6/14 Sozialversicherung PVG 2002 60 Da dem Gericht die nötigen Unterlagen zur Berechnung der zweijährigen Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Lei- stungsbezug fehlen, ist die Verfügung vom 21. Mai 2002 in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Beiträge an die Pendlerkosten neu befinde. S 02 164Urteil vom 1. Oktober 2002 Arbeitslosenversicherung. Abgrenzung zwischen Arbeits- losengeldern und Insolvenzentschädigung. —Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von jenem auf Insolvenzentschädigung ist, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Assicurazione contro la disoccupazione. Delimitazione fra indennità di disoccupazione e per insolvenza. —Criterio determinante per la delimitazione fra il diritto all’indennità di disoccupazione e quello all’indennità per insolvenza è il fatto di sapere se l’assicurata durante il periodo in questione fosse senza lavoro oppure ancora occupata presso la ditta che in seguito è caduta in falli- mento. Erwägungen: 1.Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerde- führerin gegenüber der Arbeitslosenkasse Graubünden für die Zeit vom 1. bis zum 21. November 2001 eine Insolvenzentschädigung geltend machen kann. Da die Arbeitslosenkasse Aargau der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2002 für denselben Zeitraum Arbeitslosengelder zusicherte, sind für die Beantwortung dieser Frage vorerst die Institute der Insolvenz- und der Arbeitslo- senentschädigung im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt zu erläutern und gegeneinander abzugrenzen. Ein Rechtsschutzinter- esse an der Klärung dieser Fragen besteht insoweit als die Insol- venzentschädigung einen höheren Deckungsgrad als die Arbeitslo- senentschädigung aufweist. 2.a) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die Ver- sicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG dann, wenn sie unter anderem 14

6/14 Sozialversicherung PVG 2002 61 ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und vermittlungsfähig (lit. f) ist. Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Vermitt- lungsfähig ist diejenige Arbeitslose, die bereit, in der Lage und be- rechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosenentschädigung deckt mit anderen Worten Ansprüche für Zeiten, während denen die Versicherte nicht mehr gearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110 V 30). Nimmt eine Person, welche gemäss den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG als arbeitslos gilt, eine Er- werbstätigkeit auf, ist der dabei erzielte Verdienst an die Arbeitslo- senentschädigung anzurechnen (Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG). b) Eine Insolvenzentschädigung können gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern beanspruchen, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unter- liegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, wenn ge- gen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzent- schädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat je- doch nur bis zu dem in Art. 3 Abs.1 AVIG festgelegten Höchstbetrag. Zweck der Insolvenzentschädigung ist der Schutz der Lohngutha- ben der Arbeitnehmer und die Sicherstellung ihres Lebensun- terhaltes im Konkursfall des Arbeitgebers (BGE 114 V 58; 127 V 183). Mit anderen Worten deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnan- sprüche für bereits geleistete Arbeit (BBl 1980 III 588 und 606; BGE 110 V 30). 3.a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober 2001 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zur Arbeits- vermittlung an. Im entsprechenden Gesuchsformular gab sie un- ter anderem an, bis zum 23. Oktober 2001 bei der S. AG in D. zu ar- beiten und auf den 1. November 2001 eine Stelle zu suchen. Auf einem weiteren Gesuchsformular vom 19. November 2001 ver- merkte sie demgegenüber, im Monat November bis dato für die S. AG in D. gearbeitet zu haben, da die Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden habe. Daraufhin verneinte die Arbeitslosenkasse Aargau einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge erlangte die Kasse aber Kenntnis davon, dass die ehemalige Firma S. AG am 19. September 2001 eine Sitzverle- gung von D. nach M. vorgenommen und sich in N. AG umbenannt hatte, um anschliessend in Konkurs zu fallen. Mit Schreiben vom

