68 Gebühren und Abgaben10 Tasse e contributi Nachträgliche Anschlussgebühren für Ersatzbauten. Gleichheitsgebot in der Rechtsetzung. –Begriff der (nachträglichen) Anschlussgebühren ( E.2a ). –Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Gleich- heitsgebot ( E.2b ). –Es verstösst gegen das Gleichheitsgebot, An- und Um- bauten bei den nachträglichen Anschlussgebühren an- ders zu behandeln als Ersatzbauten ( E.2c ). Tasse di allacciamento successive per immobile sostitu- tivo. Principio della parità di trattamento per legge. –Nozione di ( successive) tasse di allacciamento ( cons. 2a). –Riassunto della giurisprudenza sul principio della parità di trattamento ( cons. 2b). –Per il prelievo delle tasse di allacciamento successive viola il principio della parità di trattamento trattare di- versamente ampliamenti e ristrutturazioni rispetto agli immobili sostitutivi ( cons. 2c). Erwägungen: 2. a) Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Ge- genleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betref- fende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungs- gebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsor- gungsanlage zu benutzen ( BGE 112 Ia 263 ). Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe ( taxe unique) konzi- piert ( vgl. etwa BGE 112 la 260 E. 5a S. 263; 97 1 337 E. 2a S. 341; 92 I 450 E. 2c/aa S. 455 ). Auch in den Erlassen der Rekursgegnerin ist grundsätzlich vorgesehen, dass die Anschlussgebühren für erst- malig angeschlossene Liegenschaften bzw. Gebäude erhoben werden ( vgl. Art. 17 Kanalisationsreglement [ KanR] und Art. 24 Wasserversorgungsgesetz [WVG]). Bei den Anschlussgebühren der Rekursgegnerin handelt es sich somit ebenfalls um einmalige Abgaben im Sinne der Rechtsprechung. Die Erhebung ergänzen- 18

69 der Anschlussgebühren kann allerdings für den Fall vorgesehen werden, dass eine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird. Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher Anschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche An- lage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kom- menden Weise erneuert oder ausgebaut wird ( BGE 97 I 337 E. 2c S. 341 f. mit Hinweisen; BVR 1984 S. 43 f. sowie 1978 S. 390; Rhi- now/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B lll.e ). Auch die Rekursgegnerin kennt in ihren Erlassen solche nachträgliche Anschlussgebühren. Aller- dings unterscheidet sie im WVG ausdrücklich und beim KanR in der Rechtsanwendung zwischen Um- und Erweiterungsbauten ei- nerseits und Ersatzbauten andrerseits. Letztere behandelt sie wie erstmalig an das öffentliche Netz angeschlossene Liegenschaften. Es fragt sich, ob dies mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. b)Das in Art. 8 BV bzw. Art. 4a BV enthaltene Rechts- gleichheitsgebot gilt in der Schweiz seit jeher unbestritten für Rechtsetzung und Rechtsanwendung ( Georg Müller, in: Kommen- tar zur Bundesverfassung [ Kommentar BV ], Art. 4N 30 [ Stand Mai 1995 ]; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 f.; Häfelin /Haller, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 6. A., Rz. 747 ff. ). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein sachlicher und vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleich- heit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleich- heit ungleich behandelt wird; vorausgesetzt ist, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine recht- liche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen verschie- den beantwortet werden. Dem Gesetzgeber, auf Grund der Ge- meindeautonomie insbesondere auch dem kommunalen, bleibt unter Beachtung dieser Grundsätze und des Willkürverbots ( Art. 9 BV; zuvor durch die Rechtsprechung aus Art. 4 Abs.1 aBV abgelei- tet) ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 124 II 213, 121 I 104, 118 IV 195 ; AGVE 2000, S. 98; Müller, Kommentar BV, Art.

