10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 109 Erschliessungsbeiträge. Festlegung öffentliche/private In- teressenz. –Diese bezieht sich nicht auf die Gesamtbaukosten (Brut- tokosten), sondern auf die nach Abzug der erhaltenen Subventionen verbleibenden Restkosten (Nettokosten). Contributi di urbanizzazione. Fissazione dell’interessenza pubblica/privata. –La stessa si riferisce non ai costi totali (costi lordi), ma ai costi rimanenti (costi netti) dopo deduzione delle sov- venzioni ricevute. Erwägungen: 3. a) Die Parteien sind sich einig, dass vorliegend das KRG und die KRVO zur Anwendung kommen. Dies gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 Ziff. 3 KRG klarerweise für die nach Inkrafttreten dieser Gesetze (1. November 2005) erfolgte Erweiterung des Beizugs- gebiets, welche am 5. April 2007 publiziert worden ist. Jedoch wurde auch für das vorangehende Verfahren das damals geltende kantonale Raumplanungsgesetz (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973) anstelle des in der Regel damals ausserhalb der Bauzone angewandten Perimetergesetzes rechtskräftig als massgebend festgelegt. Massgeblich sind somit Art. 58 ff. KRG (Erschliessung) und Art. 22 ff. KRVO (Beitragsverfah- ren). b)Voraussetzungen und Verfahren der Kostenverteilung bezüglich kommunaler Erschliessungsanlagen wurden im ge- nannten Urteil ebenfalls umfassend und zutreffend dargestellt (E. 1. a), worauf ebenfalls verwiesen sei. c)Die in diesem Verfahren materiell streitige Hauptfrage ist, ob sich im Beitragsverfahren bezüglich des Neubaus des Stras- senabschnitts A. die früher festgestellte Aufteilung öffentliche/ private Interessenz (Verhältnis 70 : 30) auf die Gesamtbaukosten (Bruttokosten) oder auf die nach Abzug der erhaltenen Subventio- nen verbleibenden Restkosten (Nettokosten) bezieht. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, diese Aufteilung sei auf die Gesamtbaukosten zu beziehen. Dies wird zum einen mit dem Wortlaut des Art. 63 Abs. KRG begründet, wo von «allen» für das öffentliche Werk notwendigen Aufwendungen die Rede ist; der Gemeindeanteil beinhalte gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG und Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) auch die Subventionen; mithin seien alle Aufwendungen der öf- 23
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 110 fentlichen Hand im Rahmen der «öffentlichen Interessenz» zu berücksichtigen. Diese Ansicht ist indes nicht zu teilen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG legt der Gemeindevorstand den Kostenanteil fest, der von der Gemeinde (Anteil der öffentli- chen Interessenz) und von der Gesamtheit der Grundeigentüme- rInnen (Anteil der privaten Interessenz) zu tragen ist. Allein schon dieser Wortlaut lässt nach Auffassung des Gerichts keine andere Interpretation zu, als dass der von der Gemeinde effektiv (und nicht «virtuell») zu tragende Anteil an den Gesamtkosten entspre- chend dem Kostenverteiler zu splitten ist. Diese Interpretation steht auch im Einklang mit den vor Inkrafttreten des KRG für sol- che Fälle anzuwendenden Vorschriften des kantonalen Perimeter- gesetzes, welches in Art. 15 (Perimeterentscheid) eine klare Unter- scheidung trifft zwischen der Höhe allfälliger Bundes-, Kantons- und anderer zugesicherter Beiträge (Ziff. 3) und der Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand unter dem Titel der öffentlichen Interessenz (Ziff. 4). Mit anderen Worten sind die entsprechenden Subventionen gerade nicht vom Begriff der «öffentlichen Interes- senz» umfasst. d)Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Wertung mit Inkrafttreten des KRG etwas geändert hätte. Hier kann der Argumentation der Beschwerdeführer gefolgt wer- den: die Subventionierung von Erschliessungsanlagen hat den Zweck, deren Bau zu ermöglichen, nicht aber denjenigen, die Ge- meinde grösstenteils (oder im Extremfall vollständig) von der Übernahme ihres Kostenanteils zu befreien. Aus den Materialien zum KRG ist an keiner Stelle zu ersehen, dass durch das Inkraft- treten der Neuregelung an der bisherigen im kantonalen Perime- tergesetz festgelegten Ordnung etwas geändert werden sollte. So verweist die Botschaft zur KRG-Revision vom 11. Mai 2004 zu Art. 64 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 62 Abs. 1 KRG) darauf, durch den Hinweis auf Art. 62 E-KRG (heute: Art. 60 KRG) sei klargestellt, dass die raumplanerischen Bestimmungen über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen nicht nur innnerhalb der Bauzonen, son- dern allgemein bei Erschliessungen nach Raumplanungsrecht zur Anwendung gelangten. In den Erläuterungen zu Art. 65 Abs. 1 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 1 KRG) wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung über Beiträge an Erschliessungsanlagen be- währten und in Graubünden gebräuchlichen Regelungen entspre- che; zu Art. 65 Abs. 2 E-KRG (heute: Art. 63 Abs. 2 KRG) heisst es, dieser regle die Aufteilung der Kosten des zu finanzierenden Wer- kes auf die Gemeinde (öffentliche Interessenz) und die Privaten
