6/12 Sozialversicherung PVG 2006 58 Kinderzulagen. Anspruch für Kinder Dritter. Überwiegen- der Unterhalt. –Der Begriff Unterhalt nach Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG be- trifft sowohl finanzielle als auch Betreuungs- und Un- terhaltsleistungen (E.2, 3). –Konkrete Berechnung des überwiegenden finanziellen Unterhaltes (E.4). –Konkrete Berechnung des überwiegenden persönlichen Unterhaltes (E.5). –Gesamtbetrachtung beider Aspekte (E.6). Assegni per i figli. Diritto per figli di terzi. Mantenimento in misura preponderante. –Il concetto di mantenimento secondo l’art. 5 cpv. 1 lett. b LAFC comprende le prestazioni sia finanziarie sia di cura e assistenza (cons. 2, 3). –Calcolo concreto del mantenimento finanziario prepon- derante (cons. 4). –Calcolo concreto del mantenimento personale prepon- derante (cons. 5). –Valutazione completa dei due aspetti (cons. 6). Erwägungen: 2.Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG erhalten die anspruchs- berechtigten Personen Zulagen für andere, das heisst nicht eigene und nicht adoptierte Kinder, deren Unterhalt sie zu einem wesent- lichen Teil bestreiten. Wie im konkreten Fall zu bestimmen ist, ob jemand einen wesentlichen Teil des Unterhalts bestreitet, erklärt das Gesetz nicht. Auch in den Ausführungsbestimmungen zum KFZG und in den Gesetzesmaterialien (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des kantonalen Familienzulagenge- setzes, Heft Nr. 5, 2003/2004) finden sich keine diesbezüglichen Angaben. 3.Der Beschwerdeführer macht geltend, der Begriff «Un- terhalt» in Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG betreffe nicht bloss die finanzi- ellen Leistungen, sondern auch die Betreuungs- und Erziehungs- leistungen. Darin ist ihm beizustimmen. In einem vergleichbaren Fall im Bereich des Steuerrechts (PVG 2004 Nr. 13) hat das Verwal- tungsgericht entschieden, bei der Klärung der Frage, wer zur Hauptsache für den Unterhalt eines Kindes aufkomme, sei auf die gesamte wirtschaftliche Situation abzustellen; neben den rein fi- nanziellen Aspekten seien die geldwerten (Natural-) Leistungen 12
6/12 Sozialversicherung PVG 2006 59 des mit der Obhut und Erziehung betrauten Elternteils zu berück- sichtigen. Diese Auslegung stützt sich unter anderem auf die Tat- sache, dass im ZGB der Begriff «Unterhalt» in einem solchen um- fassenden Sinn definiert ist (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Nachstehend wird deshalb zunächst geprüft, ob der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Geldzahlungen leistet (E.4.), dann wird der Aspekt der Erziehungsarbeit untersucht (E.5.). 4.a) Unter dem Titel «Subsidiäres Recht» legt Art. 3 KFZG fest, dass das ATSG und das AHVG sinngemäss Anwendung fin- den, soweit das KFZG nichts Abweichendes vorsieht. Da das KFZG offen lässt, was unter dem Begriff «wesentlicher Teil des Unter- halts» zu verstehen ist, hat die Vorinstanz zu Recht das AHVG her- angezogen, und die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers ist falsch. Art. 3 KFZG legt fest, dass das AHVG «insbesondere mit Bezug auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung und die strafbaren Handlungen» subsidiär anzuwenden sei. Anscheinend interpretiert der Beschwerdeführer den Begriff «insbesondere» falsch. «Insbesondere» bedeutet nach dem allgemeinen Sprach- gebrauch, dass die damit in Zusammenhang stehenden Dinge zwar ganz besonders aber eben gerade nicht ausschliesslich be- troffen sind; «insbesondere» lässt immer Raum für Weiteres und hat oft auch die Funktion, eine beispielhafte Aufzählung einzulei- ten. Der Verweis in Art. 3 KFZG auf das AHVG gilt demnach entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers für alle Bereiche, also auch für den Bereich Unterhalt. b)Art. 22 bis AHVG sieht einen Anspruch auf Zusatzrente (unter anderem) dann vor, wenn jemand für die Kinder «überwie- gend aufkommt». Um eine einheitliche Anwendung dieser Be- stimmung zu gewährleisten, legte das Bundesamt für Sozialversi- cherung nach einem entsprechenden Entscheid des Bundesge- richtes (BGE 103 V 55) in der Wegleitung über die Renten in An- hang 3 eine einheitliche und schematische Methode zur Festset- zung des Unterhaltsbedarfs von Kindern fest. Diese so genannten "Winzeler-Ansätze" sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ungekürzt massgebend (BGE 122 V 125). Sie fin- den in allen Sozialversicherungssparten Anwendung und es be- steht vorliegend kein Anlass, von dieser bewährten Methode ab- zuweichen. Für die 14-jährige L. belaufen sich die Unterhaltskosten demnach auf Fr.1112.–, für den 12-jährigen M. auf Fr.1096.–. Diese Beträge weichen von den Werten im angefochtenen Entscheid ab, da die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise denTabellenwert für
