9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 102 Anschlussgebühren. –Es verstösst gegen Art. 82 Abs. 3 BV, für die Sanierung von Strassen Anschlussgebühren zu erheben (E.3). –Im Übrigen ist eine generelle Erhebung nachträglicher Anschlussgebühren zulässig, wenn die Anlage allen Lie- genschaften zugute kommt (E.5). –Begriff der Grund-, Grob- und Feinerschliessung (E.6). –Da die Grunderschliessung im Prinzip allen Grundeigen- tümern zugute kommt, erweist sich die Finanzierung mittels Anschlussgebühren als rechtmässig; dagegen müssen Anlagen der Groberschliessung im Perimeter- verfahren mittels Beiträgen finanziert werden (E.7). Tasse di allacciamento. –Viola l’art. 82 cpv. 3 CF prelevare tasse di allacciamento per il risanamento di strade (cons. 3). –Per il resto il prelievo generale di tasse di allacciamento successive è ammissibile, se l’impianto reca un vantag- gio a tutti gli immobili (cons. 5). –Nozione di urbanizzazione di base, massima e dettaglio (cons. 6). –Poiché, in principio, l’urbanizzazione di base torna a fa- vore di tutti i proprietari fondiari, il finanziamento tra- mite le tasse di allacciamento si rivela giustificato; per contro, le infrastrutture dell’urbanizzazione di massima vanno finanziate nell’ambito di una procedura perime- trale, mediante i relativi contributi (cons. 7). Erwägungen: 3.Laut der Kostenschätzung des projektierenden Ingeni- eurbüros betragen die voraussichtlichen Gesamtkosten für die ge- plante Sanierung Fr. 4 486 000.–. Davon entfallen Fr. 2 481 600.– auf die Strassensanierung. Die Gemeinde erhebt die besondere Anschlussgebühr nicht nur für die Werkleitungen, sondern auch für die Strassenbaukosten. Dies lässt sich zwar mit Art. 7a des kommunalen Gesetzes über die Erschliessungskosten (EKG) ver- einbaren, da dort ganz allgemein von Anlagen der Erschliessung die Rede ist, wozu auch Strassen zählen. Die Bestimmung erweist sich indessen als bundesverfassungswidrig, soweit sie vorsieht, Verkehrsanlagen mittels einer Anschlussgebühr zu finanzieren. Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV bzw. Art. 37 Abs. 2 der alten Bundesver- fassung ist nämlich die Benützung öffentlicher Strassen vorbehält- 18
9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 103 lich hier nicht interessierender durch die Bundesversammlung be- willigter Ausnahmen gebührenfrei. Die Finanzierung von Strassen kann daher nicht über Benützungsgebühren, zu welchen auch die Anschlussgebühren zählen (vgl. folgende E. 5), erfolgen. Zulässig ist einzig die Erhebung von Beiträgen, nicht dagegen der «Ein- kauf» des Rechtes auf Strassenbenützung durch Gebühren (vgl. Schaffhauser, St. Galler Kommentar zu Art. 82 BV, Rz 10; Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen nach aargauischem Recht, S. 5; Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, S. 93; BGE 122 I 283 mit Hinweisen). Die angefochtenen Einspracheent- scheide bzw. Gebührenverfügungen sind deshalb verfassungs- widrig, soweit sie der Finanzierung der Strassensanierung dienen, und somit schon aus diesem Grund aufzuheben. 