66 Steuern9 Imposte Kantonssteuer. Einkommenssteuer. Vorzugsmiete an na- hestehende Person. – Diese ist neu gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 StG voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem er- heblich vom Marktwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet wird (E. 1–4). –Diese Besteuerung stellt keine Ungleichbehandlung ge- genüber der reduzierten Eigenmietwertbesteuerung dar (E. 5–6). Imposta cantonale. Imposta sul reddito. Affitto preferen- ziale a persona con la quale s’intrattengono stretti rap- porti. – Quest’ultimo è ora completamente imponibile sulla base dell’art. 22 cpv. 1 lett. b e cpv. 5 LIC, se il fondo è dato in locazione o affitto a una persona, con la quale s’intrattengono stretti rapporti ad una pigione conside- revolmente divergente dal valore locativo di mercato (cons. 1– 4). – Questa imposizione non rappresenta una disparità di trattamento per rapporto alla riduzione del valore loca- tivo proprio (cons. 5–6). Erwägungen:
67 9/13 Steuern PVG 2008 2.Art. 22 des StG, welcher Bestimmungen bezüglich der Einkommenssteuer aus unbeweglichem Vermögen enthält, war in den vergangenen Jahren wiederholt Gegenstand von Revisionen. So wurden per 1. Januar 2008 u.a. die Absätze 2 und 4 eingefügt, weshalb die aktuelle Absatznummerierung der genannten Bestim- mung nicht mit derjenigen aus den Vorjahren korrespondiert. Ma- teriell haben die hier massgebenden Absätze dieser Bestimmung jedoch keine Änderungen erfahren, weshalb sich die nachfolgen- den Ausführungen in den Erwägungen auf die neuste Fassung des Steuergesetzes, welche im Januar 2008 in Kraft getreten ist, be- ziehen. 3.a) Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zuge- hörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 6 Abs. 1 StG). Natürliche Personen, die im Kanton weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthalt haben, sind kraft wirtschaftlicher Zu- gehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum haben (Art. 7 Abs. 1 lit. c StG). Wer im Kanton nur für einen Teil des Einkommens und Vermögens steuerpflichtig ist, entrichtet die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der seinem gesamten Einkommen und Ver- mögen entspricht (Art. 9 Abs. 1 StG). b) Die Beschwerdeführer besitzen in S., Kanton Graubün- den, eine Eigentumswohnung, welche sie an ihre Tochter und den Schwiegersohn vermieten. Es ist vorliegend somit unbestritten, dass die Beschwerdeführer im Kanton Graubünden bezüglich der kantonalen Steuern der beschränkten Steuerpflicht unterstehen. 4.a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 StHG unterliegen alle wieder- kehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermö- gensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten der Einkom- menssteuer. Diese Regelung schreibt den Kantonen die Besteue- rung des Eigenmietwertes von Grundstücken ausdrücklich vor. Bei der direkten Bundessteuer wird der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung nach dem objektiven Marktwert festgelegt. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer kann bei Mietverträgen unter Verwandten nicht bereits aus der Tatsache, dass der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert liegt, auf Eigennutzung geschlossen werden. Liegt jedoch der vereinbarte Mietzins unter dem Eigenmietwert, so ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Mietzins und dem Eigenmietwert dem Eigen-
9/13 Steuern PVG 2008 68 tümer als steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Ver- mögen zuzurechnen; allerdings muss es sich um einen bedeuten- den Differenzbetrag handeln (BG-Urteil vom 22. Februar 2007 [2C_12/2007] E. 3.2). b)Im kantonalen Steuerrecht haben verschiedene Kantone (OW, NW, AR, AI, SG, JU) wie auch der Kanton Graubünden, im Nachgang zu PVG 1997 Nr. 32, eine klare gesetzliche Grundlage ge- schaffen, die es erlaubt, die Differenz zwischen vereinbartem Miet- zins und Eigenmietwert steuerlich zu erfassen (Blöchliger, Die Be- steuerung der Vorzugsmiete an Liegenschaften, StR 62/2007, S. 610 ff.). Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind Erträge aus unbewegli- chem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Ver- pachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuer- pflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechtes für den Ei- gengebrauch zur Verfügung hält (lit. b) steuerbar. Die Besteuerung des Mietwertes einer Wohnung, die der Steuerpflichtige als Ei- gentümer im Sinne von lit. b der erwähnten Bestimmung selbst bewohnt oder die ihm zumindest zur jederzeitigen freien Verfü- gung steht (Eigengebrauch), entspricht dem Grundsatz der rechts- gleichen Behandlung der Wohnungseigentümer einerseits und der Mieter andererseits. Massgebend für die Bemessung des an- zurechnenden Eigenmietwertes ist dabei grundsätzlich der objek- tive Marktwert der Liegenschaftsnutzung, d.h. der Mietzins, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung von einem Dritten erhalten könnte (Art. 22 Abs. 2 StG). Der Mietwert gemäss Abs. 1 lit. b der genannten Bestimmung ist auch dann steuerbar, wenn das Grund- stück zu einem erheblich vom Marktmietwert abweichenden