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 111 (private Interessenz). Dabei wird klarerweise auf die bisher übli- chen Aufteilungsgrundsätze, zu denen eben auch die in Art. 15 PG festgehaltene Unterscheidung zwischen Beiträgen von Bund, Kan- ton und anderen Subventionsgebern und der öffentlichen Interes- senz, d.h. des von der Gemeinde zu tragenden Anteils, gehört, Bezug genommen. e)Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht lassen somit Sinn und Wortlaut des Begriffs der öffentlichen Interessenz durchaus eine andere Interpretation zu, als dass damit derjenige Anteil gemeint sei, welcher von der öffentlichen Hand stammt. Eine solche Interpretation drängt sich sogar auf: es erschiene als stossend, dürfte die Gemeinde die Beiträge von Bund und Kanton unter der Ägide des neuen KRG im Gegensatz zur früheren Rege- lung ausschliesslich sich selbst zurechnen, zumal sich den Mate- rialien keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende gesetzge- berische Absicht entnehmen lassen. Daran ändert auch nichts, dass in Art. 63 Abs. 1 von «allen» für das öffentliche Werk erforder- lichen Aufwendungen die Rede ist; aus dem eben ausgeführten Gesamtkontext ergibt sich klarerweise, dass es sich hierbei nur um «alle» Aufwendungen handeln kann, die der Gemeinde verblei- ben. Eine andere Interpretation verbietet sich auch ohne aus- drückliche Erwähnung im Gesetz, dass Subventionen nicht Be- standteil der «öffentlichen Interessenz» sind. Auch dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Art. 19 Abs. 2 RPG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. f)Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil A 07 7 bezieht, kann sie hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten: soweit hier (E. 3. a) von «Gesamtkosten» die Rede ist, sind keinesfalls in spezifischer Weise die Gesamtkosten vor Abzug allfälliger Subventionen angesprochen, zumal in diesem Urteil die Frage, ob die Beiträge sich auf die Gesamtkosten vor Abzug allfäl- liger Subventionen oder auf die «Restkosten» nach deren Abzug beziehen, gar keine Rolle spielte. Vielmehr wird lediglich die in Art. 22 KRVO enthaltene Formulierung «Kostenanteil der öffentli- chen und privaten Interessenz» in unspezifischer Weise zitiert. Vom blossen Begriff «Gesamtkosten» hierbei darauf schliessen zu wol- len, aus diesem Urteil ergebe sich klarerweise, dass der von der Gemeinde zu übernehmende Anteil unabhängig von der Ge- währung von Subventionen sei, verbietet sich. Auch sind die wei- teren Ausführungen des Urteils, in denen von der «Zusammen- stellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen» die Rede ist, dahingehend zu verstehen, dass mit
10/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 112 «Gesamtkosten» eben diejenigen Kosten gemeint sind, die der Gemeinde nach Abzug allfälliger Subventionen tatsächlich ver- bleiben und anschliessend zwischen Gemeinde und Privaten im Sinne öffentlicher und privater Interessenz aufzuteilen sind. g)Für eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beste- hen vorliegend keine Anhaltspunkte: zum einen wirkt sich die Gut- heissung der Beschwerde für alle betroffenen Grundeigentümer gleichermassen positiv aus; zum anderen handelte es sich bei den – zum Vergleich herangezogenen – Sanierungsarbeiten im oberen Bereich der Heubergstrasse nicht um einen Neubau, sondern le- diglich um (deutlich günstigere) Unterhaltsarbeiten; schliesslich bestünde – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausge- führt – auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. h)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im ange- fochtenen Einspracheentscheid vertretene Ansicht der Gemeinde, die private Interessenz betrage 30 % der Gesamtbaukosten, nicht haltbar ist. Der angefochtene Entscheid ist daher diesbezüglich aufzuheben sowie gerichtlich festzustellen, dass die jeweiligen Kostenanteile auf der Basis der nach Abzug allfälliger Subventio- nen verbleibenden Restkosten zu berechnen sind. A 08 6Urteil vom 9. Mai 2008 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde am 24. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_712/2008).