfassungs- und Gesetzgebers Rechnung zu tragen. Da der Begriff der Einheit der Materie, wie aufgezeigt, in mehrfacher Hinsicht von relativer Natur und die Gewichtung einzelner Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander zudem eine politische Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Vorlagen nach der Recht- sprechung ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu (BGE 1 1 1 1 Ia 196 E. 2b S. 198; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3e). An die Einhaltung des Grundsatzes dürfen daher keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGE 104 Ia 215 E. 2b S. 223; BGE 99 Ia 638 E. 5b S. 646; BGE 96 I 636 E. 7 S. 653; BGE 90 I 69 E. 2c S. 74). Die Recht- sprechung betont denn auch, dass die Stimmberechtigten keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass ihnen ein- zelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage ent- scheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Bestimmungen ablehnen (BGE 1 1 1 1 Ia 196 E. 2b S. 198; BGE 105 Ia 370 E. 4b S. 377; BGE 104 Ia 215 E. 2c S. 224; BGE
1/1 Politische Rechte PVG 2009 24 99 Ia 638 E. 5b S. 646, 724 E. 3 S. 735; BGE 97 I 669 E. 3 S. 672; BGE 96 I 636 E. 7 S. 653; Pra 89/2000 Nr. 91 S. 545, E. 3b; ZBl 96/1995 S. 470, E. 4a/bb). 7.a) Der Kanton hat u. a. zur Frage der Einheit der Materie ein Gutachten bei Prof. Müller eingeholt. Dieser hat dazu Folgen- des ausgeführt: «Die Bündner NFA-Vorlage kommt in Form eines Mantel- gesetzes zur Volksabstimmung, sofern 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen» (Art. 17 Abs. 1 KV). Es trägt den Titel «Gesetz über die Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemein- den» und umfasst 27Teilrevisionen sowie dreiTotalrevisionen von Gesetzen (Sozialhilfegesetz, Unterstützungsgesetz und Finanzaus- gleichsgesetz, Anhang 1–3 zum Gesetz über die Bündner NFA). Diese Gesetze regeln unterschiedliche Materien. Der Zusammen- hang zwischen den Änderungen der Gesetze besteht darin, dass sie alle die gleichen Ziele verfolgen, nämlich den Ressourcen- und Lastenausgleich zwischen den Gemeinden zu verbessern, den Handlungsspielraum und die Eigenverantwortung der Gemeinden und des Kantons zu erhöhen, die Aufgaben und die Finanzströme zwischen Kanton und Gemeinden möglichst weitgehend zu ent- flechten, die verbleibenden Verbundaufgaben stufengerecht zu er- füllen und leistungsorientiert zu entschädigen sowie bestehende Hemmnisse bezüglich Gemeindefusionen abzubauen. Die Bündner NFA folgt konzeptionell den Vorlagen des Bundes zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen. Die zahlreichen Verfas- sungsänderungen, welche die Grundlage des NFA im Bund bil- deten, wurden dem Volk ebenfalls in der Form eines «Paketes» vorgelegt. Die Frage der Einheit der Materie stellte sich allerdings nicht, weil die Verfassungsänderungen nicht auf dem Weg der Par- tialrevision gemäss Art. 194 Abs. 2 BV, sondern im Verfahren der Totalrevision gemäss Art. 193 BV beschlossen wurden. Die Aus- führungsgesetzgebung zu den vom Volk und von den Ständen am 28.November 2004 beschlossenen Verfassungsänderungen ist da- gegen ebenfalls in der Form eines «Mantelgesetzes» erlassen wor- den, das unter dem Titel «Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)» vom 6. Oktober 2006 (AS 2007, 5779) 33 Gesetze teilweise änderte und drei Gesetze neu erliess. Der Bundesrat begründete dieses Verfahren damit, die NFA könne nur dann ihre volle Wir-
