6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Berufliche Vorsorge. Ehescheidung. Hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens. Zuständigkeit des Gerichtes nach Art. 73 BVG. Prüfung des Eintritts des Vorsorgefalles. – Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen den Ehegatten und der Vor- sorgeeinrichtung strittigen Frage des Eintritts des Vor- sorgefalles (E.1). –Stichtag für die Klärung der Frage, ob überhaupt ein Vor- sorgefall eingetreten ist (in casu bejaht), bildet das Da- tum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (E.2, 3). Previdenza professionale. Divorzio. Ripartizione a metà dell'avere LPP. Competenza del tribunale di cui all'art. 73 LPP. Esame del sopraggiungere del caso di previdenza. –Ammissione della competenza del tribunale di cui all'art. 73 LPP in una lite opponente i coniugi all'istituto previ- denziale a statuire sul tema del sopraggiungere di un caso di previdenza (cons. 1). –Termine decisivo per chiarire la questione se sia suben- trato o meno un caso di previdenza (in concreto am- messo) è la data della sentenza di divorzio passata in giudicato (cons. 2, 3). Erwägungen: 1.Haben sich die Eheleute über die Teilung der Austrittsleis- tung sowie den Teilungsschlüssel geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Durch- führbarkeit der getroffenen Regelung sowie die Höhe der entspre- chenden Austrittsleistungen vor, so wird gemäss Art. 141 Abs. 1 ZGB die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Zivilgericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich. Im Falle der Uneinigkeit entscheidet hingegen das Zivilgericht gemäss Art. 142 Abs. 1 ZGB einzig über das Teilungsverhältnis des während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthabens. Es ist diesfalls nicht befugt, verbindlich festzulegen, ob bzw. in welcher Höhe einer der Ehegatten einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit des Versicherungs- gerichts (BGE 128 V 41, 46 f. und 130 III 336, 341; BG-Urteil vom 16. August 2006 B 116/03). Uneinigkeit im Sinne des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn die Eheleute zwar eine Einigung betreffend den Vor- sorgeausgleich erzielt haben, die beteiligte Vorsorgeeinrichtung sich aber mit der getroffenen Regelung nicht einverstanden erklärt. 67 11
6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Somit hat das Verwal- tungsgericht darüber zu befinden, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Anspruch auf Teilung des Vorsorgeguthabens besteht bzw. ob die PVK die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an die Klägerin zu Recht verweigert. Nach dem Gesagten ergibt sich auch, dass auf den von den Parteien gestellten Antrag, das Ehescheidungsurteil vom 13. Juni 2007 des Bezirksgerichts zu vollziehen bzw. dessen Zif- fer 2 lit. b des Dispositivs für vollstreckbar zu erklären, nicht einzu- treten ist. 2.Art. 122 Abs. 1 ZGB räumt jedem Ehegatten einen An- spruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehe- dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, sofern ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der be- ruflichen Vorsorge angehören. Keine Teilung der Vorsorgeguthaben erfolgt, wenn bei einem Ehegatten bereits ein Vorsorgefall eingetre- ten ist. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB festzulegen. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 über eine Austrittsleistung im Betrag von insgesamt Fr. 479 854.05 ver- fügte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob ein Vorsorgefall ein- getreten ist oder nicht. Dafür ist das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend. Ist zu diesem Zeitpunkt ein künftiger Vorsorgefall ab- sehbar, kann der Richter dies im Rahmen von Art. 123 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BG-Urteil vom 16. Februar 2006 5C.118/2005; Mit- teilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 93, Bundesamt für Sozi- alversicherungen [BSV], N 542). 3.a) Massgebender Stichtag im vorliegenden Fall ist der 13. Juni 2007. Gemäss Schreiben der SUVA vom 4. Mai 2006 betreffend Auszahlung der Taggeldleistungen sei beim Versicherten von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche jedoch angesichts der Tatsache, dass dieser nicht mehr im Arbeitsprozess sei, rein theoretisch festgelegt werde. In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2007 zuhanden des Klägers bestätigte die Arbeitgeberin, dass er für die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 30% bis am 31. August 2007, dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung, freigestellt werde. Damit war zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils am 13. Juni 2007 ein Vorsorgefall für die Parteien klar absehbar. Dies um so mehr, als sich der Kläger bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet hat. Deren Leis-tungs- entscheid sowie derjenige der SUVA sind pendent. Aufgrund der 68
6/11 Sozialversicherung PVG 2007 Sachlage ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu einer rückwirkenden Invalidisierung kom- men wird und dem Kläger ab dem 1. April 2006 eine IV-Rente zuge- sprochen werden wird. Damit wird auch ein Leistungsfall für die Vorsorgeeinrichtung entstehen. b)Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger be- absichtigte, sich frühzeitig auf den 31. August 2005 pensionieren zu lassen und am 27. September 2004 eine entsprechende Vereinba- rung mit der Arbeitgeberin unterzeichnete. Die vereinbarte Pensio- nierung wurde jedoch aufgrund der Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalles mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 sistiert, und es wur- den ihm stattdessen die vertraglichen Ersatzleistungen bei unfall- bedingter Arbeitsunfähigkeit zugestanden. Hätte sich der Unfall vom 3. April 2005 also nicht ereignet, wäre der Vorsorgefall hypo- thetisch bereits am 31. August 2005 mit dem vereinbarten Übertritt in die Pensionierung eingetreten und der Anspruch der Klägerin auf Teilung der Freizügigkeitsleistung bereits früher erloschen. Folglich wäre ihr diesfalls einzig eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB zugestanden. c)Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die PVK auf- grund des absehbaren Vorsorgefalls die Auszahlung der Freizügig- keitsleistungen an die Klägerin zu Recht verweigert hat. Die sich dar- aus ergebende neue Situation ist demnach auf dem Zivilrechtsweg zu lösen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Ba- sel/Genf 2005, N 1209). S 07 126Urteil vom 30. Oktober 2007 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten wurde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit der Vorinstanz zur Abklärung des Vorliegens eines Vorsorgefalles im massgeblichen Zeitpunkt vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen (9C_899/2007, 9C_900/2007). 69