BGE 121 I 65, BGE 120 II 185, BGE 110 II 17, 5C.82/2001, + 2 weitere
10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002 108 für ewig so erhalten bliebe. Umgekehrt kann angesichts der engen Platzverhältnisse auf und um den Postplatz ohne Not gesagt wer- den, dass die Aufhebung jener offenen Parkplätze eine zweckmäs- sige Massnahme darstellt, um gegen das dort besonders im Win- ter häufig anzutreffende Verkehrschaos wirksam vorgehen zu können. Im Lichte dieser Betrachtungen ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die strittige Verkehrsanordnung damit in ihren konkreten Auswirkungen verhältnismässig und sachlich ver- tretbar war. U 01 102Urteil vom 24. Mai 2002 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig. Baupolizei. Notwegrecht. —Das öffentliche Recht geht dem Privatrecht in Erschlies- sungsfragen vor; kennt das Gemeinwesen eine entspre- chende Vorschrift im Baugesetz, kann die ausgewiesene Wegnot einer «gefangenen» Bauparzelle mit jenem Pla- nungsmittel einfacher, rascher, vernünftiger und kosten- günstiger behoben werden (E.3a, c). —Es handelt sich dabei im Kern einzig um die Konkretisie- rung von übergeordnetem Raumplanungsrecht (E.3b). —Die Entschädigungsfrage muss darin geregelt sein, wo- bei die im Enteignungsrecht üblichen Grundsätze einzu- halten sind. (E.3d). Polizia delle costruzioni. Diritto di passo necessario. —Su questioni riguardanti gli allacciamenti, il diritto pub- blico ha preminenza su quello privato; se un comune di- spone di una relativa disposizione nella legge edilizia, la situazione di necessità della particella sprovvista di ac- cesso può essere risolta tramite una misura pianificato- ria più semplice, rapida, assennata e conveniente finan- ziariamente (cons. 3a, c). —In sostanza, si tratta solo di concretizzare il diritto piani- ficatorio di rango superiore (cons. 3b). — La questione dell’indennità deve esservi regolata e ri- spettare i principi generali del diritto delle espropriazioni (cons. 3d). 29
10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002 109 Erwägungen: 3. a) Aus materiell-rechtlicher Sicht gilt es zur Frage des an- wendbaren Rechts vorab festzuhalten, dass das Zivilrecht des Bundes den Kantonen nicht verbietet, in ihrer Planungs- und Bau- gesetzgebung öffentlich-rechtliche Notwege vorzusehen (Art. 702 ZGB; Meier-Hayoz, N 100 zu Art. 694 ZGB; Haab, N 26 zu Art. 694–696 ZGB). Die Anwendbarkeit und die Vorrangstellung des öf- fentlichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht hängt damit von der konkreten Regelung in den betroffenen Gemeinwesen und dem jeweiligen Verfahrensstadium ab. Im Grundsatz definiert heute das öffentliche Raumplanungsrecht des Bundes die Nut- zungspläne und damit die verschiedenen Zonen (Art. 14 ff. RPG) und es legt daher auch die Anforderungen an die jeweilige Er- schliessung fest (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das Gemeinwesen ist danach zur Erschliessung verpflichtet, und der Grundeigentümer kann erst bei dessen Versäumnis selber tätig werden (Art. 19 Abs. 2 und 3 RPG). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zu einer hinreichenden Zufahrt nach Art. 19 Abs. 1 RPG ins- besondere auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugäng- lichen Strasse zum Baugrundstück (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 30. Oktober 2001 [Proz.-Nr. 5C.82/2001] E. 3a/bb; BGE 121 I 65 E. 3c S. 69, 116 Ib 159 E. 6b S. 166). Das Land für die Erschliessungsan- lage ist indes vorzugsweise mit planerischen und baupolizeilichen Mitteln sicherzustellen, womit einer allfälligen Wegnot auch in ers- ter Linie mit den aus dem öffentlichen Recht stammenden Instru- menten – und nicht etwa mit dem Bundesprivatrecht nach Art. 694 ff. ZGB – zu begegnen ist (Pra 84 [1995] Nr. 170 E. 2c S. 543; BGE 120 II 185 E. 2c S. 187 f., 117 II 35 E. 4b S. 39 f., vgl. auch BGE 110 II 17). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rekursgegnerin 1 damit für die Regelung des Erschliessungsproblems im Zusammenhang mit der bisher unbestritten «gefangenen» Bauparz. 1049 im Nord- osten der bereits überbauten Parz. 3934 sachlich zuständig war und daher auch mit Grund gestützt auf Art. 19 RPG, Art. 32 ff. KRG sowie besonders Art. 108 BG eine möglichst vernünftige, rasche und einfache Konfliktlösung anbieten wollte. Zu prüfen bleibt da- mit aber noch, ob die zuletzt erwähnte Baubestimmung auf kom- munaler Stufe ein genügendes Planungsinstrument darstellte, um den kritisierten Entscheid damit auch rechtskonform begründen und erlassen zu können. Dies trifft hier – wie gleich noch zu zeigen ist – eindeutig zu. b)Nach Art. 108 Abs. 2 BG müssen private Strassen im Baugebiet Dritten, die (selbst) keine genügende Zufahrt haben
