PVG 2007 19

8/19 Steuern PVG 2007 19 Steuerstundung. Anfechtbarkeit. –Ein Stundungsentscheid betreffend die direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig und stellt kein Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 49 VRG dar, da es sich um ein einfaches, im Ermessen der zuständigen Behörde stehendes Verwaltungshandeln als Bestandteil des Voll- zugs rechtmässiger Ansprüche handelt. Dilazione d’imposta. Impugnabilità. – Una decisione di dilazione per le imposte federali di- rette, cantonali e comunali è definitiva e non può essere oggetto d’impugnazione giusta l’art. 49 LGA, in quanto rappresenta un semplice atto amministrativo che rientra nel potere di apprezzamento dell’autorità competente nell’ambito dell’esecuzione di un diritto già accertato. Erwägungen:

  1. a) Um auf eine Beschwerde eintreten zu können, muss ein anfechtbarer Entscheid vorliegen. Zu prüfen ist, ob der ange- fochtene Stundungs- und Ratenentscheid vom 18./22. Januar 2007 ein Entscheid i.S.v. Art. 49 des am 1. Januar 2007 in Kraft getrete- nen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege darstellt. Neu kön- nen nach Art. 49 Abs. 3 VRG auch Realakte einen solchen anfecht- baren Entscheid darstellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006 –2007, S. 546). Sie dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Vollzugshandlungen zu unterscheiden, welche die Ausführung und Durchsetzung formell rechtskräftiger Anordnun- gen bezwecken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 883). Diese neue Bestimmung muss in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 13 des ehema- ligen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) ausgelegt werden. In ständiger Rechtspre- chung erachtete das Gericht Steuererlasse als Entscheide i.S.v. Art. 13 VGG (vgl. VGU A 05 74 und 56 sowie A 04 105, 102 und 91). Stun- dungs- und Ratenentscheide galten unter dem Regime von Art. 13 VGG nicht als Anfechtungsobjekte. Im vorliegenden Fall wurde be- reits im Jahr 2005 über die Gültigkeit der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers und über die rechtmässige Abweisung seines Gesuches um Steuererlass entschieden. Der hier angefoch- tene Entscheid bildet einen Bestandteil des Vollzugs rechtmässi- ger, zum teil gerichtlich festgestellter Ansprüche des Fiskus und 95

8/19 Steuern PVG 2007 begründet für den Beschwerdeführer weder neue Rechte noch neue Pflichten. Es ist nun zu prüfen, ob auch nach neuem Recht auf einen derartigen Entscheid nicht einzutreten ist. b)Die kantonale Steuerverwaltung erliess für die fälligen Steuern des Beschwerdeführers den Stundungsentscheid auf Grund von Art. 154 Abs. 1 StG (in der Fassung vom 1. Januar 2007 gemäss Anhang zum VRG, AGS 2006, Kantonsamtsblatt S. 3321), welcher als Kann-Vorschrift ausgestaltet wurde und einen Rechts- anspruch des Gesuchsstellers auf Zahlungserleichterung aus- schliesst. Der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ist end- gültig (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 568). Die Frage der Zahlungs- erleichterung in Form der Stundung und Ratenzahlung betrifft nicht den Bestand der Steuerforderung; es wird nur entschieden, ob der Steuerpflichtige die fälligen Steuerforderungen, die sich aus rechtskräftigen Steuerveranlagungen ergeben, in Raten be- zahlen kann oder ob ihm Stundung gewährt werden soll. Dieses Entgegenkommen der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen ist somit eine Vollzugshandlung im oben dargelegten Sinne, für die von Gesetzes wegen ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, weil sie bloss dem Vollzug einer rechtmässi- gen Forderung des Gemeinwesens dient. c)Dasselbe ergibt sich ebenfalls für die Stundung bzw. Ra- tenzahlung der Gemeindesteuer. Der Kleine Landrat hat von sei- ner Kompetenz bezüglich Reglementierung der Steuerstundung von Gemeindesteuern in Art. 30 GStG Gebrauch gemacht und ein Reglement für Steuerstundungen erlassen. Art. 1 des Reglements, der ebenfalls als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, verweist auf Art. 154 StG, weshalb auch ein Stundungs- und Ratenentscheid be- züglich der Gemeindesteuer endgültig und mit keinem Rechtsmit- tel angefochten werden kann. d)Für die Bundessteuern kann die Bezugsbehörde ge- mäss Art. 166 DBG Zahlungserleichterungen in Form der Stun- dung bzw. Ratenzahlung gewähren. Diese Kann-Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zahlungser- leichterung. Nach ständiger Praxis werden diese Entscheide nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen; gemäss einer Lehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166). Zahlungserleichterungen dieser Art stellen keinen Auf- schub der Fälligkeit der Forderung dar (BG-Urteil vom 23. Dezem- ber 2002, 2A.344/2002, E. 3.1), sondern konkretisieren die Zah- lungsmodalitäten bereits bestehender, rechtskräftiger Schulden. 96

8/19 Steuern PVG 2007 Die Zahlungserleichterung stellt ein im Ermessen der Behörde lie- gendes Entegegenkommen dar und für eine Kritik bezüglich der Ratenhöhe ist zum Vorneherein kein Raum gegeben (BG-Urteil vom 20. April 2005, 2A.224/2005, E. 3). Folgerichtig kann ein sol- cher Entscheid auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 166). Daran hat auch die mit In-Kraft-Tre- ten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht nun zu beach- tende Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nichts geändert. e)Folglich ist der angefochtene Entscheid als Vollzugs- handlung der kantonalen Steuerverwaltung zu qualifizieren, der bestehende Steuerzahlungspflichten betreffend Bundes-, Kan- tons- und Gemeindesteuer im Vollzug regelt. Dabei handelt es sich um eine befristete Zusage, die ausstehenden Steuerforderungen der Jahre 1995 – 2006 bzw. 1997– 2006 bei Einhaltung gewisser Be- dingungen für eine gewisse Dauer nicht auf dem Betreibungsweg geltend zu machen. Aus dieser Zusage entstehen dem Steuer- pflichtigen keine neuen Rechte oder Pflichten. Er bleibt bloss an seiner schon bestehenden Pflicht zur Steuerzahlung gebunden; denn das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben in casu bereits über die Rechtmässigkeit der Steuerveranlagungen entschieden. Das Verwaltungsgericht entschied ferner, dass die Steuererlassgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgewie- sen wurden. Deshalb ist es gar nicht einmal nötig, einen Zah- lungserleichterungsentscheid einer Steuerbehörde einer Rechts- kontrolle zugänglich zu machen. Überdies hätte es jeder in der Hand, die Zahlungen der Steuerschulden durch trölerische Hand- lungen und nach eigenem Gutdünken hinauszuzögern (ASA 73, S. 418, Ziff. 3.4). Bei diesem Entscheid handelt es sich somit um ein einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes Verwaltungshan- deln. Der Entscheid ist endgültig und nicht der justizmässi- gen Überprüfung unterworfen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. A 07 10Urteil vom 20. März 2007 97

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_006, PVG 2007 19
Entscheidungsdatum
31.12.2007
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026