18 Freiheits- und Grundrechte1 Libertà e diritti fondamentali Anspruch auf rechtliches Gehör. Wiedererwägung einer Abgangsentschädigung. –Umfang und Bedeutung dieses Teilaspekts für ein faires Verfahren (E. 1a). – Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs ist nur ausnahmsweise möglich (E. 1b). –Konkreter Anwendungsfall einer unheilbaren Gehörsver- letzung (E. 2). Diritto di essere sentito. Riconsiderazione di un’indennità di partenza. – Portata e significato di questo aspetto parziale per un equo processo (cons. 1a). –Un sanamento della violazione del diritto di audizione è solo eccezionalmente possibile (cons. 1b). –Caso d’applicazione concreto di una violazione non sa- nabile del diritto di audizione (cons. 2). Erwägungen: 1.a) Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (laut Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK) ist nach feststehen- der Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Ver- letzung grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensman- gel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24). Der besagte Anspruch bildet einen Teilaspekt des Grundsat- zes eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und beinhaltet das Recht des durch einen behördlichen Erlass direkt Betroffenen, an der Sachverhaltsab- klärung mitzuwirken. Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbeson- dere das Recht des Einzelnen, sich vor der Beschlussfassung der Behörden noch zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzu- bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweis- anträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be- weismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, falls dieses geeignet ist, den Entscheid bzw. Beschluss der Behörden zu beeinflussen (BGE 125 I 113 E. 2a, 118 Ia 19 E. 1c; 1
19 Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, N 23 ff. zu Art. 29 BV; PVG 2005 Nr. 34, 2004 Nr. 34 E. 2b, 2003 Nr. 37, 1993 Nr. 4). b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei prüfen kann; die Heilung – an die bei schwerwie- genden Verletzungen von Parteirechten hohe Anforderungen zu stellen sind – soll aber die Ausnahme bleiben. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. aus der Heilung kein Rechtsnachteil erwächst; eine Behörde darf namentlich nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Resultat erreichen, zu wel- chem sie bei korrektem Verhalten nicht gelangen könnte bzw. gelangt wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; im Weiteren: BGU vom 24.4.2006 [2P.352/2005] E. 3.1, 13.11.2001 [6A. 71/2001] E. 3 und 18.8.2000 [2P.125/2000] E. 2). 2.a) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob der Be- schwerdeführer vor dem Beschluss des Kreisrats am 19.6.2007 be- treffend «Wiedererwägung» des ersten Beschlusses vom 25.7.2006 hätte angehört werden müssen und – sollte dies zutref- fen –, ob die Vorinstanz die Anforderungen zur Wahrung des recht- lichen Gehörs genügend beachtet hat bzw. jenen Anspruch des Be- schwerdeführers hinreichend respektiert hat. Während Ersteres klarerweise zu bejahen ist, muss Zweitgenanntes ebenso klar ver- neint werden. Eine vorherige Anhörung des direkt Betroffenen be- treffs Wiedererwägung und Verzichts auf die Gewährung der ca. ein Jahr zuvor noch in Aussicht gestellten Abgangsentschädigung muss zweifellos bejaht werden, da derselbe durch den «Rückkom- mensbeschluss» der Vorinstanz vom Juni 2007 einen unmittelba- ren wirtschaftlichen Nachteil in der Grössenordnung von immer- hin Fr. 85 000.– erlitten hat und deshalb als Direktbetroffener natürlich auch berechtigt gewesen wäre, seine Sicht der Dinge vor dem neuem Beschlusskörper im Juni 2007 kundzutun. Zur An- schlussfrage der genügenden Berücksichtigung des Gehörsan- spruchs gilt es zunächst auf den Bericht der GPK vom 15.2.2007 zu verweisen, worin mit keiner Silbe erwähnt wurde, dass die «Wie- dererwägung» des früheren Beschlusses vom 25.7.2006 samt Auf- hebung der damals zugesicherten Abgangsentschädigung ein Thema sei. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach Kenntnis- nahme des Berichts damit aber auch noch keine Veranlassung, sich