1/1 Politische Rechte PVG 2009 25 kung entfalten, wenn alle Änderungen in den aufgabenbezogenen und bereichsübergreifenden Bundesgesetzen integral und zeit- gleich vorgenommen würden. Der Bundesrat und die Bundesver- sammlung gingen also offensichtlich davon aus, dass zwischen den zahlreichen Änderungen in den Gesetzen sowie dem Erlass von drei neuen Gesetzen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass sie zu einer einzigen Vorlage zusammengefasst wer- den können, ohne dass dadurch der Grundsatz der Einheit der Ma- terie verletzt wird. Die Bündner NFA-Vorlage lässt sich ebenfalls mit dem Grundsatz der Einheit der Materie vereinbaren. Die Teil- und Total- revisionen von Gesetzen, welche das Gesetz über die Neugestal- tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden umfasst, verfolgen – wie dargelegt – die- selben Ziele und stehen in einer sachlichen Beziehung zueinander, die nicht bloss künstlich, subjektiv oder rein politisch ist. Eine Auf- teilung der Bündner NFA-Vorlage könnte die Erreichung der Ziele gefährden. Der Ressourcen- und der Lastenausgleich bedingen sich gegenseitig; sie beruhen auf der Verteilung der Aufgaben und der Finanzen zwischen Kanton und Gemeinden, wie sie sich durch die Finanz- und Aufgabenentflechtung ergibt. Würde die Änderung der Aufgabenteilung auf einem bestimmten Gebiet in der Volksab- stimmung abgelehnt, so hätte dies Auswirkungen auf den Finanz- ausgleich zwischen den Gemeinden und dem Kanton. Umgekehrt hätte eine Ablehnung des Finanzausgleichs zur Folge, dass die Fi- nanzierung der dem Kanton oder den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben nicht mehr sichergestellt wäre. Die einzelnen Teile der Vorlage sind also nicht nur durch gemeinsame Zielsetzungen ver- bunden, sondern auch durch das Konzept, das ihnen zu Grunde liegt. Dieses Konzept liesse sich nicht umsetzen, wenn einzelne Teile der Vorlage angenommen, andere aber abgelehnt würden. Die Totalrevision von drei und die Teilrevisionen von 27 Gesetzen stellen durchwegs Mittel dar, um die Aufgaben von Kanton und Gemeinden effizienter zu erfüllen und zu finanzieren. Sie betreffen das gleiche Thema, nämlich die Neugestaltung des Finanzaus- gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemein- den, und stehen deshalb in einem sachlichen Zusammenhang, welcher die Zusammenfassung zu einer einzigen Vorlage rechtfer- tigt. Das Anliegen, die Verbindung zwischen den politischen Zielen des Finanzausgleichs und der zweckmässigen Verteilung der Auf- gaben zwischen Kanton und Gemeinden zu wahren, ist nach mei- nem Dafürhalten gewichtiger als das Bedürfnis der Stimmberech-
1/1 Politische Rechte PVG 2009 26 tigten, über die Neuverteilung der Aufgaben und der Finanzierung in den einzelnen Sachgebieten sowie die Regelung des Ressour- cen- und Lastenausgleichs separat abzustimmen. Das Bundesge- richt hat in BGE 1 1 1 1 Ia 196, 199 ausdrücklich bejaht, dass das vom Kanton Zürich erlassene Gesetz über die Änderung der Aufgaben- teilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie über den Lastenausgleich mit den Städten Zürich und Winterthur den Grundsatz der Einheit der Materie wahre, weil das einheitliche An- liegen des Gesetzes die verbesserte Lastenverteilung zwischen den einzelnen Gemeinwesen sei. Die Entlastung der Städte Zürich und Winterthur durch eine kantonale Subventionierung ihrer Verkehrsbetriebe, die Verbesserung des allgemeinen Finanzaus- gleichs, der Verzicht des Kantons auf einen Anteil an den Billett- steuern der Gemeinden, die Entlastung der Gemeinden von den Aufgaben der Berufsbildung sowie die Neuregelung der Lasten- verteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich des Volks- schul- und Kindergartenwesens stünden alle in einem