6/14 Sozialversicherung PVG 2002 62 4.März 2002 kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau da- her auf ihre Verfügung zurück, indem sie die am 10. Oktober 2001 in D. gegründete S. AG als eine neue S. AG, hervorgegangen aus der B. AG mit Sitz in Z., begriff. Die Arbeit der Beschwerdeführerin im November 2001, welche sie gemäss eigenen Angaben für eine S. AG in D. ausgeübt hatte, wurde demnach nicht mehr als fortge- führtes Engagement bei der alten S. AG, sondern als eine während der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit bei der neuen S. AG ver- standen. Folglich sicherte die Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis zum 21. No- vember 2001 eine Arbeitslosenentschädigung unter Anrechnung des Zwischenverdienstes zu. b) Am 22. November 2001 beantragte die Beschwerdefüh- rerin bei der Arbeitslosenkasse Graubünden Insolvenzentschädi- gung für offene Lohnforderungen.Trotz eines entsprechenden Ver- merkes auf dem Antragsformular war sie sich dabei offensichtlich nicht bewusst, dass sich ihre in Konkurs gefallene Arbeitgeberin zuvor von S. AG in N. AG umbenannt und den Sitz von D. nach M. verlegt hatte. Die Arbeitslosenkasse Graubünden lehnte in der Fol- ge die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung für den Novem- ber 2001 mit der Begründung ab, dass die Gesuchstellerin ab dem 1.November 2001 Arbeitslosengelder beanspruche. Damit beruft sich die Arbeitslosenkasse Graubünden sinngemäss darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ab dem 1. November 2001 als arbeitslos betrachtet wird, weshalb sie für diese Zeit keine Lohnforderungen gegenüber der konkursiten N. AG geltend machen könne. 4. a) Wie bereits ausgeführt, deckt die Arbeitslosenent- schädigung Ansprüche für jene Zeit, während der die Versicherte arbeitslos war und somit nicht gearbeitet hat. Demgegenüber wer- den mit der Insolvenzentschädigung Lohnansprüche für geleistete Arbeit entschädigt (vgl. BBl 1980 III 588; BGE 110 V 30). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 1 AVIG, wonach das Gesetz den versi- cherten Personen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle ga- rantiert, und zwar sowohl für solche aufgrund von Arbeitslosigkeit wie auch von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und d AVIG). Das entscheidende Kriterium für die Ab- grenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung von je- nem auf Insolvenzentschädigung ist somit, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit arbeitslos war, oder ob sie noch für die später in Konkurs fallende Gesellschaft arbeitete. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Versicherte in der fraglichen Zeit der Vermittlung zur

6/15 Sozialversicherung PVG 2002 63 Verfügung stehen und demnach die Kontrollvorschriften erfüllen konnte (vgl. BGE 111 V 269). b) Vorliegend betrachtete die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau die Versicherte auf Grund ihrer Anmeldung und ihrer Tätigkeit bei der neuen S. AG ab dem 1. November 2001 als eine Arbeitslose im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG und sicherte ihr mit Schreiben vom 4. März 2002 die Auszahlung einer Arbeitslosenent- schädigung zu, abzüglich des bei der erwähnten Firma im Monat November erzielten Zwischenverdienstes. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ging somit gestützt auf die massgebenden Handelsregisterauszüge und aufgrund der Angaben der Beschwer- deführerin davon aus, dass diese ab dem 1. November 2001 nicht mehr für die später in Konkurs fallende N. AG (vormals S. AG) ar- beitete. Fest steht demnach, dass die Beschwerdeführerin ab 1.November 2001 nicht bei der konkursiten Firma angestellt war und ihr aufgrund der für die Zeit vom 1. November bis zum 21. No- vember 2001 zugesicherten Arbeitslosenentschädigung ein An- spruch auf Insolvenzentschädigung für denselben Zeitraum nicht zustehen kann. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzu- weisen. S 02 42Urteil vom 21. Juni 2002 Arbeitslosenversicherung. Insolvenzentschädigung. Be- triebsübernahme. — Die Arbeitnehmer haben unabhängig davon, ob eine Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR stattgefunden hat, Anspruch auf Insolvenzentschädigung auf Grund ihrer Lohnforderungen gegenüber ihrem konkursiten bisherigen Arbeitgeber, sofern die Voraussetzungen von Art. 51 AVIG erfüllt sind. Assicurazione contro la disoccupazione. Indennità per in- solvenza. Trasferimento di una ditta. —I lavoratori hanno diritto all’indennità per insolvenza, sulla base delle loro pretese salariali verso il loro prece- dente datore di lavoro insolvente, indipendentemente dal fatto se abbia avuto luogo un trasferimento della ditta giusta l’art. 333 CO, nella misura in cui siano adem- piuti i requisiti dell’art. 51 LADI. 15

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31.12.2002
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25.03.2026