5.Die Anschlussgebühr ist eine öffentlichrechtliche Ge- genleistung für die Gewährung des Anschlusses an das betref- fende öffentliche Leitungsnetz. Als solche ist sie eine Benützungs- gebühr im Sinne einer Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder Entsor- gungsanlage zu benutzen (BGE 112 Ia 263). Die Anschlussgebühr ist nach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzi- piert (vgl. etwa BGE 112 la 260 E. 5a S. 263; 97 1 337 E. 2a S. 341; 92 1 450 E. 2c/aa S. 455). Die Erhebung ergänzender Anschlussge- bühren kann vorgesehen werden für den Fall, dass eine ange- schlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird. Eine generelle Erhebung nachträglicher bzw. zusätzlicher An- schlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften gilt sodann als zulässig, wenn eine öffentliche Anlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise erneuert oder ausgebaut wird (BGE 97 I 337 E. 2c S. 341 f. mit Hinweisen; BVR 1984 S. 43 f. sowie 1978 S. 390; Rhinow/Krähenmann, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 16 B lll.e). Wohl findet in solchen Fällen kein neuer Anschluss statt, der als solcher die entsprechende Gebühr auslösen würde; doch er- fährt das Werk, an welches die Liegenschaft angeschlossen ist, eine Veränderung, welche die Qualität des Anschlusses beeinflusst und dem Benützer einen zusätzlichen Vorteil verschafft, der die (rechtssatzmässig zu verankernde) Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr zu rechtfertigen vermag. In einer späteren Ver- besserung oder Erneuerung der öffentlichen Ver- oder Entsor- gungsanlage, an welche eine Liegenschaft bereits angeschlossen ist, kann nach dem Gesagten zugleich die Gewährung eines ver- besserten Anschlusses erblickt werden, was gestützt auf entspre-
9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 104 chende Vorschriften zum Gegenstand einer zusätzlichen Anschluss- gebühr gemacht werden kann. Der Grund zur Leistung einer sol- chen entsteht in diesem Falle mit der Erstellung oder Inbetrieb- nahme der erweiterten öffentlichen Anlage. Dabei darf die nachträgliche Anschlussgebühr nur dann von allen an die Infra- struktur angeschlossenen Eigentümern erhoben werden, wenn es um die Abgeltung der Baukosten von neu erstellten bzw. sanierten Anlagen geht, die allen Eigentümern zugute kommen (vgl. dazu BG-Urteil 2P. 45/2003 vom 28. August 2003, E. 5.3). 6.Die Gemeinde hat nun mit dem EKG eine Beitrags- und Gebührenordnung geschaffen, die den umschriebenen Anforde- rungen an eine rechtmässige Abgabenerhebung grundsätzlich ge- recht zu werden vermag. Das Gesetz unterscheidet drei Erschlies- sungskategorien und regelt für jede die Finanzierungsart. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EKG gehören zur Basiserschliessung Quellen, Reser- voirs, die Hauptleitungen der Wasserversorgung und der Kanali- sation ausserhalb des Baugebietes sowie die Abwasserreini- gungsanlage. Unter Groberschliessung versteht man gemäss Abs. 2 die Versorgung eines Baugebietes mit den Hauptsträngen der Er- schliessungsanlagen, namentlich mit Strassen und Wegen und den Leitungen für Wasser, Abwasser und Energieversorgung. Die Feinerschliessung umfasst laut Abs. 3 den Anschluss der einzel- nen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen. Dieser Einteilung entsprechend regelt das Gesetz auch die Finan- zierung. Unter dem Titel «Basiserschliessung» wird in Art. 8 fest- gehalten, dass für den Anschluss an die öffentlichen Werkleitun- gen einmalige Anschlussbeiträge, berechnet aufgrund des Neu- bauwertes der Gebäudeversicherung, zu entrichten seien. Dabei handelt es sich entgegen dem Wortlaut nicht um Beiträge, sondern um Gebühren, da sie gemäss Art. 4 EKG erst bei Baubeginn des anzuschliessenden Gebäudes fällig werden, während Beiträge als Vorzugslasten bereits bei Bereitstellung der Infrastruktur zu be- gleichen wären. Für die Anlagen der Groberschliessung (wie auch der vorliegend nicht zur Debatte stehenden Feinerschliessung) sieht das EKG sodann in Art. 12 die Erhebung von Grundeigentü- merbeiträgen vor. Diese Vorzugslasten sind nach Art. 19 ff. EKG in einem Perimeterverfahren zu veranlagen. Wie bereits erwähnt, entspricht diese Ordnung dem übergeordneten Recht. Die Ge- meinde wendet vorliegend ihr Gesetz indessen in rechtswidriger Weise an, wie im Folgenden zu zeigen ist. 7.Die Erhebung von Anschlussgebühren für die Finan- zierung der Anlagen der Basiserschliessung (mit Ausnahme der