finanz- politischen Sachzusammenhang. Die einzelnen Massnahmen seien darauf ausgerichtet, ein gemeinsames Ziel – eine bessere in- nerkantonale Finanzordnung – zu erreichen. Der Kanton Zürich sei deshalb befugt, die einzelnen Massnahmen dem Stimmbürger in einer einheitlichen Vorlage gesamthaft zur Abstimmung zu unter- breiten. In Lehre und Praxis wird betont, dass die Gewichtung der einzelnen Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander vorab eine politische Frage ist und den Behörden bei der Ausge- staltung von Abstimmungsvorlagen ein weiter Gestaltungsspiel- raum zukommt. Auch aus diesem Grunde muss dem Grossen Rat des Kantons Graubünden das Recht eingeräumt werden, die der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden dienenden Gesetzesänderun- gen in einem Mantelgesetz zusammenzufassen. Der Grosse Rat ist aber selbstverständlich auch befugt, die Vorlage aufzuteilen, doch müsste dabei der Grundsatz der Einheit der Materie ebenfalls be- achtet werden. Eine Pflicht, einige oder alle Gesetzesänderungen separat zur Abstimmung zu bringen, besteht nach dem Gesagten jedoch nicht.» b)Die Ausführungen des Gutachters sind überzeugend. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gut- achten von Prof. Schweizer nichts. Zu einem völlig anderen Ergeb- nis kommt nämlich auch dieses Gutachten nicht. Dort wird es le- diglich als fraglich bezeichnet, ob das Mantelgesetz den Grundsatz
1/1 Politische Rechte PVG 2009 27 der Einheit der Materie wahre und dabei wird einerseits auf den grossen Umfang der Vorlage verwiesen, anderseits wird ausge- führt, die sachliche Beziehung, die zwischen den verschiedenen Vorschriften des Mantelgesetzes bestehen solle, überzeuge nicht. Die Verknüpfung des neuen Finanzausgleichs mit der Aufgabentei- lung in einer Vorlage sei nicht zwingend. Der Finanzausgleich könne auf sehr verschiedene Art und Weise geregelt werden. In der Regel würden einerseits ein Finanzkraftausgleich und ein Las- tenausgleich angestrebt. Demgegenüber sei der Zweck der Auf- gabenteilung ein anderer, nämlich die Zuteilung der (Haupt-)Ver- antwortung für eine Aufgabe an Kanton oder Gemeinde. Die beiden Bereiche stellten unterschiedliche Materien dar. Diese Ar- gumente vermögen indessen nicht zu überzeugen. Es ist nicht die Frage, ob die Verknüpfung des neuen Finanzausgleichs mit der Aufgabenteilung zwingend sei. Die Rechtsprechung des Bundsge- richts lässt es genügen, wenn die Verknüpfung sachlich begründet ist und nicht bloss künstlich, subjektiv oder rein politisch besteht. Vorliegend ist die Verknüpfung sachlich überzeugend und richtig. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden verfolgen dieselben Ziele und stehen in einer sachlichen Beziehung zueinander. Eine Aufteilung der Vorlage könnte die Erreichung der Ziele durchaus gefährden. Der Ressourcen- und der Lastenausgleich bedingen sich gegen- seitig; sie beruhen auf der Verteilung der Aufgaben und der Finan- zen zwischen Kanton und Gemeinden, wie sie sich durch die Fi- nanz- und Aufgabenentflechtung ergibt. Würde die Änderung der Aufgabenteilung auf einem bestimmten Gebiet in der Abstim- mung abgelehnt, hätte dies Auswirkungen auf den Finanzaus- gleich. Umgekehrt hätte eine Ablehnung des Finanzausgleichs zur Folge, dass die Finanzierung der dem Kanton oder den Gemein- den zugewiesenen Aufgaben nicht mehr sichergestellt wäre. Das ganze Konzept, welches der gesamten Vorlage zu Grunde liegt, liesse sich nicht umsetzen, wenn einzelne Teile der Vorlage ange- nommen, andere aber abgelehnt würden. Wollte man ein Konzept für ein grosses Reformprojekt wie das vorliegende als unvereinbar mit dem Grundsatz der Einheit der Materie qualifizieren, würde nicht nur in erheblicher Weise in die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingegriffen, sondern auch die Umsetzung inno- vativer Reformvorhaben durch die Gesetzgebung unterlaufen. Es kann diesbezüglich auch noch auf die sachlich überzeugenden Ausführungen der Regierung auf 19–23 der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Stimmrechtsbeschwerde erweist sich