10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002 110 und eine solche nur mit unzumutbaren Kosten erstellen könnten, gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt werden, soweit dem nicht begründete Interessen des (gegenwär- tigen) Strasseneigentümers entgegenstehen. Im Streitfall ent- scheidet die Baubehörde über die Mitverwendung und die Ent- schädigung. Der Wortlaut dieser Vorschrift bedarf an sich keiner weiteren Erörterungen, werden darin doch sowohl die Befugnis der Gemeinde zur Einräumung einer öffentlich-rechtlichen Weg- dienstbarkeit als auch deren Verpflichtung zur Festlegung einer adäquaten Entschädigung uneingeschränkt bejaht. Die Rekurren- tin bestreitet denn auch zu Recht nicht den Inhalt oder die Aussa- gekraft jener besonderen Kompetenzvorschrift, sondern einzig de- ren fehlende Grundlage im übergeordneten Recht. Konkret bringt sie vor, dass besagte Norm keine Stütze im KRG finde, weshalb es ihr an der erforderlichen Verankerung im öffentlichen Planungs- recht fehle. Dieser Vorwurf trifft bei genauerer Betrachtungsweise aber klarerweise nicht zu. Wie bereits oben unter Ziff. 3a) erwähnt, sind die Gemeinwesen sogar zur Erschliessung der in ihren Bau- gebieten gelegenen Grundstücke verpflichtet. Gemäss Art. 38 ff. KRG steht den Gemeinden dafür grundsätzlich das Ordnungsin- strument der Quartierplanung zur Verfügung. Dabei steht es aber ausdrücklich im Belieben der zuständigen Gemeinden, wie und wann sie ein solches Verfahren für angezeigt und sinnvoll erach- ten. Bei der Beurteilung dieser wichtigen Frage steht den kommu- nalen Behörden daher auch ein erhebliches Ermessen zu. Im Lichte dieser weit reichenden Gestaltungskompetenz in Raumfra- gen muss es den mit den örtlichen Begebenheiten am besten ver- trauten Baubehörden aber auch möglich und gestattet sein, für spezielle Probleme bei der strassenmässigen Erschliessung auch spezielle Gesuchsverfahren zur Bewältigung solcher Notlagen an- zubieten. Nichts anderes hat die Rekursgegnerin 1 hier getan, als sie in Art. 108 Abs. 2 BG die Möglichkeit der Einräumung eines öf- fentlich-rechtlichen Notwegrechts vorhersah und korrekt in ihrem Baugesetz so verankerte. An der Recht- und Gesetzmässigkeit der kritisierten Baupolizeivorschrift gibt es damit nichts zu rütteln, zu- mal sie vom Sinn und Zweck der mit Art. 32 ff. KRG verfolgten Raumplanungsziele ohne weiteres noch gedeckt wird. c)Zur Verhältnismässigkeit der angewandten Methode nach Art. 108 BG sei nur noch festgehalten, dass jede andere Lö- sungsvariante – namentlich die der Durchführung eines eigenen Quartierplanverfahrens – unter den gegebenen Umständen für alle Betroffenen bedeutend schlechter gewesen wäre. Abgesehen da-
10/29 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002 111 von, dass ein derart umfassendes Planverfahren bereits wegen der zahlreich vorhandenen Wohngebäude und der sonst befriedigen- den Erschliessungssituation im vorliegenden Baugebiet effektiv nicht mehr sinnvoll gewesen wäre, hätten sich dadurch auch in zeit- licher und in finanzieller Hinsicht beträchtliche Mehraufwendungen für die Allgemeinheit ergeben, die mit einer vernünftigen Kosten- nutzen-Analyse kaum mehr zu rechtfertigen gewesen wären. Da- raus folgt, dass für die Gemeinde auch keine milderen oder geeig- neteren Massnahmen zur Verfügung standen, um die fehlende Erschliessung der Bauparz. 1049 zugunsten der Rekursgegnerin 2 am einfachsten und vernünftigsten über das bereits bestehende Strassenstück entlang der Westgrenze auf Parz. 3934 nachzuholen (vgl. BGU vom 27.6.2000 [Proz.