1/2 Politische Rechte PVG 2006 Abstimmungsverfahren. Nachzählung. –Bestätigung der Rechtsprechung auch unter der Ägide der neuen Kantonsverfassung (E.1). –Im Rahmen einer Stimmrechtsbeschwerde können keine Rügen erhoben werden, die sich nicht auf die Aus- übung der politischen Rechte als solche beziehen; Bei- spiel auch unter der Ägide der neuen Kantonsverfas- sung (E.2). Procedura di votazione. Riconta. –Conferma della giurisprudenza anche sotto l’egida della nuova costituzione cantonale (cons. 1). –Nell’ambito di un ricorso per la violazione di diritti poli- tici non possono essere sollevate delle censure che non riguardano l’esercizio dei diritti politici come tale; esem- pio anche sotto l’egida della nuova costituzione canto- nale (cons. 2). Erwägungen: 1.a) Gemäss Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung (KV) beurteilt das Ver- waltungsgericht als Verfassungsgericht u.a. Beschwerden wegen Verletzung von politischen Rechten. Die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichtes in diesem Sachbereich bestand früher schon ge- stützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG. Materiell hat sich nichts geändert mit Ausnahme der Erweiterung der Zuständigkeit auch für kanto- nale Abstimmungen und Wahlen. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 lit. f VGG kann daher unverändert weiter geführt werden (VGU V 05 6). b) Art. 34 Abs. 1 BV wie auch Art. 9 ff. KV gewährleisten die politischen Rechte in abstrakter Weise und ordnen die wesentli- chen Grundsätze der demokratischen Partizipation im Allgemei- nen. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannig- faltigen Teilgehalten ergibt sich indessen in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone. Die Kantone ordnen gemäss Art. 39 Abs. 1 BV die politischen Rechte für sich und die Gemeinden nach Massgabe von Art. 51 Abs. 1 BV in ihren Verfassungen und gesetzlichen Bestimmungen; im Rah- men der kantonalen Gesetzgebung kommt den Gemeinden eine entsprechende Regelungskompetenz zu (Gerold Steinmann, Die Gewährleistung der politischen Rechte durch die neue Bundesver- fassung [Artikel 34 BV], in: ZBJV 139/2003 S. 485). Darüber hinaus 21 2

1/2 Politische Rechte PVG 2006 schützt Art. 34 Abs. 2 BV in Übereinstimmung mit der bereits unter der alten Bundesverfassung anerkannten Stimm- und Wahl- freiheit (BGE 121 I 138 E. 3 S. 141) die freie Willensbildung und un- verfälschte Stimmabgabe. Sie bedeutet, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dazu gehört u. a., dass Wahl- und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden (BGE 121 I 138 E. 3 S. 142, 104 Ia 428 E. 3a S. 431, 98 Ia 73 E. 4 S. 85, mit Hinweisen), gegen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vorgebrachte Rügen – mit der allfälligen Folge einer Nachzählung oder Aufhebung des Urnengangs – im Rahmen des einschlägigen Verfahrensrechts ge- prüft werden (BGE 114 Ia 42) und ordnungsgemäss zustande ge- kommene Wahl- oder Abstimmungsergebnisse tatsächlich aner- kannt werden (BGE 112 Ia 208 E. 1b S. 211). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung besteht – unter der Voraussetzung einer zweckmässigen kantonalen Ordnung, welche Gewähr für eine sorgfältige Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergeb- nisse bietet – eine sich aus dem Bundes(verfassungs)recht erge- bende Verpflichtung zur Nachzählung bloss in jenen knapp ausge- gangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Ver- halten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Der blosse Umstand eines knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnisses be- gründet für sich allein genommen keine Pflicht zur Nachzählung (BGE 98 Ia 73 E. 4 S. 85, vgl. auch 114 Ia 42 E. 4c S. 46). An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. In ei- nem neuesten Entscheid wurde ein Anspruch auf Nachzählung bei Vorliegen eines knappen Wahlresultats mangels konkreter Hin- weise auf fehlerhafte Auszählung oder gesetzwidriges Verhalten unter Hinweis auf das Verfahren der Ermittlung der Ergebnisse verneint (BG-Urteil 1P.369/2004 vom 13. Juni 2005). 2.Der Beschwerdeführer verlangt nicht die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses, sondern lediglich die Nachzählung. Er kann deshalb nur Rügen erheben, mit welchen er Unregelmässig- keiten bei der Auszählung geltend macht. Solche bringt er aber ge- rade nicht vor, sondern behauptet lediglich, dass Anzeichen von Mängeln im Vernehmlassungsverfahren vorlägen. Zu diesen Ein- wänden ist vorab unter Hinweis auf E. 1. festzuhalten, dass im Rah- men einer Stimmrechtsbeschwerde keine Rügen erhoben werden können, die sich nicht auf die Ausübung der politischen Rechte als solche beziehen. Die Aktivbürgerschaft ist an der Ausarbeitung 22

1/2 Politische Rechte PVG 2006 von Gesetzesvorlagen grundsätzlich nicht beteiligt. Diese obliegt vielmehr der Exekutive und in Gemeinden mit einem Kommunal- parlament, wie es auch die Beschwerdegegnerin kennt, demsel- ben (Art. 16 GG). Diese Gemeindeorgane legen dem Souverän die abstimmungsreifen Vorlagen vor. Erst in diesem Verfahren greifen die politischen Rechte der Stimmbürger. Exekutive und Parlament entscheiden – vorbehältlich des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechtes sowie des Initiativrechtes und des Rech- tes, in der Gemeindeversammlung Abänderungsanträge zu stel- len – grundsätzlich auch darüber, ob in einer bestimmten Materie dem Souverän eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen werden solle und welcher Art diese sei. Sache der Stimmbürger ist es so- dann einzig, darüber zu befinden, ob sie das vorgeschlagene Ge- setz annehmen oder verwerfen wollen. Dagegen erstreckt sich ihr Mitwirkungsrecht nicht auf die Ausarbeitung der Gesetzesent- würfe. Die Gemeinde ist deshalb in keiner Weise verpflichtet, im Vorfeld einer solchen Gesetzgebung ein Vernehmlassungsverfah- ren durchzuführen. Wenn sie es trotzdem tut, macht sie dies in ei- gener Regie und Verantwortung. Sie ist dann auch frei, das Ergeb- nis der Vernehmlassungen zu würdigen und nach Belieben in die Gesetzgebung einfliessen zu lassen. Wenn die Gemeinde nach Auffassung des Beschwerdeführers die kritischen Voten zu wenig berücksichtigt hat, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Schon gar nicht kann deswegen von Unregelmässigkeiten bei der Auszäh- lung die Rede sein. Für die Annahme solcher Mängel bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte, zumal das Abstim- mungsresultat völlig eindeutig ist. Es besteht daher nicht der ge- ringste Anlass, eine Nachzählung anzuordnen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. V 06 1Urteil vom 17. März 2006 23

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Graubünden
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Deutsch
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GR_VG_006
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GR_VG_006, PVG 2006 2
Entscheidungsdatum
31.12.2006
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026