1/1 Politische Rechte PVG 2009 28 schon nach dem bisher Gesagten als unbegründet und ist abzu- weisen. c)Daran ändern auch die verschiedenen Hinweise des Be- schwerdeführers in seiner Replik auf einzelne Revisionspunkte nichts, welche vermeintlich NFA – fremd seien. Wie bereits in E. 4.a ausgeführt, rügt der Beschwerdeführer mit dem grössten Teil der Einwendungen eine Verletzung der Gemeindeautonomie, wozu er nicht befugt ist, was aber auch keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Grundsatz der Einheit der Materie hat. Diese Einwände gehen somit ohnehin ins Leere. Es handelt sich dabei im Wesent- lichen um die Einwände im Zusammenhang mit dem Pflege- kindergesetz, der Strafprozessordnung, dem Kindergartengesetz, dem Behindertengesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, dem Steuergesetz, dem Strassengesetz, dem EG zum Gewässer- schutzgesetz und dem kantonalen Waldgesetz. Bei keiner dieser Rügen wird indessen der sachliche Zusammenhang mit der Ge- samtvorlage substanziiert in Abrede gestellt, so dass die Ein- wände auf jeden Fall nicht geeignet sind, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie nachzuweisen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Rügen über- sehen hat, dass die neue Regelung im Wesentlichen der bisherigen Ordnung entspricht. Es sei auf die Ausführungen zum Gemeinde- gesetz verwiesen, wo der Beschwerdeführer übersehen hat, dass bereits das bisherige Recht in Art. 49 Abs. 2 GG festgehalten hat, dass das Rechnungswesen der Gemeinden nach den anerkannten Normen für die öffentlichen Haushalte geführt werde. In Art. 1 Abs. 3 FFG heisst es weiter, dass für die Gemeinden und die selb- ständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie für die Arbeits- losenkasse die Vorgaben über die Führung des Finanzhaushaltes sinngemäss gälten. Nach den anerkannten Normen der Rech- nungsführung und Rechnungsablage gehörte schon bisher zur Jahresrechnung die Aufnahme eines Beteiligungs- und Gewähr- leistungsspiegels. Auch das ist also in der Bündner NFA nicht neu. Nicht neu ist ebenfalls die Finanzaufsichtskompetenz des Kantons über die Gemeinden, die Bürgergemeinden sowie die Regional- und Gemeindeverbände. Im Zusammenhang mit der Strafpro- zessordnung galt bereits bisher, dass der Verurteilte in günstigen Verhältnissen zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet wer- den könne. Auch die Regelung in Art. 189 Abs. 2 StPO entspricht bereits geltendem Recht. Im Zusammenhang mit dem Steuerrecht rügt der Beschwerdeführer ebenfalls Detailregelungen, die bereits
29 1/1 Politische Rechte PVG 2009 heutigem Recht entsprechen. Auch beim EG zum Gewässerschutz und beim kantonalen Waldgesetz sind, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, lediglich bestehende Regelung in bessere Form gebracht, aber keine neuen Ordnungen geschaffen. Die er- wähnten Einzelrügen sind somit nicht geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie zu begründen. V 09 4Urteil vom 9. Oktober 2009 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 1 1 1 . Mai 2010 infol- ge Rückzuges abgeschrieben (1C_521/2009).