Miet- zins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird (Art. 22 Abs. 5 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzge- ber sicherstellen, dass auch im Fall einer Vorzugsmiete, nament- lich unter Verwandten, eine rechtsgleiche Besteuerung durchge- setzt werden kann. Von einer erheblichen Abweichung im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StGB wird bei einer Differenz von 20% oder mehr gesprochen (Grossratsprotokoll vom März 1999, Nr. 4, 98/99, S. 536). c)Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die umstrittene Auf- rechnung zu Recht vorgenommen wurde. Im vorliegenden Fall ha- ben die Beschwerdeführer ihre Eigentumswohnung zu einem Mietzins von Fr. 13200.00 pro Jahr an die Tochter und den Schwie- gersohn vermietet. Die Besteuerung des Eigenmietwerts basiert im Kanton Graubünden auf den amtlichen Schätzungen. Die amt-
9/13 Steuern PVG 2008 69 liche Schätzung stellt ein taugliches Instrument dar, um die Unter- preislichkeit eines Mietverhältnisses zu überprüfen, beruht doch der amtlich geschätzte Eigenmietwert in der Regel auf der Ver- gleichsmethode. Mit den Schätzungen wird auf Grund von Ver- gleichsobjekten in der engeren Umgebung der Eigenmietwert ermittelt, der bei einer Drittvermietung erzielt werden könnte (VGU A 07 44). Der Eigenmietwert der Liegenschaft beträgt ge- mäss amtlicher Schätzung vom 20. Juni 2008, welche im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist, Fr. 19 200.00. Dieser Wert wurde auch von der Steuerverwaltung im Rahmen ihrer Duplik anerkannt. Zwischen den effektiven Einnahmen und dem neu festgelegten Eigenmietwert der Liegenschaft ergibt sich eine Differenz von Fr. 6000.00 bzw. 31,25 %, welche gemäss vorstehenden Aus- führungen als «erheblich» bezeichnet werden kann. Schliesslich ist auch das zweite Erfordernis der «nahestehenden Person(en)» vor- liegend erfüllt; so gelten doch die Tochter und der Schwiegersohn als nahe Verwandte unbestrittenermassen als nahestehend. Dass im streitigen Fall eine «unterpreisliche Vermietung an naheste- hende Personen» vorliegt, was von Gesetzes wegen dem Eigen- gebrauch gleichgestellt ist, ist zu bejahen. Die Steuerverwaltung hat somit die Differenz von Fr. 6000.00 bzw. 31,25 % zu Recht im Sinne von Art. 22 Abs. 5 StG aufgerechnet. 5.a) Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass, wenn die jetzigen Mieter der Stockwerkeigentumswohnung Eigentümer würden, der Steuer-Eigenmietwert zur Anwendung gelangen würde. Dieser sei anzupassen und gegenüber den Fr. 22800.00 herabzusetzen. Es ist richtig, dass für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft lediglich 70 % des Eigenmietwertes berechnet werden (Art. 22 Abs. 3 StG). Dafür wird aber wie in der Bestimmung erwähnt, vorausgesetzt, dass das Steuersubjekt am Ort der Liegenschaft Wohnsitz hat und diese dauernd selbst be- wohnt. Die Beschwerdeführer können sich folglich bereits vom Wortlaut der Norm her nicht auf Art. 22 Abs. 3 StG berufen, da sie nicht in der Gemeinde S. Wohnsitz haben, was sie im Übrigen auch nicht geltend machen. Dass der Selbstnutzungsabzug für Liegen- schaften, die von nahe stehenden Personen genutzt werden, nicht gelten soll, ergeht bereits aus der betreffenden Bestimmung, wo- nach nur «das am Wohnsitz selbst (durch den Eigentümer) ge- nutzte Wohneigentum» in den Genuss der Tieferbewertung kom- men darf. Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung eines Eigenmietwertes von 100 % bei einer Fremdvermietung ist
9/13 Steuern PVG 2008 70 daher hinreichend bestimmt. Die Anwendung der betreffenden Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut, wie das von den Be- schwerdeführern verlangt wird, würde gegen deren Sinn und Zweck verstossen. Mit dem Selbstnutzungsabzug von 30 % ver- folgte der Gesetzgeber das Ziel, die Bildung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum zu fördern. Die Gewährung des Abzuges auch bei Vermietung an Dritte, selbst wenn es sich um nahe stehende Personen handelt, ist von diesem im Gesetz um- schriebenen Zweck nicht mehr gedeckt. Abzugsberechtigt soll nach dem klaren Wortlaut und wie aufgezeigt, auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nur derjenige Eigentümer sein, der sein Wohneigentum am Wohnsitz selber nutzt. Diese zur Vermie- tung an nahe stehende Personen unterschiedliche Veranlagung ist daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sachlich begründet und durchaus zulässig (BG-Urteil vom 26. Juni 2008 [2C_188/2007]). Würde die Liegenschaft der Beschwerdeführer hin- gegen durch dieTochter und den Schwiegersohn erworben, würde diese, sofern die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 3 StG erfüllt wären, zu 70 % des Mietwertes besteuert werden. Da vorliegend aber die Beschwerdeführer Eigentümer der betreffenden Liegen- schaft sind, gelangt die Eigenmietwertreduktion von 30 % nicht zur Anwendung. 6.Aufgrund des Dargelegten ergibt sich, dass die Be- schwerde unbegründet und deshalb abzuweisen ist, soweit sie nicht wegen der neuen amtlichen Schätzung vom 20. Juni 2008 an- erkannt wurde. A 08 30Urteil vom 10. Oktober 2008 Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten noch pendent.