9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 105 Strassen) wird insbesondere dem Äquivalenzprinzip gerecht. Von der Grunderschliessung, wie etwa der Kläranlage, erhalten näm- lich alle an die Infrastrukturanlagen angeschlossenen Liegen- schaften einen Vorteil, der – abgesehen von den durch das Abstel- len auf den Gebäudeversicherungswert auszugleichenden unter- schiedlichen Nutzungsmöglichkeiten – gleichmässig ist. Es ist des- halb gerechtfertigt, von allen Grundeigentümern dafür eine pro- zentuale Gebühr auf der Basis des Gebäudeversicherungswertes zu erheben. Dasselbe gilt, wenn Anlagen der Basiserschliessung saniert oder erweitert werden. Anders verhält es sich dagegen bei der Groberschliessung. Von diesen Anlagen haben nur die sich im jeweiligen Baugebiet befindlichen Liegenschaften einen direkten individuellen Nutzen, was nach dem in den vorangegangenen Er- wägungen Gesagten eben unabdingbare Voraussetzung für die Gebührenpflicht darstellt. Wohl mag es so sein, dass letztlich alle Grundeigentümer in gewisser Weise von einer gesamthaft «in Schuss» gehaltenen Infrastruktur einschliesslich der Groberschlies- sungsanlagen einen Nutzen ziehen. Solche allgemeinen Vorteile, die letztlich jedermann zukommen, gehen aber in der öffentlichen Interessenz auf, bzw. werden durch Steuergelder finanziert. Es ist daher nicht zulässig, Eigentümer von den nicht im jeweiligen Bau- gebiet gelegenen Liegenschaften einmalige bzw. nachträgliche Anschlussgebühren für die Erstellung bzw. Sanierung der dorti- gen Groberschliessung zu erheben. Vielmehr hat die Finanzierung der Groberschliessung, wie dies das EKG auch vorsieht, in der Re- gel mit in einem Perimeterverfahren zu verzettelnden Beiträgen zu erfolgen. Soweit es um die Finanzierung der Strassen geht, ist dies nach dem unter E. 3 Gesagten sogar zwingend. Hinsichtlich der Werkleitungen ist es dagegen denkbar, von den Eigentümern der im fraglichen Gebiet liegenden und durch die Leitungen groberschlossenen Grundstücken (aber nur von diesen) gestützt auf Art. 7a EKG eine nachträgliche Anschlussgebühr zu erheben, wird doch durch die Sanierung ihr Anschluss im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung verbessert. Art. 7a EKG steht diesbezüglich durchaus in Einklang mit den übrigen Gesetzesbe- stimmungen, sieht er doch selber die Gebührenerhebung nur für den Fall vor, dass die Grundeigentümer aus den Anlagen Nutzen ziehen, was eben nur bei den an die Groberschliessung ange- schlossenen Grundstücken so ist. Da die Liegenschaften der Re- kurrenten an den teilweise schon sanierten und teilweise noch zu sanierenden Erschliessungsanlagen im betroffenen Gebiet, bei welchen es sich nach den Definitionen des EKG um Anlagen der
9 / 18 Gebühren und Abgaben PVG 2004 106 Groberschliessung handelt, nicht angeschlossen sind, ist es nicht zulässig, von ihnen die nachträgliche Anschlussgebühr zu erhe- ben. Die angefochtenen Einspracheentscheide und die ihnen zu- grunde liegenden Gebührenverfügungen sind daher in Gutheis- sung der Rekurse aufzuheben. A 04 1 und 8Urteil vom 26. April 2004