6/12 Sozialversicherung PVG 2006 60 ein einzelnes Kind statt denjenigen für eines von drei Kindern ver- wendet hat. c)Wie viel Alimente für die Kinder L. und M. tatsächlich ge- leistet werden, ist unklar. Während der Beschwerdeführer behaup- tet, es seien Fr. 850.– pro Kind, stützt sich der angefochtene Ent- scheid auf eine Verfügung der Gemeinde vom 16. März 2006. Nach dem zu dieser Verfügung gehörigen Berechnungsblatt für Bemes- sung der Sozialhilfe betragen die Kinderalimente je Fr. 1000.– pro Monat. Nach dem Scheidungsurteil schliesslich ist der leibliche Va- ter zur Zahlung von Fr. 850.– bis zum zurückgelegten 12. Altersjahr und von Fr. 900.– ab dem 13. Altersjahr verpflichtet, wobei diese Alimente nach der üblichen Formel indexiert werden. Angesichts dieser widersprüchlichen und unvollständigen Angaben ist es nicht möglich, den genauen Betrag der Alimente festzustellen, ins- besondere kann die Indexierung nicht berücksichtigt werden, da das Datum des Scheidungsurteils nicht bekannt ist. Dies ist aber auch nicht nötig, genügt es vorliegend doch zu wissen, dass für die 14-jährige L. mit Sicherheit mindestens Fr. 900.– und für den 12-jährigen M. mit Sicherheit mindestens Fr. 850.– pro Monat ge- leistet werden. d)Für L. belaufen sich die Unterhaltskosten wie gezeigt auf Fr. 1112.–. Bei Fr. 900.– an Alimenten übernimmt der Beschwer- deführer somit Fr. 212.–, was 19 % entspricht. Für M. ergibt sich bei Unterhaltskosten von Fr. 1 096.– und Alimenten von Fr. 850.– ein Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 246.–, das heisst 22 %. Die Beiträge des Beschwerdeführers liegen somit weit unterhalb von 50 %, so dass er nicht im Sinne von Art. 22 bis AHVG überwiegend für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Er bestreitet deshalb den finanziellen Unterhalt nicht zu einem wesentlichen Teil im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b KFZG. 5.Zu prüfen ist nun, ob der Beschwerdeführer zu einem wesentlichen Teil den Unterhalt von L. und M. im Sinne der Perso- nensorge bestreitet. Praxisgemäss ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Person in wesentlichem Ausmass für ein Kind sorgt, hauptsächlich die Aufgaben- und Rollenverteilung im Rah- men der Lebensgemeinschaft zu beachten. Vorliegend haben sich der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin grundsätzlich auf eine traditionelle Rollenverteilung geeinigt. Der Beschwerde- führer arbeitet seit dem 7. März 2006 vollzeitlich, das heisst 42 Stunden pro Woche als Gerüstmonteur, während seine Partnerin keine Erwerbstätigkeit ausübt und sich in erster Linie der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung ihrer Kinder widmet. Die Perso-
6/12 Sozialversicherung PVG 2006 61 nensorge für L. und M. wird damit klarerweise zu einem weit über- wiegendenTeil von deren Mutter und nicht vom Beschwerdeführer geleistet. Angesichts der häufigen Abwesenheit von zuhause in- folge 100 %-iger Erwerbstätigkeit und angesichts der Tatsache, dass eine solche Tätigkeit zwingend «erziehungsfreie» Erholungs- zeiten in der Freizeit nötig macht, kann der Anteil des Beschwer- deführers an der Personensorge bei wohlwollender Betrachtung mit maximal 20 % veranschlagt werden. 6.Es hat sich gezeigt, dass der Beitrag des Beschwerde- führers an den Unterhalt von L. und M. in finanzieller Hinsicht bei rund 20 % liegt und damit bei weitem unter dem Anteil des leib- lichen Vaters liegt. Im Bereich der Personensorge leistet die Mutter den wesentlichen Anteil. Auch bei einer Gesamtbetrachtung bei- der Aspekte kann vorliegend immer noch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer bestreite den Unterhalt von L. und M. zu einem wesentlichen Teil. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu- weisen. S 06 100Urteil vom 17. November 2006