9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 Verkehrssteuer als Kostenanlastungssteuer. Gesetzliche Grundlage für die Bemessung nach Steuer-PS. –Die Verkehrssteuer (Motorfahrzeugsteuer) ist eine Kos- tenanlastungssteuer (E.1). –Durch das Fehlen einer Definition des Begriffes der Steuer-PS im Gesetz wird der Gesetzmässigkeitsgrund- satz nicht verletzt (E.2). Tassa di circolazione come imposta di rivalsa dei costi. Base legale per il calcolo in base ai CV fiscali. –La tassa di circolazione (tassa sui veicoli a motore) è un’imposta di rivalsa dei costi (cons. 1). –La mancanza di una definizione della nozione di CV fiscali nella legge non viola il principio della legalità (cons. 2). Erwägungen: 1.Es ist unbestritten, dass es sich bei der Motorfahrzeug- steuer um eine Steuer im Rechtssinne, nämlich um eine Kosten- anlastungssteuer, handelt. Für Steuern gilt ohne Ausnahmen, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinne festzulegen sind. Das Gesetz im formellen Sinne hat mindestens drei Voraussetzungen zu erfüllen. Es hat namentlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt), den abgabebegrün- denden Tatbestand (Objekt) sowie die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu umschreiben (vgl. BGE 123 I 248; 122 I 61, 63 ff.;118 Ia 320, 323 f. = Pra 82 [1993] Nr. 139). Auf jeden Fall müssen öffentliche Abgaben, wenn nicht notwendi- gerweise in allen Teilen auf der Stufe des formellen Gesetzes, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in rechtssatzmässi- ger Form festgelegt sein. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen so genau umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt. Welche Anforderungen dabei zu stellen sind, hängt von der Natur der jeweiligen Materie ab (BGE 123 I 249 f. E.2). 2.a) Sowohl nach neuem wie nach altem Strassengesetz (Art. 57 neu bzw. Art. 84d alt) hat der Halter für die im Kanton im- matrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger jährlich eine Ver- kehrssteuer zu entrichten. Diese bestimmt sich nach den Steuer- PS oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sofern in besonde- ren Fällen nicht feste Ansätze zu entrichten sind. Die Steuer beträgt 93 21
9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 höchstens Fr. 3000.– für Fahrzeuge, welche nach Steuer-PS be- steuert werden. Die Steuersätze werden im Einzelnen durch gross- rätliche Verordnung festgelegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Verordnung gilt für Personenwagen bis 3,49 PS ein Steuersatz von Fr. 311.70, für Personenwagen von 3,5 bis 5,49 PS ein Steuersatz von Fr. 331.80 sowie von 5,5 PS an für jede weitere PS ein Steuer- satz von Fr. 47.70. b) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Bemessungs- grundlage sei ungenügend, weil weder im Strassengesetz noch in einem sonstigen Erlass der Begriff der «Steuer-PS» definiert werde. Letzteres ist zwar zutreffend. Darin kann indessen aus fol- genden Gründen noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip erblickt werden. Die Obergrenze der Steuer ist im Gesetz enthal- ten. Der Steuerpflichtige weiss deshalb, welche Belastung er ma- ximal zu erwarten hat. In der Verordnung wurden die Ansätze nach Steuer-PS derart abgestuft, dass selbst für ein Fahrzeug der Lu- xusklassen mit entsprechend grossem Hubraum, wie es der Be- schwerdeführer besitzt, die Steuer nur Fr. 1095.– beträgt und sich damit in einem relativ bescheidenen Rahmen hält. Bei den Steuer- PS handelt es sich um einen technischen Begriff, der in Graubün- den seit Jahrzehnten in immer gleicher Weise für die Bemessung der Motorfahrzeugsteuer herangezogen wurde. Letztlich handelt es sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Die Ausle- gung und Anwendung solcher unbestimmter Gesetzesbegriffe ist dann Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden. Derartigen un- bestimmten Gesetzesbegriffen kann nicht nur im Bau- oder Kau- salabgaberecht häufig begegnet werden; sie sind selbst im Steu- errecht, wo die strengsten Anforderungen an die Einhaltung des Legalitätsprinzipes gestellt werden, häufig anzutreffen und stehen durchaus in Einklang mit dem Gesetzmässigkeitsgrundsatz. So wird im Steuerrecht etwa von wirtschaftlicher Betrachtungsweise, betriebsnotwendigem Anlagevermögen, notwendigen Berufsaus- lagen, üblichen Provisionen, geschäftsmässig begründetem Auf- wand und dergleichen mehr gesprochen. Dadurch wird das Lega- litätsprinzip nicht verletzt (VGU A 04 26). In Anbetracht der seit Jahrzehnten gleichen Anwendung und Auslegung des Begriffes der «Steuer-PS» durch die Bündner Behörden, der im Gesetz fest- gelegten Obergrenze der Steuer und des relativ mässigen Steuer- betrages wird durch das Fehlen einer Definition des Begriffes im Gesetz der Gesetzmässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Die Be- schwerde ist deshalb im Hauptpunkt abzuweisen. Immerhin sei die Regierung darauf hingewiesen, dass es keiner bedeutenden 94
9/21 Gebühren und Abgaben PVG 2006 legislatorischen Anstrengung bedurft hätte, anlässlich der letzten Revision des Strassengesetzes auch noch den Begriff der «Steuer- PS» im Gesetz zu umschreiben. Damit hätten Verfahren wie das vorliegende leicht vermieden werden können. A 06 22Urteil vom 9. Juni 2006 Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Entscheid vom 24. August 2006 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2P.201/2006). 95