20 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2008 1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2008 dagegen zur Wehr zu setzen. Im Gegenteil, wie dem besagten GPK-Bericht auf Seite 2 gar noch entnommen werden kann, wurde unter Ziff. 2.1 (Abgangsentschädigung des alt Landammanns) ex- plizit ausgeführt, dass auf jenem untersuchten Teilgebiet der ins- gesamt abgeklärten Vorwürfe «keine oder kaum Massnahmen nötig sein würden.» Angesichts dieser unmissverständlichen Fest- stellung im GPK-Bericht durfte der Beschwerdeführer vielmehr bis zu jenem Zeitpunkt also darauf vertrauen, dass er sich nicht weiter um den Bestand bzw. die Rechtmässigkeit der noch immer aus- stehenden Abgangsentschädigung seit Herbst 2006 kümmern müsste. Die Einwilligung des Beschwerdeführers für eine mögli- che Verrechnung jenes Guthabens mit 2 zuvor zu günstig erlangten Laptops im Schreiben an die Vorinstanz vom 22.3.2007 belegt dazu noch eindrücklich, dass er sich der später drohenden Gefahr einer vollständigen Streichung jenes Guthabens damals offensichtlich noch nicht bewusst war und aufgrund der ihm bekannten Fakten auch nicht damit rechnen musste. Auslöser für solche Rückfragen und Aktivitäten hätte erst der Antrag der Spitalkommission in de- ren Bericht vom 12.6.2007 sein können, worin unter C Ziff. 2 (Seite 6) erstmals die Empfehlung abgegeben wurde, neu auf die Auszahlung der mit Beschluss vom 25.7.2006 zugesicherten Ab- gangsentschädigung zu verzichten. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz konnte in dieser Beziehung aber gerade nicht hieb- und stichfest bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer vor der massgeblichen Kreisratssitzung am 19.6.2007 in den Besitz jenes Spitalkommissionsberichts gelangt ist und sich folglich rechtzeitig zur missliebigen Empfehlung hätte äussern, geschweige denn da- gegen in Form einer schriftlich fundierten Stellungnahme hätte wehren können. Soweit die Vorinstanz dazu behauptet, der Spital- kommissionsbericht sei dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Begleitbrief mittels A-Post noch am 12.6.2007 zugestellt worden, ist sie für jene Darstellung beweispflichtig, zumal sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Ehefrau stets das Gegenteil behauptet haben und demzufolge unter diesen Vorzei- chen ihrer Version (keine Kenntnis der Empfehlung der Spitalkom- mission bis zur Mitteilung der Vorinstanz mit Brief vom 20.6.2007 betreffend Beschlussfassung vom 19.6.2007) gefolgt werden muss. Daran ändern auch die von der Vorinstanz zahlreich er- wähnten Äusserungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers (z.B. am 7.9.2006, 8.12.2006, 22.3.2007 und 24.4.2007) im Vorfeld des einschlägigen Spitalkommissionsberichts vom 12.6.2007 nichts, da vor jenem letzten Datum seitens des Beschwerdeführers gar
1/1 Freiheits- und Grundrechte PVG 2008 21 kein Handlungsbedarf bestand, um die erst seither plötzlich in Frage gestellte Abgangsentschädigung mit allen rechtlich zulässi- gen Mitteln zu verteidigen und sich so im Hinblick auf die ent- scheidende Kreisratssitzung vom 19.6.2007 zur Wehr setzen zu können. b) Zu prüfen bleibt damit noch, ob der erwähnte Verfah- rensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in- nert vernünftiger Frist) durch das anstehende Gerichtsverfahren (unabhängige Rechtsmittelinstanz) als geheilt betrachtet werden kann und somit trotzdem auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 19.6.2007 einschliesslich Rückweisung und Neu- beurteilung der Sache durch die Vorinstanz (Kreisrat) – diesmal un- ter Wahrung des fundamentalen Gehörsanspruchs – ausnahms- weise verzichtet werden kann. Das Gericht ist hierbei zur Ansicht gelangt, dass eine Heilung der dokumentierten Verfahrensver- säumnisse bzw. formellen Rechtsverweigerung (selbst nach Durchführung des 2. Schriftenwechsels) im konkreten Fall nicht möglich ist, da die Empfehlung der Spitalkommission – von wel- cher der Beschwerdeführer unwiderlegt bis zum 20.6.2007 keine Kenntnis hatte – unbestritten «massgeblich» das Zustandekom- men des Beschlusses vom 19.6.2007 beeinflusste und jener Be- schluss möglicherweise anders ausgefallen wäre, falls die anwe- senden Mitglieder der (politisch) zusammengesetzten Vorinstanz eben vorher auch noch Kenntnis von einer sachdienlichen Stellung- nahme des davon direkt betroffenen Beschwerdeführers gehabt hätten. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als es sich bei der- artigen «Wiedererwägungen» von früheren Beschlüssen um reine Ermessensentscheide handelt, die sich behördenintern von ihrer Zusammensetzung her oft eben auch von politischen Gesichts- punkten leiten lassen, was je nach Konstellation zu anderen Re- sultaten führen kann. U 07 64Urteil vom 18. Februar 2008