-Nr. 1P. 217/2000] E. 3d). Damit bleibt hier einzig noch die Entschädigungsfrage zu klären. d)Wie das Bundesgericht schon in BGE 121 I 65 E. 5b/aa S. 71 festhielt, gilt bei der zwangsweisen Auferlegung öffentlich- rechtlicher Eigentumsbeschränkungen durch das Gemeinwesen – gleich wie bei der Einräumung eines privaten Notwegrechts – der Grundsatz der vollen und umfassenden Entschädigungspflicht (bestätigt in BGU vom 23.1. 2001 [Proz.-Nr. 5P. 485/2000] E. 1b). Nach dem klaren Wortlaut in Art. 108 Abs. 2 BG, letzter Satz, ist es die Aufgabe und Pflicht der Gemeinde, im Streitfalle die Höhe der Entschädigungssumme festzulegen. Wie dem angefochtenen Ent- scheid unschwer entnommen werden kann, unterliess es die Ge- meinde im Einzelfall aber gerade, die wohl irgendwo zwischen Fr. 40 000.– (Rekurrentin) und Fr. 9580.– (Rekursgegnerin 2) anzu- siedelnde Abgeltungssumme ziffernmässig festzusetzen. Dieses Versäumnis muss sie folglich – nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen – noch nachholen. Die in Ziff. 3 (anteilsmässige Betei- ligung an den Erstellungskosten der mitbenutzten Privatstrasse auf einer Fläche von 163 m 2 ) enthaltene Vorgabe ist dafür zu un- genau ausgefallen und bedarf darum noch einer entsprechenden Präzisierung durch die Gemeinde. Dasselbe gilt bezüglich der in Ziff. 2 (Beteiligungspflicht an den Wegunterhaltskosten) nur im An- satz geregelten Nebenpflichten der begünstigten Rekursgegnerin 2 gegenüber der wegen des künftigen Strassenmitbenutzungs- rechts so zusätzlich belasteten Rekurrentin entlang der Westgrenze auf Parz. 3934. Eine solche Konkretisierung ist im Interesse der be- schwerten Eigentümer und zur Vermeidung unverhältnismässiger Eingriffe ins Privateigentum der davon Betroffenen unverzichtbar. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits mehrfach verlangt, dass die Baubehörden – falls sie die Anordnung eines öffentlich-
10/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2002 112 rechtlichen Notwegs für notwendig und sinnvoll erachten – immer gleichzeitig auch noch die mit der zu erwartenden Mehrbelastung verbundenen Nebenaspekte (Rechte und Pflichten) in sachgerech- ter Weise zu regeln hätten (vgl. BGE 121 I 65 E. 5c/bb S. 72/3, 118 Ia 372 E. 5e S. 380 am Ende). Dies ist hier damit ebenfalls noch nach- zuholen. R 01 98Urteil vom 29. Januar 2002 Bau- und Feuerpolizei. Verfahrenskoordination. —Die feuerpolizeiliche Bewilligung bzw. die entsprechen- den Auflagen sind in den Baubescheid zu integrieren. Procedura edilizia e di polizia del fuoco. Coordinamento delle procedure. —L’autorizzazione della polizia del fuoco, rispettivamente le condizioni che questa pone sono da integrare nella li- cenza edilizia. Erwägungen: 3. c) Gemäss Art. 1 FPV in der Fassung vom 28. März 2000 obliegen die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen den Gemein- den, soweit sie nicht nach dieser Verordnung dem kantonalen Feu- erpolizeiamt übertragen werden. Der feuerpolizeilichen Bewilli- gungspflicht unterstehen die in Art. 11 lit. a–f FPV aufgezählten Bauten und Anlagen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 FPV werden das feu- erpolizeiliche und das baupolizeiliche Bewilligungsverfahren zu- sammengelegt, soweit für beide Verfahren Gemeindeinstanzen zuständig sind. In Art. 5 ABzFPV werden sodann die Zuständigkei- ten der Gemeinde einerseits und des kantonalen Feuerpolizeiam- tes andererseits festgelegt. Für die nicht in lit. a–f aufgezählten Bauten und Anlagen, wozu auch das vorliegende Projekt gehört, obliegt die Bewilligung den Brandschutzorganen der Gemeinde. Schliesslich verlangt Art. 7 Abs. 3 ABzFPV, dass die Gemeinde die Auflagen des (kommunalen) Brandschutzsachverständigen oder des kantonalen Feuerpolizeiamtes in den Baubescheid aufnimmt. Die offensichtlich von der Gemeinde bisher geübte Praxis, die feu- erpolizeiliche Bewilligung im Baubescheid lediglich vorzubehalten und erst nach Rechtskraft der Baubewilligung zu erteilen, steht demnach in klarem Widerspruch zu den massgebenden Vorschrif- ten des Kantons. Vielmehr sind die feuerpolizeiliche Bewilligung 30