70 10 /18 Gebühren und Abgaben PVG 2005 10 /18 Gebühren und Abgaben PVG 2005 4 N 32; Häfelin / Haller, a.a.O., Rz. 762 f. ). Gemäss aktueller bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist zwischen Gleichbehandlungs- gebot und Willkürverbot wie folgt zu unterscheiden ( BGE 127 I 192 ): «Das Rechtsgleichheitsgebot ( Art. 8 BV, Art. 4a BV ) und das eng mit diesem ver- bundene Willkürverbot (Art. 9 BV) gelten auch gegenüber den gesetzgeberischen Erlassen. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachli- che Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterschei- dungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unter- lässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechts- gleichheit ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird ( BGE 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/aa S. 4, 125 V 221 E. 3b S. 224, 124 I 297 E. 3b).» c)Die erwähnte Unterscheidung zwischen Um- und Erwei- terungsbauten einerseits und Ersatzbauten andrerseits verstösst nun in der Tat gegen das Gleichheitsgebot. Die kommunalen Er- lasse nennen als einziges Kriterium für die Bemessung der ein- maligen Anschlussgebühren den Gebäudeversicherungsneuwert (sowie beim Wasser noch die Objektklasse, die aber vorliegend keine Rolle spielt). Wenn bei Um- und Erweiterungsbauten nur der bauliche Mehrwert der veränderten Baute durch eine ergänzende Anschlussgebühr erfasst wird, muss diese Betrachtungsweise konsequenterweise auch für Ersatzbauten gelten. Das drängt sich bis zu einem gewissen Grad schon aus praktischen Gründen auf, da zwischen Um- und Erweiterungsbauten und eigentlichen Er- satzbauten keine scharfeTrennung gemacht werden kann. Bei Um- und Erweiterungsbauten kann die neu geschaffene Bausubstanz wert- und volumenmässig neben der verbliebenen Altsubstanz derart dominieren, dass der Vorgang baulich und wirtschaftlich der Erstellung einer Ersatzbaute gleich oder nahe kommt. Die Ge- meindeerlasse machen in dieser Hinsicht keinerlei Differenzierung und sie stellen auch nicht darauf ab, aus welchem Grunde eine Baute abgebrochen wird und wie lange sie bestanden hat. Wäh- rend Um- und Erweiterungsbauten, unabhängig vom Verhältnis der alten zur neuen Bausubstanz, nur für den zusätzlich geschaffe- nen Mehrwert mit einer Anschlussgebühr belastet werden, veran- lagt die Gemeinde für Ersatzbauten, unabhängig vom Wert der ab- gebrochenen Altbaute und auch unabhängig vom Grund des

10 /18 Gebühren und Abgaben PVG 2005 71 Abbruches, gleich wie für erstmals angeschlossene Neubauten die volle Anschlussgebühr ( vgl. ZBl 2004 S. 274 = unveröffentlichter BGE 2P.78 /2003 ). Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich und sie wird auch in der Lehre ab- gelehnt ( Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtli- cher Sicht, in: URP 1999 S. 568 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang fällt vor allem ins Gewicht, dass der Anschluss mit dem Abbruch einer Liegenschaft nicht untergeht. Sowohl nach dem Gleichheitsgebot als auch nach dem Äquivalenzprinzip kann daher lediglich für den durch den Neubau bewirkten Mehrwert eine Nachgebühr erhoben werden. Ersatzbauten sind somit den anderen baulichen Veränderungen auf Grundstücken gleichzustel- len. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für die Liegen- schaft des Rekurrenten offenbar noch nie eine Kanalisations- und Wasseranschlussgebühr erhoben wurde. Wenn es die Gemeinde bei der Einführung der Anschlussgebührenpflicht in den 60er Jah- ren unterlassen hat, damals schon bestehende Gebäude mit An- schlussgebühren zu belasten, hat dies wohl die danach effektiv neu bauenden Grundeigentümer benachteiligt. Darauf kann je- doch heute nicht mehr zurückgekommen werden. Abgesehen da- von, dass dadurch neue Ungleichheiten im Sinne des vorher Gesagten geschaffen würden, haben die bei Einführung der Ge- bührenpflicht schon bestehenden Gebäude als eingekauft zu gel- ten, auch wenn für sie damals keine Anschlussgebühren erhoben wurden. Das gegenteilige Vorgehen der Rekursgegnerin verstösst mit Blick auf den Fall des blossen Umbaues einer Liegenschaft ge- gen das Gleichheitsgebot. Es käme im Ergebnis auch einer un- zulässigen Rückwirkung gleich, da eben für eine schon vor Jahr- zehnten angeschlossene Liegenschaft die vollen Anschlussge- bühren entrichtet werden müssten ( BVR 1998 S. 466; PVG 2002 Nr. 26, vom Bundesgericht mit Urteil 2P.45 /2003 vom 28. August 2003 bestätigt). Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde vorliegend vom Rekurrenten nur für den durch den Ersatzbau geschaffenen Mehr- wert nachträgliche Anschlussgebühren erheben kann und die zu- viel bezahlten provisorischen Gebühren zurückzuerstatten hat. Der Rekurs ist infolgedessen gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung in diesem Sinne und zur rechnerischen Abwicklung an die Gemeinde zurückzuweisen. A 05 47Urteil vom 7. Oktober 2005

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31.12.2005
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25.03.2026